LVwG T LVwG-2014/16/3179-1

LVwG-2014/16/3179-1Landesverwaltungsgericht02.12.2014

Regest

Der Ablauf der Wirksamkeit des Titelbescheides nach § 360 Abs 1 GewO bildet ein Vollstreckungshindernis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/16/3179-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.3179.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn R L, U, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.11.2012, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde, soweit sie die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme betrifft, stattgegeben und der angefochtenen Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2012, Zl ****, wurde gem § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die mit Schreiben vom 05.07.2012, Zl **** angedroht Ersatzvornahme für den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2012 gem § 63 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 betreffend die sofortige Schließung des vom Beschwerdeführer auf dem Grundstück betriebenen Lagerplatzes und die vollständige Entfernung der auf diesem Grundstück errichteten Betriebsanlage (sohin die vollständige Entfernung des bereits abgelagerten Materials) angeordnet sowie gem § 4 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme hinsichtlich des Beschwerdeführers in Höhe von € 94.560,-- zur Zahlung binnen drei Wochen ab Zustellung des Bescheides an die belangten Behörde ausgesprochen. Mit dem später angefochtenen Bescheid vom 18.04.2013, Zl ****, wies der Landeshauptmann von Tirol (Sachgebiet Gewerberecht) die Berufung des Herrn R L als unbegründet ab. Aufgrund der fristgerecht erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.10.2014, Zl 2013/04/0079-8, diesen Bescheid, soweit er die Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme betrifft wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hatte hierzu folgendes ausgeführt:

„1.1 Vorauszuschicken ist, dass es sich gegenständlich um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

1.2. Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2012 (GewO 1994), lautet auszugsweise:

"j) Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 360. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes

zu verfügen.

(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2,3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Strafbestimmungen

§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;

…“

1.3. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 (VVG), lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar....

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, § 61a und der IV. Teil mit Ausnahme der §§ 67a bis 67h des AVG sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind ferner die §§ 51 bis 51i VStG und, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen des AVG

anzuwenden.

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht

übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht

zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung...."

2. Zur Anordnung der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG:

Gegenständlich ist davon auszugehen, dass der gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 erlassene Bescheid vom 14. Mai 2012 (Vollstreckungstitel) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Vollstreckungsverfugung) am 23. April 2013 vollstreckbar war (§ 360 Abs. 5 GewO 1994).

2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die gegenständlich angefochtene Vollstreckungsverfugung sei unzulässig, da der Spruch des Titelbescheides nicht ausreichend bestimmt sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei für ihn nicht erkennbar, was zu Um sei. Die Behörde habe nicht erklärt, was sie unter der errichteten Betriebsanlage genau verstehe. Das wäre ebenso erforderlich gewesen wie eine genaue Definition, welcher Zustand aus Sicht der Behörde gesetzesmäßig sei. Die im Titelbescheid genannte Menge von 4.500 bis 5.000 m³ sei eine grobe Schätzung der Behörde bzw. der Sachverständigen. Der genau herzustellende Zustand sei dem Beschwerdeführer nicht klar.

Die belangte Behörde gehe selbst davon aus, dass die im Titelbescheid enthaltenen Anordnungen bereits teilweise vor oder nach Erlassung dieses Bescheides erfüllt worden seien. Der Titelbescheid wäre daher in seinem Umfang einzuschränken oder zu konkretisieren gewesen.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Vollstreckungstitel, wie eingangs dargestellt, die "sofortige Schließung" eines durch die Grundstücksnummer näher bezeichneten Lagerplatzes und die "vollständige Entfernung" der dort abgelagerten Materialien anordnet. Diese Anordnung ist unmissverständlich und beinhaltet einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 92 zu § 59, und die dort wiedergegebene hg. Judikatur). Daran ändert nichts, dass gleichzeitig die zu entsorgende Menge - noch zusätzlich - durch die Angabe einer Größenordnung (ca. 4.500 bis 5.000 m³) präzisiert wird. Schon von daher ist auch die Forderung nach einer vorherigen Konkretisierung des (rechtskräftigen) Titelbescheides unberechtigt.

2.2. Die Beschwerde führt weiters die vom Beschwerdeführer mehrfach eingebrachten Anträge auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung für den gegenständlichen Lagerplatz ins Treffen, woraus sich das Bestreben des Beschwerdeführers, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, ergebe. Ein solches Ansuchen, das der Beschwerdeführer zuletzt am 1. Dezember 2012 gestellt habe, stehe seines Erachtens der Vollstreckbarkeit des Titelbescheides entgegen.

Außerdem habe er bereits in der Berufung vorgebracht, dass er die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung bereits erfüllt habe, weil der Beschwerdeführer ja nur dazu verpflichtet werden könne, die von ihm selbst abgelagerten Materialien (und nicht die von Dritten vorgenommenen Ablagerungen) zu entfernen.

2.2.1. Mit dem letztgenannten Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtskraft des Vollstreckungstitels, welcher, wie dargestellt, die "vollständige" Entfernung des auf dem Betriebsgrundstück gelagerten Bauschutts und Bodenaushubs verlangt. Den Einwand, dass dieser Auftrag zu weit gehe (weil dieser auch - behauptete - Ablagerungen Dritter erfasse), hätte der Beschwerdeführer im Verfahren gegen den Bescheid gemäß § 360 GewO 1994 verbringen können, er konnte diese Frage aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren aufrollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. August 2010, ZI. 2006/10/0158, mwN).

2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer auf die von ihm eingebrachten Bewilligungsanträge verweist, ist dieser Einwand dahin zu verstehen, dass die Vollstreckung unzulässig (§ 10 Abs. 2 Z 1 VVG) sei, weil der Beschwerdeführer durch seine Genehmigungsansuchen den rechtmäßigen Zustand hergestellt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis, ZI. 2006/10/0158, ausgeführt:

"Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich aber, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zu Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010,

ZI. 2009/05/0156, mwN)."

Im vorliegenden Fall bewirkte die (mehrfache) Einbringung von Bewilligungsansuchen keine Unzulässigkeit der Vollstreckung, weil sich dadurch nach der Entstehung des Exekutionstitels (Bescheid gemäß § 360 GewO 1994) die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nicht in einem wesentlichen Punkt so geändert haben, dass dieser Titelbescheid nicht mehr erlassen werden dürfte:

Nach der hg. Judikatur zu § 360 GewO 1994 hindert nämlich ein anhängiges Verfahren, welches auf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abzielt, im Fall der Fortsetzung des genehmigungslosen Betriebes die Vorschreibung einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 nicht (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 3. Auflage, Rz 20 zu § 360 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

2.3. Nach dem Gesagten teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die Beschwerdemeinung, dass sich durch das - teilweise - Entfernen der abgelagerten Materialien der Sachverhalt wesentlich geändert habe. Durch das bloß teilweise Entfernen wurde, wie bereits ausgeführt, der Anordnung im Vollstreckungstitel nicht entsprochen, sodass darin auch keine wesentliche, zur Unzulässigkeit der Vollstreckung führende Sachverhaltsänderung im Sinn der zitierten Judikatur zu erblicken ist.

Die Beschwerde erweist sich daher, soweit es um die Verfügung der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG geht, als unbegründet, und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Zur Vorauszahlung der Kosten gemäß § 4 Abs. 2 VVG:

Der Beschwerdeeinwand der zumindest teilweisen Entfernung der abgelagerten Materialien hat jedoch Bedeutung für die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenvorauszahlung:

Gegen die Vorschreibung der Vorauszahlung von € 94.560,- bringt die Beschwerde auch vor, dass dieser Betrag nicht nachvollziehbar sei und nur anhand der Ausschreibung überprüft werden könne. Der Umfang der im Rahmen der Ersatzvornahme geleisteten Arbeiten könne nicht privaten Unternehmen überlassen werden, sondern müsse seitens der Behörde genau festgelegt werden.

Was die Frage der Nachvollziehbarkeit betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenem Bescheid (Seite 18) offen gelegt hat, dass sie Angebote von Erdbauunternehmen für das Beseitigen der abgelagerten Materialien eingeholt habe, und zwar auf der Basis ihrer Ausschreibung, die das "Laden und Entsorgen Bodenaushub (deponieren und entsorgen) ca. 4.750 m³" beinhaltet habe. Dafür sei ihr als billigster Angebotspreis der genannte Betrag von € 94.560,— offeriert worden.

Die Notwendigkeit dieses Umfanges an Aushub- und Entsorgungsarbeiten ergibt sich - für den Zeitpunkt der Erlassung des gemäß § 360 GewO 1994 erlassenen Bescheides vom 14. Mai 2012 - aus dem Spruch dieses Bescheides. Jedoch geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (siehe insbesondere S. 12/13) davon aus, dass der Beschwerdeführer danach im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Vollstreckungsverfügung vom 8. November 2012 "ca die Hälfte des abgelagerten Materials beseitigt" hatte. Dies wird auch durch den von der belangten Behörde zitierten "Aktenvermerk zum Lokalaugenschein ... vom 31.07.2012" und den zugehörigen aktenkundigen Fotos dokumentiert (und zudem auch in der Gegenschrift der belangten Behörde erwähnt).

Damit durfte die belangte Behörde aber im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr gegenständlichen Bescheides vom 18. April 2013 nicht mehr ohne Weiteres vom ursprünglichen Erfordernis der Beseitigung von 4.500 bis 5.000 m³ ausgehen, sondern (entsprechend ihrer Feststellungen) lediglich von etwa der Hälfte dieser Menge. Daraus folgt, dass sie dem Beschwerdeführer als Vorauszahlung für die Ersatzvornahme nicht Kosten von € 94.560,— (die nach dem Angebot sogar eine Entsorgungsmenge von insgesamt 5.500 m³ betreffen) als Vorauszahlung vorschreiben durfte.

Nach dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG darf nämlich kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. April 2014, ZI. 2013/07/0135, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer somit die Vorauszahlung von Kosten in einer Höhe vorgeschrieben hat, die nach ihren Ermittlungsergebnissen die im Rahmen der Ersatzvornahme noch zu bewerkstelligenden Arbeiten deutlich überschritten, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Ausspruches gemäß § 4 Abs. 2 VVG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.“

Obwohl lediglich der Spruch, soweit er die Bestätigung der Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme betraf wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde, ist im fortgesetzten Verfahren durch das Landesverwaltungsgericht folgende Rechtslage zu beachten:

„§ 360 GewO

(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.“

Die Akzessorietät gegenüber den Titelbescheid einerseits und der Umstand andererseits was § 10 Abs 2 VVG eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet („kann nur ergriffen werden, wenn“), bedeuten, dass bei einem Rechtsmittel gegen den Kostenvorzahlungsauftrag (gem § 4 Abs 2 VVG) jedenfalls auch die Gründe des § 10 Abs 2 VVG zu prüfen sind. Die Berufung ist nicht auf die in § 10 Abs 2 VVG bezeichneten Gründe beschränkt (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.1991, 90/05/0022 sowie vom 30.07.2002, 2000/05/0193). Somit ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob eine Vollstreckung weiterhin zulässig ist. Dies ist im gegenständlichen Fall aber zu verneinen, weil der Titelbescheid in Folge Ablaufes der Jahresfrist außer Kraft getreten ist. Somit kann der angefochtene Bescheid nur behoben werden. Es ist daher zu prüfen, ob eine zusätzliche Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO 1994 wegen Beharrens in der rechtswidrigen Handlung notwendig ist.

Zusätzliche Begründung für die Nichtzulassung der außerordentlichen Revision:

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum VVG bzw zu den Auswirkungen der Befristung der Maßnahme ist einheitlich und wurde von ihr nicht abgewichen. Verwiesen wird auf die den Beschluss bzw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.12.2003, 2003/04/0155 und vom 24.09.1999, 90/05/0022. Im Übrigen liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Lehne

(Richter)

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