LVwG T LVwG-2014/34/0043-43

LVwG-2014/34/0043-43Landesverwaltungsgericht10.12.2014

Regest

Teilwaldrecht<br/>Regulierungsgebiet<br/>Liste der Parteien<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/34/0043-43

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0043.43

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerden des Beschwerdeführer 1, des Beschwerdeführer 2 und des Beschwerdeführer 3, eingebracht durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, und deren Antrag vom xx.xx.xxxx, modifiziert in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx, auf Aufhebung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, gemäß § 68 Abs 2 AVG in Verbindung mit § 87 Abs 1 TFLG 1996 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

I. den Beschluss gefasst:

1. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird der Antrag vom xx.xx.xxxx, modifiziert in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx, auf Aufhebung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, gemäß § 68 Abs 2 AVG in Verbindung mit § 87 Abs 1 TFLG 1996 als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

II. zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG werden die Beschwerden gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

II.

Parteien und Anteilsrechte

Am Regulierungsgebiet sind die jeweiligen Eigentümer nachstehender Liegenschaften anteilsberechtigt, wobei die Anteilsrechte in den ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechten (Teilwaldrechten) bestehen.

Aufzählung der Eigentümer mit Nummer, Einlagezahl und Name

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf/Feststellungen:

A.Verfahren betreffend die Einleitung des Regulierungsverfahrens:

Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, leitete das Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 62 Abs 2 TFLG 1996 das Verfahren zur Regulierung der Teilwälder in Ort 1, das sind die in EZ 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107 und EZ 108, alle GB Nr. Ort 1, vorgetragenen und mit Holz- und Streunutzungsrechten belasteten Gste Nr 001/1, 002, 003, 004/1, 005/1, 006/1, 006/2, 007, 008, 009, 010/3, 011/2, 012/1, 012/2, 013/2, 013/4, 013/5, 013/6, 013/7, 014, 015/2, 016 und 016, auf Antrag der Parteien ein.

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde das Berufungsverfahren betreffend die Berufungen der Aufzählung der betroffenen Eigentümer gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, mit welchem gemäß § 62 Abs 2 TFLG 1996 das Verfahren zur Regulierung der Teilwälder in Ort 1, das sind die in EZ 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107 und EZ 108, alle GB Nr. Ort 1, vorgetragenen und mit Holz- und Streunutzungsrechten belasteten Gste Nr 001/1, 002, 003, 004/1, 005/1, 006/1, 006/2, 007, 008, 009, 010/3, 011/2, 012/1, 012/2, 013/2, 013/4, 013/5, 013/6, 013/7, 014, 015/2, 016 und 016 eingeleitet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Widerrufe der Parteien hinsichtlich deren Zustimmungserklärungen zur antragsweisen Einleitung des Teilwaldregulierungsverfahrens in Ort 1 gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, erteilte das Amt der Tiroler Landesregierung den Widerrufserklärungen der Aufzählung der betroffenen Eigentümer keine Zustimmung.

Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, gab das Amt der Tiroler Landesregierung dem Antrag der S A auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Hinblick auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, Folge.

Mit Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zl ****, erkannte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung über die Berufung der Aufzählung der betroffenen Eigentümer gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, mit welchem den Erklärungen der Berufungswerber, ihr Einverständnis zur Einleitung der Teilwaldregulierung in Ort 1 widerrufen zu wollen, die agrarbehördliche Zustimmung gemäß § 75 Abs 1 TFLG 1996 versagt wurde, wie folgt:

a)Die Berufungen der Aufzählung der betroffenen Eigentümer wurden als unbegründet abgewiesen, infolge der Berufungen jedoch der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Aufzählung der betroffenen Eigentümer wegen Unzuständigkeit des Amtes der Tiroler Landesregierung aufgehoben.

b)Die Berufung des S E wurde als unzulässig zurückgewiesen.

c)Den Berufungen der Aufzählung der betroffenen Eigentümer wurde Folge gegeben und den Widerrufen der Berufungswerber hinsichtlich ihrer Anträge auf Einleitung des Teilwaldregulierungsverfahrens in Ort 1 die Zustimmung gemäß § 75 Abs 1 TFLG 1996 erteilt.

Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, traf das Amt der Tiroler Landesregierung folgende Entscheidungen:

I.Den Widerrufserklärungen der Anträge auf Einleitung des Teilwaldregulierungsverfahrens in Ort 1 der Aufzählung der betroffenen Eigentümer erteilt.

II.Den Widerrufserklärungen hinsichtlich der Zustimmung zur Teilwaldzusammenlegung (Umwandlung in Anteilsrechte gemäß § 64 Z 5 TFLG 1996) der Aufzählung der betroffenen Eigentümer wird die Zustimmung erteilt.

Mit Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Berufungen der Aufzählung der betroffenen Eigentümer gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, mit welchem gemäß § 62 Abs 2 TFLG 1996 das Verfahren zur Regulierung der Teilwälder in Ort 1 eingeleitet wurde, als unbegründet ab.

Der Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, konnte wörtlich folgendes entnommen werden:

„Gemäß § 72 Abs 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 idgF wird kundgemacht:

Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz vom xx.xx.xxxx, Zl ****, mit dem das Verfahren zur Regulierung der Teilwälder in Ort 1, d s die in EZ 100, 101, 102, 108, 103, 104, 105, 106 und EZ 107, alle Grundbuch Nr. Ort 1, vorgetragenen und mit Holz- und Streunutzungsrechten belasteten Grundstücke 001/1, 002, 003, 004/1, 005/1, 006/1, 006/2, 007, 008, 009, 010/3, 011/2, 012/1, 012/2, 013/2, 013/4, 013/5, 013/6, 013/7, 014, 015/2, 016 und 016, auf Antrag der Parteien eingeleitet wurde, ist am xx.xx.xxxx rechtskräftig geworden.

Von diesem Tag an ist die Agrarbehörde gemäß § 72 Abs 4 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 zur Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens in dieses einbezogen werden müssen, mit Ausnahme der im § 72 Abs 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 angeführten Angelegenheiten zuständig.“

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ort 2 vom xx.xx.xxxx, TZ ****, wurde aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz vom xx.xx.xxxx, Zl ****, im Grundbuch der Katastralgemeinde Nr. Ort 1 in EZ 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107 und 108 die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens zur Regulierung der Teilwälder gemäß § 81 TFLG 1996 von Amts wegen angeordnet.

Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx, Zl ****, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, erhobenen Beschwerden ab.

Mit Entscheidung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, erhobenen Beschwerden, soweit sie von R A und den Verlassenschaften nach J N, R M und A K erhoben wurden, als unzulässig zurück und im Übrigen als unbegründet ab.

B.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:

Der Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, konnte wörtlich folgendes entnommen werden:

„Im anhängigen Regulierungsverfahren für die Teilwälder Ort 1 wird gemäß §§ 52 und 64 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010, folgende allgemeine Aufforderung erlassen:

Alle Personen, die ein Nutzungsrecht am Regulierungsgebiet (das sind die im Eigentum der Gemeinde Ort 1 befindlichen, in den Einlagezahlen 100, 101, 102, 108, 103, 104, 105, 106 und 107, alle Grundbuch Nr. Ort 1, vorgetragenen Grundstücke 001/1, 002, 003, 004/1, 005/1, 006/1, 006/2, 007, 008, 009, 010/3, 011/2, 012/1, 012/2, 013/2, 013/4, 013/5, 013/6, 013/7, 014, 015/2, 016 und 016) behaupten, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Anschlag dieser Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Ort 1 ihren Anspruch auf Nutzungsrechte bei sonstigem Verlust dieses Anspruches beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften), Landhaus 2, Innsbruck, geltend zu machen.

Diese Aufforderung gilt nicht für die Eigentümer jener Liegenschaften, die nach dem bisherigen Stand des Regulierungsverfahrens als Nutzungsberechtigte im festgestellten Umfang anzusehen sind (vgl aufliegende Liste der Teilwaldberechtigten).

Die Liste der nutzungsberechtigten Liegenschaften sowie der Eigentümer dieser Liegenschaften liegt in der Gemeinde Ort 1, Adresse, Ort 1, während der Dauer des Anschlages dieser Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Ort 1 während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag jeweils von 07.30-12.00 Uhr, Freitag von 08.00-12.00, Dienstag und Donnerstag von 13.00-18.00) zur allgemeinen Aufsicht auf.

Der Gemeindewaldaufseher der Gemeinde Ort 1, T B, steht während dieser Zeit für Auskünfte zur Verfügung.“

Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx übersandte die Gemeinde Ort 1 der Agrarbehörde die mit dem Anschlags- und Abnahmevermerk versehene Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, und teilte mit, dass sich während der Kundmachungsfrist niemand gemeldet habe, der nicht schon Partei des Regulierungsverfahrens gewesen sei.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, mit dem Titel „Regulierungsgebiet und Liste der Parteien für die Teilwälder Ort 1“ wurde gemäß den §§ 63 und 64 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, wörtlich folgende Entscheidung getroffen:

„I.

Gebiet

Das Regulierungsgebiet besteht aus nachstehenden, in den EZlen. 100, 101, 102, 108, 103, 104, 105, 106 und 107, alle GB Nr. Ort 1, vorgetragenen Grundstücken mit einem Katasterausmaß von insgesamt 353,4391 ha:

Grundstücknummer

Benützungsart

Fläche

001/1

Waldfläche

547211

002

Wald

50266

003

Wald

3218

004/1

Landwirtschaftlich genutzt

Wald

2748

56334

005/1

Baufläche (Gebäude)

Landwirtschaftlich genutzt

Wald

85

487

299337

016

Wald

19524

006/1

Wald

Sonstige (Straßenanlage)

105475

342

006/2

Wald

17795

007

Wald

5837

008

Wald

71426

009

Wald

1453968

010/3

Wald

13269

011/2

Wald

24051

012/1

Wald

13340

012/2

Wald

4873

013/4

Wald

3224

013/5

Wald

2292

013/6

Baufläche (Gebäude)

Wald

19

58451

013/7

Wald

10049

014

Wald

12614

015/2

Wald

277571

016

Wald

Sonstige (Straßenanlage)

Sonstige (Ver/Entsorgungsanlage)

468348

9651

2586

Die obgenannten Grundstücke sind agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 33 Abs. 3 TFLG 1996 und stehen im Eigentum der Gemeinde Ort 1.

II.

Parteien und Anteilsrechte

Am Regulierungsgebiet sind die jeweiligen Eigentümer nachstehender Liegenschaften der KG Ort 1 anteilsberechtigt, wobei die Anteilsrechte in den ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechten (Teilwaldrechten) bestehen.

Aufzählung der betroffenen Eigentümer mit Nummer, einlagezahl und Name

Zur Erklärung:

Unter Rubrik I.

findet sich eine fortlaufende Nummerierung der unter II. genannten Stammsitzliegenschaften.

Unter Rubrik II.

findet sich die anteilsberechtigte Stammsitzliegenschaft, entweder als Einlagezahl des Grundbuchs oder als Verweis auf das Gemeindewaldprotokoll in Fällen außerbücherlicher Holz- und Streunutzungsrechte.

Unter Rubrik III.

ist bzw. sind die Eigentümer der jeweiligen Stammsitzliegenschaft angeführt.

Grau hinterlegte Rubriken deuten auf Miteigentum an der jeweiligen Stammsitzliegenschaft hin.

Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen:

Die Anteilsrechte sind an die Stammsitzliegenschaft gebunden und können von derselben gemäß § 38 Abs. 3 TFLG 1996 nur mit Bewilligung der Agrarbehörde gültig abgesondert werden.

Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde gemäß § 39 Abs. 1 TFLG 1996 eine Bestimmung über die Anteilsrechte aufzunehmen. Diese Bestimmung bedarf zu Ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde.

III.

Nutzung

Die Nutzung des Regulierungsgebietes erfolgt in der Form der Teilwaldnutzung.

IV.

Verwaltungsbestimmungen

Die Verwaltung des unter Punkt I. angeführten Regulierungsgebietes erfolgt durch die Gemeinde Ort 1 nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung.“

Dieser Bescheid wurde Beschwerdeführer 2 und M K am xx.xx.xxxx und Beschwerdeführer 3 sowie Beschwerdeführer 1 am xx.xx.xxxx zugestellt.

Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, eingelangt am xx.xx.xxxx, übermittelte Rechtsanwalt die von Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2, Beschwerdeführer 3 und M K unterfertigte Berufung gegen vorzitierten Bescheid. In der Berufung wurde im Wesentlichen folgendes vorgebracht:

-Die Grundstücke der EZ 108 seien rechtswidrig in das beabsichtigte Zusammenlegungsgebiet einbezogen worden (vgl § 4 Abs 1 TFLG 1996).

-Die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit zur Zusammenlegung der Ort 1er Teilwälder per Unterschrift sei nicht gegeben (vgl § 64 Z 5 TFLG 1996).

-Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wäre abzuwarten gewesen.

-Das Verfahren möge per Verordnung eingestellt werden, weil sich der beabsichtigte Zweck der Zusammenlegung nicht mehr erreichen lasse (vgl § 5 Abs 1 TFLG 1996).

-Die Agrarbehörde habe den Regulierungsausschuss trotz mehrfacher Hinweise ohne Rechtsgrundlage und somit in rechtswidriger Weise eingerichtet.

-Im angefochtenen Bescheid seien die Bestimmungen zur Parteistellung nicht angeführt worden.

-Verschiedene Personen seien im angefochtenen Bescheid bei mehreren Einlagezahlen angeführt worden. Damit weise ihnen die Agrarbehörde mehrere Parteistellungen zu. Richtigerweise liege hier aber nur eine Parteistellung vor.

-Aus einer Parteistellung von drei natürlichen Personen (Geschwister) im Einleitungsverfahren seien in der Liste des angefochtenen Bescheides drei Parteien geworden. Als Rechtsnachfolgerinnen seien diese drei Personen aber nur als eine Partei anzusehen.

-Mit xx.xx.xxxx seien dem Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Schreiben zweier Personen zugegangen, in denen sie erklären, dass sie ihre Teilwaldrechte an die Gemeinde Ort 1 veräußert hätten und folglich nicht mehr Partei des Verfahrens seien.

-Die Liegenschaft in der EZ 445 sei in zwei materielle Anteile geteilt. Damit komme den Miteigentümern nur eine Parteistellung zu.

-Neu als Parteien dieses Verfahrens seien im angefochtenen Bescheid drei Personen erwähnt worden. Hier möge festgestellt werden, ob diese zu Recht in die Liste des angefochtenen Bescheides aufgenommen wurden.

-Über zwei Widerrufserklärungen sei bis dato nicht entschieden worden.

C.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfte die erkennende Richterin zunächst sämtliche Grundbuchseintragungen. Das Ergebnis wurde im Aktenvermerk vom xx.xx.xxxx festgehalten. Dieser Aktenvermerk wurde den Beschwerdeführern, der Gemeinde Ort 1 und der belangten Behörde im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx beantragten Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführer 2 bei der belangten Behörde die Aufhebung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, gemäß § 68 Abs 2 AVG und § 87 Abs 1 TFLG 1996. Dieser Antrag wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Kenntnisnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde wörtlich folgender Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt:

„die Entscheidung über die Aufhebung des Einleitungsbescheides möge in der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx, die Berufung gegen den Bescheid „Regulierungsgebiet und Liste der Parteien“ (vom xx.xx.xxxx, ****) betreffend, rechtlich als Vorfrage bewertet und behandelt werden.“.

Am xx.xx.xxxx führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung zog M K, der durch Beschwerdeführer 3 vertreten wurde, sein Rechtsmittel zurück. Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführer 2 stellten den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 68 Abs 2 AVG in Verbindung mit § 87 Abs 1 TFLG 1996 über den Antrag gemäß Schriftsatz vom xx.xx.xxxx entscheiden. Im Übrigen verwiesen die Beschwerdeführer auf das bisherige Vorbringen. Den in der Verhandlung anwesenden Parteien wurden die Abänderungen gemäß Aktenvermerk vom xx.xx.xxxx dargelegt.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, des (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere den eingeholten Grundbuchsauszügen.

III.Rechtsgrundlagen:

A.Maßgebliche Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013:

Artikel 151

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Anlage

Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden

A.Bund

3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;

B.Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013:

§ 3

Verwaltungsgerichte

(1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

C.Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 161/2013:

§ 38

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 68

Abänderung und Behebung von Amts wegen

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

D.Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013:

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

E.Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, in den Fassungen LGBl Nr 7/2010, 150/2012 und 130/2013:

§ 33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs 3) bestehen (Teilwälder).

F.Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 70/2014:

§ 12

Feststellung des Besitzstandes

(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis der Erhebungen mit den Parteien zu überprüfen.

§ 33

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.

(3) Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.

§ 41

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen

Grundstücken durch Teilung oder Regulierung

(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann durch Teilung oder Regulierungen erfolgen.

§ 52

Feststellung und Liste der Parteien

Die Agrarbehörde hat die Personen, die ein Nutzungsrecht an einem der Teilung unterzogenen Grundstück behaupten, festzustellen. Sie hat überdies durch eine Kundmachung in der Gemeinde des Teilungsgebietes und allenfalls in sonst geeigneter Weise eine allgemeine Aufforderung zu erlassen, innerhalb eines Monates vom Tage der Veröffentlichung dieser Aufforderung einen Anspruch auf Nutzungsrechte bei sonstigem Verlust dieses Anspruches bei der Agrarbehörde geltend zu machen.

§ 62

Einleitung des Regulierungsverfahrens

(1) Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten.

(2) Auf Antrag ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien, bei Teilwäldern die Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes, für die Einleitung des Verfahrens erklären.

§ 63

Ermittlungsverfahren, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, bei Teilwäldern der Nutzungsfläche, ihres nachhaltigen Ertrages und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien, ihrer Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf ihre Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlage für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen, sowie für die Regulierung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen.

§ 64

Im Regulierungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 4, 5, 8 Abs 2 lit a, 8 Abs 3 bis 7, 9 Abs 1 lit b, 12 Abs 1, 16 Abs 2, 17 Abs 4 und 5, 18 Abs 2, 26 Abs 1 und 2 sowie der §§ 50 bis 56 unter Beachtung folgender Änderungen und Ergänzungen sinngemäß anzuwenden:

5. Teilwaldrechte können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Teilwaldberechtigten in Anteilsrechte an Waldgrundstücken umgewandelt werden, die keinen Anspruch auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben. Die Ermittlung der Anteilsrechte besteht neben den nach § 54 Abs 2 zu treffenden Feststellungen in der Festlegung des Verhältnisses der einzelnen Teilwaldflächen, die auf die mittlere Ertragsklasse und Bringungslage der Gesamtfläche umzurechnen sind, zur Gesamtfläche der in Regulierung gezogenen Teilwälder. Liegen die auf den einzelnen Teilwaldflächen vorhandenen Hektarvorräte über oder unter dem durchschnittlichen Hektarvorrat der Gesamtfläche der in Regulierung gezogenen Teilwälder, so ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge an den den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen auszugleichen. Der Ausgleichszeitraum ist je nach der Zuwachsleistung und der Höhe der Holzvorräte sowie dem Grad ihrer Verschiedenheit festzulegen.

§ 74

Parteien, Beteiligte

(6) Parteien des Regulierungs- und Teilungsverfahrens sind:

a) die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und die Agrargemeinschaft;

b) Personen, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeteil (Ortschaft) oder zu einer Agrargemeinschaft stützen:

c) die Gemeinde, der ein Anteilsrecht zusteht;

d) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c die substanzberechtigte Gemeinde;

e) Siedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969.

§ 87

Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

….

IV.Rechtliche Erwägungen:

A.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche gemäß § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG als Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.

B.Zum Antrag gemäß § 68 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 TFLG 1996:

§ 68 ist im AVG im IV. Teil (Rechtsschutz) enthalten. Wie § 17 VwGVG entnommen werden kann, ist der IV. Teil im gegenständlichen Verfahren aber nicht anzuwenden. Darüber hinaus steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs 2 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu (vgl § 68 Abs 7 AVG). Unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl VwGH 15.09.1969, 0699/68). Ein anhängiger Antrag gemäß § 68 Abs 2 AVG bei der belangten Behörde begründet aber grundsätzlich keine Vorfragenproblematik. Der Antrag vom xx.xx.xxxx, modifiziert in der Verhandlung am xx.xx.xxxx, war insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

C.Zur Entscheidung über die Rechtsmittel:

Die Zielsetzung der Regulierung liegt nach § 41 TFLG 1996 in der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken.

Die Regulierung geschieht durch ein stufenförmiges Verfahren, welches gemäß § 62 TFLG 1996 mit der Einleitung des Regulierungsverfahrens beginnt. Das gegenständliche Regulierungsverfahren wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, bestätigt durch Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, rechtskräftig eingeleitet. Einwendungen gegen die Einleitung des Regulierungsverfahrens können zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erhoben werden.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Wesentlichen das Regulierungsgebiet (vgl Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) und die Parteien (vgl Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) festgestellt. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit ausschließlich die Feststellung des Regulierungsgebiets und der Parteien. Eine Umwandlung der Teilwaldrechte in ideelle Anteilsrechte (vgl § 64 Abs 5 TFLG 1996) ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde bislang keine Entscheidung im Sinne des § 64 Z 5 TFLG 1996 getroffen hat und eine solche offenbar gar nicht beabsichtigt ist, sind diesbezügliche Einwendungen zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht.

Das Regulierungsgebiet setzt sich aus jenen Grundstücken zusammen, auf denen die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ausgeübt werden (vgl Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Regulierungsgebiet unter Bedachtnahme auf wirtschaftliche und örtliche Zusammenhänge nicht so begrenzt worden wäre, dass die Ziele der Regulierung im Sinne der Bestimmungen des § 63 TFLG möglichst vollkommen erreicht würden (vgl § 62 Abs 4 TFLG 1996). Zum Vorbringen der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass die EZ 108 GB Nr. Ort 1 bereits im rechtskräftigen Einleitungsbescheid als mit Holz- und Streunutzungsrechten belastete Liegenschaft angeführt wurde.

Im Hinblick auf die Feststellung der Parteien hat die belangte Behörde durch Kundmachung in der Gemeinde eine allgemeine Aufforderung erlassen, innerhalb eines Monats vom Tage der Veröffentlichung dieser Aufforderung einen Anspruch auf Nutzungsrechte bei sonstigem Verluste dieses Anspruches bei der Agrarbehörde geltend zu machen. In Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde im Rahmen einer „Liste der Parteien“ sodann jene Personen, die ein Nutzungsrecht behaupteten, festgestellt (vgl § 64 Abs 1 in Verbindung mit § 52 TFLG 1996). Ergänzend dazu umschreibt § 74 Abs 6 TFLG 1996 die Parteien eines Regulierungsverfahrens. Es ist somit zwischen Parteistellung im Regulierungsverfahren und Anspruch bezüglich Aufnahme in die „Liste der Parteien“ zu unterscheiden. Wer (oder welche Liegenschaft) rechtskräftig in die Liste der Parteien aufgenommen wurde, hat einen Anspruch auf ein Nutzungsrecht. Gemäß § 64 in Verbindung mit § 12 Abs 1 TFLG 1996 wurden die Eintragungen im Grundbuch erhoben. Die erkennende Richterin hat die Liste der Parteien in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides überprüft und gemäß dem aktuellen Grundbuchsstand angepasst. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass R R (Zahl GB Nr. Ort 3) und S J (Zahl GB Nr. Ort 3) ihr Holz- und Streunutzungsrecht an die Gemeinde Ort 1 verkauft hätten, ist festzuhalten, dass es hierfür jeweils keine agrarbehördliche Genehmigung gibt, sodass R R und S J in die Liste der Parteien aufzunehmen waren.

Insgesamt waren die Beschwerden sohin abzuweisen, wenngleich die Liste der Parteien gemäß dem aktuellen Grundbuchsstand anzupassen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol gefasste Beschluss basiert auf § 68 Abs 7 AVG. Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Das gegenständliche Erkenntnis hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Schließlich war die Liste der Parteien lediglich gemäß dem derzeitigen Grundbuchsstand abzuändern. Die Feststellung des Regulierungsgebiets wurde nicht bekämpft.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Besler

(Richterin)

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