LVwG T LVwG-2014/34/2825-8

LVwG-2014/34/2825-8Landesverwaltungsgericht11.12.2014

Regest

Hauptteilung Gemeindegut <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/34/2825-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.2825.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde der Marktgemeinde M, vertreten durch Rechtsanwälte in L, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2014, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde *** M Land.

I.Verfahrensablauf/Feststellungen:

A.Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****:

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde L vom 11.05.1942, Zl ****, wurde der „Haupt-Teilungsplan aufgestellt gemäß § 54 FLG Nr 42/1935 betreffend die Hauptteilung der „Mer Gemeindewälder“ EZ * II Stg M Land“ erlassen. Der genannte Haupt-Teilungsplan beinhaltete die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Mer Gemeindewälder EZ * II Stg M-Land“. Die erwähnte Haupturkunde war wiederum in die §§ 1 bis 6 (§ 1 – „Teilungsgebiet“; § 2 – „Abfindungen“; § 3 – „Grundabtretungen“; § 4 – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; § 5 – „Dienstbarkeiten“; § 6 – „Regelung“) gegliedert.

In § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der Erkenntissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 3. März 1925, Zl ***, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde M, vorkommend in EZ * II Stg M-Land, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt habe:

„[…]

Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden.

In das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ ** II, * II, *** II und die Gst 465/, 955/3 Kg M-Land, vorkommend in EZ * II Stg M Land und EZ * II Stg M-Markt.“

In § 2 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden nachstehenden Agrargemeinschaften nachstehende Abfindungen (Angabe in ha) zugeteilt:

1. Nachbarschaft KA: 46,3425 ha aus EZ * II Stg M Land;

2. Nachbarschaft PR: 50,2886 ha aus EZ * II Stg M Land;

3. Nachbarschaft KA-PR: 8,9110 ha aus EZ * II Stg M Land;

4. Nachbarschaft HI: 22,8132 ha aus EZ * II Stg M Land;

5. Agrargemeinschaft LA: 24,5044 ha aus EZ * II Stg M Land;

6. Agrargemeinschaft LA und RA Gemeinschaftswald je zur Hälfte (GL): 75,0278 ha aus EZ * II Stg M Land;

7. Agrargemeinschaft RA Gemeinschaftswald: 107,3762 ha aus EZ * II Stg M Land;

8. Nachbarschaft Gla: 61,9943 aus EZ * II Stg M Land, 59,5084 ha aus EZ * II Stg M Land und 0,0032 ha aus EZ 166 II Stg M Land;

9. Nachbarschaft Hin: 25,7956 ha aus EZ * II Stg M Land, 0,8351 ha aus EZ * II Stg M Land;

10. Nachbarschaft Kl: 49,9226 ha aus EZ * II Stg M Land;

11. Agrargemeinschaft I K und Au je zur Hälfte: 14,8153 ha aus EZ * II Stg M Land;

12. Nachbarschaft Bi: 73,8340 ha aus EZ * II Stg M Land, 16,5142 ha aus EZ ** II Stg M Land;

13. Agrargemeinschaft BiA: 1,4707 ha aus EZ * II Stg M Land, 0,8568 ha aus EZ ** II Stg M Land;

14. Agrargemeinschaft Es: 3,4945 ha aus EZ ** II Stg M Land;

15. Agrargemeinschaft Wi: 4,4390 ha aus EZ ** II Stg M Land;

16. Agrargemeinschaft Zu: 48,5322 ha aus EZ * II Stg M Land;

17. Nachbarschaft We: 21,7259 ha aus EZ * II Stg M Land;

18. Nachbarschaft Ga: 29,3305 ha aus EZ * II Stg M Land, 0,7988 ha aus EZ 179 II Stg M Land;

19. Agrargemeinschaft Aa: 59,5990 ha aus EZ * II Stg M Land;

20. Nachbarschaft Hu: 42,4644 ha aus EZ * II Stg M Land, 6,5474 ha aus EZ 179 II Stg M Land;

21. Agrargemeinschaft AB: 6,0847 ha aus EZ * II Stg M Land;

22. Agrargemeinschaft Mw: 63,3431 ha aus EZ * II Stg M Land;

23. Agrargemeinschaft B-W: 30,2842 ha aus EZ * II Stg M Land;

24. Nachbarschaft Kln: 107,5024 ha aus EZ * II Stg M Land;

25. Agrargemeinschaft LW: 7,6753 ha aus EZ * II Stg M Land;

26. SAG: 105,5537 ha aus EZ * II Stg M Land;

27. Agrargemeinschaft FW: 21,8089 ha aus EZ * II Stg M Land;

28. Nachbarschaft Oberhu: 49,1507 ha aus EZ * II Stg M Land;

29. Agrargemeinschaft Lb: 73,5585 ha aus EZ * II Stg M Land;

30. Agrargemeinschaft Hw: 1,2872 ha aus EZ * II Stg M Land;

31. Nachbarschaft Zd: 39,0485 ha aus EZ * II Stg M Land;

32. KAG: 28,3582 ha aus EZ * II Stg M Land;

33. Nachbarschaft G: 136,7301 ha aus EZ * II Stg M Land, 1,2408 ha aus EZ *** II Stg M Land;

34. Nachbarschaft Bg: 29,5803 ha aus EZ * II Stg M Land; 19,5163 ha aus EZ *** II Stg M Land.

In § 2 Z 8 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla konkret die Gste Nr 90/5, 90/, 90/, alle aus EZ * II M-Land, die Gste Nr 9/, 2, 90/, 0, 23/, 23/, alle aus EZ * II M-Land, und Gst Nr 22/ aus EZ 6 II M-Markt als Abfindung zugeteilt. In § 2 Z 9 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Hin konkret die Gste Nr 89/, 89/, 89/1, 89/2, 90/4, 89/3, 90/, alle aus EZ * II M-Land, und das Gst Nr 0 aus EZ * II M-Land als Abfindung zugeteilt. In weiterer Folge wurde festgehalten, dass die in EZ * II Stg M-Land vorkommenden Waldgrundstücke 251/, 251/, 262/, 262/, 262/3 und 57 Stg M-Land im Eigentume der Gemeinde M als freies Gemeindevermögen verbleiben.

§ 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthielt folgende Regelung:

„Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Mer Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“

In § 6 („Regelung“) der Haupturkunde wurde folgendes determiniert:

„Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neu entstandenen Agrargemeinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“

Am 06.08.1942, Zl ***, beurkundete die Agrarbezirksbehörde L, dass der Hauptteilungsplan am 31.07.1942 in Rechtskraft erwachsen ist.

B.Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl ***:

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde L vom 31.12.1942, Zl ***, wurde die „Haupturkunde aufgestellt gemäß § 78 TFLG 1935 betreffend die Regelung der Agrargemeinschaften „Nachbarschaft Gla“ neu zu eröffnende EZ * II Kg M Land und „Nachbarschaft Hin“ neu zu eröffnende EZ * II Stg M Land“ erlassen. Die Haupturkunde wurde in die §§ 1 bis 5 (§ 1 – „Regelungsgebiet“; § 2 – „Mitglieder und deren Anteilsrechte“; § 3 – „Lasten“; § 4 – „Wirtschaftsvorschriften“; § 5 – „Verwaltung“) gegliedert.

In § 1 („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass das Regelungsverfahren hinsichtlich der im Hauptteilungsverfahren Mer Gemeindewälder gebildeten Agrargemeinschaften Nachbarschaft Gla und Nachbarschaft Hin laut Erkenntnis der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 03.03.1925, Zl ***, eingeleitet worden war. Festgestellt wurde, dass das Regelungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla aus folgenden in der Kg M-Land gelegenen Grundstücken besteht: 9/, 0, 2, 22/, 90/, 90/, 23/, 23/ und 90/ (neu zu eröffnende EZ * II Kg M Land). Außerdem besitzen die beiden Agrargemeinschaften nach § 1 („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde je zur Hälfte die in der neu zu eröffnenden EZ * II Kg M-Land vorkommenden Grundstücke 90/ Wa Gr mit 33.0543 ha und … 390/50 We Se … mit 7.1954 ha.

In § 2 („Mitglieder und deren Anteilsrechte“) der Haupturkunde wurde aufgrund des rechtskräftigen Anteilsrechteverzeichnisses festgehalten, dass an den Agrargemeinschaften die jeweiligen Eigentümer der dort stehenden Liegenschaften zu den dortigen Anteilen beanteilt sind.

Gemäß § 3 lit a („Lasten“) der Haupturkunde sind die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde in der Haupturkunde Zl **** betreffend die Hauptteilung der Mer Gemeindewälder enthalten.

C.Teilung von Grundstücken in der EZ *:

Das Gst Nr 23/ entstand durch Teilung des Gstes Nr 23/ (Tagebuchzahl ***).

D.Erwerb des Gstes Nr 90/ EZ * durch die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla:

Das Gst Nr 90/ wurde zur Tagebuchzahl *** mittels Kaufvertrag vom 11.12.2001 von der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla erworben.

E.Vorgänge im Hinblick auf die in der EZ * vorgetragenen Grundstücke:

Die Gste Nr 251/ (heutige Grundstücksfläche: 11,0638 ha) und 251/ (heutige Grundstücksfläche: 6,8429 ha) wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde M verkauft. Sie sind nunmehr in EZ * vorgetragen. Das Gst Nr 262/3 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863 ha) wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ * übergeben.

F.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:

Mit Schriftsatz vom 27.06.2014 stellte die Marktgemeinde M, vertreten durch Rechtsanwälte in L, Adresse, die Anträge auf

1. Feststellung, dass es sich bei den zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla gehörenden Grundstücken um „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaften handle.

2. Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienbewertung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung 1942 nicht stattgefunden hat. Dabei ist eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach 1942 vorzunehmen. Der Marktgemeinde sind an „Abfertigungsgrundstücken“ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtfläche verblieben.

3. Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde M, in eventu: der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde M zu verpflichten.

Der Schriftsatz vom 27.06.2014 wurde der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 13.08.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla langte in weiterer Folge nicht ein.

In Spruchpunkt I des Bescheides vom 05.09.2014, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass die Gste Nr .9/, 2, 90/, 90/, 90/, 90/, 23/ und 23/, alle EZ *, sowie der ideelle Hälfteanteil (B-LNr 1) an der EZ *, in welcher die Gste Nr 90/ und 90/5 vorgetragen sind, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. In Spruchpunkt II wurden die Anträge 2. und 3. der Marktgemeinde M als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der Marktgemeinde M am 11.09.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 30.09.2014, eingelangt am 01.10.2014, erhob die Marktgemeinde M, vertreten durch Rechtsanwälte in L, Adresse, dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich wie folgt aus:

„[…]

Der Bescheid der belangten Behörde wird hinsichtlich beider Spruchpunkte (Feststellung, dass die bezeichneten Grundstücke kein Gemeindegut darstellen und Abweisung weiterer, von der Marktgemeinde M gestellter Anträge) vollinhaltlich und zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten:

Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den im Spruchpunkt I) angeführten Grundstücken um kein Gemeindegut handelt. Die belangte Behörde hätte sich darüber hinaus erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (betreffend die „Hauptteilung der Mer Gemeindewälder“) mit der Feststellung zu Spruchpunkt I auseinandersetzen dürfen und hätte schließlich zur Frage der Substanzerlöse materielle Feststellungen treffen müssen.

1. Zur Hauptteilung der Mer Gemeindewälder (Hauptteilungsplan 11.05.1942, Zl **** idF Anhang I vom 22.05.1943, ***) 1942 bzw zu Grundstücken die aus der so bezeichneten „Hauptteilung“ stammen:

a)Das Landesverwaltungsgericht hat in Anlehnung an die Judikatur des VwGH bereits mehrfach zu Recht erkannt:

„Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan steht der Qualifikation als Gemeindegut der Agrargemeinschaft deshalb entgegen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte die Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert dem Recht der beiden Seiten entsprechen. Trifft dies zu, so liegt keine verfassungswidrige Übertragung von Gemeindegut vor (VwGH 2011/07/0183). Entscheidend ist daher, ob es zu einer entsprechenden Vermögensauseinandersetzung gekommen ist, die zum Ergebnis hatte, dass die Gemeinde dem Wert ihrer (festgestellten) Rechte entsprechend abgefunden wurde (VwGH 2012/07/0023).“

Die belangte Behörde verweist auf Seite 7 im angefochtenen Bescheid ua darauf (arg „… ist klarstellend auszuführen …“, dass in Wirklichkeit keine gesicherte Aussage darüber getroffen werden kann (sic!), ob es zu einer Bewertung der Rechte und Grundflächen dazumal gekommen ist, da die diesbezüglichen Aktenteile in Verstoß geraten sind.

Wenn aufgrund der Aktenlage keine gesicherte Aussage dazu möglich ist (was die belangte Behörde nun sogar zugesteht, arg: kann nicht!), dann darf die belangte Behörde ohne Sachverständigengutachten aber nicht vom Gegenteil ausgehen und zu Lasten der Gemeinde eine ordnungsgemäße Hauptteilung (Vermögensauseinandersetzung) unterstellen, vermuten und feststellen. Das ist ein Widerspruch in sich und absurd (denkunmöglich).

Obwohl in ständiger Judikatur des VwGH daher vorab (!) durch die Behörde klar und deutlich festzustellen (im Wege eines fairen Beweisverfahrens und durch Aufnahme aller angebotenen Beweise – wovor fürchtet sich die belangte Behörde?) ist, ob eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat oder nicht, stellt die belangte Behörde hiezu lediglich „Mutmaßungen“ (im Ergebnis: Beweislastverteilung zu Lasten der Gemeinde, obwohl die Akten bei der Behörde „in Verstoß“ geraten sind!) an, indem sie – ohne Beiziehung eines Sachverständigen und ohne Urkunden / Unterlagen einfach unterstellt, dass die Beschwerdeführerin nach Dafürhalten der belangten Behörde „entsprechend“ abgefunden wurde.

Die von der belangten Behörde durchgeführten „Berechnungsmethoden“ sind für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar und für eine nachprüfende Kontrolle durch das Verwaltungsgericht ungeeignet. Aus der (tatsächlich noch) vorliegenden Haupturkunde betreffend die Mer Gemeindewälder geht – entgegen nunmehriger „Berechnung“ durch die belangte Behörde – klar und deutlich hervor, dass die Marktgemeinde M nur mit ca 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen „Lasten“ (Erhaltungsmaßnahmen, etc) in einem wenige Tage dauernden „Schnellverfahren“ „abgefunden“ wurde. Nachdem weitere Urkunden angeblich in Verstoß geraten sind, ist für die Beschwerdeführerin nicht überprüfbar, auf Grundlage welcher Akten die belangte Behörde zu ihrem Berechnungsergebnis gelangt ist.

Die belangte Behörde maßt sich Sachverständigenwissen an, was nach Judikatur des VfGH und VwGH vollkommen unzulässig ist (Verstoß gegen civil rights). Die Behörde lässt ein faires Verfahren (mangels Aufnahme der beantragten Beweise und Anmaßung eigener SV-Fachkunde) zu Lasten der Gemeinde nicht zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auch auf die umfangreichen Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag der Gemeinde verwiesen.

In einem gleichgelagerten Fall (Nichteinholung Gutachten) hat beispielsweise das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in einem Zivilverfahren unter Hinweis auf die Judikatur des OGH betont, dass das Erstgericht (insoweit es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand nimmt) im Sinne eines fairen Verfahrens verpflichtet ist, sein „spezifisches Fachwissen“ darzulegen und vor seiner Verwertung mit den Parteien zu erörtern. Andernfalls ist es ihm nicht nur zum Recht, sondern auch zur Rechtspflicht gemacht, ein Sachverständigengutachten sogar dann einzuholen, wenn ein solches gar nicht beantragt wurde oder die Parteien darauf sogar ausdrücklich verzichtet haben. Nichts anderes gilt im Verwaltungsverfahren! Für die Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar, ob die Fachkunde der belangten Behörde tatsächlich ausreicht, um festzustellen, dass im Zuge der Hauptteilung der Mer Gemeindewälder wirklich eine „Vermögensaufteilung“ stattgefunden hat [sie hat nicht stattgefunden: es gab ein wenige Tage dauerndes „Schnellverfahren“ in ganz O für das gesamte Gebiet; in dieser Zeit ist schon eine bloße Bestandsaufnahme (ohne Bewertung, etc) nicht möglich;] nachdem die belangte Behörde zugesteht, dass sämtliche bezughabenden Berechnungsunterlagen von damals in Verstoß geraten seien. Schon diese Feststellung ist gewagt, weil nicht einmal feststeht, ob überhaupt jemals eine Berechnung stattgefunden hat oder das Ergebnis reine „Nazi-Willkür“ war. Jene Urkunden, auf Basis welcher die belangte Behörde ihre Vermögensberechnungen (?) vorgenommen hat, sind nicht bekannt.

b)Die Einführung der „Deutschen Gemeindeordnung“, mit der die Gemeindeorganisation dazumal fixiert wurde, ging im Herbst 1938 vor sich. Dem Führerprinzip folgend war der Bürgermeister für die Gemeinde allein verantwortlich und bestimmte mit dem Ortsgruppenleiter und dem Ortsbauernführer die lokale Politik. Doch hatte das Vorgehen der Bürgermeister im Kreis stets im Einvernehmen mit der Partei, vertreten durch den Kreisleiter als „Beauftragter der NSDAP“, zu erfolgen (aaO, S 125). Bereits am 20. Mai 1938 war durch einen Beschluss der Bürgermeister von M-Markt und M-Land die Vereinigung dieser beiden Gemeinden durchgeführt worden (aaO, S 125). Die mehrfache Personalunion von Ortsgruppenleiter und Bürgermeister und damit die Einflussnahme der NSDAP auf die lokale Verwaltung fällt bei Durchsicht der vorliegenden Urkunden auf … folgte in M der Bauer XY in dieser Funktion [Bürgermeister] nach… Auch XY war vor seiner Ernennung zum obersten Gemeindevertreter Ortsgruppenleiter von M gewesen (aaO, S 127).

Mit einer Kundmachung der Agrarbezirksbehörde am 12. April 1939, Zahl 928/39, wurden alle Nutzungsberechtigten an agrarischen Grundstücken, die durch die Einführungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung betroffen waren, zur Anmeldung ihrer Rechte zwecks Überprüfung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse aufgefordert. Umgehend kamen Ortsbauernführer und kommissarisch bestellte Ortsvertreter mit „Heil Hitler“ gezeichneten Schreiben dieser Aufforderung nach.

Die Begehrlichkeiten der handverlesenen NS-Funktionäre von „Unten“ wurden somit sogar seitens der NS-Behörde von „Oben“ geradezu angefordert.

Wesentlich dabei ist die enge Verflechtung (Gleichschaltung) von NS-Partei und Staat, sowie in M die erwähnte Personalunion und der Umstand, dass der Bürgermeister als Bauer gerade zu jenem bevorzugten Kreis von Agrargemeinschaftsmitgliedern zählte, sodass er unbefangen die Gemeinde gar nicht vertreten konnte und durfte, sondern vielmehr (zumindest nach heutigen Grundsätzen) von der Entscheidung und Vertretung der Gemeinde ausgeschlossen wäre (sic!), es sei denn, er würde amtsmissbräuchlich handeln.

Bei den damaligen Entscheidungen über die, von der NS-Partei vorgegebene Linie zu den Hauptteilungen, war es der Gemeinde M sohin mangels gehöriger Vertretung erst gar nicht möglich, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem demokratischen, fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren und/oder zu verfolgen, weil ein derartiges Verfahren nicht stattfand und allein der vorgegebene NS-Parteiwille entscheidend war. Dabei kam es der damaligen Partei- und Führungsriege offensichtlich darauf an und war ihr Parteiwille darauf gerichtet, die Marktgemeinde M zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden hatten (das war auch nicht NS-Parteiwille). Jedenfalls erfolgte damals die „Übertragung“ an die Agrargemeinschaften ohne Rechtsgrundlage, sodass eine Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaften 1942 „mit Hauptteilung“ nicht zu einem Eigentumserwerb durch die Agrargemeinschaften führen konnte.

Ohne Prüfung all dieser Umstände ist es den heute zuständigen Behörden (Agrarbehörden) und Gerichten daher verwehrt, eine „rechtmäßige“ Hauptteilung im Jahre 1942 zu unterstellen und ihrer heutigen Entscheidung zugrunde zu legen.

Auch wurde seitens der Behörde nicht geprüft, welche Funktion die Unterfertigenden überhaupt inne hatten und ob die Unterfertigenden nicht im Auftrag der Gemeinde tätig wurden, nachdem bereits aus § 21 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (allg GAG) ableitbar ist, dass es sich bei den „Vertrauenspersonen“ um zwei von der Gemeindevorstehung gewählte (!), der Ortsverhältnisse kundige Personen, gehandelt hat. vgl hiezu die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30.01.1935 (dRGBl I Nr 6), die am 1.10.1938 in Österreich in Kraft getreten ist.

§ 55 (1) Der Bürgermeister hat wichtige Angelegenheiten der Gemeinde mit den Gemeinderäten zu beraten. Er muß ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben vor

[…]

8. Verfügung über Gemeindevermögen, besonders vor Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, vor Schenkungen und Darlehnshingaben, soweit es sich nicht ihrer Natur nach um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

9. Umwandlungen von Gemeindegliedermögen in freies Gemeindevermögen, Veränderungen der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen,

[…]

§ 62 (1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie für ihre Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, nicht veräußern.

(2) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn sie

1. Vermögensgegenstände aller Art unentgeltlich veräußern,

2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte verkaufen oder tauschen,

3. Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, besonders Archive und Teile solcher, veräußern oder wesentlich verändern will.

[…]

vgl hierzu auch die zuvor geltende Bestimmung des § 61 der Gemeindeordnung von Tirol 1866 (Bereits darin wurde normiert, dass das Stammvermögen und das Stammgut der Gemeinde und ihrer Anstalten und Fonds ungeschmälert zu erhalten ist und die Gemeinde ein vorzügliches Augenmerk auf die Erhaltung und nachhaltige Pflege der Waldungen zu richten hat, weshalb entsprechende Eigentumsübertragungen nicht allein durch den Bürgermeister erfolgen konnten, sondern zudem einer [arg: tagsächlichen und rechtskonformen!“] aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterlagen).

[Anmerkung: an dieser Stelle ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin das Gesetz vom 30. Juni 1910, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, womit eine Ergänzung der Gemeindeordnung (Gesetz vom 9. Jänner 1866, LGBl Nr 1) erlassen wird, wieder.]

Es gibt keine Judikatur der Höchstgerichte dazu, inwieweit Rechtshandlungen durch Bürgermeister (im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Hauptteilung und den zuvor durch Dr. W H abgeführten „Verhandlungen“ im Zeitraum 1941 bis 1942) nach der dt Gemeindeordnung gültig waren, da insbesondere Gemeinderatsbeschlüsse iSd § 55 DGO iZm diesen Rechtsakten generell fehlen, eine Bindung an die Zustimmung des Gemeinderates bei Transaktionen Grund und Boden der Gemeinde betreffen, aber bereits im Gesetz ausdrücklich statuiert war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher bereits in seinem Erkenntnis vom 16.9.2014, LVwG-2014/34/0099-6 idZ die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

Diese „Vermögensumschichtung“ (ersatzlose Enteignung der Gemeinden) zu Gunsten einiger, weniger Bauernhöfe, erfolgte nach Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung ohne (!) gesetzliche Grundlage und entsprach tatsächlich nicht einem demokratisch-rechtsstaatlichen Willen der Gemeinden, insbesondere nicht jenem der Marktgemeinde M.

Ein solcher Wille hätte in dieser Zeit auch nicht leicht durchgesetzt werden können, da es keine demokratisch gewählten, sondern nur totalitär eingesetzte Organe bzw „Bürgermeister“ („Gleichschaltung“) gab sowie mit diesen „gleichgeschaltete“ Behörden.

Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang mehrfach zitierte Spruchpraxis des nicht mehr existierenden Landesagrarsenates (LAS) ist für die belangte Behörde demgegenüber weder relevant noch bindend.

Wenn nach (Über)prüfung dieser relevanten damaligen Rechtsvorgänge materiell gar keine Hauptteilung stattgefunden hat, sind die Grundstücke, die „aus der Hauptteilung stammen“ (Diktion der belangten Behörde) tatsächlich als „Gemeindegut“ zu qualifizieren.

2. Zum Eigentumserwerb von natürlichen Personen und/oder durch Zusammenlegungsverfahren:

Hinsichtlich Gst 90/ wird der Bescheid der belangten Behörde ebenso angefochten, weil nicht klar ist, ob das betreffende Grundstück nicht doch aus Gemeindegut stammt und aus diesem mit Mitteln des Gemeindegutes erworben wurde. Dazu hat die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen.

Die Gemeinde verfügt diesbezüglich (noch) über keine Akten, sodass eine Zurückziehung dieses Beschwerdepunktes noch nicht möglich ist.

Die Beschwerdeführerin stellt die

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

a)eine mündliche Verhandlung anberaumen;

b)den angefochtenen Bescheid abändern und den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattgeben:

1. auf Feststellung, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla gehörenden Grundstücken um „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt;

2. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienbewertung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an „Abfertigungsgrundstücken“ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben, sowie

3. auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde M i O; in eventu: der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Markgemeinde M i O aufzufordern,

in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Weiters ergeht die

Anregung,

das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.“

G.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla die seitens der Marktgemeinde M eingebrachte Beschwerde mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. In weiterer Folge erstattete die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla, vertreten durch RA, die Stellungnahme vom 10.12.2014.

Des Weiteren holte das Landesverwaltungsgericht Tirol diverse Grundbuchsauszüge, Erkenntnisse des (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes ein.

Am 11.12.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei zog der Rechtsvertreter der Marktgemeinde M die Beschwerde im Hinblick auf das Gst Nr 90/ EZ * zurück, beantragte ergänzend die Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens und verwies im Übrigen auf das bisherige Vorbringen. Der Rechtsvertreter der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla verwies auf den Schriftsatz vom 10.12.2014.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde, insbesondere die oben angeführten Bescheide, und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

III.Rechtsgrundlagen:

A.Maßgebliche Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935:

§ 36

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,

a) an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder

b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw Ortschafts- oder Fraktionsgut;

§ 54

Hauptteilungsplan

(1) Die Hauptteilung ist durch Plan der Behörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jeden Teilgenossen entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat.

§ 77

Regelungsplan

Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu erlassen. Der Regelungsplan besteht aus der Haupturkunde mit dem Wirtschaftsplane, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung.

§ 78

Haupturkunde

(1) Die Haupturkunde hat zu enthalten:

B.Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014:

§ 33

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

§ 73

Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens

Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,

a) ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,

b) auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),

c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),

d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,

e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.

IV.Rechtliche Erwägungen:

Nach dem aktuellen Grundbuchsstand wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in EZ * für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla aufgrund der Urkunde vom 31.12.1942 eingetragen. Bei dieser Urkunde handelt es sich um die Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl ***, welche betreffend die Regelung der Agrargemeinschaften „Nachbarschaft Gla“ (neu zu eröffnende EZ * II Kg M Land) und „Nachbarschaft Hin“ (neu zu eröffnende EZ * II Stg M Land) gemäß § 78 TFLG 1935 von der Agrarbezirksbehörde L aufgestellt worden war. Nach § 1 („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde bestand das Regelungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla aus den Gsten Nr 9/, 0, 2, 22/, 90/, 90/, 23/, 23/ und 90/ (neu zu eröffnende EZ * II Kg M Land) und jeweils zur ideellen Hälfte aus den Gsten Nr 90/ und 90/5 (neu zu eröffnende EZ * II Kg M Land). Die als Teil des Regelungsgebietes ausgewiesenen Gste Nr 90/5, 90/, 90/, 9/, 2, 90/, 0, 23/, 23/ und 22/ resultierten aus der der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla gemäß § 2 Z 8 („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, betreffend die Mer Gemeindewälder (EZ * II Kg M Land) zugesprochenen Abfindung. Gemäß § 2 Z 9 („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, war das als Teil des Regelungsgebietes ausgewiesene Gst Nr 90/ ursprünglich der Agrargemeinschaft Hin als Abfindung zugeteilt worden.

Nach dem aktuellen Grundbuchsstand wurden der 1/2 Anteil an der Liegenschaft in EZ * für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla und die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Hin aufgrund der Urkunde vom 11.05.1942 eingetragen. Bei dieser Urkunde handelt es sich um den Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****. In § 2 Z 8 („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, wurden der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla die Gste Nr 90/ und 90/5, jeweils aus EZ * II Stg M Land, als Abfindung zugesprochen.

Die EZ * besteht heute aus den Gsten Nr .9/, 2, 90/, 90/, 90/, 90/, 23/ und 23/ (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 23/). Die EZ * setzt sich heute aus den Gsten Nr 90/ und 90/5 zusammen.

Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gemäß § 73 lit d TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla auf Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.

Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die in EZ * und * vorgetragenen Grundstücke

-vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla im Eigentum der Gemeinde gestanden sind;

-durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla übertragen wurden;

-vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und

-(nicht) Gegenstand einer Hauptteilung waren.

A.Gst Nr 90/, EZ *:

Wenngleich die Beschwerde im Hinblick auf dieses Grundstück in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2014 zurückgezogen wurde, wird der Vollständigkeit halber folgendes festgehalten:

Das Gst Nr 90/ wurde nicht durch Regulierungsplan, sondern durch Kaufvertrag vom 11.12.2001 ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla übertragen. Das Gst Nr 90/ gilt sohin nicht als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.

B.Gste Nr .9/, 2, 90/, 90/, 90/, 23/ und 23/ (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 23/), alle EZ *, und Gste Nr 90/ und 90/5, beide EZ *:

Eine der Voraussetzungen, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hatte (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183).

Entscheidungswesentlich ist daher, ob die angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren. Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“ in den §§ 49 bis 56. Wie dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde L diesen ausdrücklich auf § 54 FLG Nr 42/1935. Aus dem in § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch dienten und insofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellten. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchsauszug der EZ * II Stg M-Land eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ * II Stg M-Land, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren in das Verfahren insgesamt 34 Agrargemeinschaften involviert. Im Eigentum der Gemeinde M verblieben die in EZ * II Stg M-Land vorkommenden Waldgrundstücke 251/, 251/, 262/, 262/, 262/3 und 57. Die Marktgemeinde M ist auch heute noch Eigentümerin der EZ *. Heute besteht die EZ * aus den Gsten Nr 262/ (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), 262/ (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), 570/ (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), 570/ (heutige Grundstücksfläche: 0,6327 ha) und 08 (heutige Grundstücksfläche: 0,0788 ha). Das Eigentumsrecht der Marktgemeinde M wurde aufgrund der Urkunde vom 11.05.1942 eingetragen. Dabei handelt es sich um den Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****. Die Gste Nr 251/ (heutige Grundstücksfläche: 11,0638 ha) und 251/ (heutige Grundstücksfläche: 6,8429 ha) wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde M verkauft. Sie sind nunmehr in EZ * vorgetragen. Das Gst Nr 262/3 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863 ha) wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ * übergeben. Insgesamt erhielt die Marktgemeinde M im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft G jene Agrargemeinschaft, der mit insgesamt 137,9709 ha am meisten ha Fläche als Abfindung zugesprochen wurde. Insofern steht außer Frage, dass der Gemeinde mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die in § 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom 11.05.1942, Zl ****, aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat.

Der Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, betreffend die Hauptteilung der „Mer Gemeindewälder“ war im Übrigen bereits Gegenstand in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft LA, M, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde M gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zl ***, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl ***, unter Zugrundelegung des § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung in seinem Erkenntnis vom 06.10.2011, Zl ***, im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Haupturkunde zu Zl **** um einen gemäß § 54 FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Mer Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hatte. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Auer Alpinteressentschaft, M, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde M gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 03.10.2012, Zl ***, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl ***, gemäß § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war. Insofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom 03.10.2012, Zl ***, dass in Ansehung der „Mer Gemeindewälder“ in EZ * GB M Land im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Kl betrifft, so ging der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl ***, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Marktgemeinde M erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl ***, gemäß § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab. Insgesamt hat der Verwaltungsgerichtshof damit wohl bereits bestätigt, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führte.

Die oben angeführten Grundstücke waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 scheidet damit aus.

C.Anträge der Marktgemeinde M:

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Gla keine Agrargemeinschaft gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Zumal eindeutig davon auszugehen ist, dass die oben angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren, erübrigt sich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Aus diesem Grund wurde auch der Antrag auf Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens zurückgewiesen. Der belangten Behörde ist im Übrigen auch beizupflichten, wenn sie dem Antrag auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) erzielt wurden, nicht stattgegeben hat. Schließlich stellt sich die Frage des Substanzwertes nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Verfahrensgegenständlich war die Frage, ob es durch den „Haupt-Teilungsplan aufgestellt gemäß § 54 FLG Nr 42/1935 betreffend die Hauptteilung der „Mer Gemeindewälder“ EZ * II Stg M Land“ zu einer Hauptteilung, die das Vorhandensein von Gemeindegut ausschließt, gekommen ist. Wie oben erwähnt, war der genannte Hauptteilungsplan bereits Gegenstand in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. In seinen drei Beschlüssen vom 26.09.2013, Zln ***, *** und ***, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung in seinen Erkenntnissen vom 06.10.2011, Zl ***, vom 03.10.2012, Zl ***, und vom 20.03.2013, Zl ***, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei und lehnte die Behandlung der Beschwerden der Marktgemeinde M gemäß § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab. Nach § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) konnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Im Umkehrschluss bedeuten die drei Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes mit denen die Behandlung der Beschwerden der Marktgemeinde M gemäß § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) abgelehnt wurde, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung damals im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden hatte, dass es in Zusammenhang mit den „Mer Gemeindewäldern“ tatsächlich zu einer Hauptteilung gekommen war. Zumal sich das gegenständliche Erkenntnis an dieser Judikatur orientiert und sich die Definitionen für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) und in Art 133 Abs 4 B-VG decken, steht fest, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Besler

(Richterin)

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