LVwG T LVwG-2015/26/0018-1

LVwG-2015/26/0018-1Landesverwaltungsgericht02.02.2015

Regest

Beschwerdevorentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/26/0018-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0018.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über das Rechtsmittel des Vorlageantrages der Firma X OG, Adresse, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft T vom 12.12.2014, Zahl ***/6, betreffend die ersatzlose Behebung eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird die angefochtene Beschwerdevorentscheidung behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 26.11.2014 wurde der Firma X OG über deren Antrag die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diesen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid erhob die Gemeinde S das Rechtsmittel der Beschwerde.

Ihr Rechtsmittel begründete die Gemeinde S dabei zusammengefasst damit, dass die erforderliche Lawinensicherheit auf der vorgesehenen Fahrtstrecke nicht immer gegeben sei und daher die Lawinenkommission S aus Sicherheitsgründen gegen die Durchführung der geplanten Fahrten sei. Auch der Tourismusverband als Betreiber der dort auch verlaufenden Langlaufloipe und der dortigen Schiwanderwege spreche sich gegen die Benützung der Loipe für die bewilligten Fahrten aus. Schließlich bestehe auch nicht die notwendige Parkmöglichkeit für die Antragsteller im Bereich „L“.

Die Fahrten erfolgten auf Grundstücken im Eigentum der Y AG sowie der Gemeinde S. Die Gemeinde S untersage aus den dargelegten Gründen die Benutzung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke für Überfahrten mit den vorgesehenen Schneefahrzeugen.

Nach Meinung der Gemeinde S sei die beantragte Naturschutzgenehmigung in jedem Fall zu versagen.

Über die Beschwerde der Gemeinde S entschied die Bezirkshauptmannschaft T mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 dahingehend, dass der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid vom 26.11.2014 ersatzlos aufgehoben wurde.

Diese Rechtsmittel(vor)entscheidung begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass im Gegenstandsfall eine Prüfung des Beschwerdevorbringens erbracht habe, dass die Gemeinde S Eigentümerin der Grundstücke *65/1, *62/1 sowie *69/1, alle GB S, sei.

Die Bestimmung des § 43 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sehe vor, dass dem Antrag auf Erteilung einer Naturschutzgenehmigung der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht der Grundeigentümer sei, die erforderliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen sei, soweit es sich nicht um Pläne in Natura 2000–Gebieten handle.

In ihrem Beschwerdevorbringen untersage die Gemeinde S als Grundeigentümerin die Benutzung der genannten Grundstücke für die Befahrung mit den beantragten Fahrzeugen. Durch diese fehlende Zustimmungserklärung der Gemeinde S fehle der Antragstellerin eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung, weshalb der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid vom 26.11.2014 ersatzlos aufzuheben gewesen sei.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtete sich das Rechtsmittel des Vorlageantrages der Firma X OG vom 27.12.2014.

Die Rechtsmittelwerberin begründete dabei ihren Vorlageantrag im Wesentlichen wie folgt:

Sie sei auf der Baustelle „TS“ vertreten, welche sowohl über S als auch über U zu erreichen sei, wobei die Wegstrecke und der Zeitaufwand zum Erreichen der Baustelle bei einer Anreise über U in keinem Verhältnis zu einer Anfahrt über Tiroler Seite stehe.

Daher sei seitens der Rechtsmittelwerberin bei allen möglichen Stellen – unter anderem auch beim Bürgermeister der Gemeinde S – nachgefragt worden, ob für den Zeitraum der Bautätigkeit im Bedarfsfall eine Zufahrt über den präparierten Winterwanderweg möglich wäre. Beim Erstgespräch mit dem Bürgermeister habe der Eindruck gewonnen werden können, dass die sporadische Überfahrt auf Gemeindegrund kein Problem darstellen würde.

Es sei daher die naturschutzrechtliche Bewilligung beantragt worden und sei das für die beantragten Fahrten erforderliche Fahrzeug angeschafft worden, mit dem im Bedarfsfall Ersatzteile zur Baustelle gebracht werden könnten und mit dem gegebenenfalls auch an Baustellenbesprechungen teilgenommen werden könne.

Die zeitlichen Unterschiede zwischen einer Anfahrt zur Baustelle über U und einer solchen über S seien enorm, was speziell in der heutigen Berufswelt ins Gewicht falle. Daneben würden auch ökologische Aspekte für die kürzere Anreise sprechen.

Im Bezug auf die Sicherheitsbedenken wegen gegebener Lawinengefahr sei anzuführen, dass der Fahrzeuglenker im Gegensatz zu den großteils unerfahrenen Wintergästen und anderen Nutzern der strittigen Wegstrecke eine weitaus bessere Gefahreneinschätzung in Sachen Geologie und Schneeprofile aufzuweisen vermöge. Jedenfalls hätte auch eine Rücksprache mit der Lawinenkommission stattgefunden.

Die Einwände des Tourismusverbandes seien unverständlich, zumal eine mehrmalige tägliche Nutzung der streitverfangenen Wegstrecke nie vorgesehen gewesen sei und eine entsprechende Rücksichtnahme auf andere Benutzer des Weges (Schiwanderer) jedenfalls erfolgt wäre.

In Anbetracht der Abmessungen des angekauften Fahrzeuges wäre auch die angesprochene Parkproblematik wohl zu lösen gewesen.

Erstaunlich sei die Raschheit der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft T gewesen und mute auch die zweiwöchige Einspruchsfrist angesichts der Weihnachtsfeiertage und des bevorstehenden Jahreswechsels schon seltsam an.

II.Rechtslage

Die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:

„§ 14

Beschwerdevorentscheidung

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 15

Vorlageantrag

(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“

III.Erwägungen:

Vorab ist in der vorliegenden Rechtssache klarzustellen, dass Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft T vom 12.12.2014 ist (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 98).

Im Gegensatz zur Bestimmung des § 64a AVG, welche Rechtsvorschrift der Behörde die Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung über eine Berufung einräumt und welche Bestimmung daher angesichts des Vorliegens einer Beschwerde von der belangten Behörde zu Unrecht als Rechtsgrundlage für ihre Beschwerdevorentscheidung herangezogen worden ist, sieht § 15 VwGVG nicht das Außerkrafttreten der Beschwerdevorentscheidung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages vor (siehe dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 101).

Nachdem sohin eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG – wie gegenständlich eine vorliegt – im Gegensatz zu einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG nicht außer Kraft tritt, wenn ein Vorlageantrag von einer Verfahrenspartei gestellt wird, ist davon auszugehen, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen ist, dass die Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet (vgl dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 105).

Im Gegenstandsfall hat die belangte Behörde – wie bereits ausgeführt – die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 rechtlich unzutreffend auf die rechtliche Grundlage des § 64a AVG gestützt, zumal diese Bestimmung für das Rechtsmittel der „Berufung“ anzuwenden ist und nicht für das Rechtsmittel einer „Beschwerde“ an das Landesverwaltungsgericht. Dieser Umstand ändert aber nach Meinung des erkennenden Gerichts nichts daran, dass verfahrensgegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde im Sinne der Bestimmung des § 14 VwGVG ist.

Davon abgesehen hat die belangte Behörde in der vorliegenden Rechtssache die zu behandelnde Beschwerde der Gemeinde S nur unvollständig erledigt, indem sie den von ihr erlassenen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 26.11.2014 „ersatzlos aufgehoben“ hat, ohne zugleich auch eine Entscheidung über den das gegenständliche Verfahren auslösenden Genehmigungsantrag der Firma X OG zu treffen.

Durch die bloße Behebung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides würde die verfahrensrechtliche Situation eintreten, dass wiederum ein unerledigter Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die beabsichtigte Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen vorliegt.

Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.12.2014 wurde demnach auch die Beschwerde der Gemeinde S gegen den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 26.11.2014, welche erkennbar auf die Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Genehmigung abzielt, keiner vollständigen Erledigung zugeführt.

Richtigerweise hätte die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung auch über den (dem Verfahren zugrundeliegenden) Genehmigungsantrag entscheiden müssen, gegebenenfalls hätte nach Erteilung eines entsprechenden Mängelbehebungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG (zur Vorlage der nach § 43 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Zustimmungserklärungen der vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer) und fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist eine Zurückweisung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages erfolgen müssen.

Eine „ersatzlose“ Behebung des Bewilligungsbescheides (ohne Antragserledigung) kam jedenfalls nicht in Frage.

Der Umstand, dass die belangte Behörde mit der bekämpften Beschwerdevorentscheidung bloß eine Teilerledigung der Beschwerde der Gemeinde S vorgenommen hat, hat die rechtliche Konsequenz, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall nicht in der Lage ist, den Zweck des Vorlageantrages der Firma X OG zu erfüllen, nämlich in Bezug auf die vorliegende Beschwerde der Gemeinde S eine vollständige Entscheidung vorzunehmen, zumal – wie bereits dargelegt – Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.12.2014 ist, die aber keine Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Genehmigungsantrag zum Inhalt hat.

Dass mit einem Vorlageantrag bezweckt wird, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über die Beschwerde vornimmt, ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des § 15 Abs 1 VwGVG, wonach jede Verfahrenspartei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen kann, dass „die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)“.

Zufolge des eingeschränkten Gegenstandes der gegenständlich angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 kann gerade keine (vollständige) Entscheidung über die Beschwerde der Gemeinde S getroffen werden.

Zur Auflösung der aufgezeigten Verfahrenssituation (der nicht ausreichend gegebenen Entscheidungsmöglichkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der vorliegenden Rechtssache) ist im Gegenstandsfall mit Behebung der bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 vorzugehen.

Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde entweder nach § 14 VwGVG eine neuerliche Beschwerdevorentscheidung – unter Beachtung der in dieser Entscheidung dargelegten rechtlichen Überlegungen – vorzunehmen haben (sofern die restlich verbleibende Zeit dafür noch hinreicht) oder die Beschwerde der Gemeinde S unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen haben.

IV.zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung

In der vorliegend zu beurteilenden Rechtssache konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit dem Vorlageantrag angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war.

Im Übrigen hat weder die Gemeinde S in ihrer Beschwerde noch die Firma X OG in ihrem Vorlageantrag einen Antrag auf Durchführung einer Rechtsmittelverhandlung gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen wäre.

V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (den Entscheidungsgegenstand der Verwaltungsgerichte zu weit einengenden) Beschwerdevorentscheidungen, die eine ordnungsgemäße Rechtsmittelentscheidung für die Verwaltungsgerichte nicht mehr zulassen, noch nicht vorliegt.

Zumal im Gegensatz zu Berufungsvorentscheidungen gemäß § 64a AVG Beschwerdevorentscheidungen nach § 14 VwGVG nicht mehr außer Kraft treten, konnte die gegenständliche Rechtsproblematik auch erst seit dem 01.01.2014 eintreten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Maximilian Aicher

(Richter)

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