LVwG T LVwG-2014/17/1549-2

LVwG-2014/17/1549-2Landesverwaltungsgericht09.02.2015

Regest

fahrlässiges Verhalten, Unbescholtenheit, Mindeststrafe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/17/1549-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.1549.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des AA, R, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2014, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Übertretungen zu Punkt 1, 2 und 3 zu einer Übertretung zusammengefasst werden und die Geldstrafe mit Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) neu festgesetzt wird.

Zu Punkt 4 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zum neu festgesetzten Punkt 1 in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe somit Euro 15,-- und zu Punkt 4 in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe somit Euro 30,-- zu bezahlen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit:02.05.2013 um 14:45 Uhr

Tatort:S-X, auf der **, Kontrollstelle X, in Fahrtrichtung Y

Fahrzeug(e):LKW, **** / Anhänger, ****

1. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, II, (D)

5000 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, III, (E)

320 kg

UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, II, (E)

190 kg

UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8, I, (E)

150 kg

Es wurde festgestellt, dass die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter nicht vorschriftsmäßig angebracht waren. Die Versandstücke waren nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Sie hatten auf den Umverpackungen zu UN 2735 und 3082 keinerlei UN und Nummer angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR

2. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, II, (D)

5000 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, III, (E)

320 kg

UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, II, (E)

190 kg

UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8, I, (E)

150 kg

Es wurde festgestellt, dass die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter nicht vorschriftsmäßig angebracht waren. Die Umverpackung, in welcher Versandstücke mit gefährlichen Gütern verpackt waren, war nicht mit der Aufschrift „UMVERPACKUNG“ gekennzeichnet, obwohl die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht sichtbar blieben. Sie hatten auf den folgenden Umverpackungen zu UN 2735 und 3082 das Wort „Umverpackung“ nicht angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.

Unterabschnitt 5.1.2.1 lit a Punkt i) ADR

3. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, II, (D)

5000 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, III, (E)

320 kg

UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, II, (E)

190 kg

UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8, I, (E)

150 kg

Es wurde festgestellt, dass die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter nicht vorschriftsmäßig angebracht waren. Auf den Versandstücken fehlten die Gefahrzettel. Sie hatten auf den folgenden Umverpackungen zu UN 2735 und 3082 keine entsprechenden Gefahrzettel für die Klasse 8 und 9 angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Absatz 5.2.2.1.1 ADR

4. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, II, (D)

5000 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, III, (E)

320 kg

UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, II, (E)

190 kg

UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8, I, (E)

150 kg

obwohl für UN 2735, 3082 und 3267 kein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat. Es wurde lediglich ein Transportdokument, wo die erforderlichen Angaben fehlten, mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Abschnitt 5.4.1 ADR

Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR“

Dem Beschwerdeführer wurde zu Punkt 1, 2 und 3 jeweils eine Übertretung nach § 37 Abs 2 Ziffer 9 iVm § 13 Abs 2 Ziffer 3 GGBG und zu Punkt 4 nach § 37 Abs 2 Ziffer 9 iVm § 13 Abs 3 GGBG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 37 Abs 2 lit b GGBG zu Punkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) zu Punkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) zu Punkt 3 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und gemäß § 37 Abs 2 lit a GGBG zu Punkt 4 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, dass die Strafen überhöht wären. Die beantragten Beweismittel seien nicht aufgenommen worden, auch nicht das beantragte Gutachten und der Verlader sei nicht vernommen worden. Der Spruch des Straferkenntnisses entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot. Die behaupteten Rechtsvorschriften würden nicht richtig erwähnt und vorgehalten. Es werde beantragt die Einholung aller Beweise, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung.

Der Rechtsvertreter hat in dieser Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

§ 37 Abs 2 GGBG

Wer

1. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 oder 2 zur Beförderung übergibt oder

2. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder

3. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 oder § 32 Abs. 1 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

4. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder

5. als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder

6. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 25 Abs. 5 verlädt oder

7. als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 oder § 25 Abs. 6 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder

8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert oder

9. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder

10. als Entlader entgegen § 7 Abs. 10 oder § 25 Abs. 7 oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oder

11. als Abfertigungsagent entgegen § 32 (1) und (6) Tätigkeiten des Beförderers ausführt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder

b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder

c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

§ 13 Abs 2 GGBG

Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung informiert ist,

2. er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

§ 37 Abs 2 Ziffer 9

Wer als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist

a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder

b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Festgehalten wird, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei mehreren Verstößen der Lenker wegen der Unterlassung seiner Überzeugungspflicht nur eine Übertretung im Sinn des § 13 Abs 2 Ziffer 3 GGBG begeht und nicht drei Übertretungen setzt, wie dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführt wurde und daher hinsichtlich der Punkte 1 bis 3 nur auf eine Übertretung zu erkennen war und nur einmal eine Strafe zu verhängen war.

Der gesetzliche Strafrahmen für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen ist immer davon abhängig in welche Gefahrenkategorie gemäß § 15a die jeweilige Übertretung einzustufen ist. Entsprechend dem zu dieser Bestimmung ergangenen Mängelkatalog handelt es sich bei den angeführten Verstößen zu den ursprünglich angeführten Punkten 1, 2 und 3 um solche, die nach den Gefahrenkategorien I, II und III eingestuft worden waren. Es war daher der neu zu bemessende Strafrahmen der Gefahrenkategorie I zu unterstellen, welcher ebenso wie der Strafrahmen von Punkt 4 zwischen Euro 150,-- bis Euro 6.000,-- liegt.

Dem Beschwerdeführer kommt der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute. Unter Berücksichtigung, dass die Punkte 1 bis 3 zusammenzufassen waren, war bezüglich der Punkte 1 und 4 und unter Berücksichtigung der Gefahrenkategorie I auf die Mindeststrafe nach §37 Abs a) GGBG zu erkennen und eine Geldstrafe von jeweils Euro 150,-- auszusprechen.

Die nunmehr herabgesetzte Strafe entspricht auch dann den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wenn diese als gering anzunehmen sind und sie reicht aus um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genaueren Einhaltung der Bestimmungen bei Gefahrguttransporten zu verhalten. Auch spezialpräventive Gründe sprechen nicht gegen eine Herabsetzung der Strafe.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

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