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LVwG-2014/40/2983-9•LVwG T LVwG-2014/40/2983-9
LVwG-2014/40/2983-9Landesverwaltungsgericht09.02.2015
Projektänderung im Beschwerdeverfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des mj. B, wohnhaft in Adresse2, Ort2, vertreten durch RA Dr. C, Adresse1, Ort1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Ort1 vom 21.08.2014, Zahl ***//--/,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Baubewilligung gemäß den mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen, diesem mit Eingabe vom 27.01.2015 vorgelegten Pläne (Plan-Nr ***_1/ vom 17.12.2014), erteilt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 01.07.2014 hat die A Immobilien GmbH um die Erteilung der Baubewilligung für diverse Änderungen zum bereits mit Bescheid des Stadtmagistrates Ort1 vom 26.02.2013, Zl *//--/, bestätigt durch den Bescheid des Stadtsenates Ort1 vom 10.10.2013, Zl ****//--/1 und dem Bescheid des Stadtmagistrates Ort1 vom 31.01.2014, Zl ****//--**/2 bewilligten Bauvorhaben auf Gst ***/10 KG Ort3 angesucht.
Nach Einholung diverser Gutachten bzw Stellungnahmen (Amt für Bau- und Feuerpolizei, Stadtplanung) wurde mit dem angefochtenen Bescheid die baubehördliche Bewilligung für das eingereichte Vorhaben erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei und der Stadtplanung ergeben hätte, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Einwände gegen das geplante Bauvorhaben bestünden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt Herr B, im Folgenden Beschwerdeführer genannt, vertreten durch RA Dr. C im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Parteiengehör verletzt worden sei. Bei den Änderungen handle es sich um Änderungen, womit eine Änderung der Sache nach in seinem Wesen erfolge. Daher sei die Grenze des § 13 Abs 8 AVG überschritten und sei wegen wesentlicher Änderung des Antragsgegenstands ein neues Baubewilligungsverfahren zu führen. Das hochbau- und brandschutztechnische Gutachten sei mangelhaft. Die konkrete Frage des Brandüberschlages aus den zahlreichen Öffnungen im Abstandsbereich stelle sich. Das stadtplanerische Gutachten sei nicht ausreichend. Es werde angeregt zu untersuchen, ob die betroffenen Bauteile nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ober- oder unterirdisch seien. Durch die beantragten Änderungen komme es zur Errichtung von Lichtschächten sowie Überdachungen. Es werde die Verletzung von Abstandsbestimmungen geltend gemacht.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzte das Ermittlungsverfahren in hochbautechnischer Hinsicht. Mit 28.11.2014, Zl BAPO-/**-2014, erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. D sein Gutachten. Mit Eingabe vom 16.12.2014 wurden von der Projektwerberin geänderte Planunterlagen in digitaler Form übermittelt. Zu diesen Planunterlagen gab der hochbautechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 18.12.2014, Zl BAPO-/-2014 eine Stellungnahme ab. Mit weiterer Eingabe vom 17.12.2014 brachte die Projektwerberin erneut geänderte Planunterlagen in digitaler Form ein. Zu diesen erneut geänderten Planunterlagen gab der hochbautechnische Amtssachverständige mit Schriftsatz vom 22.12.2014, Zl BAPO-****/-2014 eine abschließende Stellungnahme ab.
Am 27.01.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der Ladung zu dieser mündlichen Bauverhandlung wurden den Parteien die Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2015 wurden geänderte Planunterlagen in 3-facher Ausfertigung von der Projektwerberin vorgelegt und der Inhalt dieses Planes zum Antragsinhalt erhoben und um die baubehördliche Bewilligung für die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgeänderten Einreichunterlagen angesucht. Zu diesen nachgereichten Planunterlagen bzw zur vorgenommenen Projektsänderung stellte der hochbautechnische Amtssachverständige fest, dass die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Planunterlagen jenen Planunterlagen entsprechen, die mit E-Mail des Vertreters der Bauwerberin vom 17.12.2014 vorab übermittelt wurden. Diesbezüglich verwies der hochbautechnische Amtssachverständige auf sein Gutachten vom 22.12.2014, Zl BAPO-****/**-2014. Es bedürfe diesbezüglich keiner Änderung der Baubeschreibung, die Planunterlagen seien vollständig und würden der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen.
Seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiters vorgebracht, dass die Bauwerberin nicht Eigentümerin des Bauplatzes sei und zum Beweis dafür ein Grundbuchsauszug vorgelegt.
II.Rechtslage:
Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 130/2013 maßgeblich. Es gelten folgende Bestimmungen:
(7) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
(8) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.
(9) Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
(2) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2) Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Weiters ist nachfolgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (WV) idF BGBl I Nr 161/2013 maßgeblich:
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
III.Erwägungen:
Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Dies gilt auch für die Nachbarn, die im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung beibehalten haben (vgl etwa VwGH 27.06.2006, Zl 2006/06/0015 ua).
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst ***/6 KG Ort4, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst ***/10 KG Ort3 angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor, dass eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege. Dazu ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dieser Mangel als geheilt gilt, wenn ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gegeben wurde, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde der erstinstanzliche Akt verlesen. Ein allfälliger Verfahrensmangel gilt damit als geheilt. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, im Rahmen des Beschwerdevorbringens konkret darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Erstbehörde gelangt wäre, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel unterblieben wäre.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich um eine unzulässige Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG handle. Dazu ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass das projektgegenständliche Vorhaben keine Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG zum Inhalt hat, sondern vielmehr die nachträgliche Änderung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Bauvorhabens. Der Baubeschreibung und den Feststellungen der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates Ort1 zufolge sollen gegenüber den bereits rechtskräftigen Baubescheiden vom 26.02.2013 (bestätigt durch den Bescheid des Stadtsenates vom 10.10.2013) und dem Bescheid vom 31.01.2014 folgende Änderungen durchgeführt werden:
Im Erdgeschoss wird die Hauseingangstüre um 90° in das Gebäude gedreht. In TOP 3 und TOP 4 wurde die interne Raumaufteilung durch Versetzen diverser Zwischenwände verändert. Zusätzlich wurde in TOP 3 an der westlichen Außenwand im Bereich des Lagerraumes ein Lichtschacht in dem Ausmaß von 1,6 auf 1,11 m, welcher sich bis über das zweite Obergeschoss fortsetzt, errichtet. In TOP 5 und TOP 6 wurde die Raumwidmung von Wirtschaftsraum auf Schlafzimmer geändert. Aufgrund dieser Änderung sollen die beiden an den Außenwänden der jeweiligen TOP liegenden Belichtungsschächte um ca 55 cm nach außen vergrößert werden. Im Bereich der beiden Zimmer wurden tragende Wände nach Süden verschoben und das Zimmer vom Schrankraum mit Zwischenwänden räumlich getrennt. In der westlichen Außenwand der TOP 5 wird der aus dem ersten Obergeschoß kommende Lichtschacht zur Badbelichtung genutzt. Im Bereich des Treppenaufganges auf der Nordseite in das dritte Obergeschoß wurde das Steigungsverhältnis verändert und dadurch die Stufenanzahl von 20 auf 17 reduziert. In TOP 7 wurde die Raumaufteilung durch Versetzen von Zwischenwänden geändert. Die Lage der Fenster und der Wohnungseingangstüre in der nördlichen, östlichen und westlichen Fassade wurde der neuen Raumaufteilung angepasst. Im Freien wurde die tragende Wand der Überdachung des Treppenaufgangs auf die Südseite versetzt und die Überdachung um 50 cm angehoben. Beim nördlichen Zugangsweg soll aufgrund der Geländesituation eine Freitreppe mit 5 Steigungen errichtet werden. Der Weg vom Aufzug bis zum Eingangsbereich der TOP 7 wird mit einer stützlosen Konstruktion überdacht. Es entsteht keine Neubaumasse.
Aufgrund dieser Baubeschreibung und der Begutachtung durch die Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Ort1 handelt es sich zweifellos um einen Umbau im Sinne des § 2 Abs 9 TBO 2011. Neue oder die Erweiterung von bestehenden Räumen sind nicht projektsgegenständlich, sodass ein Zubau ebenso wenig vorliegt wie ein Neubau. Der Antrag der Bauwerberin vom 01.07.2014 hat die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für diverse Änderungen an einem bereits rechtskräftig bewilligten Objekt zum Inhalt. Eine Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG wurde zutreffender Weise erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist der verfahrenseinleitende Antrag jener Antrag vom 01.07.2014 der A Immobilien GmbH. Dass die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Änderung des Vorhabens unzulässig wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht mehr aufgeworfen. Dennoch erweist sich die vorgenommene Antragsänderung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als zulässig, insbesondere deshalb, da mit der vorgenommenen Änderung der Lichtschächte im Bereich zum Grundstück des Beschwerdeführers nunmehr Abstandsverletzungen ausgeschlossen sind.
Wenn nun der Beschwerdeführer weiters die Mangelhaftigkeit der hochbau- und brandschutztechnischen Gutachten geltend macht, so ist dem einerseits zu entgegnen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, durch ein konkretes Vorbringen jene Punkte der in Rede stehenden Gutachten aufzuzeigen, die unrichtig oder unschlüssig wären. Ungeachtet dessen wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine umfassende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen veranlasst und kam dieser im Ergebnis – nach Durchführung einer geringfügigen Projektsänderung bei den Lichtschächten – zum Ergebnis, dass die Abstandsbestimmungen des § 6 zum Grundstück des Beschwerdeführers sowie die brandschutztechnischen Bestimmungen eingehalten sind. Insbesondere die ausdrücklich geltend gemachte Verletzung von Abstands- und Brandschutzbestimmungen konnte letztlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeräumt werden.
In Bezug auf die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des stadtplanerischen Gutachtens ist festzuhalten, dass dem Nachbarn in Bezug auf die Baumasse kein Mitspracherecht zukommt.
Letztlich bringt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch vor, dass die Bauwerberin nicht Eigentümerin des Bauplatzes sei und dementsprechend die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zur beabsichtigten Bauführung fehle. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Zustimmungserklärung gemäß § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 nur bei Neu- und Zubauten erforderlich ist und gegenständlich lediglich von einem Umbau projektsgemäß die Rede ist, andererseits kommt dem Nachbarn zu dieser Frage nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Mitspracherecht zu (vgl etwa VwGH 04.04.1991, Zl 84/05/0176 uva).
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Nichtigkeit der Baubewilligung in Bezug auf die fehlende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers liegt ebenso wenig vor. § 56 TBO 2011 ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der mangelnden Zustimmungserklärung um einen Nichtigkeitsgrund handeln würde.
Im durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des als Nachbarverfahren geführten Beschwerdeverfahrens zum Teil als begründend erwiesen hat. Durch die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommene geringfügige Abänderung des Projektes (die Lichtschächte wurden so gestaltet, dass diese nunmehr innerhalb des Abstandsbereiches als zulässig gelten) wurde die Verletzung von Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 beseitigt. Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes ist – neben der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrnehmung von Unzuständigkeiten sowie bestimmten, hier jedoch nicht zur Anwendung gelangenden Nichtigkeitsgründen – auf den durch die vorgebrachten Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 iVm § 27 VwGVG) abgesteckten Prüfungsrahmen des Beschwerdeführers beschränkt. Keiner der aufgeworfenen fachlichen Beurteilungen im gesamten behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, insbesondere wurden auch keine Gegengutachten eingebracht. Für das erkennende Gericht erwies sich das im Beschwerdeverfahren geringfügig abgeänderte Bauvorhaben damit unter diesen Prüfungsvoraussetzungen und den bau- und raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten als zulässig.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hannes Piccolroaz
(Richter)
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