LVwG T LVwG-2015/44/0328-1

LVwG-2015/44/0328-1Landesverwaltungsgericht12.02.2015

Regest

Grundeigentümer; Parteistellung; Beschwerdelegitimation; Zustimmungserklärung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/44/0328-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.0328.1

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des Herrn C., vertreten durch Herrn Dr. D., Rechtsanwalt in A., gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt A. vom 19.11.2014, Zahl ***, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt A. vom 19.11.2014, Zahl ***, wurde der Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE die naturschutzrechtliche Bewilligung für Revitalisierungsmaßnahmen am Waldmoorkomplex B. als Ausgleichsmaßnahme für den Bau des Brenner Basistunnels nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) erteilt.

Gegen diesen Bescheid hat Herr C. mit Schreiben vom 19.12.2014 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er als Eigentümer der Grundstücke Nr ** und *, beide KG E., dem bewilligten Vorhaben nicht zugestimmt habe.

II.Erwägungen:

Die vorliegende Beschwerde ist nicht zulässig, da dem Beschwerdeführer im naturschutzrechtlichen Verfahren als Grundeigentümer keine Beschwerdelegitimation zukommt.

Die Beschwerdelegitimation wird im TNSchG 2005 nur hinsichtlich des Landesumweltanwaltes ausdrücklich geregelt. Im Übrigen gilt, dass sich die Beschwerdelegitimation unmittelbar aus Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG ableitet. Demnach kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine solche Verletzung seiner Rechte wird nun zwar auch vom Beschwerdeführer behauptet, kann aber im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, da der Beschwerdeführer nicht Partei des durchgeführten naturschutzrechtlichen Verfahrens ist.

Mangels ausdrücklicher Regelung der Parteistellung im TNSchG 2005 ist diesbezüglich § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) subsidiär anzuwenden. Danach sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

In diesem Sinn scheidet eine Parteistellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der angefochtenen naturschutzrechtlichen Bewilligung aus. Da für die naturschutzrechtliche Bewilligung nämlich ausschließlich öffentliche Interessen maßgebend sind, führt die Tatsache des Eigentums an vom Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der in Rede stehenden Bewilligung (VwGH 16.12.1996, 96/10/0238).

Auch aus der gemäß § 43 Abs 2 TNSchG 2005 erforderlichen Zustimmung des Grundeigentümers kann eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers nicht abgeleitet werden (VwGH 22.10.2013, 2013/10/0152). Diese Bestimmung bezweckt nämlich nicht den Schutz von Eigentümerrechten. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (VwGH 03.10.2008, 2008/10/0193).

Außerdem erwächst dem Grundeigentümer in Ansehung der Ausführung des Vorhabens aus der dem Antragsteller erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr wird durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung in keiner Weise berührt oder gar ausgeschlossen (VwGH 02.09.2008, 2007/10/0079).

In Verfahren zur Erlangung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben somit nur der Antragsteller, die vom Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 43 Abs 4 TNSchG 2005) und der Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8 TNSchG 2005) Parteistellung.

Durch seine – von ihm selbst zur Begründung seiner Parteistellung ins Treffen geführte – Stellung als Eigentümer von Grundstücken ist der Beschwerdeführer somit nicht vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an der gegenständlichen Angelegenheit beteiligt. Mangels Parteistellung und damit einhergehend mangels Beschwerdelegitimation erweist sich daher die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit Beschluss zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte – trotz Antrags des Beschwerdeführers – gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Der Vollständigkeit halber wird noch zum Begehren des Beschwerdeführers auf Kostenersatz in Höhe von € 638,64 festgehalten, dass im Verwaltungsverfahren Kostenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind. Mangels einer derartigen gesetzlichen Anordnung hat im gegenständlichen Fall gemäß § 74 Abs 1 AVG jeder Beteiligte unabhängig vom Verfahrensausgang die ihm erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die wesentliche Rechtsfrage, welchen Personen im naturschutzrechtlichen Verfahren Parteistellung zukommt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.