LVwG T LVwG-2015/35/0624-3

LVwG-2015/35/0624-3Landesverwaltungsgericht23.04.2015

Regest

Forststraße, erforderliche Erschließung, Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen, Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, Interessensabwägung, Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/35/0624-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.0624.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde der Gemeinde Z, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.2.2015, ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 5.2.2015, ****:

Die Gemeinde Z hat bei der Bezirkshauptmannschaft X unter Vorlage entsprechender Projektunterlagen die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der Forststraße „Y“ auf Teilflächen der Gste.Nr. ***1/8, ***2/4 und ***2/1, alle KG Z, beantragt. Die geplante Weglänge beträgt 122 lfm bei einer Fahrbahnbreite von 3,5 m (Planumbreite 4,0 m). Gleichzeitig wurde in diesem Zusammenhang seitens der Gemeinde Z um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das oben beschriebene Vorhaben angesucht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X das genannte Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung unter Spruchpunkt I. gemäß § 62 Abs 1 und 2 lit a iVm 60 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 ebenso als unbegründet abgewiesen, wie unter Spruchpunkt II. das gegenständliche Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß den §§ 1, 7 Abs 1 lit b, Abs 2 lit a Z 1, 10, 29 Abs 2 lit a und b und Abs 8 TNSchG 2005 iVm § 3 lit c der Verordnung der Landesregierung vom 11. April 1983 über die Erklärung des Gebietes um die W und um den Ver See im Gebiet der Gemeinde Z zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl 32/1983.

Begründend führt die belangte Behörde hinsichtlich des forstrechtlichen Spruchpunktes I. gestützt auf ein eingeholtes forstfachliches Gutachten im Wesentlichen aus, dass die im Gegenstandsfall beantragte Forststraße zu einem Gutteil durch Schutzwald führen solle. Der forstfachliche Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme zwar vorgebracht, dass aus forstfachlicher Sicht keine Einwände gegen die Errichtung der beantragten Forststraße „Y“ bestünden, die Errichtung dieser Forststraße sei aus forstfachlicher Sicht jedoch nicht zwingend notwendig. Dazu sei festzustellen, dass § 60 Abs 1 ForstG 1975 den Eingriff in den Wald zur Errichtung einer Bringungsanlage auf das zur Erschließung Erforderliche beschränke und dass bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei. Da der forstfachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme davon ausgeht, dass die antragsgegenständliche Forststraße aus forstfachlicher Sicht nicht zwingend notwendig sei, sei daraus unstrittig zu folgern, dass die Errichtung der Forststraße „Y“ zur Erschließung des Waldes im Projektgebiet nicht erforderlich ist. Die antragsgegenständliche Forststraße „Y“ sei daher nicht so geplant, dass sie den Bestimmungen des § 60 ForstG 1975 entspricht, weshalb der Antrag um Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur Errichtung dieser Forststraße im Umkehrschluss zu § 62 Abs 2 lit a ForstG 1975 als unbegründet abzuweisen sei.

Hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Spruchpunktes II. führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen wie folgt aus:

„Im Gegenstandsfall ist geplant, eine Forststraße mit einer Länge von 122 lfm und einer Breite von 3,5 m (Planumbreite 4,0 m) auf Teilflächen der Gste.Nr. ***1/8, ***2/4 und ***2/1, alle KG Z, zu errichten. Die genannten Grundstücke liegen außerhalb geschlossener Ortschaften und überwiegend innerhalb des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes W - Ver See. Im Zuge der Errichtung der genannten Forststraße ist darüber hinaus geplant, ein fließendes natürliches Gewässer mittels einer zu errichtenden Schlitzfurt zu queren.

Dieser Sachverhalt ist unstrittig unter die oben angeführten Bewilligungstatbestände zu subsumieren und bedarf die Umsetzung dieses Vorhabens der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Eine Bewilligung für Vorhaben im Schutzbereich von Gewässern und in Landschaftsschutzgebieten darf gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und lit b TNSchG 2005 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigt (Zi 1) oder, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen (Zi 2).

Die Interessen des Naturschutzes sind in § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 näher definiert. Demgemäß hat das TNSchG 2005 zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, ihr Erholungswert, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume sowie ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Dabei erstreckt sich die Erhaltung und Pflege der Natur auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die vom Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

Sofern Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinn des vorstehenden Absatz nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, müssen sie so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird (§ 1 Abs. 2 TNSchG 2005).

Aus der bereits oben zitierten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturkunde ergibt sich zusammenfassend, dass insgesamt durch die Umsetzung des antragsgegenständlichen Vorhabens mit starken Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen zu rechnen sei. Entlang der notwendigen Eingriffsfläche werde ein stark strukturiertes Gelände zerstört, welches hinsichtlich der vielen vorkommenden kryptogamen Pflanzenarten einen Hinblick auf die Vegetation besonderes und aufgrund der vielgestaltigen Morphologie einen Hinblick auf das Landschaftsbild wertvolles Gelände darstelle.

Dieses Gelände sei aufgrund der Genese in menschlichen Zeiträumen praktisch nicht reproduzierbar und gerade deswegen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen worden, da es als ein wesentliches Element einen Blockwald aufweise, welcher im Nachhang eines gewaltigen, nacheiszeitlichen Felssturzes entstanden sei. Bei Realisierung des Vorhabens würde eines der drei Elemente des Landschaftsschutzgebietes W - Ver See, namentlich der Blockwald, entsprechend der beanspruchten Fläche irreversibel beeinträchtigt und zerstört.

Um die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilen zu können, war daher gemäß oben zitierter Bestimmung zu prüfen, ob allenfalls langfristige öffentliche Interesse vorliegen, welche für die Erteilung der Bewilligung sprechen und die Naturschutzinteressen zu überwiegen vermögen.

Dazu ist vorauszuschicken, dass Zweck einer Forststraße die forstliche Bringung ist. Die forstliche Bringung ist Teil der Waldbewirtschaftung, welche gemäß § 1 Abs. 1 ForstG 1975 in einer nachhaltigen Weise zu erfolgen hat, um den Wald zu pflegen und zu schützen und seine multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung zu sichern, was offenkundig von öffentlichem Interesse ist. Wie schon im forstrechtlichen Verfahren dargelegt, hat jedoch ein Eingriff in den Wald nach den anzuwendenden Bestimmungen des ForstG 1975 zur Errichtung einer Forststraße nur insoweit zu erfolgen, als er im Hinblick auf die Erschließung des umliegenden Waldes erforderlich, also notwendig ist.

Der Ausgang des forstrechtlichen Verfahrens hat jedoch ergeben, dass die beantragte Forststraße ‚Y‘ das Kriterium der Erforderlichkeit nicht erfüllt. Eine Waldbewirtschaftung über diese Forststraße ist nicht notwendig. Schon allein aufgrund der Tatsache, dass diese Forststraße zur Waldbewirtschaftung und Walderhaltung nicht benötigt wird, vermag sich an ihrer Errichtung nach Ansicht der Naturschutzbehörde keinesfalls ein öffentliches Interesse zu manifestieren.

Wenn nun die Gemeinde Z vorbringt, dass es sich bei dem Landschaftsschutzgebiet W-Ver See um ein stark frequentiertes Naherholungsgebiet handle und dieses sich nur über die beantragte Forststraße für Spaziergänger erschließen lasse, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies nur einen Zusatznutzen darstellt, der an der eigentlichen Zweckbestimmung einer Forststraße vorbeigeht und sich die Erschließung des Landschaftsschutzgebietes für Erholungssuchende - wie die Gemeinde Z in ihrer Stellungnahme selbst einräumt - alternativ auch über einen schmaleren, weniger eingriffsintensiven Fußweg, welcher barrierefrei ausgestaltet werden könnte, erreichen ließe.

Die Errichtung der beantragten Forststraße vermag nach Auffassung der Naturschutzbehörde auch dadurch nicht gerechtfertigt zu werden, dass einem unmittelbar angrenzenden Hotelbetrieb eine Grundstückszusammenlegung ermöglicht wird. Hier kann die Naturschutzbehörde schon aufgrund des Umstandes, dass die in Rede stehende Forststraße aus forstlicher Sicht ohnehin nicht notwendig und ihre Errichtung nicht zwingend ist, keinen Kausalzusammenhang zu der in Aussicht genommenen Grundstückszusammenlegung zu erblicken. Diese Zusammenlegung ließe sich auch ohne die Errichtung dieser Forststraße bewerkstelligen, um dem Hotelbetrieb die Möglichkeit zum Ausbau seiner Infrastruktur zu geben.

Im Ergebnis liegt auch nach Würdigung des Vorbringens der Gemeinde Z kein langfristiges öffentliches Interesse vor, das die Naturschutzinteressen zu überwiegen imstande ist, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht vorliegen. Diese war daher in Anwendung des § 29 Abs. 8 TNSchG 2005 zu versagen.“

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 5.3.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft X einlangte.

Laut dem gegenständlichen Verfahrensakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Gemeinde Z am 6.2.2015 zugestellt.

Mit der vorliegenden Beschwerde der Gemeinde Z wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die forstrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße „Y“ zu erteilen.

Die Anfechtung des forstrechtlichen Spruchpunktes wird unter anderem damit begründet, dass das gegenständliche Waldstück nicht als Schutzwald zu qualifizieren sei und die Errichtung der gegenständlichen Anlage daher lediglich einer Meldung bedurft hätte. Ergeht aber ein Bescheid nicht innerhalb von 6 Wochen ab der Anmeldung, so gelte die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. Unzutreffend sei die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass sich aus der Annahme des forstfachlichen Amtssachverständigen, wonach die geplante Froststraße nicht zwingend notwendig sei, ableiten ließe, dass die Errichtung der Forststraße nicht erforderlich sei und der Antrag daher im Umkehrschluss zu § 62 Abs 2 lit a ForstG abzuweisen wäre. Aufgrund der einzigen eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeit über landwirtschaftliche Gründe bestehe ein Bedarf an einer Bringungsanlage, sodass ganzjährig Schadholz aus dem Wald entfernt und eine bestmögliche Bewirtschaftung und Erhaltung des Waldes gewährleistet werden könne. Die gegenständliche Forststraße diene der bestmöglichen Erhaltung und Pflege des Waldes, wozu auch die Entfernung von Schadholz und die entsprechende Aufforstung zu zählen sei. Durch die gegenständliche Forststraße werde so wenig wie möglich in den Wald eingegriffen. Dass eine Bewilligung einer Forststraße nur erteilt werden darf, wenn diese zwingend notwendig ist, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Die Anfechtung des naturschutzrechtlichen Spruchpunktes wird unter anderem damit begründet, dass durch den Bau der gegenständlichen Forststraße eine Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen nicht zu erwarten sei. Außerdem könne die Bewirtschaftung des Waldes nur dann ordnungsgemäß erfolgen, wenn die geplante Forststraße errichtet würde. Der gegenständliche Weg sei auch mit der Zielsetzung des Naturschutzes in Einklang zu bringen, zumal der bestmögliche Schutz und die Pflege des Waldes nur mit einem derartigen Weg zu erreichen sei. Am Bau des Weges bestehe auch ein öffentliches Interesse, weil zu befürchten sei, dass ohne den geplanten Weg Besucher des Landschaftsschutzgebietes sich einen Weg quer durch den gegenständlichen Wald zum bereits angelegten Fußweg bahnen würden. Diesbezüglich wäre mit einer weitaus größeren Belastung für die Tier- und Pflanzenwelt zu rechnen. Auch für die Aufrechterhaltung des Sommertourismus sei der geplante Weg notwendig. Die einfache Erschließungsmöglichkeit des Waldwegenetzes über einen lediglich 122 m langen Weg liege im öffentlichen Interesse. Aufgrund der Lage des Weges am äußersten Rand des Landschaftsschutzgebietes sei auch ein Ausgleich zwischen den Interessen des Naturschutzes und den Interessen des Tourismus geschaffen. Auch ein barrierefreier Zugang zum weiteren Wanderwegenetz liege im öffentlichen Interesse und könne nur über den Bau des geplanten Weges erreicht werden. Schließlich wäre mit der Errichtung des gegenständlichen Weges auch die Zusammenlegung zweier Grundstücke und damit verbunden der Ausbau des Hotels „E“ möglich. Die damit einhergehende Stärkung des Wirtschaftsstandortes stelle jedenfalls ein öffentliches Interesse dar.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 21.4.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher insbesondere nochmals die bereits im behördlichen Verfahren erstatteten forst- und naturkundefachlichen Sachverständigengutachten eingehend erörtert wurden. Beide Sachverständigen konnten vollinhaltlich auf ihre schriftlichen Ausführungen verweisen. Vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurden zudem nochmals die erheblichen Beeinträchtigungen näher bezeichneter Naturschutzinteressen durch das geplante Vorhaben, die durch Nebenbestimmungen nicht maßgeblich abgemildert werden könnten, betont.

Der forstfachliche Amtssachverständige erläuterte insbesondere, was er mit der in seinem Gutachten gewählten Formulierung, dass der geplante Weg zwar „wünschenswert und sinnvoll“, nicht aber „zwingend notwendig“ sei, zum Ausdruck bringen wollte. Er führte mehrmals ausdrücklich aus, dass die von ihm gewählte Kategorie „wünschenswert und sinnvoll“ weder eine „einfache“ noch eine „zwingende“ Erforderlichkeit signalisieren solle, da alternative Bewirtschaftungsmethoden zur Verfügung stünden und der geplante Weg auch nur die Bewirtschaftung eines Teils des vorhandenen Waldes ermögliche.

Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurden insbesondere nochmals die Gründe für den geplanten Weg und die aus seiner Sicht damit verbundenen öffentlichen Interessen dargelegt. Diesbezüglich wurden insbesondere touristische Interessen angesprochen, gleichzeitig aber auch zugestanden, dass die geplante Erweiterung des Hotels „E“ auch ohne Verwirklichung des geplanten Weges realisiert werden könne. Der Weg sei aber Voraussetzung für den Erwerb eines Grundstücks in Friedhofsnähe durch die Gemeinde durch Abschluss eines Tauschgeschäfts mit dem Eigentümer des genannten Hotels. Das genannte Grundstück könnte im öffentlichen Interesse genutzt werden. Der im Landschaftsschutzgebiet gelegene Wanderweg sei derzeit nicht über eine rechtlich gesicherte Verbindung bzw. einen öffentlichen Weg erreichbar. Durch den geplanten Forstweg würde eine solche Verbindung geschaffen.

Die Vertreter der belangten Behörde und des Landesumweltanwaltes ersuchten mit näherer Begründung um Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

a) Zum Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung:

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen §§ 60 und 62 des Forstgesetzes 1975 lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen

§ 60. (1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht

a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt,

b) der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert,

c) die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,

d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder

e) der Abfluß von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.“

„Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen

§ 62. (1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):

(…)

c) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,

d) sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.

(…)

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, daß

a) sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,

b) sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,

c) sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,

d) soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. c handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.

(3) In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. c und d die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. c und d Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.

(4) Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.“

Im vorliegenden Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass der geplante Forstweg gar keine bewilligungspflichtige Bringungsanlage sei, sondern lediglich anmeldepflichtig. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Nach § 62 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975 sind nämlich unter anderem alle Forststraßen bewilligungspflichtig, die durch Schutzwald führen. An diesem Umstand besteht für das Landesverwaltungsgericht aber kein Zweifel. So führt der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 23.9.2014 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der geplante Forstweg durch Standortschutzwald führe. Diese Aussage wurde auch in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung untermauert, ohne dass die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre. Zudem ist auch dem Technischen Bericht des von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Projekts eindeutig zu entnehmen, dass durch das geplante Vorhaben Standortschutzwald betroffen ist. Insofern ist im vorliegenden Fall zweifellos eine forstrechtliche Bewilligungspflicht gegeben.

Wenn nun die belangte Behörde in Anbetracht der oben genannten Bestimmungen zum Ergebnis gelangt, dass die beantragte forstrechtliche Bewilligung zu versagen ist, weil die geplante Bringungsanlage nicht zwingend notwendig und zur Erschließung des Waldes nicht erforderlich sei, so ist sie mit diesen Ausführungen im Recht.

Die belangte Behörde geht offenkundig davon aus, dass die Voraussetzung nach § 60 Abs 1 Forstgesetz 1975 nicht erfüllt ist, wonach Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten sind, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden und insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid insbesondere auf die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 23.9.2014, wonach die geplante Weganlage zwar wünschenswert und sinnvoll, aus forstfachlicher Sicht aber nicht zwingend notwendig sei.

Anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung konnte der beigezogene forstfachliche Amtssachverständige seine gutachterliche Stellungnahme im Sinn der von der belangten Behörde angenommenen Schlussfolgerung konkretisieren. Insbesondere wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Formulierung „wünschenswert und sinnvoll“ für den geplanten Weg nicht im Sinn einer Erforderlichkeit dieses Weges für die Walderschließung auszulegen sei, und zwar weder im Sinn einer „zwingenden“ noch im Sinn einer „gewöhnlichen“ Erforderlichkeit. Alternative Bewirtschaftungsmethoden stünden zur Verfügung und seien in der Vergangenheit auch genützt worden. Den höheren Kosten dieser Alternativen seien die ebenfalls hohen Kosten einer Forstwegerrichtung entgegenzuhalten. Dass laut Amtssachverständigem im Übrigen die im § 60 Abs 2 und § 62 Abs 2 Forstgesetz 1975 genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung im vorliegenden Fall gegeben sind, ändere an der angenommenen fehlenden Erforderlichkeit zur Erschließung des Waldes nichts.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde zwar plausibel dargelegt, dass für eine Bringung bisher die Zustimmung privater Grundstückseigentümer erforderlich war, ansonsten wurde dem Amtssachverständigen allerdings nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht somit zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall entsprechend der Auffassung der belangten Behörde die geplante Bringungsanlage den Vorgaben des § 60 Abs 1 Forstgesetz 1975 nicht entspricht und insofern eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung der beantragten forstrechtlichen Bewilligung nicht vorliegt. Die geplante Forststraße würde entsprechend den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen stärker in den Wald eingreifen, als es dessen Erschließung erfordert.

Die gegenständliche Beschwerde war insofern, soweit sich diese gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen und die beantragte forstrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen.

b) Zum Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung:

Im vorliegenden Zusammenhang spielen insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 7, 10 und 29 TNSchG 2005 eine Rolle:

„§ 7

Schutz der Gewässer

(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a) das Ausbaggern;

b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

(…)

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens (…)

1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, (…)

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.“

„§ 10

Landschaftsschutzgebiete

(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e) die Vornahme von Neuaufforstungen;

f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen;

g) jede erhebliche Lärmentwicklung;

h) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, (…)

darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. (…)“

Nach § 3 lit c der Verordnung der Landesregierung vom 11. April 1983 über die Erklärung des Gebietes um die W und um den Ver See im Gebiet der Gemeinde Z zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl 32/1983, bedarf im Landschaftsschutzgebiet, sofern im – im vorliegenden Fall nicht einschlägigen - § 4 nicht anderes bestimmt ist, der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Dass die verfahrensgegenständliche Errichtung des geplanten Forstweges – wie von der belangten Behörde angenommen - aufgrund der oben genannten Bestimmungen des TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und war diese Frage daher auch vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf dessen nach § 27 VwGVG eingeschränkten Prüfumfang nicht näher zu erörtern. Keinesfalls handelt es sich bei der Errichtung des gegenständlichen Forstweges um eine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Sinn des § 2 Abs 2 TNSchG 2005, die nur in Ausnahmefällen einer Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfte. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.9.2010, 2009/10/0051, verwiesen. Nach diesem Erkenntnis und dem Vorerkenntnis VwGH 3.9.2001, 99/10/0011, fallen nämlich nur solche Maßnahmen unter den genannten Begriff, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, nicht etwa ein Wegebau oder die Entfernung einer Gesteinsanhäufung an der Grenze einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft. Schon dies zeigt deutlich auf, dass das gegenständliche Vorhaben nicht als solche Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung angesehen werden kann. Außerdem ergibt sich dies aus § 3 Abs 1 TNSchG 2005, wonach Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung „jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren [ist]. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.“ Der geplante Forstweg mag zwar der Forstwirtschaft dienen, dieses Vorhaben dient aber keinesfalls selbst unmittelbar land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, weil es nicht als Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewertet werden kann. Damit steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass es sich beim geplanten Forstweg um keine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handelt und für dieses Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht besteht.

Im gegenständlichen Verfahren spielt weiters die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme eine Rolle, dass durch das gegenständliche Vorhaben Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung regelt Folgendes:

„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass durch das geplante Vorhaben keine Naturschutzinteressen beeinträchtigt werden, so ist sie damit nicht im Recht. So führt der naturkundefachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 27.10.2014 schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass durch den geplanten Forstweg starke Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen zu erwarten sind. Diese Aussage wurde auch in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung bekräftigt, ohne dass die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen – wie entsprechend dem oben unter lit a genannten VwGH-Erkenntnis vom 11.10.2007, 2006/04/0250, gefordert - auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre. Insbesondere wird nachvollziehbar erläutert, dass allein aus der Lage des geplanten Forstweges im Randbereich des vorhandenen Landschaftsschutzgebietes nicht auf eine fehlende Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen geschlossen werden kann.

Im Hinblick auf die für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zweifellos feststehende Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen war aber vom Landesverwaltungsgericht aufgrund der ihm nach § 28 Abs 2 VwGVG zukommenden Kompetenz, selbst in der Sache zu entscheiden, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer deshalb erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung vorliegen.

Nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren § 29 Abs 2 lit a und b Z 2 TNSchG 2005 iVm § 7 Abs 1 und § 10 Abs 1 TNSchG 2005 ist eine Bewilligung nur dann möglich, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung könnte daher im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinn der eben genannten Bestimmungen erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der dem behördlichen Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige kam in diesem Zusammenhang wie bereits dargelegt zum Ergebnis, dass „durch die zu erwartende Überformung des Projektsgeländes starke Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen zu erwarten sein werden. (…) Das Landschaftsschutzgebiet ‚W - Ver See‘ weist als ein wesentliches Element neben dem Ver See und den Wn den Blockwald auf, welcher im Nachhang eines gewaltigen, nacheiszeitlichen Felssturzes entstanden ist. Diese drei Elemente - der Ver See, die W und der Blockwald - sind die zentralen Einheiten des Landschaftsschutzgebietes. Sie gehören sowohl entwicklungsgeschichtlich als auch optisch klar zusammen und stellen eine Einheit dar. Bei Realisierung des Vorhabens würde eines der drei Elemente - der Blockwald - randlich beeinträchtigt und entsprechend der beanspruchten Fläche irreversibel beeinträchtigt bzw. zerstört.“

Diese Ausführungen wurden anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung aufrecht erhalten und konnten von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden, weshalb das Landesverwaltungsgericht bei der durchzuführenden Interessensabwägung von der Richtigkeit der vom naturkundefachlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse und insofern von starken Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen auszugehen hatte.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein diese Naturschutzinteressen überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse - aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts zu Recht - verneint.

Im vorliegenden Fall könnte in der zukünftigen erleichterten Pflege des Schutzwaldes ein langfristiges öffentliches Interesse an einer Erteilung der Bewilligung gesehen werden. In diesem Zusammenhang ergibt sich etwa aus dem Erkenntnis VwGH 18.10.1993, 92/10/0134, folgender Rechtssatz: „Das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes (vgl die Begriffsbestimmung der ‚Nutzwirkung‘ in § 6 Abs 2 lit a ForstG 1975) kommt als ‚langfristiges öffentliches Interesse‘ iSd § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 in Betracht. Ohne Hinzutreten weiterer Merkmale, die § 1 Abs 1 erster Satz Tir NatSchG 1991 zuzuordnen sind, kann ausgehend von einem stabilen und naturnahen Waldökosystem, das geschützte Baumarten enthält, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Interesse an der Waldbewirtschaftung das Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegt (hier: naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße).“

Im Hinblick auf die schon unter lit a thematisierten Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, wonach der geplante Forstweg sinnvoll und wünschenswert ist, es sich dabei also um eine der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung und deren Ermöglichung dienende Maßnahme handelt, kann dem geplanten Forstweg im Sinn der genannten Rechtsprechung durchaus ein langfristiges öffentliches Interesse zugestanden werden. Dessen Gewicht wird allerdings dadurch gemindert, dass alternative Bewirtschaftungsmethoden bestehen und der geplante Forstweg daher zur Erschließung des Waldes nicht erforderlich ist.

Neben dem langfristigen öffentlichen Interesse an der wirtschaftlichen Nutzung des Waldes werden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall noch weitere öffentliche Interessen geltend gemacht. Diesbezüglich ist zunächst zu bedenken, dass allein die Befürwortung eines beantragten Forstweges durch eine Gemeinde bzw einen Tourismusverband für sich kein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des TNSchG 2005 darstellt (siehe hierzu VwGH 26.09.2011, 2009/10/0256). Insofern war konkret zu untersuchen, ob der geplante Forstweg in den von der Beschwerdeführerin behaupten langfristigen öffentlichen Interesse liegt.

Diesbezüglich wird von der Beschwerdeführerin zunächst ausgeführt, dass ohne den geplanten Weg Besucher des Landschaftsschutzgebietes sich einen Weg quer durch den gegenständlichen Wald zum bereits angelegten Fußweg bahnen würden und dadurch mit einer weitaus größeren Belastung für die Tier- und Pflanzenwelt zu rechnen sei. Da dieses Vorbringen vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen anlässlich der am 21.4.2015 durchgeführten Verhandlung klar widerlegt wurde, scheidet diesbezüglich ein langfristiges öffentliches Interesse aus.

Weiters wird in der Beschwerde behauptet, dass der geplante Weg dem Tourismus und der Wirtschaft diene, nämlich durch die Ermöglichung einer besseren und barrierefreien Erschließung des Waldwegenetzes und durch die Ermöglichung eines Ausbaus des Hotels „E“. Dass Letzteres im vorliegenden Fall nicht als langfristiges öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann, wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht am 21.4.2015 durchgeführten Verhandlung insofern selbst zugestanden, als ausdrücklich erklärt wurde, dass die geplante Hotelerweiterung unabhängig von der Verwirklichung des gegenständlich geplanten Forstweges realisiert werden könne, und dass das hierfür erforderliche Tauschgeschäft bereits abgeschlossen worden sei.

Abgesehen davon konnten die behaupteten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen des geplanten Forstweges von der Beschwerdeführerin auch nicht näher konkretisiert werden. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 8.10.2014, 2012/10/0208, zu verweisen, wonach zwar etwa eine Verbesserung der Wirtschaft, des Tourismus, der Verkehrsbedingungen sowie der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen grundsätzlich langfristige öffentliche Interessen darstellen. Zum Nachweis dieser Interessen würden aber bloße Vermutungen und Hoffnungen nicht ausreichen. Im genannten Erkenntnis erachtet es der VwGH als nachvollziehbar, dass angesichts „des Fehlens jeglicher konkreter Angaben etwa darüber, wie sich das vorgebrachte Investitionsvolumen von EUR 30 Mio. zusammensetzt, wieviele Arbeitsplätze während des Baues und beim Betriebe der Anlage bzw. durch die erwartete wirtschaftliche Belebung der Region erhalten und geschaffen werden könnten oder wie sich das Ausmaß der zu erwartenden Verkehrsberuhigung darstellen würde,“ die belangte Behörde sich nicht in der Lage gesehen hat, die für die gebotene Interessenabwägung erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Weder das schriftliche noch das mündliche Vorbringen der Beschwerdeführerin - trotz der sie gemäß § 43 Abs 3 TNSchG 2005 treffenden Mitwirkungspflicht - legt die behaupteten öffentlichen Tourismus- und Wirtschaftsinteressen an der Verwirklichung des Projektes in der vom eben zitierten VwGH-Erkenntnis geforderten ausreichend konkreten und präzisen Weise dar.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen geht das Landesverwaltungsgericht insgesamt also davon aus, dass die geplante Forststraße zwar im langfristigen öffentlichen Interesse einer zeitgemäßen Waldbewirtschaftung gelegen ist. Im Hinblick auf das Vorhandensein alternativer Bewirtschaftungsmethoden, das Fehlen hinreichend konkreter weiterer langfristiger öffentlicher Interessen und aufgrund der vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellten starken Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen kann der belangten Behörde entsprechend dem genannten VwGH-Erkenntnis vom 8.10.2014 im Ergebnis allerdings nicht entgegen getreten werden, wenn sie ein Überwiegen der (grundsätzlich anerkannten) langfristigen öffentlichen Interessen über die Naturschutzinteressen nicht erkannt hat. Auch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen des Naturschutzes.

Damit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit a und b Z 2 iVm § 7 Abs 1 und § 10 Abs 1 TNSchG 2005 im vorliegenden Fall nicht gegeben und war die gegenständliche Beschwerde somit auch insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie sich gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet. Die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung war nicht zu erteilen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird nicht bekämpft und war dessen Richtigkeit vom Landesverwaltungsgericht daher im Hinblick auf dessen gemäß § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfangs nicht zu beurteilen.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutz- bzw. forstrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach dem TNSchG 2005 durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

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