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LVwG-2015/41/0411-10•LVwG T LVwG-2015/41/0411-10
LVwG-2015/41/0411-10Landesverwaltungsgericht08.06.2015
Forstweg, Forststraße, Interessenabwägung, geschützte Pflanzenarten, Naturschutzverordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Meranerstraße 5, 6020 Innsbruck, gegen den Spruchpunkt A) Naturschutzrechtliche Bewilligung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.01.2015, Zahl 4u-10***/8, betreffend die Errichtung der Forststraße „A“ im Gemeindegebiet von S, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Absatz des Spruchpunktes A) Naturschutzrechtliche Bewilligung/I. zu lauten hat wie folgt:
„Der Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft S auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der Forststraße „A“ auf den Grundstücken 27/1, 21 und 22, alle KG S, mit einer Gesamtlänge von 1.030 lfm und einer maximalen Planumbreite von 3,5 m sowie einer Fahrbahnbreite von 3,0 m wird gemäß den §§ 6 lit d, 7 Abs 1 lit b und Abs 2 lit b Z 2, 9 lit e, 23 Abs 3 lit a Z 1, Abs 5 lit c und 29 Abs 1 lit b, Abs 2 lit a Z 2, Abs 3 lit b und Abs 5 sowie 43 TNSchG 2005, LGBl Nr 26, idF LGBl Nr 14/2014 iVm mit den §§ 2 Abs 3 und 4 sowie 7 Abs 1 und Anlage 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) nach Maßgabe der eingereichten und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen und unter Einhaltung folgender Nebenbestimmungen bewilligt:
…“
Die Bewilligung wird zusätzlich an folgende Nebenbestimmung gebunden:
Für die beiden vorgesehenen Wegverbreiterungen (vgl Auflage 11 der forstrechtlichen Bewilligung B) dürfen keine Sonderstandorte nach dem TNSchG 2005 berührt werden.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Mit Spruchpunkt A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.01.2015, Zl 4u-10***/8, wurde der AG S die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße „A“ im Gemeindegebiet von S auf den Grundstücken 27/1, 21 und 22, mit einer Gesamtlänge von 1.030 lfm und einer maximalen Planumbreite von 3,5 m und einer Fahrbahnbreite von 3,0 m nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Einhaltung von sieben naturkundefachlichen Vorschreibungen und einer geologischen Vorschreibung erteilt. Unter Spruchpunkt B) des genannten Bescheides wurde von der Bezirkshauptmannschaft T als Forstbehörde I. Instanz für diese Weganlage die forstrechtliche Bewilligung unter Einhaltung forsttechnischer Auflagen erteilt.
Zu der hier interessierenden Naturschutzgenehmigung führte die belangte Behörde begründungsweise aus, dass aufgrund der Beurteilung durch den naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass dieses Wegbauvorhaben zu geringen bis kleinflächigen und mittelstarken Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem TNSchG in Bezug auf die Feuchtgebietsbereiche führe und dass in Bezug auf den Erholungswert und das Landschaftsbild schwerere Beeinträchtigungen zu erwarten wären, vorliegend eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen sei.
Der forstfachliche Amtssachverständige habe in seinem Gutachten angeführt, dass zum einen Waldbestände im Lawineneinflussbereich nicht nach wirtschaftlichen Kriterien zu beurteilen seien, da diese lediglich kleinflächig bewirtschaftbar seien, um die Schutzwirkung auf Dauer erhalten zu können. Verhindert werden solle zum anderen das Öffnen der Waldbestände und die Schaffung von Bestandesrändern, welche Angriffsflächen für die Luftdruckwellen von Lawinen darstellen würden. Bei einer Öffnung mittels Seiltrassen seien Nachteile für die Bestandesstabilität zu erwarten, darüber hinaus seien im Aufschließungsgebiet in der Vergangenheit keine regelmäßigen bzw nachhaltigen waldbaulichen Maßnahmen durchgeführt worden. Durch die geplante Weganlage werde es möglich, möglichst stabile, mehrschichtig aufgebaute Dauerwaldbestockungen mit geschlossenen Bestandesrändern anzulegen, was langfristig zur Erhaltung und zur Verbesserung der Schutzfunktion dieser Bestände diene. Aufgrund der Abgelegenheit des Erschließungsgebietes handle es sich nicht um einen attraktiven Erholungswald.
Durch diese vom forstfachlichen Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen würden die vom naturkundefachlichen Sachverständigen angeführten Beeinträchtigungen des Erholungswertes und des Landschaftsbildes deutlich relativiert, weshalb die von der AG S vorgebrachten öffentlichen Interessen jene des Naturschutzes überwiegen. Die nun fixierte Trasse stelle jene Variante dar, die den günstigsten Aufschließungseffekt darstelle.
Gegen die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung der Forststraße „A“ richtet sich die vorliegende Beschwerde des Landesumweltanwaltes, womit diese dem gesamten Inhalt dem Umfang nach angefochten wurde.
Beantragt wurde seitens des Landesumweltanwaltes, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen. In eventu wurde die Zurückverweisung der Verwaltungssache an die belangte Behörde zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein begehrt.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Landesumweltanwalt zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen Fall Unterlagen wie detaillierte Pläne und Skizzen samt technischer Beschreibung des Gesamtvorhabens fehlen würden, aus denen das Projekt exakt abgeleitet werden könne. Des Weiteren würden Kartierungen zur Beurteilung der Schutzgüter Lebensraum und Naturhaushalt fehlen. Die inhaltlich relevanten Vorbringen des Naturschutzbeauftragten seien nicht behandelt worden. Der Landesumweltanwalt gehe bei Projektsverwirklichung von einer gravierenderen Beeinträchtigung für die Schutzgüter Lebensraum und Naturhaushalt aus, als vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen angenommen worden sei. Hinsichtlich der Feuchtgebiete werde eine erneute Begutachtung in der schneefreien Zeit sowie die Erhebung des pflanzenkundlichen Zustandes angeregt. Die von der Behörde relativierten Auswirkungen des Vorhabens auf Landschaftsbild und Erholungswert könnten von Seiten des Landesumweltanwaltes nicht nachvollzogen werden und seien diese von der Behörde auch nicht näher begründet worden. Das urwüchsige Gebiet sei von weit her einsehbar und durch die Intensität des Eingriffes seien dauerhafte negative landschaftsprägende Veränderungen zu erwarten. Der Erholungswert werde gerade wegen seiner Abgeschiedenheit und Unerschlossenheit durch die projektierten Maßnahmen erheblich beeinträchtigt. Die beantragte Erschließung würde den Reiz des extrem naturnahen, felsdurchsetzten und urwüchsigen Gebietes mindern und somit das Naturerlebnis und auch den Gesamteindruck als solchen beeinträchtigen.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung könne nicht nachvollzogen werden, zumal es sich um eine Übererschließung des Wirtschaftswaldes und um eine Feinerschließung des Schutzwaldes handle. Die Basiserschließung für den gesamten gegenständlichen Waldkomplex sei bereits gegeben. Ein öffentliches Interesse zum Erhalt des Standortschutzwaldes könne grundsätzlich nachvollzogen werden, diese Schutzfunktion sei jedoch bereits durch die Basiserschließung für den Schutzwald gegeben. Die Forststraße „A“ würde lediglich zu einer Erleichterung der Bewirtschaftung der gegenständlichen Waldbereiche führen. Diese Verbesserungsmaßnahmen im Sinne einer Feinerschließung des Schutzwaldes, in Verbindung mit der Übererschließung des Wirtschaftswaldes, seien aus der Sicht des Landesumweltanwaltes bei den zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach TNSchG 2005 nicht zu vertreten.
Nicht nachvollziehbar und von der belangten Behörde auch nicht begründet sei die Schlussfolgerung, dass die bescheidmäßigen Vorschreibungen in der Lage seien, die Beeinträchtigungen der Schutzgüter soweit abzumindern.
Den Antragsunterlagen und bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen lasse sich nicht entnehmen, wieviel bringungsreifes Los- und Schadholz im Schutzwald vorhanden sei oder innerhalb welchen Zeitraumes und in welchem Ausmaß die Holzbringung und Verjüngungsmaßnahmen zu erwarten seien. Diese konkrete quantitative Darlegung wäre erforderlich, um die Notwendigkeit des Forstweges im projektierten Ausmaß für die Bewirtschaftung des Waldes abschließend beurteilen zu können. Aufgrund der vorhandenen Basiserschließung sei nicht von einem verstärkten öffentlichen Interesse zugunsten des Vorhabens auszugehen, welches tauglich wäre, die Naturschutzinteressen zu überwiegen. Durch die nicht näher definierte, bestimmungslose Ermächtigung zur Errichtung zweier Ausweichen könne die Wirkung des Vorhabens auf Sonderstandorte nach dem TNSchG nicht abschließend eingeschätzt werden und entspreche die forsttechnische Auflage Nr 11 nicht dem Bestimmtheitsgebot.
Vom Landesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde des Landesumweltanwaltes sowohl der Gemeindegutsagrargemeinschaft S als auch der Gemeinde S zur Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt und wurde der Agrargemeinschaft S aufgetragen, detaillierte Pläne und Skizzen samt technischer Beschreibung des Wegbauvorhabens vorzulegen, aus denen das Projekt exakt abgeleitet werden kann. Diesem Auftrag wurde seitens des Bürgermeisters der Gemeinde S und gleichzeitig Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft S entsprochen und wurden Detailpläne vorgelegt, in denen die Wegmarken des ausgemessenen Trassenprotokolls eingetragen sind und die technischen Maßnahmen (Örtlichkeit, Querung von vernässten Stellen mit Vlies, Felsbau, Wegverbreiterungen und Gewässerquerungen) detailliert dargestellt wurden. Hinsichtlich der Gesamtertragswaldfläche und des berechneten Holzvorrates wurde auf den für die AG S erlassenen Waldwirtschaftsplan mit der Laufzeit 2006 bis 2025 verwiesen.
Am 28.05.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ergänzende Befragungen des naturkundefachlichen und des forsttechnischen Sachverständigen zum gegenständlichen Vorhaben der AG S erfolgten und anlässlich welcher der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft S Gelegenheit hatte, die Sinnhaftigkeit des Wegprojektes zu erörtern.
II.Rechtslage:
Im vorliegenden Zusammenhang spielen insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 6, 7, 9, 23 und 29 TNSchG 2005 eine Rolle:
„§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
(…)
d) der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;“
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
(…)
(…)
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
(…)
(…)
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.“
(…)
„§ 9
Schutz von Feuchtgebieten
In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
(…)
e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;“
„§ 23
Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
a) verbieten,
1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.
Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
(…)
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
(…)
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(…)
(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
(…)
b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 (…)
darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.“
Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten
(…)
(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
a) die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
b) die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.“
In Anlage 3 TNSchVO 2006 werden unter lit b Z 4 alle Eisenhutarten (Aconitum spp.) genannt.
Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.
Dass die verfahrensgegenständliche Errichtung des Forstweges „A“ aufgrund der oben genannten Bestimmungen des TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wird von den Parteien nicht bestritten, ebensowenig die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch das gegenständliche Vorhaben Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 beeinträchtigt werden.
Während eine Bewilligung nach § 6 lit d TNSchG 2005 bereits dann erteilt werden könnte, wenn im Sinn des § 29 Abs 1 lit b leg cit andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen, ist eine Bewilligung nach § 7 Abs 1 lit b, Abs 2 lit b Z 2 und § 9 lit e leg cit nur dann möglich, wenn im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 andere langfristige öffentliche Interessen überwiegen.
Eine Ausnahme vom Verbot nach § 2 Abs 4 TNSchVO 2006 ist überdies nach § 7 Abs 1 leg cit iVm § 23 Abs 5 TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn dies aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. Von den im § 23 Abs 5 TNSchG 2005 aufgezählten Gründen, aus denen eine solche Ausnahme erteilt werden könnte, kommen im vorliegenden Fall nämlich von vorneherein nur jene nach lit c in Frage, und unter den darin genannten wiederum nur die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“.
Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:
„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“
Der dem behördlichen Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige kam in diesem Zusammenhang zum Ergebnis, dass die zahlreichen Vernässungsstellen, welche durch die beantragte Weganlage berührt werden, für sich gesehen keine sehr hohe Wertigkeit aufweisen, jedoch großteils als Feuchtgebiete im Sinne des TNSchG zu beurteilen seien. Als nach der Tiroler Naturschutzverordnung geschützte Pflanzenart sei der blaue Eisenhut zu nennen, während die übrigen im Rahmen der Begehung festgestellten Pflanzenarten nicht als geschützte Arten nach der TNSchVO 2006 anzusehen seien. Die Bodenverletzungen und die mit der Verwirklichung der Wegtrasse einhergehenden Verlängerungen der vorherrschenden Vegetation würden nur geringe bis kleinflächige, höchstens mittelstarke Beeinträchtigungen verursachen. Der Naturhaushalt und die Lebensgemeinschaften der Tieren und Pflanzen würden bei Umsetzung des Projektes weniger stark beeinträchtigt, punktuell (Felsstandorte und kleinflächige Vernässungen) seien zumindest mittelstarke Beeinträchtigungen zu erwarten, während Beeinträchtigungen der weiteren Bereiche nur von geringem Niveau seien. Aufgrund der Errichtung der Weganlage in einem urwüchsigen, mit Felswänden durchsetzten, zum Teil steilen, nordwestexponierten Waldhang seien Beeinträchtigungen auf Erholungswert und Landschaftsbild als wesentlich bedeutungsvoller und schwerer zu beurteilen. Trotz der Nähe zum Dauersiedlungsraum von S sei bisher noch keine größere Weginfrastruktur in diesem Bereich angelegt worden. Die Windwurfflächen und die Felswände würden die Urwüchsigkeit des zu erschließenden Landschaftsbereiches bestätigen.
Angesichts der somit zu Recht festgestellten Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 könnte der antragstellenden Gemeindegutsagrargemeinschaft die beantragte Bewilligung über die Bestimmung des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 nur erteilt werden, wenn im Sinne des § 29 Abs 2 lit a Z 2 und Abs 3 lit b TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Errichtung des Forstweges „A“ bestünden und wenn die jeweiligen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten nach § 23 Abs 3 lit a leg cit vorliegen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen (vgl aus der ständigen Judikatur des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 02.10.2007, Zl 2004/10/0174, und vom 29.10.2007, Zl 2004/10/0229).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein die Naturschutzinteressen überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse in der Eröffnung der Möglichkeit gesehen, im zu erschließenden Waldgebiet durch die richtige Waldpflege einen stabilen, die Schutzfunktionen erfüllenden Waldbestand zu erhalten. Durch das Aufschließungsvorhaben würden die Grundvoraussetzungen für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung geschaffen, was langfristig die Verbesserung und Erhaltung der multifunktionalen Wirkungen des Waldes sicherstelle.
In diesem Zusammenhang ergibt sich etwa aus dem Erkenntnis VwGH 18.10.1993, 92/10/0134, folgender Rechtssatz: „Das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes (vgl die Begriffsbestimmung der ‚Nutzwirkung‘ in § 6 Abs 2 lit a ForstG 1975) kommt als ‚langfristiges öffentliches Interesse‘ iSd § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 in Betracht. Ohne Hinzutreten weiterer Merkmale, die § 1 Abs 1 erster Satz Tir NatSchG 1991 zuzuordnen sind, kann ausgehend von einem stabilen und naturnahen Waldökosystem, das geschützte Baumarten enthält, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Interesse an der Waldbewirtschaftung das Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegt (hier: naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße).“
Weiters ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis, dass, um von wirtschaftlich nachhaltiger Hervorbringung des Rohstoffes Holz sprechen zu können, diese nicht nur tatsächlich, sondern auch wirtschaftlich möglich, also vom Standpunkt eines verantwortungsbewussten Forstwirts betriebswirtschaftlich vertretbar sein muss.
Das Landesverwaltungsgericht hatte sich also entsprechend dem genannten VwgH-Erkenntnis zunächst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich beim Bau der Forststraße „A“, welche aufgrund der bereits vorhandenen Basiserschließung durch den Unteren Xwaldweg lediglich eine Feinaufschließung darstellt, um eine der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung dienende und zu deren Ermöglichung notwendige Maßnahme handelt.
An der Bejahung dieser Frage besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel und wurde selbst vom Landesumweltanwalt in seiner Beschwerde konzidiert, dass ein öffentliches Interesse zum Erhalt der Schutzfunktion des zu erschließenden Schutzwaldes grundsätzlich nachvollzogen werden kann. Der forstfachliche Amtssachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das durch den beantragten Weg zu erschließende Waldgebiet als nicht nachhaltig bewirtschaftbares Waldgebiet ausgewiesen ist, da dieses bei extremen Schneelagen einem erhöhten Lawineneinfluss ausgesetzt ist und dass grundsätzlich Waldbestände im Einflussbereich von Lawinen nicht nach wirtschaftlichen Kriterien, sondern nur kleinflächig zu bewirtschaften sind, um die Schutzwirkung auf Dauer erhalten zu können. Der Argumentation des Landesumweltanwaltes, dass die Schutzfunktion auch ohne Forststraße verwirklicht, bereits gegeben und auf Dauer bewahrt werden könne, da eine Basiserschließung für den Schutzwald vorliege, wurde durch den forstfachlichen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2015 dadurch begegnet, dass das zu erschließende Waldgebiet durch abtragende Kräfte gefährdet ist und dieser Standort eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordert. Der Schutzwaldbereich bedürfe einer besonderen zielgerichteten Behandlung, nicht nur zum Schutz der Produktionskraft des Standortes, sondern auch zur Erhaltung des Schutzwaldes als solchem. Forstliche Zielsetzung müsse es sein, die möglichst geschlossenen Waldbestände in den Einflussbereichen von Lawinen zu erhalten und keine Zergliederung der Bestände, beispielweise durch Seilwegtrassen, durchzuführen, da diese Angriffsflächen für einen Windeinfluss darstellen.
Wenn der Landesumweltanwalt von einer Übererschließung spricht, nimmt er wohl Bezug auf § 29 Abs 4 TNSchG 2005, wonach eine Bewilligung auch dann zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die schlüssige Aussage des forstfachlichen Amtsgutachters zu verweisen, dass selbst bei Berücksichtigung der bestehenden Forstaufschließung (Unterer Plonwaldweg) das eingereichte Wegprojekt aufgrund der Geländeverhältnisse und Lieferdistanzen trotz der Übererschließung am Wegbeginn als zweckmäßig und sinnvoll für die Sicherstellung einer kleinflächigen Schutzwaldbewirtschaftung eingestuft werden kann. Dem Interesse des Naturschutzes, die Eingriffe in die Natur und Landschaft so gering als möglich zu halten, wurde durch die Feinerschließungsvariante (Fahrbahnbreite von 3,0 m, maximale Planumbreite von 3,5 m im Gegensatz zu einer Fahrbahnbreite von 4,0 m und einer Planumbreite von 4,5 bis 5,0 m bei einem Basiserschließungsweg) entsprochen, sowie, dass gemeinsam mit dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen eine Trasse gefunden wurde, welche die zweckmäßigste und vernünftigste Variante zur Aufschließung der Vorteilsfläche einerseits und die naturschonenste Variante zur Erschließung des Schutzwaldes andererseits ist. Im Sinne des Naturschutzes wurde bewusst versucht, die Geländeverhältnisse für die Errichtung der Weganlage bestmöglich auszunutzen, das heißt, felsdurchsetzten Bereichen, Flachbereichen mit Vernässungstendenz sowie grobblockigen Geröllstandorten bestmöglichst auszuweichen und die drei wasserführenden Gerinne mit Furten zu queren.
Wenn der Landesumweltanwalt bei Projektsverwirklichung durch häufige Querung von Feuchtgebieten von einer gravierenderen Beeinträchtigung für die Schutzgüter Lebensraum und Naturhaushalt ausgeht als vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausgenommen, wurde vom Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei den durch die Trassenführung berührten zahlreichen Vernässungsstellen nur bei wenigen kleinflächigen Bereichen und insbesondere hangoberseits der Eingriffsmaßnahme für den geplanten Forstweg um wirkliche Feuchtgebiete im Sinne des TNSchG handelt, zumal auch keine torf- bzw moosartigen Bereiche festgestellt werden konnten. Die übrigen Vernässungsbereiche seien als charakteristische Wasseraustritte festzustellen gewesen. Auch vom forstfachlichen Amtssachverständigen wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass hangwasserbeeinflusste Bereiche im Frühjahr besser erkennbar sind als im Sommer bzw in der Trockenzeit. Zumal im Erschließungsbereich lediglich der blaue Eisenhut als geschützte Pflanzenart nach der TNSchVO festgestellt werden konnte und die darin vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen zusätzlich festgestellten Pflanzenarten nach der TNSchVO nicht geschützt sind, ist dessen Schlussfolgerung, wonach bei Umsetzung des Wegprojektes der Naturhaushalt und die Lebensgemeinschaften an Tieren und Pflanzen weniger stark beeinträchtigt werden, diese Beeinträchtigungen nur punktuell (Felsstandorte und kleinflächige Vernässungen) zumindest mittelstarke Beeinträchtigungen erwarten lassen und die Beeinträchtigungen in den weiteren Bereichen nur von geringem Niveau sind, nachvollziehbar. Wenn auch schwerwiegendere Beeinträchtigungen auf den Erholungswert und das Landschaftsbild eines urwüchsigen, mit Felswänden durchsetzten, zum Teil steilen, nordwestexponierten Waldhanges festgestellt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Wegaufschließungsgebiet vor allem aufgrund des Basisweges Unterer Plonwaldweg und einen alten, eingewachsenen Bringungsweges anthropogene Eingriffe im gegenständlichen Areal bereits massiv und deutlich vorhanden sind. Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Erholungswertes der berührten Landschaft gerade wegen seiner Abgeschiedenheit und Unerschlossenheit durch die projektierten Maßnahmen kann somit entgegen der Ansicht des Landesumweltanwaltes nicht die Rede sein. Dass der Feinerschließungsweg „A“ ohne gravierende Geländeeingriffe naturschonend gebaut werden kann, erhellt aus der eingeholten geologischen Stellungnahme vom 07.10.2014, Zl VIa-LG-244/50, wonach erwartet werden kann, dass der Forstweg „A“ ohne wesentliche geologisch bedingte Schwierigkeiten errichtet und betrieben werden kann, wenn alle Drainagierungs - und Wasserableitungsmaßnahmen stets im besten funktionsfähigen Zustand erhalten werden und die Überbrückung stärker wasserführender Bereiche dadurch erfolgt, dass der Wegkörper auf ein Vlies aufgeschüttet wird und die Gewässer so ungehindert abfließen können. Dies wird durch die in den Bescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen erreicht.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs ist und seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung ist (vgl § 1 Abs 1 Forstgesetz 1975) sowie unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrages, dass der Eigentümer eines Schutzwaldes diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln hat, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist (vgl § 22 Abs 1 Forstgesetz 1975) erhellt, dass im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die eingehend erörterten langfristigen öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des geplanten Forstweges die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellten und gewichteten Naturschutzinteressen überwiegen und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 iVm § 7 Abs 1 lit b, Abs 2 lit b Z 2 und 9 lit e TNSchG 2005 gegeben sind.
Gleichzeitig ist aufgrund der obigen Erwägungen davon auszugehen, dass auch die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 vorliegen. Das durchgeführte Verfahren und insbesondere die eingeholten naturkunde- und forstfachlichen Gutachten haben gezeigt, dass es keine anderen zufriedenstellenden Lösungen gibt, die Populationen der betroffen Pflanzenart, nämlich des nach Anlage 3 TNSchVO 2006 geschützten blauen Eisenhutes in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren. Dass die Standorte des blauen Eisenhutes im Projeksgebiet vermehrt ausgeprägt sind und sich diese nicht nur auf den durch die Wegtrasse berührten Standort beziehen, wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig dargetan.
Da im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 04.11.2002, Zl 2000/10/0064, „langfristige“ öffentliche Interessen „höherwertige“ öffentliche Interessen sind und insofern ein Überwiegen im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 auch ein Überwiegen im Sinne des § 29 Abs 1 lit b impliziert, besteht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran, dass die für eine Bewilligung nach § 6 lit d iVm § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 erforderlichen Voraussetzungen, nämlich das Überwiegen öffentlicher Interessen an der Erteilung der Bewilligung gegenüber den Naturschutzinteressen, ebenfalls vorliegen.
Dem beschwerdeführenden Landesumweltanwalt ist es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit nicht gelungen, die Interessenabwägung der belangten Behörde, auch wenn sich diese nur auf die Bestimmung des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 stützt, umzustoßen. Nachdem von der antragstellenden Gemeindegutsagrargemeinschaft S im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auch Detailpläne, in welchen die technischen Maßnahmen des Wegbauvorhabens und die Gewässerquerungen detailliert dargestellt sind, vorgelegt wurden und der Forderung des Landesumweltanwaltes, die Errichtung der beiden Wegverbreiterungen an die Nebenbestimmung zu knüpfen, dass dadurch keine Sonderstandorte nach dem TNSchG 2005 berührt werden dürfen, entsprochen wurde, war wie im Spruch zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hermann Riedler
(Richter)
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