LVwG T LVwG-2015/45/1403-2

LVwG-2015/45/1403-2Landesverwaltungsgericht13.08.2015

Regest

Verjährung, Zurückerstattung thematisiert.

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/45/1403-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.1403.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.05.2015, GZ ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.05.2015, GZ ***, wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:

„Herrn A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, werden auf Antrag vom 11.05.2015 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Y für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:

1. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.06.2015 bis 30.09.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 620,87. Die Leistung wird auf das Konto ***, B B von A A angewiesen.

2. Gemäß § 6 TMSG vom 01.06.2015 bis 30.09.2015 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 88,00. Die Leistung wird auf das Konto ***, B B von A A angewiesen.

3. Gemäß § 6 TMSG vom 01.06.2015 bis 30.09.2015 eine monatliche Unterstützung für Beheizung gegen Vorlage entsprechender Kostenvoranschläge.

4. Gemäß § 5 Abs 5 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat Juni

2015 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 74,50.

Gemäß § 5 Abs 5 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat September 2015 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 74,50.

Herr A A wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.03.2004 zu einem Kostenrückersatz in Höhe von € 7.397,27 in monatlichen Raten zu € 50,00 vom 01.04.2004 bis 31.07.2016 verpflichtet. Bis dato wurden Rückzahlungen in der Höhe von € 1.500,-- geleistet, seit Oktober 2006 wurden keine Rückzahlungen mehr getätigt. Es haftet daher ein Betrag von € 5.897,27 weiterhin offen aus.

Die noch aushaftende Forderung ist zu ersetzen, wobei ein Rückersatz auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen kann (Rechtsgrundlage § 20 TMSG - Rückerstattungspflicht). Es werden daher die Sonderzahlungen Juni und September 2015 zur teilweisen Abdeckung der offenen Forderung einbehalten.

Über den weiterhin aushaftenden Betrag von € 5.748.27 wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

5. Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a TMSG vom 01.06.2015 bis 30.09.2015 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto *** der C C (BLZ ***) der D D angewiesen.

6. Gemäß § 7 Abs. 1 lit. b Zif. 2 TMSG vom 01.06.2015 bis 30.09.2015 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er aufgrund seines physischen und psychischen Gesundheitszustandes seit Oktober 2006 vom Existenzminimum leben müsse und daher keine Rückzahlungen leisten könne. Dies habe er auch mit seiner Betreuerin besprochen und habe ihm diese gesagt, solange er so wenig Geld beziehe, müsse er keine Rückzahlungen leisten. Gerade die einbehaltenen Sonderzahlungen seien für ihn wichtig, da er mit diesem Geld immer Bekleidung, Bankgebühren und Schulden bei seinen Verwandten bezahlen würde. Er beantragte die einbehaltene Sonderzahlung auszuzahlen. Zudem beantragte er den Erlass des noch aushaftenden Betrages in der Höhe von Euro 5.897,27.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 12.08.2015 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde einvernommen wurden.

II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2004, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Tiroler Sozialhilfegesetz idgF zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von Euro 7.397,27 in monatlichen Raten zu Euro 50,-- vom 01.04.2004 bis 31.07.2016 verpflichtet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer hat von April 2004 bis einschließlich September 2006 monatliche Raten von Euro 50,-- geleistet und insgesamt Rückzahlungen in der Höhe von Euro 1.500.--geleistet. Aufgrund eines Unfalles im Juli 2006 verlor der Beschwerdeführer seinen damaligen Arbeitsplatz und bezog Arbeitslosenunterstützung. Am 21.09.2006 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor um seine geänderte Situation zu schildern und ersuchte um Stundung des offenen Kostenrückersatzes. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eine Stundung bis zum 31.08.2007 gewährt. Nach Ablauf wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde nicht aufgefordert, die noch offenen Raten des Kostenersatzes zu leisten – weder schriftlich noch im Zuge der regelmäßig wiederkehrenden Vorsprachen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer hat dabei im gesamten Zeitraum durchgehend Mindestsicherung bezogen. Diese wurde ihm stets in vollem Umfang ausbezahlt, es wurden nie Teile der Leistung für die Rückerstattung des offenen Betrages einbehalten.

Seitens der belangten Behörde wurde der Akt des Beschwerdeführers regelmäßig auf Kalender gelegt, um zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer wieder begonnen hat zu arbeiten, was bis dato nicht der Fall war. Es wurde auch eine Exekution in Betracht gezogen, diese allerdings aufgrund mangelnder Aussicht auf Erfolg nicht betrieben.

Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2015 wurden dem Beschwerdeführer erstmalig die Sonderzahlungen für Juni und September 2015 zur teilweisen Abdeckung der offenen Forderung einbehalten.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt sowie dem vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesonders der durchgeführten mündlichen Verhandlung, und ist zudem unstrittig.

IV.In rechtlicher Hinsicht folgt:

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.03.2004 zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von Euro 7.397,27 in monatlichen Raten zu Euro 50,-- vom 01.04.2004 bis 31.07.2016 verpflichtet.

Nachdem er über 30 Monate die Raten bezahlt hatte, wurde ihm über sein Ersuchen eine Stundung bis 31.08.2007 gewährt. In der Folge wurde der offene Kostenrückersatz seitens der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer über Jahre nicht thematisiert und erst mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid wurden die Sonderzahlungen zur teilweisen Abdeckung der offenen Forderung einbehalten.

Hinsichtlich der Verjährung ist dazu festzuhalten, dass gemäß § 1480 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Forderungen von rückständigen, jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingeleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarte Annuitäten in drei Jahren erlöschen; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.

Der Oberste Gerichtshof unterscheidet dazu in seiner Rechtsprechung zwischen Annuitäten und sogenannten gemeinen Raten, die er wie folgt definiert: Annuitäten sind demnach gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodass bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst. Demgegenüber fallen die sogenannten gemeinen Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB (OGH, 14.10.1976, 6Ob685/76; 7Ob587/81; 6Ob540/86; 8Ob41/88; 8Ob244/98k; 8Ob124/03y; 3Ob148/04t; 7Ob222/04d; 1Ob197/14y).

Im vorliegenden Fall liegt wie oben ausgeführt ein rechtskräftiger Titel (Bescheid vom 12.03.2004) vor. In diesem wurde vereinbart, den offenen Kostenrückersatz in Raten zu Euro 50,-- monatlich zu zahlen. Da es sich dabei um eine reine Tilgung der Kapitalschuld handelt ist von gemeinen Raten im Sinne der oben ausgeführten Definition auszugehen. Diese unterliegen der 30-jährigen Verjährungsfrist und sind damit noch nicht verjährt. Der Beschwerdeführer ist somit nach wie vor zum Kostenrückersatz verpflichtet.

§ 20 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) regelt die Rückerstattung von Leistungen. Gemäß dessen Abs 2 kann dem Verpflichteten wenn ihm eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar ist, diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde auf Grundlage dieser Bestimmung die Sonderzahlungen für Juni und September 2015 zur teilweisen Abdeckung der offenen Forderung einbehalten. Vor dem Hintergrund der zitierten Bestimmung des § 20 Abs 2 TMSG, der eine Rückerstattung auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen vorsieht, ist das Einbehalten der Sonderzahlungen zu Recht erfolgt und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang noch darauf, dass der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellte Antrag auf Erlassung des aushaftenden Kostenrückersatzes gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wird.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Nicole Stemmer

(Richterin)

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