LVwG T LVwG-2015/15/0036-14

LVwG-2015/15/0036-14Landesverwaltungsgericht13.10.2015

Regest

Genehmigung für Winterfahrsicherheitskurs; Interessenabwägung; Beschwerde des Landesumweltanwaltes wird mit Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ergänzende Nebenbestimmungen vorgeschrieben werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/15/0036-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.0036.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol, Adresse 1, Y, mitbeteiligte Partei A A, Z, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei B B GmbH, Adresse 2, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2014, Zahl ***, betreffend Erteilung einer Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde des Landesumweltanwaltes wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die folgenden ergänzenden Nebenbestimmungen vorgeschrieben werden:

8. Das Befahren des Kurses ist nur in Anwesenheit eines fachlich geeigneten Fahrtrainers, wie beispielsweise eines Fahrlehrers gemäß § 117 KFG, zulässig.

9. Die Verwendung der Anlage zur Durchführung sportlicher Wettbewerbe sowie die Verwendung von Messgeräten zur Bestimmung von Rundenzeiten ist nicht zulässig.

10. Die im südlichen Teil der Gp ***7/3 KG Z gelegene Feuchtstelle darf nicht befahren werden. Dafür ist diese Stelle möglichst vor dem ersten Schneefall, jedenfalls aber vor dem Befahren des Kurses, mit geeignetem Hilfsmittel wie Stangen vom restlichen Kurs optisch klar abzugrenzen.

11. Das Befahren des Rundenkurses ist erst ab dem Zeitpunkt zulässig, zu dem sich eine ausreichend starke Eisfläche gebildet hat, sodass es nicht zu Bodenverwundungen kommt.

Die für die Erteilung der Bewilligung angewendete Gesetzesbestimmung wird dahingehend richtig gestellt, dass § 29 Abs 1 lit a TNSchG 2005 durch § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 ersetzt wird.

Die Verwaltungsabgabe wird gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Verwaltungsabgabegesetz iVm der

Landesverwaltungsabgabenverordnung 2007, TP 69, mit € 870,00 neu festgesetzt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 6 lit g TNSchG 2005 erteilt. Die belangte Behörde beschreibt das Vorhaben im Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt:

„Herr A A, Adresse 3, Z, beantragte mit Eingabe vom 08.01.2014 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Bereitstellung von Grundstücken zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports, im Konkreten für folgendes Vorhaben:

Beschreibung:

Auf Gst. ***7/3, KG Z, soll die auf dem Lageplan eingetragene Fläche während des Winters vereist werden, um ein Schnee- und Fahrsicherheitstraining im Rahmen eines Winter-Fahrsicherheitszentrums (WFSC) anbieten zu können. Der allgemeine Fahrbetrieb soll täglich von 10 bis 12 Uhr und von 13 bis ca 17 Uhr stattfinden. Im Regelbetrieb sollen sich etwa 10 bis 15 Autos pro Stunde bewegen können. Die sanitären Einrichtungen befinden sich im angrenzenden Bauernhof.

Das Gelände befindet sich direkt neben der B 7 westlich von W, wo auf dem Hofgelände auch Parkplätze im Ausmaß von ca 1300 m² zur Verfügung stehen, auf einer weitgehend ebenen landwirtschaftlich intensiv nutzbaren Wiese.

Im Übrigen wird auf die vorliegenden Projektsunterlagen verwiesen.“

Die belange Behörde stützt die Erteilung der Genehmigung auf § 6 lit g, § 29 Abs 1 lit a, Abs 5 und 42 Abs 1 TNSchG 2005. Außerdem hat die belangte Behörde folgende Nebenbestimmungen im Zuge der Erteilung der Genehmigung vorgeschrieben:

„1.Es dürfen nur zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge verwendet werden, um den Geräuschpegel möglichst niedrig zu halten.

2. Zur Vorbeugung von Verunreinigungen des Bodens durch Schmierstoffe, Treibstoffe, etc sind entsprechende Bindemittel bereit zu halten; im Anlassfall sind das kontaminierte Eis und der Unterboden ordnungsgemäß zu entsorgen.

3. Es dürfen keine Veränderungen der Bodenoberfläche, wie zB Aufschotterungen für die Errichtung von Parkplätzen und dergleichen durchgeführt werden.

4. Das Fahrsicherheitstraining darf nur bei Tageslicht erfolgen, eine künstliche Beleuchtung ist nicht zulässig.

5. In der Umgebung des Veranstaltungsgeländes sind ausreichend sanitäre Anlagen in zumutbarer Entfernung aufzustellen.

6. Abfälle sind jeweils laufend ordnungsgemäß zu entsorgen.

7. Die naturschutzrechtliche Bewilligung wird bis 30.04.2019 befristet erteilt.“

Dagegen richtet sich die fristgerecht vom Tiroler Landesumweltanwalt eingebrachte Beschwerde, in welcher er nach Darstellung des Sachverhaltes zusammenfassend vorbringt, dass § 6 lit g TNSchG 2005 eine allgemeine Bewilligungspflicht für die Bereitstellung von Grundstücken zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports festsetze, wozu der Antrag für das gegenständliche Vorhaben allerdings nicht zähle. Außerdem wurde unter der Rubrik Begründungsmängel vorgebracht, dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes beeinträchtige, wie sich dies auch aus der Stellungnahme des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ergebe, welcher von geringfügigen Beeinträchtigungen spreche. Dennoch habe die belangte Behörde die Genehmigung ohne Durchführung einer Interessenabwägung erteilt. Zu den durch die Verwirklichung des Vorhabens zu erwartenden Beeinträchtigungen zählen laut der Beschwerde des Landesumweltanwaltes eine zusätzliche Belastung der Luftgüte, eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Naturhaushalts sowie des Erholungswertes. Außerdem widerspreche das Projekt den Vorgaben der Alpenkonvention, konkret dem Verkehrsprotokoll Kapitel II, Artikel 7 Abs 2 lit c. Auch habe die belangte Behörde keine ausreichende Alternativenprüfung durchgeführt. Schließlich wird auch die Befristung auf vier Jahre als zu lange bewertet.

Dazu hat die im Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei am 26.01.2015 dahingehend Stellung genommen, dass die belangte Behörde die Rechtsgrundlage richtig gewählt habe. Ein Begründungsmangel liege entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht vor. Der allgemeine Fahrbetrieb solle täglich nur wenige Stunden stattfinden und dies auch nur in den Wintermonaten. Da sich das Gelände zwischen der B 7 und der Eisenbahn befinde, sei eine wesentliche Verschlechterung der Luftgüte auch nicht zu erwarten. So sei die B 7 im Jahr 2010 in einem Zeitraum von 24 Stunden mit ca 10.000 Fahrzeugen befahren worden. Betreffend die zusätzliche Umweltbelastung wird außerdem ausgeführt, dass im Hinblick auf die zu erwartenden Emissionen das Vorhaben insofern vorteilhaft sei, weil zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings ansonsten weiter entfernt gelegene Fahrsicherheitszentren, wie beispielsweise jenes in Y, verwendet werden müssten, bei welchen berechnet vom Standort der mitbeteiligten Partei ausgehend Fahrten im Ausmaß von jeweils 170 km durch ein Luftsanierungsgebiet erforderlich seien. Auch wird der Beeinträchtigung des Erholungswertes entgegengetreten, dies zumal der Betrieb lediglich in den Wintermonaten stattfinde, wenn naturgemäß beispielsweise keine Radfahrer den angrenzenden Weg nutzen würden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass neben dem Gelände eine Eisenbahn verläuft, die ebenfalls als Lärmerzeuger anzusehen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 30.04.2015 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Außerdem hat die mitbeteiligte Partei mit Schriftsätzen vom 09.03.2015, 01.06.2015 und 11.08.2015 weitere Stellungnahmen abgegeben. Die beabsichtigte ergänzende Vorbeschreibung der Nebenbestimmungen 8.-10. wurde der mitbeteiligten Partei und dem beschwerdeführenden Landesumweltanwalt mit Schriftsatz vom 19.08.2015 gemäß § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Diese wurden von der mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz vom 21.08.2015 ausdrücklich akzeptiert. Die ergänzende Nebenbestimmung 11. wurde bereits im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 diskutiert und wurde dieser von der mitbeteiligten Partei dahingehend zugestimmt, als diese erklärt hat, dass der Betrieb erst ab einer Eisstärke von 10-15 cm erfolgen soll.

Auch der Landesumweltanwalt hat auf die angekündigte Vorschreibung zu den zusätzlichen Nebenbestimmungen dahingehend repliziert, dass die Vorschreibung weiterer Nebenbestimmung im Falle der Erteilung der Genehmigung beantragt wurde und außerdem abermals beantragt wurde, die Befristung der Genehmigung lediglich für ein Jahr auszusprechen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt auf der Gp ***7/3 in der KG Z die Errichtung eines Winterfahrsicherheitsrundkurses. Primär soll dieser Winterfahrsicherheitskurs dem Zweck dienen, den Einheimischen ein verbessertes und sicheres Fahren mit ihrem PKW zu ermöglichen. Die Zu- und auch Abfahrt erfolgt über die B 7 auf das Hofgelände der mitbeteiligten Partei, welches einen ungefähr 1300 m² großen befestigten Parkplatz aufweist. Der Verlauf des Kurses ist in den Antragsunterlagen näher beschrieben. Der allgemeine Fahrbetrieb soll täglich zwischen 10:00 – 12:00 Uhr und ca 13:00 – 17:00 Uhr stattfinden. Im Regelfall sollen sich maximal 10-15 Autos pro Stunde bewegen. Die sanitären Einrichtungen befinden sich im angrenzenden Bauernhof. Bereits im ursprünglichen Antrag wird ausgeführt, dass kein Abendbetrieb angedacht ist, ebenfalls soll das Gelände permanent beaufsichtigt werden, um größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Bei der Errichtung und dem Betrieb der Bahn werde auf die möglichste Schonung des Bodens geachtet, da dieser im Frühjahr wieder landwirtschaftlich genutzt wird. Der Rundkurs soll eine Breite von ca 5-10 m erreichen, in den Kurven ca 10-15 m.

Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz ergibt sich, dass die Interessen des Naturschutzes bei der Verwirklichung des Vorhabens geringfügig beeinträchtigt werden. Nach dieser Stellungnahme ist auf den stärker beanspruchten und vereisten Flächen erfahrungsgemäß eine verzögerte Vegetationsentwicklung im Frühjahr zu beobachten. Auswirkungen auf besonders erhaltenswerte Vegetationseinheit sind nach diesem Gutachten aber nicht gegeben. Vom Amtssachverständigen wurde allerdings vorgeschlagen, die Genehmigung befristet bis zum 30.04.2019 zu erteilen, um bei einer Verlängerung möglicherweise ergebende andere Gesichtspunkte berücksichtigen zu können.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat ein weiters Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz eingeholt. Dieses Gutachten wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Der Amtssachverständige beschreibt das Vorhaben in seinem Gutachten vom 03.02.2015 wie folgt:

„Anhand der ÖK Karte und anhand des Orthofotos (Abb. 1 und 2) sowie nach Begehung vor Ort am 21.1.2015 darf aus naturkundlicher Sicht festgestellt werden, dass keine Erholungseinrichtung wie Wanderwege, Spielplatz, Fußballplatz oder Ähnliches in der unmittelbaren Nähe der geplanten Einrichtung gegeben sind. Wanderwege im unmittelbaren Umgebungsbereich liegen nicht vor. Die B 7 ist bereits derzeit als starke Beeinträchtigung für den geplanten Bereich anzusehen. Diese ist stark befahren.

Die geplante Anlage soll in einer Fettwiese zu liegen kommen, die keinerlei wertvollen Biotopcharakter (Feuchtgebiet nach TNSchG 2005 oder Halbtrockenrasen bzw sonstige gefährdete Pflanzengesellschaften nach TNSchVO 2006) aufweist. Der Kurs soll sich zwischen Landesstraße und Bahnlinie erstrecken, und soll auf Schnee/Eis in Form von festgewalzten vereisten Spuren angelegt werden. Die Flächen sind von beiden Verkehrsrichtungen (Bahn und Straße) aus nächster Nähe (bis 20 m) ohne Einschränkung einsehbar.

Der nächstgelegene Spazierweg ist jener von W nach Norden in Richtung R. Dieser ca. 350 m entfernte Weg endet jedoch im steilen Graben und kann nicht als eigentlicher Spazierweg mit ausgewiesenem Start und Ziel angegeben werden.

Aus einer Entfernung von ca. 500 m bis 1000 m kann des Weiteren von einigen Anwesen um Z und Q eingesehen werden. Auch aus weiterer Entfernung von 1500 m und mehr (Hanglage) kann aus den Bereichen um P und O eingesehen werden. Dort sind jedenfalls Wanderwege mit Einsicht auf die ggstl. Flächen angelegt.

Ein ähnlicher Rundkurs ist nur wenige Kilometer (weniger als 10 km ) weiter in Richtung X – und zwar auf Höhe der Abzweigung V. Beim See C C - als D D Fahrsicherheitskurs angelegt und betrieben. Dort konnten die vereisten Fahrspuren sowie der Betrieb der Strecke mitverfolgt werden. (siehe Abb. 3)

Durch den Betrieb des Fahrsicherheitskurses werden mittlere und reversible Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert des Bereiches um Z entstehen.

Die Beeinträchtigungen wirken sich vor allem auf die unmittelbare Nähe der Landesstraße und die Bahnlinie sowie auf die Mittelgebirgslagen um P und O aus. Denn von diesen Bereichen sind sowohl die dunkler gefärbten Fahrspuren auszumachen (siehe Abb. 3 vom 21.1.2015) als auch (in abgeminderter Form) der vom Betrieb ausgehende Motorenlärm.

Bis dato sind die Wiesenflächen um die B 7 im Winter einheitlich weiß. Dies entspricht einem mehr oder weniger naturnahem und ortsüblichen Landschaftsbild der Tallagen in Tirol. Durch die Anlage des Kurses werden die vereisten Spuren deutlich in Erscheinung treten (dunklere Färbung, siehe Abb. 3). Die nicht mehr einheitliche Färbung der weiten Wiesenflächen an der Landesstraße können somit als Eingriff in die Ortsüblichkeit der Kulturlandschaft im Winter angesehen werden. Die Fahrspuren im Wiesengelände sind nicht ortsüblich und entsprechen nicht der bis dato vorherrschenden Eigenart und Schönheit der Landschaft des Ortsbereiches um Z. Somit sind diese landschaftlichen Veränderungen ohne Bezug auf landwirtschaftliche Tätigkeit auch in gewisser Hinsicht als Störung mittleren Ausmaßes anzusehen. Die mittlere Stufe wird deshalb angesetzt, weil die Veränderungen in Farbe und Form deutlich sichtbar sind. Es ist die optische Auffälligkeit der dunkleren Eisspuren bei Fahrbetrieb Schneelage aber nicht als grundlegend einzustufen. Die zeitweilige Präsenz von Fahrzeugen im weiten Wiesengelände zwischen Landesstraße und ÖBB Linie ist als Störung sowohl im Landschaftsbild als auch für den Erholungswert der weiter entfernten Bereiche P und O anzusehen.

Gerade im Bezug auf die landschaftlichen Veränderungen des Talbereiches um Z ist allerdings folgendes anzumerken: Eigenart, Vielfalt und Schönheit der gegenständlichen Geländekammer sind bereits derzeit durch Landesstraße, ÖBB Linie, Parkplatz und Zufahrt zum Schotterbereich E E geprägt. Es kann also nicht von einer halbnatürlichen oder gar natürlichen Kulturlandschaft ausgegangen werden. Außerdem sind die oben beschriebenen Beeinträchtigungen für die beiden Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert vorübergehend. Sie werden nicht mehr vorliegen, wenn keine Schneebedeckung mehr gegeben ist und somit der Fahrbetrieb eingestellt wird. Dann kann von einer vollwertigen Renaturierbarkeit des Bereiches ausgegangen werden.

Im Bezug auf die Beeinträchtigungen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren sowie Naturhaushalt kann von einer geringen Beeinträchtigung mit vorübergehenden Charakter ausgegangen werden. Es sind die betroffenen Flächen keine hochwertigen Biotope und sind auch keinerlei hochwertige Elemente mit indirektem hochwertigem ökologischen Bezug (zB Einzelbäume als Ansitzwarten für Vögel, Reptilienmauern) gegeben. Den Aussagen des vormals befassten ASV bezüglich einer längeren Schneelage und damit Verzögerung der Vegetationsentwicklung im geringen aber messbaren Ausmaß wird beigepflichtet.

Zu Alternativen: Der oben beschriebene und in Abb. 3 dargestellte Fahrkurs in geringer Entfernung zum ggstl. geplanten Kurs kann als Alternative angesehen werden. Dieser weist aber deutlich stärkere Beeinträchtigungen (v.a. Erholungswert, geringerer Abstand zu Erholungseinrichtungen, bessere Einsehbarkeit) der Schutzgüter nach dem TNSCHG 2005 idgF. auf. Es sollte aus der Sicht des ha. befassten ASV für Naturkunde zwar darauf gedrängt werden, die beiden Kurse in einem Vorhaben zusammenzulegen, gleichzeitig sollte aber jedenfalls wenn, dann dem ggstl. Vorhaben der Vorzug gegeben werden. Als anderweitige Alternativen bieten sich natürlich Vereisungen auf bereits manipulierten Flächen - wie zB dem nahe gelegenen Schotterabbaugeländer E E (siehe ÖK Karte) - an. Diese würden unter Umständen (dies müsste jedenfalls untersucht werden, und kann nicht pauschal abgehandelt werden) geringere Beeinträchtigungen für die Schutzgüter des TNSCHG 2005 idgF mit sich bringen.

Eine Befristung (wie vom bisher befassten ASV vorgeschlagen) scheint aus ha. Sicht im Sinne des Erstgutachters durchaus sinnvoll, um die Auswirkungen im laufenden Betrieb überprüfen zu können.“

Diese Feststellungen des beigezogenen Amtssachverständigen sind in Bezug auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes schlüssig und nachvollziehbar. Außerdem wurde diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 wurde auch eingehend die Frage erörtert, inwiefern Alternativen zum geplanten Vorhaben bestehen. Aus dieser Erörterung hat sich ergeben, dass konkrete Alternativen, beispielsweise wie auch vom durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Amtssachverständigen vorgeschlagen, nicht bestehen. Der angesprochene Trainingsplatz von D D kann nicht als Alternative ins Treffen geführt werden, zum einen weil dieser ausschließlich rund um das Rennen H H betrieben wird, zum andern weil die Gesamtauswirkungen des Fahrbetriebs dort als wesentlich negativer zu werten sind. In Tirol bestehen zwar zwei Fahrsicherheitszentren, nämlich eines des Automobilclub F F in Y und eines des Automobilclub G G in U, weiters befindet sich ein Fahrsicherheitszentren in T sowie in S.

Dass diese tatsächlich als taugliche Alternative angesehen werden können wurde von der mitbeteiligten Partei dahingehend verneint, dass zu diesen Fahrsicherheitszentren jeweils erhebliche Anfahrtswege bestehen. Auch zu den angedachten Ersatzgrundstücken wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass diese teils aus zivilrechtlichen Gründen und teils aufgrund der dort vorliegenden Oberfläche nicht in Frage kommen; außerdem besteht bei diesen Alternativstandorten keine weitere nutzbare Infrastruktur wie Toiletten und dergleichen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher insgesamt davon aus, dass im vorliegenden Fall taugliche Alternativen nicht bestehen.

Festgehalten wird, dass das Gutachten des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurde. Dabei wurde insgesamt festgestellt, dass im vorliegenden Fall lediglich mittelfristige und reversible Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten sind. Betreffend den Erholungswert wurde festgestellt, dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind, zumal sich keine wesentlichen Erholungseinrichtungen in der Nähe befinden und der Betrieb lediglich in den Wintermonaten stattfinden soll. Schließlich wurde im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung auch klargestellt, dass eine im Projektgebiet gelegene vernässte Stelle aus Sicht des Amtssachverständigen für Naturkunde nicht als Feuchtgebiet anzusprechen ist, vielmehr handelt es sich dabei um eine „vernässte Fettwiese“. Schließlich wird zur nunmehr vorgeschriebenen Nebenbestimmung 11. festgehalten, dass der Amtssachverständige für Naturkunde bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, dass eine Nebenbestimmung sinnvoll ist, wonach die Eisfläche erst befahren werden darf, wenn diese so ausreichend dick ist, dass es nicht zu Bodenverwundungen kommt. Dazu hat die mitbeteiligte Partei auch ausdrücklich ausgeführt, dass ein Befahren erst vorgesehen ist, wenn die Eisfläche ca 10-15 cm dick ist.

Rechtliche Erwägungen:

Die Bereitstellung von Grundstücken außerhalb geschlossener Ortschaften zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports bedarf gemäß § 6 lit g TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Dies gilt gemäß § 6 lit j TNSchG 2005 auch für die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken; davon ausgenommen ist gemäß der Z 3 leg cit unter anderem die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach lit. g vorliegt.

Soweit der beschwerdeführende Landesumweltanwalt die Wahl der falschen Rechtsgrundlage für die Erteilung der Bewilligung ins Treffen führen will, so teilt das Landesverwaltungsgericht diese Auffassung aus nachstehenden Gründen nicht:

Aus der Systematik des § 6 TNSchG 2005 ergibt sich, dass – von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen – die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaften bewilligungspflichtig ist. Diese Bewilligung kann einerseits in einem Verfahren nach § 6 lit g in Bezug auf jedes einzelne zur Verwendung vorgesehene Fahrzeug begehrt werden, was insbesondere dann in Frage kommt, wenn von vorn herein fest steht, welches konkrete, nach dem Kennzeichen bestimmte, Fahrzeug jeweils verwendet werden soll. Dafür hat der Gesetzgeber auch in § 43 Abs 5 und 6 TNSchG 2005 eigene Antragsunterlagen und Voraussetzungen zur Bewilligungsausübung vorgesehen.

Andererseits ist eine derartige Bewilligung nach § 6 lit g TNSchG 2005 allerdings dann nicht erforderlich, wenn für das Grundstück, auf welchem das Fahrzeug verwendet werden soll, eine Bewilligung gemäß § 6 lit j TNSchG 2005 vorliegt. Gerade dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine zunächst noch unbestimmte Anzahl an Fahrzeugen verwendet werden soll und es zum Zeitpunkt der Durchführung eines behördlichen Bewilligungsverfahren noch nicht fest steht, welche durch Kennzeichen bestimmte Fahrzeuge konkret verwendet werden sollen, ist der Antragsteller darauf angewiesen, dass ein Bewilligungsverfahren auch ohne diese konkreten, fahrzeugbezogenen, Unterlagen durchgeführt werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt daher die Ansicht der belangten Behörde, dass in einem Fall wie dem Vorliegenden zur Verwirklichung des Projektziels die Genehmigung auf § 6 lit j TNSchG 2005 gestützt werden kann, weil das Vorhaben anders faktisch nicht bewilligt werden kann.

Das TNSchG 2005 hat gemäß seinem § 1 Abs 1 zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist gemäß § 29 abs 1 TNSchG 2005 ua dann zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

Soweit der Landesumweltanwalt zunächst Aspekte der Luftreinhaltung anspricht so wird festgehalten, dass die Fragen der Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen, durch Bundesgesetz geregelt werden (vgl Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG). Die Frage, ob die Interessen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, einem Landesgesetz, beeinträchtigt werden, kann daher nicht im Wesentlichen auf eine Beeinträchtigung der Luftgüte gestützt werden. So können derartige Aspekte zwar im Rahmen der Berücksichtigungsbefugnis Beachtung finden. Diese Befugnis darf allerdings nicht dazu missbraucht werden, die der anderen Gebietskörperschaft obliegende Regelung selbst vorzunehmen (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht9, Rz 286). Für die Beantwortung der Frage, ob die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, ist daher nicht auf Fragen der Luftreinhaltung alleine abzustellen, sondern können derartige Fragen allenfalls fallbezogen im Rahmen einer Interessenabwägung behandelt werden; dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Verkehrsemissionen zu einer Beeinträchtigung der Fauna oder des Erholungswertes führen würden. Anhaltspunkte dafür sind im Verfahren allerdings nicht hervorgetreten.

Auch das Argument, dass die Alpenkonvention, konkret das Verkehrsprotokoll, der Genehmigung entgegen steht, trifft nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht zu: So verpflichtet die vom Landesumweltanwalt herangezogene Bestimmung des Verkehrsprotokolls die Vertragsparteien, die erforderlichen Maßnahmen zur schrittweisen Reduktion der Schadstoff- und Lärmemission aller Verkehrsträger auch auf der Grundlage der bestverfügbaren Technologie bestmöglich vorzusehen. In dieser Bestimmung kann, ungeachtet der Implementierung des Verkehrsprotokolls ohne Vorbehalt der speziellen Transformation iSd Art 50 Abs 2 Z 4 B-VG, noch keine unmittelbar anwendbare Bestimmung gesehen werden, die der beantragten Bewilligung entgegen steht; vielmehr handelt es sich dabei angesichts der Unbestimmtheit dieser Vertragsbestimmung um eine rein politische Absichtserklärung.

Durch die eingeholten Gutachten steht fest, dass im vorliegenden Fall mit bestimmten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu rechnen ist, andere Interessen des Naturschutzes, wie sie in § 1 Abs 1 TNSchG 2005 definiert werden, werden durch die Verwirklichung des Vorhabens nicht beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurden vom Amtssachverständigen als mittelstark und reversibel eingestuft. Die im schriftlich vorgelegten Gutachten angesprochenen Beeinträchtigungen des Erholungswerts hat der Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 nicht mehr angesprochen, insbesondere durch die Beschränkung des Betriebs der Anlage der mitbeteiligten Partei auf die Winterzeit ist somit nach den Klarstellungen bei der mündlichen Verhandlung nicht mit derartigen Beeinträchtigungen zu rechnen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist somit, wie ja auch im Verfahren vor der belangten Behörde festgestellt, mit bestimmten Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu rechnen, weshalb nach dem klaren Wortlaut des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 entgegen der von der belangten Behörde zur Erteilung der Bewilligung herangezogenen Bestimmung eine Interessenabwägung durchzuführen war: Steht ein Vorhaben im Widerspruch zu den Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 TNSchG 2005, so kommt eine Bewilligung nach § 29 Abs 1 lit a leg cit nicht in Betracht. Vielmehr ist diesfalls eine Bewilligung gemäß § 29 Abs 1 lit b leg cit nur dann zulässig, wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 überwiegen. Denn auch eine vergleichsweise geringfügige Beeinträchtigung der durch das TNSchG 2005 geschützten öffentlichen Interessen des Naturschutzes macht eine Bewilligung im Sinne des § 29 Abs 1 lit a leg. cit unzulässig und eine vorherige Interessenabwägung erforderlich (VwGH 19.12.2005, 2003/10/0209).

In einem Verfahren über eine Bewilligung, bei welcher eine Interessenabwägung durchzuführen ist, ist nach der Judikatur (vgl VwGH 26.06.2014, 2011/10/0192) in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 - Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt - durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen.

Dazu wird unter Hinweis auf die auf sachverständiger Ebene erhobenen Beeinträchtigungen festgehalten, dass diese reversibel sind, sich sohin auf die Wintermonate, in welchen die Anlage in Betrieb steht, beschränken. Die Intensität dieser Beeinträchtigungen wurde vom Amtssachverständigen als „mittelstark“ eingestuft. Das Gewicht der Beeinträchtigungen wiegt daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht als besonders schwer, da diese jeweils im Frühjahr wieder entfallen und zudem zu berücksichtigen steht, dass die Anlage nicht in unberührter Natur errichtet werden soll, sondern in bestehende andere Infrastruktur eingebettet ist. So wird das Grundstück, auf dem die Anlage errichtet werden soll, nach Norden durch die B 7 und nach Süden durch eine Bahntrasse begrenzt. Es liegt sohin eine deutlich anthropogen geprägte Landschaft vor. Insgesamt wiegt dieser Eingriff in das Landschaftsbild daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht schwer.

Auf der anderen Seite werden von der mitbeteiligten Partei Sicherheitsüberlegungen ins Treffen geführt. So soll die Errichtung des „Winter-Fahrsicherheitskurses“ der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen, da die Verkehrsteilnehmer in dieser Anlage in der Handhabung des Fahrzeuges auch bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen trainiert werden sollen. Zur Sicherstellung dieses Trainingszwecks hat die Antragstellerin außerdem zugestimmt, dass dabei jederzeit ein befugter Fahrlehrer anwesend sein muss. Dahingestellt bleiben kann, in wie fern es sich bei der beantragten Anlage um einen zulässigen Übungsplatz für Fahrsicherheitstrainings im Sinne des § 13b FSG-DV handeln kann, da dieser entgegen der Vorgabe in § 13b Abs 5 Z 2 FSG-DV wohl nicht über die dafür geforderten baulichen Einrichtungen (wie etwa asphaltierte oder betonierte Flächen) verfügt, dennoch mag auch eine derartige nur saisonal betriebene Anlage dem Zweck, nämlich der Erhöhung der Fahrsicherheit durch Training des Handlings eines Kraftfahrzeuges bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen, dienlich sein. Daran besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ein bestimmtes öffentliches Interesse.

Im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Interessenabwägung ist auch der Ausprägungsgrad der gegenläufigen Interessen festzustellen (VwGH 31.05.2006, 2002/10/0220). Je nach dem Gewicht, das den Interessen des Naturschutzes zukommt, muss auch das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens stärker oder weniger stark ausgeprägt sein, damit diese öffentlichen Interessen gegenüber jenen am Naturschutz überwiegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die Interessen des Naturschutzes nicht stark beeinträchtigt werden und sich diese zudem auf die Wintermonate beschränken, der Ansicht, dass das öffentliche Interesse an einem Winter-Fahrsicherheitskurs unter Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen gegenüber jenen am Naturschutz überwiegt. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass zur besseren Abschätzung der Auswirkungen der Anlage die Genehmigung vorerst befristet erteilt wird. Sollte sich nach Ablauf der Genehmigung herausstellen, dass es zu einer stärken Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes kommt als auf sachverständiger Basis prognostiziert, so wäre dies in einem Verfahren betreffend die Neuerteilung der Genehmigung entsprechend zu berücksichtigen.

Zur vom Landesumweltanwalt ebenfalls beantragten kürzen Geltungsdauer der befristet erteilten Bewilligung wird festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Fahrbetrieb in Anbetracht der zu tätigenden Investitionen nicht nur auf ein Jahr befristet, sondern die Befristung zumindest wie von der Behörde vorgeschlagen beibehalten werden soll. Zumal diese Befristung auch vom beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz nicht in Frage gestellt wurde war der angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Es verbleiben somit 4 Wintersaisonen, in welchen die Anlage betrieben werden kann. Durch die Nichtverlängerung dieser Frist trotz der im Verfahren verstrichenen Frist kann somit auch dem Ansinnen des Landesumweltanwalts zumindest teilweise entsprochen werden.

Abschließend festgehalten wird noch, dass die Errichtung der Anlage den baurechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, weshalb § 50 Abs 2 TROG der Genehmigung nicht entgegengestanden ist.

Ausdrücklich festgehalten wird an dieser Stelle auch, dass sich die erteilte Genehmigung ausschließlich auf den Betrieb der Anlage im beschriebenen Sinn erstreckt. Sollte diese zu anderen Zwecken als zur Steigerung der Verkehrssicherheit, insbesondere zu Sport- oder Freizeitzwecken, genutzt werden, so würde die erteilte Genehmigung diese Betriebsweise nicht mehr tragen und wäre – nach rechtskräftigem Abschluss eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens – die erteilte Genehmigung zu Folge des § 45 Abs 10 TNSchG 2005 wiederum zu entziehen.

Zum Ausspruch über die Verwaltungsabgaben wird festgehalten, dass die belangte Behörde die Genehmigung auf § 29 Abs 1 lit a TNSchG 2005 gestützt hat und aus diesem Grund Verwaltungsabgaben nach der TP 68 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung vorgeschrieben hat. Da sich das Landesverwaltungsgericht aber bei Erteilung der Genehmigung auf § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 stützt, ist die Abgabe nach TP 69 vorzuschreiben, welche Euro 870,- beträgt. Entgegen dem etwas anderes intendieren Wortlaut des § 6 Abs 2 Landes Verwaltungsabgabengesetz hatte das Landesverwaltungsgericht diese Kosten zu Folge der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache (vgl Art 130 Abs 4 B-VG) selbst neu festzusetzen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im folgenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall insbesondere der Sachverhalt festzustellen und auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes eine Interessenabwägung durchzuführen. Die amtliche Revision des Landesverwaltungsgerichtshofs ist daher nicht zulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerold Dünser

(Richter)

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