LVwG T LVwG-2015/43/1223-2

LVwG-2015/43/1223-2Landesverwaltungsgericht03.11.2015

Regest

Kostenvorauszahlungsauftrag; verfahrensrechtlicher Bescheid; vorangegangenes baupolizeiliches Verfahren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/43/1223-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.1223.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des B B, Adresse, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 30.03.2015, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde A vom 19.04.2013, Zl ****, welcher den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 23.03.2012, Zl ****, bestätigte, wurde der Beschwerdeführer zu folgender Leistung verpflichtet:

„1. […] Den auf der Nordseite des Wirtschaftsteiles des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf der Gp *3 KG A konsenslos errichteten Zubau, bestehend aus dem um rund 5 m nach Norden verlängerten Satteldach im Bereich der westlichen Dachfläche und abschließender Stützmauer, abzutragen. Der konsenslos errichtete Zubau ist in den beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plänen grün chauffiert dargestellt).

2. Gleichzeitig wird gemäß § 39 Abs. 6 lit. A Tiroler Bauordnung 2011 die weitere Benützung des in Spruchpunkt 1. näher beschriebenen Gebäudeteiles untersagt.“

Die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.11.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 29.04.2014 drohte die Bezirkshauptmannschaft C dem Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung des oa Bescheids binnen einer Frist von 2 Monaten in Bezug auf die konsenslose Bauführung gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme und in Bezug auf die Benützung ohne Benützungsbewilligung gemäß § 5 VVG eine Zwangsstrafe an.

Anlässlich einer Vorsprache des Beschwerdeführers Bezirkshauptmannschaft C erklärte sich letztere bereit, mit der Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme bis März 2015 zuzuwarten, da der Beschwerdeführer eine nachträgliche baurechtliche Bewilligung der gegenständlichen Baumaßnahme anstrebe.

In weiterer Folge holte die Bezirkshauptmannschaft C beim hochbautechnischen Amtssachverständigen eine Kostenschätzung hinsichtlich der voraussichtlich anfallenden Kosten für die Ersatzvornahme (Entfernung der fraglichen Gebäudeteile) ein. Deren Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2015 (nachweislich zugestellt am 09.03.2015) in Wahrung des Parteiengehörs unter ausdrücklicher Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer als Vorauszahlung für die Kosten der ihm mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C vom 29.04.2014 angedrohten Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 2 VVG, aufgetragen, einen Betrag von € 11.120,00 innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung zu hinterlegen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.

II.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt.

III.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), LGBl BGBl Nr 53/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

IV.Erwägungen:

Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme des mit Bescheid vom 19.04.2013, Zl ****, aufgetragenen Abbruchs eines konsenslos errichteten Zubaus gemäß § 4 Abs 2 VVG.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung darauf, dass der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag mit Zustellung des oben angeführten Berufungsbescheids am 03.05.2013 formell in Rechtskraft erwachsen sei (die danach erhobene und abgewiesene Vorstellung an die Tiroler Landesregierung stelle lediglich ein außerordentliches Rechtsmittel dar). Unter Hinweis auf die oe Kostenschätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen und die Mitteilung der Gemeinde A vom 03.03.2015, dass bis dato kein Baugesuch eingelangt sei, führte die belangte Behörde aus, gemäß § 4 Abs 1 und 2 VVG sei das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vorerst durch die Erlassung des gegenständlichen Bescheids über die Kosten der bei der Ersatzvornahme anfallenden Kosten fortzusetzen gewesen. Eine Einstellung des Vollstreckungsverfahrens käme nur im Falle einer rechtskräftigen baurechtlichen Sanierung des gegenständlichen Objekts in Betracht.

Der Beschwerdeführer führte aus, er habe die Bezirkshauptmannschaft C mündlich und schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass die Abbruchbescheide der Gemeinde A amtsmissbräuchlich ergangen seien. Seiner Ansicht seien die seiner Vorstellung an die Tiroler Landesregierung angefügten Beilagen „zum Verschwinden gebracht“ worden, weshalb in dem abweisenden Bescheid der Vorstellungsbehörde auf keine einzige seiner Begründungen eingegangen worden sei. Dies betrachte er als gravierende Beschneidung seiner Rechte und beantrage daher die Aufrollung des gesamten Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht in Form einer mündlichen Verhandlung, wenn möglich an Ort und Stelle.

Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei einem Auftrag zur Kostenvorauszahlung gemäß § 4 Abs 2 VVG um einen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehenden verfahrensrechtlicher Bescheid handelt. Demnach gelten die Bestimmungen des AVG und hatte der Erlassung des Bescheids ein Ermittlungsverfahren, in dem die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung festgestellt werden müssen, voranzugehen. Die verpflichtete Partei kann ihrerseits die Unrichtigkeit der Kostenschätzung einwenden, dabei trägt sie jedoch die Beweislast. Die Erteilung eines Auftrags zu Kostenvorauszahlung ist erst zulässig, wenn die in der Androhung der Ersatzvornahme festgelegte Partitionsfrist verstrichen ist. Wird in einem Verfahren zur Vorauszahlung der Kosten die Erfüllung der Verpflichtung eingewendet, führt dies zur Unzulässigkeit der Kostenvorschreibung bzw deren Eintreibung. Auch hier trifft den Verpflichteten eine besondere Mitwirkungspflicht, da er die Beweislast für die Erfüllung trägt. Als verfahrensrechtlicher Bescheid ist der Bescheid zur Kostenvorauszahlung der Hauptfrage untergeordnet, sodass für jene Zeiten, für die die Vollstreckung eines Titelbescheids gehemmt ist, auch die Vollstreckung der Kostenvorauszahlung gehemmt wird (vgl Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht (2009) 65 ff).

Aufgrund der obigen Ausführungen zeigt sich, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welches sich ausschließlich auf das Zustandekommen des zu vollstreckenden Titelbescheids des Gemeindevorstands der Gemeinde A vom 19.04.2013 bezieht, im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz zukommt. Dies, da die angefochtene Entscheidung lediglich einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Vollstreckungsverfahren darstellt und daher das dem letzteren vorangegangene baupolizeiliche Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Dass das Verfahren zur Erlassung des Kostenvorauszahlungsauftrags selbst mit Mängeln behaftet sei (vergleiche die obigen Ausführungen), hat der Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht. Seine Beschwerde ist daher unbegründet und war abzuweisen.

V.Ergebnis:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet hat, welches in Bezug auf das vorliegende Verfahren zur Erteilung eines Auftrags zur Vorauszahlung der Kosten Ersatzvornahme nach § 4 Abs 2 VVG von Relevanz wäre. Seine Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Julia Schmalzl

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.