LVwG T LVwG-2015/15/2173-5

LVwG-2015/15/2173-5Landesverwaltungsgericht04.11.2015

Regest

Umfang Grundsatzgenehmigungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/15/2173-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.2173.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde der Stadtgemeinde A, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.07.2015, Zahl ****, betreffend Abweisung der wasserrechtlichen Grundsatzbewilligung für die Errichtung eines Hochwasserschutzdammes

zu Recht erkannt:

1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 25a VwGG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Stadtgemeinde A auf wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung für die Errichtung eines Hochwasserschutzdammes am C-Fluss abgewiesen.

Im Befund des angefochtenen Bescheides wird das Vorhaben wie folgt beschrieben:

„Die Stadtgemeinde A beabsichtigt die Errichtung eines Hochwasserschutzdammes am C-Fluss zwischen km 237,4 und km 238,6 sowie 238,8 und 239,0. Der Damm verläuft östlich der Anschlussstelle A West entlang der D-Straße mit einem Mindestabstand von 19,5 m zum nördlichen Rand des Mittelstreifens der D-Straße. Westlich der Anschlussstelle A West folgt der Damm im Wesentlichen der Auffahrtsrampe in Fahrtrichtung E. Die Höhe der 4,0 m breiten Dammkrone wurde um 0,5 m höher als die sich bei der Abflussuntersuchung Tirol I, Los A.3 – Unterer C-Fluss in diesem Bereich ergebenden Wasserspiegel bei einem 100 – jährlichen Hochwasserereignis (HQ100) festgelegt. Der Damm soll entweder als Zonendamm oder Homogendamm ausgeführt werden. Die Wasserseite soll mit Wasserbausteinen gesichert werden.“

In der fristgerecht gegen die Abweisung des Antrages erhobenen Beschwerde wird zusammenfassend nach Wiedergabe des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag zu Unrecht ohne mögliche Verhandlung abgewiesen worden sei. Der Stellungnahme des beigezogenen Sachverständigen sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei den aufgrund des eingereichten Projekts zu erwartenden geänderten Hochwasserverhältnissen um nicht behebbare Mängel handle. So werde im Wesentlichen vom Sachverständigen das Fehlen von hydraulischen Nachweisen kritisiert. Dazu habe die Antragstellerin allerdings ergänzende Unterlagen vorgelegt (welche vom Amtssachverständigen offenbar immer noch nicht als für eine fachliche Beurteilung ausreichend beurteilt worden seien). Aus keiner der Sachverständigenstellungnahmen ergebe sich aber, dass das zur Grundsatzgenehmigung eingereichte Projekt von vornherein unzulässig sei. Tatsächlich sei jedenfalls ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG nicht erfolgt. Eine Abweisung des Bewilligungsantrages ohne mündliche Verhandlung sei aus diesem Grund rechtswidrig gewesen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 28.10.2015 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Noch vor der Durchführung der Beschwerdeverhandlung hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zum Vorhaben mit Schriftsatz vom 14.10.2015 dahingehend Stellung genommen, dass die Stellungnahme des bereits von der belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen für plausibel und nachvollziehbar bewertet werde. Aufgrund der dort dargestellten negativen Auswirkung auf den Abfluss des C-Flusses sei das Vorhaben der Stadtgemeinde A als den öffentlichen Interessen entgegenstehend anzusehen und damit auch die Versagung der Bewilligung für die Stadtgemeinde A durch die belangte Behörde eindeutig und zu unterstützen.

Die Beschwerdeführerin hat bei der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass die geschilderten Probleme betreffend den Hochwasserabfluss im Detailgenehmigungsverfahren geklärt werden könnten, weshalb trotz der vom Amtssachverständigen aufgezeigten Probleme die Grundsatzgenehmigung zu erteilen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Schreiben vom 3. April 2013 hat die Stadtgemeinde A bei der belangten Behörde einen Antrag auf wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung für einen näher spezifizierten Hochwasserschutzdamm eingebracht.

Aus dem im Zuge des Verfahrens vorgelegten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dr. FF ergibt sich, dass es bei Errichtung des beantragten Dammes zu einer verhinderten Ausuferung kommt und damit einhergehend zu einer Erhöhung der Abflussspitze am C-Fluss zwischen A und B von mehr als 80 m³ pro Sekunde. Dies bewirkt eine Erhöhung der Wasserspiegellagen in diesem Bereich um ca 20 cm, im unmittelbaren Nahebereich des Dammes teilweise über 25 cm. Auch flussaufwärts der Maßnahme kommt es zu einer Anhebung des Wasserspiegels, die bei der Mündung der G-Ache immer noch ca 10 cm beträgt. Dabei kommt es sowohl flussaufwärts als auch flussabwärts dieses Dammes in Teilbereichen auch zu einer Vergrößerung der Überflutungsflächen.

Wie sich aus der Einvernahme des Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 ergibt, ist mit derartigen Auswirkungen bereits ab einem Hochwasser HQ30 zu rechnen, bei einem 100-jährigen Hochwasser (HQ100) wurden die Auswirkungen als erheblich im Sinne einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall bewertet. Die Befürchtung, dass die Strömungsverhältnisse zum Nachteil Dritter erheblich geändert werden, sind nach dieser Stellungnahme jedenfalls konkret und nicht nur abstrakter Natur. Der Amtssachverständige hat auf Befragung durch den Verhandlungsleiter weiters angegeben, dass diese Feststellungen auf Grundlage der eingereichten Projektunterlagen möglich sind, zumal sich der Verlauf des beantragten Dammes im Wesentlichen mit jenem einer Studie, nämlich der Studie „C-Fluss mit HW-Schutz A“ deckt und die Auswirkungen im Rahmen der Erstellung dieser Studie entsprechend erhoben wurden.

Festgehalten wird, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen nachvollziehbar und schlüssig sind. Auch wurde diesen Feststellungen bei der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt daher der rechtlichen Beurteilung diese vom Amtssachverständigen festgestellte erhebliche Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall sowie konkrete Änderung der Strömungsverhältnisse zum Nachteil Dritter zugrunde.

In diesem Zusammenhang wird weiters festgehalten, dass der Amtssachverständige auf Befragung angegeben hat, dass allfällige Kompensationsmaßnahmen, bei deren Ergreifen nicht mit dem Eintritt der geschilderten negativen Folgen zu rechnen ist, äußerst komplex wären. So ist es aufgrund der unwidersprochen gebliebenen fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht möglich, die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen bereits von der Behörde derart konkret zu bestimmen, dass die Beschwerdeführerin dazu in die Lage versetzt wäre, das Projekt entsprechend zu verbessern. Vielmehr sind dafür umfangreiche und komplexe Untersuchungen erforderlich, welche im Übrigen bereits vom Land Tirol, welches ebenfalls die Errichtung von Schutzbauten im gegenständlichen Bereich beabsichtigt, durchgeführt werden. Die Komplexität der Feststellung entsprechender Kompensationsmaßnahmen ergibt sich auch daraus, dass die Retentionsräume eindeutig zu beschreiben sind und auch darzulegen ist, dass diese in ihrer Wirkung dazu geeignet sind, den wegfallenden Überflutungsbereich zu kompensieren.

Rechtliche Erwägungen:

Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetz vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 WRG 1959 fallen, gemäß § 41 Abs 1 WRG 1959 vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, ist das Verfahren gemäß § 111a WRG auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muss jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen.

Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens gemäß § 105 Abs 1 WRG 1959 insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d)ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;

f)eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g)die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h)durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i)sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k)zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l)das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n)sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

Gemäß § 104 WRG 1959 hat die Behörde bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 WRG 1959 entsprechenden Antrages unbeschadet § 104a WRG 1959, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind, eine nach dieser Bestimmung näher konkretisierte Vorprüfung durchzuführen. Ergibt sich schon aus den nach § 104 WRG 1959 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch gemäß § 106 WRG 1959 abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.

Die Beschwerdeführerin hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zusammenfassend vorgebracht, dass die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht bestritten werden. Allerdings seien die geschilderten Probleme kein Grund dafür, die beantragte Grundsatzgenehmigung zu verweigern; diese offenen Fragen könnten vielmehr in einem Detailgenehmigungsverfahren geklärt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt diese Auffassung aus folgenden Gründen nicht:

Zunächst wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - ähnlich wie beim Baubewilligungsverfahren - um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Wasserrechtsbehörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217).

§ 111a WRG über die Grundsatzgenehmigung ist ebenso in diesem Sinn zu verstehen: So kann ein Grundsatzgenehmigungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen dann durchgeführt werden, wenn das Vorhaben auf Grund seiner Größenordnung nicht von vorn herein in allen Einzelheiten überschaubar ist; dass der Gesetzgeber allerdings anders als in sonstigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für derartige Vorhaben nicht am konkreten Antrag anknüpfen wollte ist nicht ersichtlich. Vielmehr bestimmt § 111a WRG 1959 ausdrücklich, dass ein Antrag nach § 111a WRG 1959 jene Unterlagen enthalten muss, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Das Gesetz bestimmt sohin eindeutig, dass das Vorhaben auch im Verfahren nach § 111a WRG 1959 so bestimmt sein muss, dass die Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen beurteilt werden können. Alleine schon daraus ist ersichtlich, dass die mit der Errichtung des Dammes einhergehenden Beeinträchtigungen allenfalls dann nicht weiter beachtlich wären, wenn diese negativen Auswirkungen durch im Projekt vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen wiederum soweit kompensiert würden, dass nicht mit deren Eintritt zu rechnen ist. Für eine Auslegung des § 111a WRG 1959, wonach ein allfälliger Widerspruch gegen die öffentlichen Interessen erst im Detailgenehmigungsverfahren zu lösen wäre, bietet das Gesetzt daher keinen Anhaltspunkt. Insgesamt kann daher die Beantwortung dieser Frage nicht an das Detailgenehmigungsverfahren delegiert werden sondern muss sich die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bereits aus den zur Grundsatzgenehmigung vorgelegten Unterlagen ergeben.

Zwar ist die Behörde und auch die Berufungsinstanz nach der insbesondere zum Baurecht ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa Erk vom 08.05.2008, 2004/06/0227) dazu verpflichtet den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann. Solche gegenüber den ursprünglichen Bauplänen vorgenommene Modifikationen führen aber nur dann nicht zu einer Qualifikation des geänderten Projektes als ein "aliud", wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß geringfügig sind.

Eine derartige Geringfügigkeit liegt im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor. So ergibt sich aus den Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dass die zur Kompensation der negativen Auswirkungen des Vorhabens erforderlichen Maßnahmen äußerst komplex sind. Zur Frage wann die erforderlichen Modifikationen das Maß der Geringfügigkeit im Sinne der im Vorabsatz zitierten Judikatur überschreitet hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 21.03.2007, 2006/05/0172 ausgeführt, dass auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen.

Eine derartige Geringfügigkeit im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aber dann nicht vorliegen, wenn die erforderlichen Ergänzungen hoch komplexe Fragestellungen betreffen und sich die weiteren Maßnahmen zudem auf ein anderes Gebiet erstrecken würden, als dies vom ursprünglichen Antrag erfasst wird. Auch auf Grund der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Rechte Dritter bei der Auswahl der erforderlichen Retentionsflächen liegt jedenfalls keine nach Art und Ausmaß geringfügige Änderung im Sinne der zitierten Judikatur vor.

Aus diesem Grund bestand weder für die belangte Behörde, noch für das Landesverwaltungsgericht Tirol die Verpflichtung, die Beschwerdeführerin zur Modifikation des Vorhabens durch Aufnahme entsprechender Retentionsräume zu verhalten. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt der Erstattung des ersten Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 23.02.2015 über den Mangel an Retentionsräumen informiert und wäre es ihr frei gestanden, das Projekt entsprechend zu modifizieren. Dies widerspricht aber offensichtlich den Intentionen der Beschwerdeführerin, die die Ausgleichsmaßnahmen den Detailgenehmigungsverfahren vorbehalten wissen will. Damit verkennt sie aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol aus den dargestellten Gründen den Rahmen des Grundsatzgenehmigungsverfahrens.

Insgesamt wird daher unter Hinweis auf die obigen Feststellungen darauf hingewiesen, dass das Vorhaben im Widerspruch zu den öffentlichen Interessen gemäß § 105 Abs 1 WRG 1959 steht, da es bei Realisierung des beantragten Vorhabens zu einer erheblichen Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall kommen würde und darüber hinaus eine Änderung der Strömungsverhältnisse zum Nachteil für Dritte verursacht würde (§ 105 Abs 1 lit b WRG 1959). Diese Auswirkungen des Vorhabens sind konkret und nicht nur abstrakter Natur. Aus diesen Gründen erweist sich das Vorhaben als den öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 Abs 1 WRG 1959 widerstreitend (vgl dazu etwa VwGH 21.01.1999, 98/07/0155 sowie VwGH 16.11.1993, 93/07/0085; Nachweise bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2, E 18 und E 19 zu § 105 WRG 1959). Die Vorschreibung von Auflagen oder Nebenbestimmungen zur Kompensation der zu erwartenden negativen Auswirkungen ist schon alleine auf Grund des Umfangs und der Komplexität der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht in Frage gekommen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde abzuweisen. Abschließend wird daher noch darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, neuerlich einen Antrag auf Genehmigung des Hochwasserschutzdammes einzubringen, wenn ein derartiger Antrag auch gleichzeitig all jene konkreten und auf fachlicher Ebene ausgearbeiteten Kompensationsmaßnahmen beinhaltet, die zum Ausgleich der beschriebenen negativen Auswirkungen erforderlich sind. In diesem Fall läge eine maßgebliche Änderung vor, weshalb einem derartigen Antrag nicht die entschiedene Sache entgegengehalten werden könnte.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Entscheidung zitierten Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerold Dünser

(Richter)

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