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LVwG-2015/37/1253-21•LVwG T LVwG-2015/37/1253-21
LVwG-2015/37/1253-21Landesverwaltungsgericht04.11.2015
Wasserbenutzung, Entschädigung, Antragslegitimation, teilweise Zurückweisung bzw Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde 1. des B B, 2. der C C, beide in Z, beide vertreten durch Dr. D D, Rechtsanwalt em. in Y, und 3. des Dr. D D in Y gegen die Spruchteile A), B), C), D), G), H), I) und J) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.05.2015, Zl ***, betreffend Anträge nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
I.den Beschluss gefasst:
1. Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchteile C) und I) des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
II.zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchteile A), B), D), E), G), H) und J) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Ausgangssituation:
1. Wasserversorgungsanlage E E und Wasserschutzgebiet „F F“
Mit Bescheid vom 27.10.1936, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol G G und Genossen auf der V in W die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Trinkwasserleitung für den Weiler V erteilt. Gegenstand der Bewilligung war auch die Fassung für die geplante Wasserversorgung für V (Gemeinde W) auf dem Gst Nr ***9, GB U. Die Wasserrechtsbehörde hat angeordnet, näher bezeichnete sonstige Wasserbenutzungsrechte – Entnahme von Trink- und Gebrauchswasser anderer Personen – nicht nachteilig zu beeinflussen.
Die gegen die Vorschreibung 6. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.1936, Zl ***, erhobene Berufung des H H, Adresse 1, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 12.12.1936, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 20.01.1937, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die Bildung der Wassergenossenschaft A A anerkannt und deren Satzung genehmigt.
Mit dem am 19.12.1973 bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangten Schriftsatz hat die Wassergenossenschaft A A um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Sanierung ihrer Anlage und den Ausbau der Quellfassung sowie des Hochbehälters angesucht. Nach Durchführung mehrerer Verhandlungen hat die Bezirkshauptmannschaft X unter Berufung auf § 101 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in der damals geltenden Fassung über das Ansuchen der Wassergenossenschaft A A mit Bescheid vom 28.12.1981, Zl ***, entschieden. Diesen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 02.07.1982, ***, berichtigt.
Der Inhalt des Bescheides vom 28.12.1981, Zl ***, in der berichtigten Fassung vom 02.07.1982, ***, lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Änderung der Wasserversorgungsanlage einschließlich der Fassung und Ableitung der gesamten auf den Gst Nrn ***9, ***3/2 und ***3/3, alle GB U, aufgehenden Quelle (Spruchpunkt I.)
Erlassung eines Dünge- und Jaucheverbotes auf dem Gst Nr ***4/2, GB U, und auf einem näher beschriebenen Bereich der Gst Nrn ***4/1 und ***3/3, beide GB U, sowie Erlassung eines Bauverbotes auf dem Gst Nr ***4/1, GB U, und eines Koppelverbotes im beschriebenen Bereich der Gst Nrn ***4/1 und ***3/3, beide GB U
Feststellung, dass I I, U, Mitglied der Wassergenossenschaft A A ist (Spruchpunkt III.)
Feststellung der Einräumung von Dienstbarkeiten im Sinne des § 111 Abs 4 WRG 1959 auf den von der Wasserversorgungsanlage berührten Parzellen des GB U und des GB W (Spruchpunkt IV.)
Wasserrechtliche Überprüfung der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft A A (Spruchpunkt V.)
Feststellung, dass kein Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung vorliegt (Spruchpunkt VI.)
Mit Schriftsatz vom 26.08.1996, Zl ***, hat das Baubezirksamt T der Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt, dass die im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft A A verfügten Quellschutzmaßnahmen nicht befolgt würden. In weiterer Folge haben die Organe der Bezirkshauptmannschaft X und der Bezirkshauptmannschaft S übereinstimmend festgelegt, dass die weitere Behandlung der Angelegenheit durch die Bezirkshauptmannschaft X erfolgen soll. Diese einvernehmliche Vorgangsweise ist im Aktenvermerk vom 03.09.1996, Zl ***, dokumentiert.
Zu den vom Baubezirksamt T aufgezeigten Missständen hat am 16.10.1996 in W eine mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen haben Amtssachverständige aus den Fachbereichen Geologie, Wasserwirtschaft und Medizin Stellungnahmen abgegeben.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.11.1996, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X gem § 34 Abs 1 WRG 1959 zum Schutz der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.1936, Zl ***, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***, wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft A A Anordnungen hinsichtlich der Bewirtschaftung und Benutzung der Gst Nrn ***4/1, ***4/2 sowie ***3/3, alle GB U, im Umfang bestimmter Verbote (Anordnungen 1. bis 6.) getroffen, die Abzäunung des bereits ausgewiesenen Schutzgebietes aufgetragen (Vorschreibung 7.) und ausgesprochen, dass die unter Spruchpunkt I./7. vorgeschriebenen Maßnahmen für die gesamten Flächen der Gst Nrn ***4/1, ***4/2 sowie ***3/3, alle GB U, gelten (Spruchpunkt I./8.).
Im Spruchpunkt II. des Bescheides vom 11.11.1996, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X festgehalten, dass für die mit Spruchpunkt I. verfügten Anordnungen den betroffenen Grundeigentümern gemäß § 34 Abs 4 WRG 1959 dem Grunde nach eine angemessene Entschädigung zustehe und behielt unter Berufung auf § 117 Abs 2 WRG 1959 die Entscheidung über Form, Art und Höhe der Leistung sowie deren Frist einem Nachtragsbescheid vor.
Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 11.11.1996, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die Einwendungen der C C, des B B und des Dr. D D als betroffene Grundeigentümer abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid haben C C und B B, beide vertreten durch Dr. D D, und Dr. D D Berufung erhoben. Aus Anlass ihrer Berufung haben die Rechtsmittelwerber auch die Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***, und dessen Zustellung an sie begehrt.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.11.1996, Zl ***, hat auch die Wassergenossenschaft A A mit Schriftsatz vom 24.11.1996 Berufung erhoben.
Der Landeshauptmann von Tirol hat als damals zuständige Wasserrechtsbehörde II. Instanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens und gleichzeitig als Wasserrechtsbehörde I. Instanz in einem Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes am 30.01.1997 eine Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen Gutachten/Stellungnahmen von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Geologie, Pflanzenbau, Wasserwirtschaft und Medizin eingeholt.
Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 04.06.1997, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde I. Instanz den Grundeigentümern Q Q sowie C C und B B verschiedene Aufträge erteilt.
Mit Bescheid vom 30.08.1999, Zl ***, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgrund der Berufungen des Q Q sowie der C C und des B B Spruchteil A) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.06.1997, Zl ***, dahingehend abgeändert, als den Rechtsmittelwerbern aufgetragen wurde, den von ihnen auf bestimmten Liegenschaften eingebrachten Pferdemist vermischt mit Einstreu bis 31.08.2000 zu beseitigen.
Mit Bescheid vom 23.07.1997, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die Anträge der C C, des B B sowie des Dr. D D auf Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.07.1982, ***, als unzulässig zurückgewiesen [Spruchteil A)], die Berufung der C C, des B B sowie des Dr. D D gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.11.1996, Zl ***, als unbegründet abgewiesen [Spruchteil B)], der Berufung der Wassergenossenschaft A A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.11.1996, Zl ***, teilweise Folge gegeben [Spruchteil C)] und gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 die Quellschutzanordnung neu [Spruchteil D)] durch Festlegung des Gebietes [Spruchteil D) I.] und Erlassung von Bewirtschaftungs- und Benützungsverboten [Spruchteil D) II.] im Umfang der Ankündigung ihres Schreibens vom 24.04.1997 erlassen, wobei der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde II. Instanz des Weiteren ausgesprochen hat, dass die im Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***, enthaltenen weitergehenden Schutzanordnungen betreffend die „F F“ samt der zugehörigen Wasserversorgung W-V unberührt bleiben [Spruchteil D) III. 1)] und dass die Grundstückseigentümer es zu dulden hätten, dass der Wasserberechtigte das in Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***, angeführte Schutzgebiet abzäunt und dauernd abgezäunt hält, wobei zur Bewirtschaftung je Liegenschaft ein Durchlass zur angrenzenden öffentlichen Straße oder angrenzenden Liegenschaft derselben Eigentümer vorzusehen sei [Spruchteil D) III. 2)].
Mit Erkenntnis vom 13.04.2000, Zl ***, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde 1. des I I, 2. der C C, 3. des B B und 4. des Dr. D D gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 12.11.2007, Zl U-466/7-07, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag des Dr. D D betreffend die Aufhebung der im Zuge der Ausweisung der Quellschutzmaßnahmen für die Wassergenossenschaft A A eingeräumten Servituten mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
2. Einschränkung von Anordnungen zum Wasserschutzgebiet „F F“:
Mit Schriftsatz vom 10.12.2014 haben die Wassergenossenschaft A A sowie die Miteigentümer der EZ 92 GB U, ua des Gst Nr ***4/3, GB U, nämlich J J A und J J B sowie J J C beantragt, näher bezeichnete Schutzbestimmungen betreffend das Quellschutzgebiet „F F“ – festgelegt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ***, - abzuändern. Diesen Antrag haben die Wassergenossenschaft A A sowie J J A und J J B und J J C mit Schriftsatz vom 16.03.2015 eingeschränkt.
Mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X über die Anträge der Wassergenossenschaft A A des J J A, J J B und des J J C entschieden und das mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.11.1996, Zl ***, sowie des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ***, festgelegten Schutzgebiet „F F“ nach Maßgabe einer signierten Unterlage (mit Lageplan) in ein Schutzgebiet I. und ein Schutzgebiet II. unterteilt und die Anordnungen für das nunmehr unterteilte Wasserschutzgebiet „F F“ neu festgelegt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des B B (Erstbeschwerdeführer), der C C (Zweitbeschwerdeführerin), beide in Z, und des Dr. D D in Y (Drittbeschwerdeführer) hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 01.07.2015, Zl ***-5, als unzulässig zurückgewiesen.
Den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zl ***-5, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Spruchpunkt 2. des Beschlusses vom 03.08.2015, Zl ***-9, als unzulässig zurückgewiesen.
Die gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2015, Zl ***-5, erhobene außerordentliche Revision 1. des B B und 2. der C C, beide in Z, beide vertreten durch Dr. M M, Rechtsanwalt in T, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2015, Zl ***, zurückgewiesen.
II.Verfahrensablauf:
1. Verfahren bei der belangten Behörde:
Im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsanlage E E und dem Wasserschutzgebiet „F F“ haben 1. B B und 2. C C, beide in Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt em. Dr. D D, Y, sowie 3. Dr. D D, Y, mit den Schriftsätzen vom 13.12.2013, vom 16.12.2014 und vom 09.03.2015 verschiedene Anträge eingebracht.
Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Anträge vom 13.12.2013:
Antrag auf Aufhebung des Quellschutzgebietes unter Hinweis auf das bis zu diesem Zeitpunkt erstattete gesamte Vorbringen
Antrag auf Einleitung der „notwendigen Schritte“ zur Unterbindung der konsenslosen Entnahme des in ihrem Eigentum stehenden Wassers durch die Wassergenossenschaft A A
Antrag auf Entschädigung für den bisherigen konsenslosen Wasserbezug durch die Wassergenossenschaft A A
Antrag auf Überprüfung der Gebarung der Wassergenossenschaft A A und Durchführung der notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der statutenwidrigen Vorgehensweise der Genossenschaft
Anträge vom 16.12.2014:
Antrag auf Abweisung des Begehrens der Wassergenossenschaft A A und der Familie J J auf Einschränkung der Schutzmaßnahmen betreffend das Wasserschutzgebiet „F F“
Eventualantrag, die aufgrund des Wasserschutzgebietes „F F“ bestehenden Einschränkungen im Sinne des Antrages der Wassergenossenschaft A A und der Familie J J nicht nur auf der im Miteigentum der Familie J J stehenden Liegenschaft Gst Nr ***4/3, GB U, sondern auch auf der Liegenschaft in gleicher Breite nach Osten, Gst Nrn ***4/1 und ***3/3, beide GB U, aufzuheben
Anträge vom 09.03.2015:
Antrag auf Auflösung der Wassergenossenschaft A A unter Sicherung der Ansprüche der Gläubiger
Antrag, der Wassergenossenschaft A A zu untersagen, Wasser von/aus den im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücken zu beziehen
Festsetzung einer Entschädigung für das durch die Wassergenossenschaft A A (unzulässiger Weise) bezogene Wasser
Über die Anträge in den Schriftsätzen vom 13.12.2013, 16.12.2014 und 09.03.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft X mit den Spruchteilen A), B), C), D), E), G), H), I) und J) des Bescheides vom 13.05.2015, Zl ***, entschieden. Die Anträge wurden teils zurück-, teils abgewiesen.
Gegen alle Spruchpunkte des Bescheides vom 13.05.2015, Zl ***, haben B B und C C, beide vertreten durch Dr. D D, Rechtsanwalt em. in Y, und Dr. D D selbst mit Schriftsatz vom 26.05.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, „der Beschwerde Folge zu geben und wolle der Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass den Anträgen Folge gegeben wird, bzw. wird beantragt, den Bescheid zu beheben und nach Verfahrensergänzung oder Verfahrenswiederholung neu zu entscheiden oder zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurück zu verweisen.“ Ergänzend zu diesem Begehren haben die Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge – Bestellung von unabhängigen Sachverständigen, Durchführung eines Ortsaugenscheines etc – sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.08.2015, Zl ***-12, hat sich der Obmann der Wassergenossenschaft A A im Schriftsatz vom 31.08.2015 geäußert und darin grundsätzliche Angaben zu der von der Wassergenossenschaft betriebenen Wasserversorgungsanlage getroffen.
Der geologische Amtssachverständige Dr. N N hat mit Schriftsatz vom 04.09.2015, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, über alle für eine gutachterliche Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendigen Unterlagen zu verfügen. Mit Schriftsatz vom 05.10.2015, Zl ***-18, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem geologischen Amtssachverständigen noch weitere Schriftsätze zukommen lassen.
Am 22.10.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Drittbeschwerdeführers Dr. D D und des Obmannes der Wassergenossenschaft A A O O, jeweils als Partei, und des geologischen Amtssachverständigen Dr. N N sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X samt Beilagen und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol samt Beilagen.
Die vom Drittbeschwerdeführer auch in Vertretung der beiden weiteren Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge auf Einholung weiterer Gutachten und die Durchführung eines Lokalaugenscheines hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.
III.Beschwerdevorbringen:
Zunächst bringen die Beschwerdeführer vor, von der Wasserrechtsbehörde werde immer wieder versucht, sie zu benachteiligen, und zwar seit dem Jahre 1976. Sie hätten mehr als 30 Jahre um eine Entschädigung kämpfen müssen, demgegenüber hätten die Mitglieder der Wassergenossenschaft A A satte Gewinne mit der Nutzung und dem Weiterverkauf des Wassers gemacht. Die Wassergenossenschaft A A hätte zu ihrem Nachteil eine „groteske“ Einschränkung der Schutzzone erreicht, um sich dadurch Entschädigungszahlungen an die Familie J J zu ersparen. Eine damit verbundene rechtswidrige Gefährdung der „F F“ werde bewusst in Kauf genommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid würden ohne ausreichende Begründung ihre Anträge ab- oder zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid weise zu einzelnen Punkten jedenfalls einen zu ahnenden Begründungsmangel auf und fehle es im Einzelnen an einer richtigen und/oder mangelfreien Beweiswürdigung. Die nunmehrige Festlegung der Schutzzone II. sei willkürlich erfolgt und mit dem Aktenstand nicht zu rechtfertigen. Wieso die Grundfläche nördlich der Schutzzone II. nach wie vor vollen Schutz genießen soll, sei ebenso unerfindlich wie „insgesamt die Lockerung der Schutzmaßnahmen“. Insbesondere die Feststellung, dass sich das Anwesen J J am äußersten Rand der Strömungszone befinde, sei objektiv falsch. Richtigerweise sei immer festgehalten worden, dass die Wasserströmung in Bezug auf die Quelle von Nordosten erfolge, gerade dort befinde sich das Anwesen J J. Das Anwesen J J befinde sich also nicht am äußersten Rand der Strömung, sondern mitten im Anströmungsgebiet. Bei sachgerechter Entscheidung hätte daher das Anwesen J J weiter in der alten Schutzzone verbleiben müssen, während der Streifen „P P“ außerhalb der Strömungen liege. Der Antrag, die Schutzbestimmungen auch betreffend den Streifen „P P“ zu lockern, sei allerdings nur gestellt worden, um nicht wieder benachteiligt zu werden.
Zu den einzelnen Spruchteilen halten die Beschwerdeführer Folgendes fest:
Spruchteil A) – Zurückweisung des Antrages auf Auflösung der Wassergenossenschaft A A mangels Antragslegitimation:
Die Beschwerdeführer bemängeln, die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb ihnen die Antragslegitimation fehle. Zudem sei es ihnen „egal“, ob Missstände von Amts wegen oder auf Antrag geahndet werden würden. § 83 WRG 1959 enthalte klare Verpflichtungen für die Wasserrechtsbehörde. Warum „damit zusammenhängend die betroffenen und geschädigten Parteien kein Antragsrecht haben sollen“, sei nicht nachvollziehbar.
Spruchteil B) – Zurückweisung des Antrages auf Untersagung des Wasserbezuges durch die Wassergenossenschaft A A wegen entschiedener Sache:
Die Beschwerdeführer halten im Wesentlichen fest, jene Liegenschaften, auf denen das Wasser der „F F“ entspringe, stehe in ihrem Eigentum. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1936 erlaube lediglich die Errichtung von Leitungen zu den Grundflächen der Genossen. Die nunmehr vorhandenen Quellschlitze seien ohne jede weitere Berechtigung bzw ohne jedes weitere Verfahren und somit ohne rechtsverbindliche Wirkungen auf die Grundflächen der Beschwerdeführer zu liegen gekommen. Zugunsten der Wassergenossenschaft A A existiere somit kein Recht der Wasserschöpfung. Der tatsächliche Wasserbezug könne ein solches Recht nicht begründen und liege somit ein rechtswidriger Eingriff in ihre Eigentumsrechte vor. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei daher von keiner entschiedenen Sache auszugehen.
Spruchteil C) – Zurückweisung des Antrages auf Entschädigung für den bisherigen konsenslosen Wasserbezug durch die Wassergenossenschaft A A wegen Unzulässigkeit:
Unter Hinweis auf die Ausführungen zu Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides halten die Beschwerdeführer fest, dass ihre Entschädigungsansprüche jedenfalls gerechtfertigt seien und ergäben sich solche Entschädigungsansprüche auch aus den §§ 9 und 117 WRG 1959. Über eine Entschädigung für den rechtswidrigen Wasserbezug sei bislang nie entschieden worden, sodass ein solcher Anspruch nach wie vor im vollen Umfange gerechtfertigt sei.
Spruchteil D) – Zurückweisung des Antrages, dem Begehren der Wassergenossenschaft A A und der Familie J J auf Einschränkung der Schutzmaßnahmen betreffend das Wasserschutzgebiet „F F“ keine Folge zu geben, mangels Antragslegitimation:
Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht ihre Antragslegitimation verneint. Dementsprechend sei die Zurückweisung ihres Antrages rechtswidrig.
Spruchteil E) – Abweisung des Antrages, die betreffend das Grundstück der Familie J J vorgenommene Einschränkung der bestehenden Anordnung auch für die Liegenschaft der Beschwerdeführer zu verfügen:
Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass für sie das gleiche Recht wie für die Familie J J gelte. Bei konsequenter Verfolgung der Sachverständigenmeinungen, wonach die Anströmrichtung aus Nordwesten, also insbesondere beim Anwesen J J gegeben sei, liege auch der Grundstreifen „P P“ außerhalb der Anströmrichtung. Ihr Antrag sei daher berechtigt.
Spruchteil G) – Antrag auf Aufhebung des Quellschutzgebietes, Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Quellschutzgebietes „F F“:
In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer insbesondere auf das zu Spruchteil E) erstattete Vorbringen. Die Abweisung sei daher auf alle Fälle zu Unrecht erfolgt.
Spruchteil H) – Zurückweisung des Antrages, die notwendigen Schritte zur Unterbindung des Wasserbezuges durch die Wassergenossenschaft A A einzuleiten, wegen entschiedener Sache:
Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die notwendigen Schritte einzuleiten, da das von der Wassergenossenschaft A A bezogene Wasser in ihrem Eigentum stehe. Sie seien nicht mehr bereit, dieses Wasser der Wassergenossenschaft A A zu überlassen und wäre die belangte Behörde deswegen verpflichtet gewesen, einzuschreiten.
Spruchteil I) – Zurückweisung des Antrages zur Festsetzung einer Entschädigung für den bisherigen konsenslosen Wasserbezug durch die Wassergenossenschaft A A wegen Unzulässigkeit:
Die Beschwerdeführer halten dazu fest, dass die Wassergenossenschaft A A über kein aufrechtes Wasserbenutzungsrecht an der „F F“ verfüge. Darüber hinaus sei für diesen Wasserbezug bislang keine Entschädigung festgesetzt worden. Der Anspruch auf Entschädigung sei daher gerechtfertigt. Eine entschädigungslose Enteignung verstoße gegen die Grundsätze der Verfassung und müsse das Eigentum geschützt werden.
Spruchteil J) – Zurückweisung des Antrages, eine Überprüfung der Gebarung der Wassergenossenschaft herbeizuführen, wegen Unzulässigkeit:
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Wasserrechtsbehörde sei ihrer Aufsichtspflicht bisher nicht nachgekommen. Ihre Anträge seien daher wegen der Gebarung und der statutenwidrigen Vorgangsweise berechtigt und seien sie deshalb auch antragslegitimiert. Erforderlichenfalls könnten die notwendigen behördlichen Maßnahmen auch von Amts wegen ergriffen werden.
IV.Sachverhalt:
1. Behördliche Bewilligungen und Festlegungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft A A:
Die von der Wassergenossenschaft A A betriebene Wasserversorgungsanlage verfügt über die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.1936, Zl ***, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 02.07.1982, Zl ***, erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen und ist auch wasserrechtlich überprüft.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.12.1981, Zl ***, in der berichtigten Fassung hat die Bezirkshauptmannschaft X der Wassergenossenschaft A A die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der von ihr betriebenen Wasserversorgungsanlage nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen sowie für die Fassung und Ableitung der gesamten auf den Gst Nrn ***9, ***3/2 und ***3/3, alle GB U, aufgehenden Quelle unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Das Wasserschutzgebiet „F F“ hat der Landeshauptmann von Tirol im Spruchteil D) I. des Bescheides vom 23.07.1997, Zl ***, festgelegt. Das Wasserschutzgebiet umfasst eine näher umschriebene Fläche, bestehend aus den Gst Nrn ***0, ***3/1, ***3/2, ***3/3, ***4/1, ***4/2, ***4/3, einer definierten Teilfläche des Gst Nr ***2 sowie den Gst Nrn .**5 und .**7, alle GB U. Spruchteil D) II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ***, listet die Verbote für das gesamte Wasserschutzgebiet auf (lit a bis einschließlich q).
Gemäß Spruchteil D) III. 1) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ***, bleiben die im Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.07.1982, ***, enthaltenen weitergehenden Schutzanordnungen betreffend die „F F“ samt der zugehörigen Wasserversorgungsanlage E E unberührt. Gemäß Spruchteil D) III. 2) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ***, haben es die Grundstückseigentümer zu dulden, dass die wasserberechtigte Wassergenossenschaft das in Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***, angeführte Schutzgebiet mit einem Zaun mit einer maximalen Höhe von 1,0 m abzäunt und dauernd abgezäunt hält. Zur Bewirtschaftung ist auf der Liegenschaft ein Durchlass zur angrenzenden öffentlichen Straße oder zur angrenzenden Liegenschaft derselben Eigentümer vorzusehen.
Mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X das bestehende Wasserschutzgebiet „F F“ nach Maßgabe einer Unterlage (samt Lageplan) in ein Schutzgebiet I. und ein Schutzgebiet II. unterteilt.
Schutzgebiet I. umfasst die Gst Nrn ***0, ***3/1, ***3/2, ***3/3, ***4/1, ***4/2 und den Großteil des Gst Nr .**5 sowie Teilflächen der Gst Nrn ***4/3 und ***2, alle GB U. Schutzgebiet II. - farblich gekennzeichnet in den signierten Unterlagen des angefochtenen Bescheids - umfasst das Gst Nr .**7, eine Teilfläche des Gst Nr ***4/3 und in geringem Umfang das Gst Nr .**5, alle GB U.
Im Bereich des Schutzgebietes I. des Wasserschutzgebietes „F F“ bleiben die Anordnungen des Spruchteiles D) II. und III. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ***, unverändert aufrecht.
Im Bereich des Schutzgebietes II. des Wasserschutzgebietes „F F“ werden die im Spruchteil D) II. lit a, c und e des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ***, enthaltenen Verbote abgeändert und eingeschränkt. Ansonsten ergeben sich auch für den Bereich des Schutzgebietes II. des Wasserschutzgebietes „F F“ keine Änderungen. Spruchteil D) III. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1997, Zl ***, bezieht sich ohnedies nur auf die im Schutzgebiet I. liegenden Gst Nrn ***3/3, ***4/1 und ***4/2, alle GB U.
Die Beschwerdeführer B B und C C sind Miteigentümer der Gst Nrn ***3/1, ***3/3 und ***4/1, alle GB U, Dr. D D ist Eigentümer der Gst Nrn ***3/2 und ***4/2, beide GB U.
JJ A, JJ B und JJ C sind Miteigentümer der Gst Nrn ***4/3, .**5 und .**7, alle GB U.
2. Feststellungen zur Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft A A:
Die bestehende, im Jahre 1977 errichtete Wasserversorgungsanlage E E verfügt über ein Wasserleitungsnetz von ca 2 km. Das Fassungsvermögen des Rundbehälters beträgt ca 73 m3.
Die Gewinnung des Wassers aus der „F F“ („aufgehende“ Quelle laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***) erfolgt über „Quellschlitze“ auf den Gst Nrn ***3/2 und ***3/3, beide GB U. Diese Form der Wasserfassung wurde seit deren Errichtung im Jahr 1977 und nach deren wasserrechtlicher Bewilligung und Überprüfung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***, in der berichtigten Fassung vom 02.07.1982, ***, nicht verändert.
Ebenso erfuhren die weiteren Anlagenteile der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft A A seit der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***, keine wesentlichen Änderungen, es wurde lediglich eine UV-Desinfektionsanlage eingebaut.
Es liegen keine Hinweise vor, dass das auch als Trinkwasser verwendete Wasser den dafür notwendigen Anforderungen nicht entspricht.
Das Versorgungsgebiet umfasst in der Gemeinde W, Ortsteil V, vier landwirtschaftliche Betriebe und zwölf Wohnhäuser. Mit der Wasserversorgungsanlage werden ungefähr 60 Personen mit Wasser versorgt. In der Gemeinde U, Ortsteil R, werden zusätzlich noch zwei landwirtschaftliche Betriebe mit rund acht Personen mitversorgt.
Keiner der Beschwerdeführer ist Mitglied der Wassergenossenschaft A A. Der Reitbetrieb des B B und der C C und die zum Reitbetrieb gehörenden Gebäude werden nicht mit Wasser aus der Wassergenossenschaft A A versorgt.
3. Hydrogeologische Rahmenbedingungen betreffend die „F F“:
Die „F F“, ***, entspringt auf der Uer Mittelgebirgsterrasse am nordwestlichen Rand des Gemeindegebietes von U gegen die Gemeinde W hin auf 854,9 m üA, und zwar etwa 80 m südöstlich unterhalb der (Uer Straße) im Grenzbereich Wiese/Straße auf den Gst Nrn ***3/3 und ***3/3, beide GB U.
Das hydrogeologische Einzugsgebiet dieser Quelle ist sowohl in den Festgesteinen der südöstlich gegen das Tal A abfallenden, felsdurchsetzten Flanke des „Joch B“ (K K, L L) als auch in der dieser vorgelagerten, gegen Südsüdost flacher werdenden Uer Terrasse mit ihren quartären Lockersedimenten zu suchen. Dabei bauen sich die Flanken von K K und L L aus dem obertriadischen Hauptdolomit auf, der, da er durchwegs kurz- und engklüftig ausgebildet ist, einen guten Bergwasserspeicher mit langer Verweildauer der Bergwässer darstellt.
Der Fußbereich dieser Flanken (deren Verflachungszone) baut sich vorwiegend aus hauptdolomitbetonten, sandig-steinigen Schottern auf, die gut wasserdurchlässig sind und zu deren Ablagerung es nach der letzten Eiszeit gekommen ist. Unterhalb des Schotters befinden sich wasserundurchlässige Moränenablagerungen. Die wasserstauende Wirkung der Moränenablagerungen ist Grund für die Quellaustritte der „F F“, aber auch anderer Quellen im Umgebungsbereich. Im Fall der „F F“ handelt es sich nicht um einen singulären Quellaustritt, sondern es kommt im Umfeld mehrfach zum Zu-Tage-Treten von Hangwässern.
Die nach dem Rückzug der Vereisung des Tal As frei gelegene Oberfläche der Grundmoräne wurde von den Niederschlags- und Schmelzwässern anfänglich selektiv/gravitativ erodiert, sodass sich vor ihrem Überschütten mit vorwiegend Hauptdolomitschutt Oberflächenstrukturen gebildet haben, über deren Ausgestaltung keine Kenntnisse vorliegen. Allerdings folgen die hier aus dem Berg bzw von der Geländeoberfläche nach der Tiefe wegsickernden Wässer gravitativ dieser Morphologie.
Ausgehend vom Oberflächenrelief und der Geländeneigung ist eine Anströmrichtung zur „F F, ***, von Nordnordwesten her anzunehmen. Das Einzugsgebiet der „F F“, ***, verbreitert sich gegen Norden hin etwa V-förmig.
Für den Bereich westlich bis südwestlich des Brunnens im Anwesen „J J („J Jquelle“, ***), ist davon auszugehen, dass bis zu einer Tiefe von etwa 2,5 m unter der Geländeoberkante (GOK) kein Grundwasserstrom erfolgt.
Für die Bereiche östlich des Bestandobjektes „J J“ und östlich des eben erwähnten Brunnens liegen keine Untersuchungsergebnisse vor, definitive Aussagen über die Tiefe des Grundwasserzustroms lassen sich daher nicht treffen.
4. Beantragte Aufhebung des Schutzgebietes:
Die Wässer, aus denen die „F F“, aber auch andere Quellen gespeist werden, fließen entlang der wasserstauenden Grundmoräne. Diese Grundmoräne ist wiederum überlagert von Schotter, und zwar in einer Stärke von mehreren Metern.
Die Schotter sind wasserdurchlässig, Regen aber auch sonstige Wässer gelangen somit in jene Wässer, aus denen die Quellen gespeist werden. Aufgrund dieses Umstandes ist es erforderlich, Schutzanordnungen zu treffen, um die Kontamination/Beeinträchtigung durch zutretende Wässer hintanzuhalten. Dies war der Hintergrund für die Erlassung des Quellschutzgebietes und der mit dem Quellschutzgebiet verbundenen Anordnungen/ Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Eine vollständige Aufhebung des Quellschutzgebietes und der angeordneten Schutzmaßnahmen hätte zur Folge, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der „F F“, aber auch der anderen Quellen deutlich größer wird. Da nach der Aufhebung des Quellschutzgebietes in diesem Bereich alle Maßnahmen zulässig wären, wäre auch der Eintritt verschmutzter/kontaminierter Wässer in den Einzugsbereich der Quellen viel wahrscheinlicher.
Die Wahrscheinlichkeit der Beeinflussung des Grundwasserstroms im Bereich des Bestandsobjektes J J ist dabei gleich hoch einzuschätzen wie für den östlich anschließenden Grundstreifen.
V.Beweiswürdigung:
Die im Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung getroffenen, unstrittigen Feststellungen stützen sich auf die zitierten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X und des Landeshauptmannes von Tirol, auf die angeführten Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf eine Einsicht in das Grundbuch und in die digitale Katastralmappe.
Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang wiederholt auf die unrichtige Bezeichnung der Katastralgemeinde („KG“) im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.07.1982, Zahl ***, und, bezogen auf die Inanspruchnahme der in ihrem (Mit)eigentum stehenden Grundstücke, auf die diesbezüglich fehlende Zustimmung zu der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zahl ***, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung hingewiesen. Mit ihrem Vorbringen und den entsprechenden Beweisanträgen bestreiten die Beschwerdeführer die Wirksamkeit der beiden zitierten Bescheide ihnen gegenüber und werfen folglich Rechtsfragen auf. Mit diesen setzt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung (vgl Kap 4.3.2. der Erwägungen dieser Entscheidung) auseinander.
Die Wassergenossenschaft A A hat die von ihr betriebene Wasserversorgungsanlage in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2015 beschrieben. Diese Ausführungen hat deren Obmann anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 näher erläutert. Obmann O O wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***, zugrunde liegende Lageplan vorgelegt, in dem auch die Quellschlitze eingezeichnet sind. Obmann O O hat – unwidersprochen - bestätigt, dass sich der Standort der Quellschlitze gegenüber der planlichen Darstellung nicht geändert hat.
Hinweise auf Beeinträchtigungen der Qualität des von der Wassergenossenschaft A A genutzten Wassers der „F F“ liegen nicht vor, insbesondere ergeben sich solche Hinweise nicht aus den im Zuge der Verhandlung vorgelegten Prüfberichten der R R GmbH vom 04.09.2015, 10.09.2015 und 28.09.2015.
Dr. D D hat im Rahmen der Verhandlung ausgesagt, dass keiner der Beschwerdeführer Mitglied der Wassergenossenschaft A A ist und der von seinem Sohn und seiner Tochter geführte Betrieb kein Wasser der Wassergenossenschaft A A bezieht.
Ausgehend von diesen Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung dieser Entscheidung getroffen.
Der geologische Amtssachverständige Dr. N N hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 umfangreich zu Fragen im Zusammenhang mit der „F F, ***, insbesondere zu den Untergrundverhältnissen und zu dem diese Quelle speisenden Grundwasserstrom und dessen Anströmungsrichtung, geäußert. Seine Aussagen stimmen mit den schriftlichen Stellungnahmen des geologischen Amtssachverständigen Dr. R R vom 10.05.2011, Zl ***, und des geologischen Amtssachverständigen Mag. T T vom 28.01.2014, Zl ***, überein. Die Annahme zur Tiefe des Grundwasserstroms westlich bis südwestlich des Brunnens im Anwesen „J J“ (2,5 m unter GOK) hat der geologische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar damit begründet, dass der Wasserstand im Brunnen dem Niveau des Grundwasserstroms entspricht und nur beim Vorhandensein wasserstauender Deckschichten das Brunnenniveau höher als der umgebende Grundwasserstrom sein kann. Für die Bereiche östlich des Brunnens und östlich des Bestandsgebäudes hat der geologische Amtssachverständige ähnliche Grundwasserverhältnisse für möglich gehalten aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass für abschließende Aussagen Untersuchungsergebnisse fehlen.
Der geologische Amtssachverständige hat im Hinblick auf die im Einzugsgebiet der „F F, ***, vorhandenen wasserdurchlässigen Schotterschichten die Gründe für das bestehende Wasserschutzgebiet und deren Anordnungen sowie die möglichen Gefahren bei einer Aufhebung des Schutzgebietes nachvollziehbar erläutert.
Ausgehend von den umfangreichen Darlegungen des geologischen Amtssachverständigen Dr. N N hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in den Kapiteln 3. und 4. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung getroffen. Ein weiterer Lokalaugenschein zur Klärung des Sachverhaltes war im Hinblick auf die umfangreichen Darlegungen des geologischen Amtssachverständigen, der zudem eine Besichtigung an Ort und Stelle vorgenommen hat, nicht erforderlich.
VI.Rechtslage:
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Benutzungsberechtigung
§ 5. […]
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.“
„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Taggewässern
§ 9. […]
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt wird oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
[…]“
„Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)
§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.
[…]“
„Auflösung der Genossenschaft
§ 83. (1) Die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft oder einer Genossenschaft mit Beitrittszwang ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn
a)die Genossenschaftsversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit (§ 77 Abs. 5) die Auflösung beschließt oder
b)der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile erwarten läßt.
[…]“
„Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften
§ 85. (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs 7 und 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaft geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.
[…]“
„Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit
§ 101. (1) Erstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.
[…]“
„Entschädigungen und Beiträge.
§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
[…]
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
[…]“.
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 62. […]
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist
4. oder an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) …
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Öffentlichkeit der Verhandlung und Beweisaufnahme
§ 25. […]
(5) … Über Einwendungen gegen Anordnungen, die das Verfahren betreffen, sowie über Anträge, die im Laufe des Verfahrens gestellt werden, entscheidet das Verwaltungsgericht durch verfahrensleitenden Beschluss.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
[…]“
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insofern gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
VII.Erwägungen:
Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde des B B, der C C und des Dr. D D gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.05.2015, Zl ***.
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 15.05.2015 zugestellt. Die am 26.05.2015 eingelangte Beschwerde des B B, der C C und des Dr. D D vom 26.05.2015 ist daher fristgerecht.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführer sind Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens alle Spruchteile des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.05.2015, Zl ***.
4. 1Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:
Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG).
Die Bezirkshauptmannschaft X hat über die Anträge der Beschwerdeführer vom 13.12.2013, 16.12.2014 und 09.03.2015 mit den Spruchteilen A), B), C), D), E), G), H), I) und J) des Bescheides vom 13.05.2015, Zl ***, entschieden und einzelne dieser Anträge mangels Antragslegitimation, wegen Unzulässigkeit und wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Zurückweisungen, also formale Entscheidungen, zu Recht ergangen sind. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol sich auch mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die von der belangten Behörde getroffene Annahme einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG dieser Bestimmung entspricht. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn gemäß § 17 VwGVG der vierte Teil des AVG und damit § 68 in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf § 68 Abs 1 AVG gestützt hat (VfGH 18.06.2014, Zl G5/2014-9).
4.2. Zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X:
Die Organe der Bezirkshauptmannschaft X und der Bezirkshauptmannschaft S haben bereits im Jahr 1996 festgelegt, dass die weitere Behandlung der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft A A einschließlich der Schutzmaßnahmen dieser Wasserversorgungsanlage (Wasserschutzgebiet „F F“) durch die Bezirkshauptmannschaft X erfolgen soll. Diese einvernehmlich festgelegte Vorgangsweise ist im Aktenvermerk vom 03.09.1996, Zl ***, dokumentiert.
Aufgrund dieser Einigung war die Bezirkshauptmannschaft X zuständig zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides. Die Frage der Zuständigkeit hat bereits der Landeshauptmann von Tirol in seinem Berufungsbescheid vom 23.07.1997, Zl ***, ausführlich erörtert und kann auf diese – auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.04.2000, Zl ***, nicht bemängelten – Ausführungen verwiesen werden. Die anzuwendende Bestimmung des § 101 Abs 1 WRG 1959 hat seit der Erlassung des zitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol keine Änderung erfahren.
4.3. Zu den Spruchteilen A), B), D), E), G), H) und J) des angefochtenen Bescheides und dem dazu erstatteten Beschwerdevorbringen:
4.3. 1Zu den Spruchteilen A) und J) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 85 Abs 1 WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaft der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus den Genossenschaftsverhältnissen und wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs 3 lit i WRG 1959 beigelegt werden.
Die Wasserrechtsbehörde ist nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung verpflichtet, die erforderliche Aufsichtstätigkeit durchzuführen. Ein besonderer Ausfluss der in § 85 WRG 1959 normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren iSd § 77 Abs 3 lit i WRG 1959 beigelegt werden konnten. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens setzt voraus, dass die Satzung eine Regelung im Sinne des § 77 Abs 3 lit i WRG 1959 enthält. Nur wenn das in der Satzung vorgesehene Streitschlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat, ist die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung gegeben [Bumberger/Hinterwirth, WRG2 (2013) E 12 zu § 85].
Die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft ist unter den in § 83 Abs 1 WRG 1959 definierten Voraussetzungen rechtlich zulässig.
Die Beschwerdeführer sind nicht Mitglieder der freiwillig gebildeten Wassergenossenschaft A A (vgl Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.01.1937, Zl ***). Im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit der Wasserrechtsbehörde gemäß § 85 Abs 1 WRG 1959 besteht insofern ein Antragsrecht für Genossenschaftsmitglieder, als die aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren gemäß § 77 Abs 3 WRG 1959 beigelegt werden konnten, an die Wasserrechtsbehörde herangetragen werden können.
Die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft setzt einen Mehrheitsbeschluss der Genossenschaftsversammlung voraus.
Mangels Mitgliedschaft der Beschwerdeführer an der Wassergenossenschaft A A sind sie nicht berechtigt, Anträge im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit der Wasserrechtsbehörde und auf Auflösung der Wassergenossenschaft A A zu stellen. Die Zurückweisung der entsprechenden Anträge mit den Spruchteilen A) und J) des angefochtenen Bescheides mangels Antragslegitimation erfolgte daher zu Recht.
4.3.2. Zu den Spruchteilen B) und H) des angefochtenen Bescheides:
Zur behaupteten Nutzungsbefugnis:
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Wassergenossenschaft A A verfüge über kein Wasserbenutzungsrecht an der „F F“. Der Landeshauptmann habe im Jahr 1936 lediglich die Leitungsverlegung zu den „Genossen“ genehmigt, allerdings kein Wasserbenutzungsrecht eingeräumt. Die Beschwerdeführer seien Eigentümer jener Liegenschaften, auf denen das von der Wassergenossenschaft A A benutzte Quellwasser entspringe und seien sie somit auch Eigentümer dieses Wassers.
Mit diesem Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer eine zu ihren Gunsten an der „F F“ bestehende, nach § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützte Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs 2 WRG 1959 und begründen damit die von den Spruchteilen B) und H) erfassten Anträge, der Wassergenossenschaft A A den Wasserbezug zu untersagen [Spruchteil B)] und die dafür erforderlichen Schritte einzuleiten [Spruchteil H)].
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:
Mit Bescheid vom 27.10.1936, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die Errichtung einer Trinkwasserleitung und die Fassung für die geplante Wasserversorgung von V auf dem Gst Nr ***9, GB U, wasserrechtlich bewilligt. Die wasserrechtliche Bewilligung erstreckte sich somit auch auf das gefasste und zu Trinkwasserzwecken genutzte Wasser.
Außerdem lassen die Beschwerdeführer Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***-91, in der berichtigten Fassung unberücksichtigt. Mit dem zitierten Spruchpunkt hat die Bezirkshauptmannschaft X der Wassergenossenschaft A A die wasserrechtliche Bewilligung für eine näher beschriebene Änderung der Wasserversorgungsanlage und für die unbefristete Fassung und Ableitung der gesamten auf den Gst Nrn ***9, ***3/2 und ***3/3, alle GB U, aufgehenden Quelle unter Vorschreibung einer Auflage erteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.04.2000, Zl ***, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid dem Drittbeschwerdeführer und U U, dem Rechtsvorgänger des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als Eigentümer bestimmter Grundstücke, rechtskonform zugestellt worden ist. Dementsprechend ist der Bescheid vom 28.12.1981, Zl ***, in der berichtigten Fassung gegenüber den Beschwerdeführern rechtswirksam.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 13.04.2000, Zl ***, auch ausdrücklich mit der von den Beschwerdeführern (wiederum) vorgebrachten unrichtigen Bezeichnung der Katastralgemeinde im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.07.1982, ***, auseinandergesetzt.
Wörtlich heißt es in dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes:
„Mit Bescheid vom 2. Juli 1982 berichtigte die BH ihren Bescheid vom 28. Dezember 1981 dahin, dass an Stelle der in Befund und Spruch des Bescheides angeführten Gpn. **03/2 und **3/3 die Gpn. ***3/2 und ***3/3 zu stehen hätten. In diesem Berichtigungsbescheid unterlief der BH erneut ein Versehen insoferne, als sie im Spruch des Berichtigungsbescheides nach den betroffenen Grundparzellen an Stelle der richtigen Katastralgemeinde U irrtümlich die Katastralgemeinde W anführte. …“
Der Verwaltungsgerichtshof hat – entsprechend dem eben wiedergegebenen Zitat – die unrichtige Bezeichnung der Katastralgemeinde unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung stehenden Unterlagen – behördliche Entscheidungen, Pläne, Verhandlungsniederschriften etc - auf ein Versehen der zuständigen Behörde im Sinn des § 62 Abs 4 AVG zurückgeführt. Dementsprechend ist der Spruch des Berichtigungs-bescheides vom 02.07.1982, ***, dahingehend zu lesen, dass es sich bei den beiden Gst Nrn ***3/2 und ***3/3 um Grundstücke der KG U (GB U) handelt (vgl auch VwGH 26.06.2014, ***).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol verweist zu der von den Beschwerdeführern vorgebrachten unrichtigen Bezeichnung auch auf den von der belangten Behörde angelegten Aktenvermerk vom 20.01.1982, in dem es wörtlich heißt:
„Herr Dr. D D rief am 20.1.1982 an, daß bei dem Bescheid vom 28.12.1981, Zl. I*** (Wassergenossenschaft W, V) ein Diktier- oder Tippfehler unterlaufen sei, denn es heiße statt Gp. *03/2 und Gp. *03/3 richtig ***3/2 und ***3/3“
Dem Drittbeschwerdeführer war aufgrund des ihm am 14.01.1982 zugestellten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl. I***, somit klar, auf welchen Grundstücken sich die Quellschlitze befinden, aus denen die Wassergenossenschaft A A ihr Wasser bezieht.
In diesem Zusammenhang ist auch auf den dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***, zugrunde liegenden Lageplan zu verweisen, in dem die bewilligte Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft A A unter Anführung der betroffenen Grundstücke dargestellt ist. Ein Vergleich dieses Lageplanes mit der „Digitalen Katastralmappe“ (Stand: 01.10.2014; abrufbar unter „tirisMaps2.0 – Geografische Informationen des Landes Tirol“) zeigt, dass durch die Fassung der „aufgehenden“ Quelle („Quellschlitze“) die Gst Nrn ***3/2 und ***3/3, GB U, berührt werden.
Mit dem Bescheid vom 28.12.1981, Zl ***, in der berichtigten Fassung des Bescheides vom 02.07.1982, ***, hat daher die Bezirkshauptmannschaft X als zuständige Wasserrechtsbehörde der Wassergenossenschaft A A an der „F F, ***“, ein das gesamte Schüttvermögen umfassendes, unbefristetes, die Nutzungsbefugnis des/der jeweiligen Quellbesitzer/in ausschließendes Wasserbenutzungsrecht eingeräumt. An der „F F, ***“, verfügen die Beschwerdeführer somit über keine Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs 2 WRG 1959. Deren Eigentumsrecht an den Gst Nrn ***3/2 und ***3/3, beide GB U, ändert daran nichts.
Mit der von den Beschwerdeführern behaupteten Nutzungsbefugnis hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits in seinem Beschluss vom 01.07.2015, Zl ***, auseinandergesetzt und eine solche aufgrund des aufrechten Wasserbenutzungsrechtes der Wassergenossenschaft A A an der „F F“, ***, verneint. Die gegen diesen Beschluss erhobene Revision des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2015, Zl ***, zurückgewiesen.
Zu den Anträgen auf Untersagung der Wasserbenutzung durch die Wassergenossenschaft A A:
Die Anträge der Beschwerdeführer, der Wassergenossenschaft A A den Wasserbezug umgehend zu untersagen und die dafür erforderlichen Schritte einzuleiten, zielen darauf ab, die zugunsten der Wassergenossenschaft A A bestehende wasserrechtliche Bewilligung zu widerrufen und das mit der wasserrechtlichen Bewilligung verbundene Wasserbezugsrecht zu entziehen. Mit beiden Anträgen begehren die Beschwerdeführer somit ausdrücklich die Abänderung des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***, in der berichtigten Fassung vom 02.07.1982, ***. Mangels Vorliegens der in § 68 Abs 4 AVG definierten Voraussetzungen waren die diesbezüglichen Anträge gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückweisen. Die Spruchteile B) und H) des angefochtenen Bescheides sind daher nicht rechtwidrig.
Unabhängig davon liegen keine wie immer gearteten Umstände vor, die den Entzug des der Wassergenossenschaft A A eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes gem § 27 Abs 4 WRG 1959 zu begründen vermögen. Darüber hinaus besteht – anders als dem Betroffenen im Zusammenhang mit einem Wiederherstellungsauftrag nach § 138 WRG 1959 - kein subjektiv-öffentliches Recht auf Entzug einer wasserrechtlichen Bewilligung gem § 27 Abs 4 WRG 1959 zu.
4.3.3. Zum Spruchteil D) des angefochtenen Bescheides:
Über den Antrag der Wassergenossenschaft A A und der Familie J J auf Einschränkung der Schutzbestimmungen hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl ***, entschieden. Das gegen diesen Bescheid erhobene Rechtsmittel der Beschwerdeführer hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 01.07.2015, Zl ***, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Revision der Beschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2015, Zl ***, zurückgewiesen.
In dem mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.04.2015, Zl ***, abgeschlossen Verfahren hatten die Beschwerdeführer keine Parteistellung. Daher war ihr Antrag, „dem Begehren der Wassergenossenschaft A A und der Familie J J auf Einschränkung der Schutzmaßnahmen keine Folge zu geben“ mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.
4.3.4. Zu den Spruchteilen E) und G) des angefochtenen Bescheides:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 Anordnungen sind, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus § 34 Abs 1 WRG 1959. Danach dient die Bestimmung eines Schutzgebietes dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs 3 WRG 1959) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit. Aus dieser Zweckfestlegung ist erkennbar, dass das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festgelegt wurde. Daraus folgt, dass der Wasserbenutzungsberechtigte auch einen Anspruch darauf hat, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und dass er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen (VwGH 22.04.2010, Zl 2008/07/0099 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 22.12.2011, Zl 2009/07/0175; VwGH 20.03.2014, Zl 2011/07/0237).
§ 34 Abs 1 WRG 1959 sieht eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor. Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt aber das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben und sie sind – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind – gem § 34 Abs 4 WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (VwGH 22.04.2010, Zl 2008/07/0099 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 22.12.2011, Zl 2009/07/0175; VwGH 20.03.2014, Zl 2011/07/0237).
Dem § 34 Abs 1 WRG 1959 ist der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent. Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind.
Stellt sich nach Verfügung solcher Anordnungen heraus, dass diese dem durch das bezeichnete öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind, so ist die Behörde durch den mit der WRG-Novelle 1990, BGBl Nr 252/1990, eingefügten letzten Satz des § 34 Abs 1 WRG 1959 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, das heißt – in Durchbrechung der Rechtskraft – die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg: „erfordert“) oder zu lockern (arg: „gestattet“). Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sie ist vielmehr dahingehend gebunden, dass sie bei Vorliegen der im letzten Satz des § 34 Abs 1 WRG 1959 genannten Voraussetzungen (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht (vgl VwGH 23.09.2004, Zl 2003/07/0098 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 22.12.2011, Zl 2009/07/0175).
Durch eine Änderung iSd § 34 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 kann sich für den Grundeigentümer eine stärkere Belastung, aber auch eine Verminderung seiner Belastung ergeben. § 34 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 ermöglicht die Durchbrechung der Rechtskraft des Schutzgebietsbescheides sowohl in Richtung einer Ausweitung als auch einer Einschränkung. Auf eine Einschränkung haben sowohl der Verpflichtete (Grundeigentümer) als auch der Inhaber der Wasserversorgungsanlage einen Anspruch, auf eine Ausweitung nur der Inhaber der Wasserversorgungsanlage (Leopold Bumberger, Land- und Forstwirtschaft und Wasserrecht, Jahrbuch Agrarrecht 2010, S 197).
Die Beschwerdeführer waren daher berechtigt, die Aufhebung oder Einschränkung des Schutzgebietes „F F“ und der darin getroffenen Anordnungen zu beantragen. Einem solchen Antrag ist aber nur Folge zu geben, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet.
Die Wassergenossenschaft A A betreibt ihre Wasserversorgungsanlage. Das Wasserschutzgebiet „F F“ und deren Anordnungen dienen dem Schutz der die „F F“, aber auch andere Quellen speisenden Grundwässer. Insbesondere gilt es im Hinblick auf die sich über den unterirdisch verlaufenden Wässern befindlichen wasserdurchlässigen Schotterschichten Versickerungen belasteter Wässer und damit eine negative Beeinflussung des Grundwasserstroms hintanzuhalten. Die beantragte Aufhebung des Schutzgebietes und seiner Anordnungen würde die Gefahr der Verunreinigung des Grundwasserstroms und damit der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft A A erhöhen. Die Voraussetzung des § 34 Abs 1 letzter Absatz WRG 1959 für die Aufhebung des Wasserschutzgebietes „F F“ liegt somit nicht vor. Wenn der Drittbeschwerdeführer vorbringt, die derzeit gehandhabte Nutzung der „F F“ sei im Hinblick auf die ungünstigen Rahmenbedingungen „sinnlos“ und daher aufzugeben, so vermag dies die beantragte Aufhebung des Wasserschutzgebietes jedenfalls nicht zu begründen.
Mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X das bestehende Wasserschutzgebiet „F F“ nach Maßgabe einer Unterlage (samt Lageplan) in ein Schutzgebiet I. und ein Schutzgebiet II. unterteilt. Für das in der signierten Unterlage farblich gekennzeichnete, im Wesentlichen das Gst Nr .**7 und eine Teilfläche des Gst Nr ***4/3, beide GB U, umfassende Schutzgebiet II. hat die belangte Behörde die in den lit a, c und e des Spruchteiles D) II. des Bescheides vom 23.07.1997, Zl ***, festgelegten Verbote/Anordnungen geändert und eingeschränkt. Aufgrund der von der belangten Behörde vorgenommenen Einschränkungen sind nunmehr im Schutzgebiet II. verschiedene bauliche Maßnahmen (zB die Errichtung sowie der Zubau von baulichen Anlagen einschließlich der dafür notwendigen Erdarbeiten, die Errichtung und Erweiterung von unterirdischen Hohlraumbauten wie Stollen, Kavernen, Tunnels sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlraumbauten) bis zu einer Tiefe von 2,5 m unter GOK zulässig.
Die Ausdehnung der für den Bereich des Schutzgebietes II. vorgenommenen Einschränkungen Richtung Osten ist nur zulässig, wenn dies der Schutz der von der Wassergenossenschaft A A betriebenen Wasserversorgungsanlage gestattet. Für den Bereich östlich des Bestandobjektes „J J“ und des in diesem Objekt befindlichen Brunnens liegen keine Untersuchungen über die Tiefe des dort verlaufenden Grundwasserstroms vor. Auch die Beschwerdeführer haben diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt. Ohne derartige Kenntnisse lässt sich aber die von den Beschwerdeführern beantragte Erweiterung der Einschränkungen des Schutzgebietes II. auf die östlich anschließenden Bereich nicht begründen. Es fehlt somit auch für diesen Antrag die im § 34 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 definierte Voraussetzung.
Die Anträge der Beschwerdeführer auf Aufhebung des Quellschutzgebietes „F F“ und dessen Anordnungen sowie auf Ausdehnung der für das Schutzgebiet II. geltenden Einschränkungen auf die östlich anschließenden Bereiche waren daher als unbegründet abzuweisen.
4.4. Zu den Spruchteilen C) und I) des angefochtenen Bescheides:
Die Beschwerdeführer haben mit ihren Schriftsätzen vom 13.12.2013 und vom 09.03.2015 vorgebracht, die Wassergenossenschaft A A habe unzulässiger Weise das Wasser der „F F“ genutzt und für diese rechtswidrige Nutzung eine Entschädigung beantragt. Mit den Spruchteilen C) und I) des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde diese beiden Begehren gem den §§ 9 und 117 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen.
Die mit den Spruchteilen C) und I) erfolgten Zurückweisungen sind als Entscheidungen nach § 117 Abs 1 WRG 1959 zu qualifizieren. Diese Bestimmung führt die belangte Behörde in den beiden Sprüchen ausdrücklich an. Auch Bescheide, mit denen Entschädigungsansprüche aus formellen Gründen zurückgewiesen werden, stellen Entscheidungen über Entschädigungsansprüche dar. Gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG 1959 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Die Beschwerde gegen die Spruchteile C) und I) des angefochtenen Bescheides war daher mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 25.09.2008, Zl 2008/07/0118, mit Hinweis auf weitere Erkenntnisse; die mit 01.01.2014 in Kraft getretene Änderung des § 117 Abs 4 WRG 1959 ist im gegenständlichen Fall rechtlich irrelevant).
Dementsprechend waren die zu den begehrten Entschädigungen eingebrachten Beweisanträge als unerheblich zurückzuweisen.
Unabhängig von den eben getroffenen Darlegungen liegt aufgrund des zugunsten der Wassergenossenschaft A A bestehenden Wasserbenutzungsrechtes an der „F F“ kein rechtswidriger Eingriff in die von den Beschwerdeführern behauptete Nutzungsbefugnis gemäß § 5 Abs 2 WRG 1959 an dieser Quelle vor. Damit fehlt eine gesetzliche Grundlage für die nunmehr begehrten Entschädigungen.
Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 28.12.1981, Zl ***, in der berichtigten Fassung vom 02.07.1982, ***, hat mangels entsprechender Einwendungen der betroffenen Grundeigentümer und/oder sonstigen Berechtigten nach § 12 Abs 2 WRG 1959 die Bezirkshauptmannschaft X kein Zwangsrecht im Sinne des § 60 Abs 1 lit c WRG 1959 begründet und hat demgemäß auch keine Entschädigung gemäß § 60 Abs 2 iVm § 117 Abs 1 und 2 WRG 1959 festgesetzt. Sollten die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen rückwirkend für die im Jahr 1981 erteilte wasserrechtliche Bewilligung und damit verbundene Wasserbenutzung eine Entschädigung begehren, so fehlt dafür ebenfalls die gesetzliche Grundlage.
VIII.Ergebnis:
Die mit den Spruchteilen C) und I) erfolgten Zurückweisungen stellen Entscheidungen nach § 117 Abs 1 WRG 1959 und somit Entscheidungen über Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführer dar. Gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG 1959 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Die gegen die Spruchteile C) und I) des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde war daher mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (Spruchteil I. der gegenständlichen Entscheidung). Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auch die zu den geltend gemachten Entschädigungen eingebrachten Beweisanträge als unerheblich zurückzuweisen.
Mangels Mitgliedschaft der Beschwerdeführer an der Wassergenossenschaft A A sind sie nicht berechtigt, Anträge im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit der Wasserrechtsbehörde und auf Auflösung der Wassergenossenschaft A A zu stellen. Die Zurückweisung ihrer Anträge mit den Spruchteilen A) und J) des angefochtenen Bescheides mangels Antragslegitimation erfolgte daher zu Recht.
Die Anträge der Beschwerdeführer, der Wassergenossenschaft A A den Wasserbezug umgehend zu untersagen und die dafür erforderlichen Schritte einzuleiten, zielt darauf ab, der Wassergenossenschaft A A die aufrechte wasserrechtliche Bewilligung zu widerrufen und das mit der wasserrechtlichen Bewilligung verbundene Wasserbezugsrecht zu entziehen. Mit beiden Anträgen begehren die Beschwerdeführer somit ausdrücklich die Abänderung des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.12.1981, Zl ***, in der berichtigten Fassung vom 02.07.1982, ***. Mangels Vorliegens der in § 68 Abs 4 AVG definierten Voraussetzungen waren die diesbezüglichen Anträge gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückweisen. Die Spruchteile B) und H) des angefochtenen Bescheides sind daher nicht rechtwidrig.
In dem mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.04.2015, Zl ***, abgeschlossen Verfahren hatten die Beschwerdeführer keine Parteistellung. Daher war ihr Antrag, „dem Begehren der Wassergenossenschaft A A und der Familie J J auf Einschränkung der Schutzmaßnahmen keine Folge zu geben“ mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Spruchteil D) des angefochtenen Bescheides ist somit nicht rechtswidrig.
Die Anträge der Beschwerdeführer auf Aufhebung des Quellschutzgebietes „F F“ und dessen Anordnungen sowie auf Ausdehnung der für das Schutzgebiet II. geltenden Einschränkungen auf die östlich anschließenden Bereiche hat die belangte Behörde zu Recht mangels Vorliegen der Voraussetzung gem § 34 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 als mit den Spruchteilen E) und G) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer sind die Spruchteile A), B), D), E), G), H) und J) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.05.2015, Zl ***, nicht rechtswidrig. Die gegen diese Spruchteile erhobene Beschwerde der drei Rechtsmittelwerber war daher als unbegründet abzuweisen (Spruchteil II. der gegenständlichen Entscheidung).
Zur Feststellung des zur Klärung der Rechtsfragen erforderlichen Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Ermittlungsverfahrens durchgeführt, in dessen Rahmen der geologische Amtssachverständige Dr. N N einvernommen wurde. Aufgrund der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens lassen sich die zur rechtlichen Beurteilung notwendigen Feststellungen treffen. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die von den Beschwerdeführern in Schriftsätzen aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten zusätzlichen Beweisanträge mit verfahrensleitendem Beschluss als unerheblich zurückgewiesen.
Die vom Drittbeschwerdeführer begehrte schriftliche Ausfertigung des Beschlusses über die eingebrachten Beweisanträge ist gem § 31 Abs 3 letzter Satz für verfahrensleitende Beschlüsse nicht vorgesehen.
IX.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren zu den Anträgen auf Aufhebung des Quellschutzgebietes „F F“ und dessen Anordnungen sowie auf Ausdehnung der für das Schutzgebiet II. geltenden Einschränkungen auf die östlich anschließenden Bereiche den Sachverhalt zu klären. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren in diesem Zusammenhang nicht zu klären.
Bei den sonstigen Rechtsfragen hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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