LVwG T LVwG-2015/32/2735-2

LVwG-2015/32/2735-2Landesverwaltungsgericht10.11.2015

Regest

Bebauungsplan, Kostenbeitrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/32/2735-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.2735.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde von Frau A B, wohnhaft in S, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 30. September 2015, Zahl ***-0/2015-2,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach die angefochtene behördliche Vorschreibung die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Grundstücke .**, .9*, **4 und **5, alle KG T, zu entrichten hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 30. September 2015, Z. ***-0/2015-2, wurden der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Ausarbeitung des Bebauungsplanes ******-15 und des ergänzenden Bebauungsplanes ******8-15 ein Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 183,55 vorgeschrieben.

Mit dem Bebauungsplan wurde die besondere Bauweise festgelegt. Der Bebauungsplan ist am 6. Mai 2015 in Kraft getreten.

Der Bebauungsplan und der ergänzende Bebauungsplan sind in einem Plan dargestellt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt vorgebracht:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den oben erwähnten Bescheid möchte ich aus folgenden Gründen Beschwerde einlegen:

Eine Bebauungsplanänderung für die angegeben Grundstücke war nie von mir angestrebt worden. Eine Änderung der Bauweise lag in der Vergangenheit und liegt auch in der Zukunft nicht in meinem Interesse. Die bauliche Nutzung meiner Grundstücke in größerer Intensität bzw. Dichte wurde von mir niemals verlangt, noch gereicht mir diese Änderung zu irgendeinem Vorteil - ganz im Gegenteil ist eine dichtere Bauweise in einem ohnedies bereits engbebautem Wohngebiet keine erfreuliche Maßnahme.

Lediglich auf Grund der Bauvorhaben der Familie D und aus Rücksicht auf das nachbarliche Verhältnis wurde meinerseits damals gegen eine Bauplanänderung kein Einspruch erhoben.

Kosten dann dafür bei mir einzuheben, finde ich daher unzulänglich.

Ich bitte Sie den Bescheid aufzuheben und an die verursachende und nutztragende Partei weiter zu verrechnen.“

Verwaltungsgerichtlich wurde die Beschwerdeführerin mit der E-Mail vom 4. November 2015 auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen.

In ihrer diesbezüglichen Eingabe vom 4. November 2015 ersucht die Beschwerdeführerin, eine Verminderung der Vorschreibung zu prüfen. Einen Verhandlungsantrag stellt sie nicht.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.

II.Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011)

„§ 29a

Kostenbeiträge

(1) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu leisten. Dies gilt nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben. Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche des als Bauland oder als Sonderfläche gewidmeten Grundstückes in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil eines Grundstückes als Bauland oder als Sonderfläche gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Beitragssatz ist durch Verordnung der Landesregierung für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitragssatzes hat sich nach den den Gemeinden für die Änderung des Flächenwidmungsplanes durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 vH dieser Kosten nicht übersteigen. Der Beitragssatz kann gestaffelt insbesondere nach der Art der Widmung, der Grundstücksgröße oder abhängig davon, ob die Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde oder nach § 71 Abs 2 erstellt worden ist oder ob diese einer Umweltprüfung zu unterziehen ist oder nicht, festgelegt werden. Weiters kann ein Höchstbeitrag bezogen jeweils auf ein Grundstück festgelegt werden. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung zu leisten. Dies gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs 4 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird. Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag ist durch Verordnung der Landesregierung gestaffelt nach Bauweisen für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitrages hat sich nach den den Gemeinden für die Bebauungsplanung durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 vH dieser Kosten nicht übersteigen. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.

(3) Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51, Anwendung. Die Ansprüche auf die Beiträge nach den Abs 1 und 2 verjähren mit dem Ablauf von drei Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem sie vorzuschreiben sind.“

Kostenbeitragsverordnung 2012:

„§ 2

Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung

(1) Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan (§ 54 Abs 1 TROG 2011) umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag beträgt im Fall der Festlegung einer

a)geschlossenen Bauweise (§ 60 Abs 2 TROG 2011) 280,– Euro,

b)offenen Bauweise (§ 60 Abs 3 TROG 2011) 175,– Euro,

c)gekuppelten Bauweise (§ 60 Abs 3 TROG 2011) 280,– Euro,

d)besonderen Bauweise (§ 60 Abs 4 TROG 2011) 210,– Euro.

Für den Fall, dass eine Bauweise nicht festgelegt wird (§ 60 Abs 5 TROG 2011), ist der Beitrag nach lit b vorzuschreiben.

(2) Der Beitrag beträgt für ergänzende Bebauungspläne (§ 54 Abs 8 TROG 2011) 300,– Euro.

(3) Werden die Festlegungen eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes in einem Plan dargestellt, beträgt der Beitrag 450,– Euro.

(4) Die Beitragspflicht gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs 4 TROG 2011 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird.

(5) Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die aufgrund einer Ausnahme oder einer Befreiung nach § 55 Abs 1 bzw 2 TROG 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 in Verbindung mit § 118 Abs 3 TROG 2011, eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes nicht besteht.

§ 3

Beitragsschuldner, Vorschreibung

(1) Die Beiträge nach den §§ 1 und 2 sind vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes, im Fall des Bestehens eines Baurechtes vom Bauberechtigten, zu leisten.

(2) Sofern mehrere Eigentümer eines Grundstückes oder mehrere Eigentümer verschiedener Grundstücke von den Planungsmaßnahmen betroffen sind, sind die Kosten den einzelnen Miteigentümern, im Fall des Bestehens eines Baurechtes den Bauberechtigten, anteilsmäßig vorzuschreiben.

(3) Der Bürgermeister hat den Beitrag nach § 1 mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes und nach § 2 mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie die Erlassung des Bebauungsplanes und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht angestrengt hat und die Festlegungen auch nicht zu ihrem Vorteil sind.

Hierzu ist festzuhalten, dass es nach der Bestimmung des § 29a Abs 2 TROG 2011 nicht darauf ankommt, auf welche Anregung hin der Verordnungsgeber den bzw. die Bebauungspläne erlassen hat. Sohin mag es zwar zutreffen, dass die Anregung zur Erlassung der hier in Rede stehenden Bebauungspläne von den Eigentümern der Nachbargrundstücke an den Gemeinderat herangetragen wurde, doch ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin von 4 Grundstücken vom Planungsbereich betroffen

Die Bestimmung nach § 29a Abs 2 TROG 2011 stellt darauf ab, dass - sofern es sich um bebaute und voll erschlossene Grundstücke handelt (§ 54 Abs 4 TROG 2011) - die Beitragspflicht nur dann besteht, wenn im Vergleich zu der bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird. Genau dies wird von der Behörde argumentiert und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Auch wenn die Beschwerdeführerin aus subjektiven Gründen heraus eine größere Intensität oder Dichte als nicht als vorteilhaft ansieht, so ist bei Bestehen dieser Kriterien auch bei bebauten und voll erschlossenen Grundstücken ein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Nachdem unwidersprochen auch nach § 2 Abs 5 Kostenbeitragsverordnung 2012 eine Beitragspflicht nicht ausgeschlossen ist, ist auch für die beiden anderen Grundstücke **4 und **5, beide KG T, ein Kostenbeitrag vorzusehen.

Anhaltspunkte dahingehend, wonach die Behörde bei der Berechnung des zu leistenden Kostenbeitrags nicht gemäß § 3 Abs 2 Kostenbeitragsverordnung 2012 vorgegangen ist (anteilsmäßige Festsetzung) bzw die Festsetzung unzulässig zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ergangen ist, haben sich nicht ergeben.

Insofern war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, wobei lediglich eine Präzisierung des behördlichen Spruches dahingehend erfolgte, wonach die Entrichtung des Kostenbeitrages zu Erlassung des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes, der in einem Plan dargestellt ist (vgl § 2 Abs 3 Kostenbeitragsverordnung 2012), der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der 4 in Rede stehenden Grundstücke aufgetragen wird.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (vgl den diesbezüglich den diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Hinweis mit der E-Mail vom 4.11.2015 an die Beschwerdeführerin). Die Durchführung einer Verhandlung wird auch nicht für erforderlich erachtet.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

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