LVwG T LVwG-2014/42/2683-3

LVwG-2014/42/2683-3Landesverwaltungsgericht27.11.2015

Regest

Überlassen einer Wohnanlage ohne im Besitz einer Benützungsbewilligung gewesen zu sein; handelsrechtlicher Geschäftsführer; Einschränkung auf Strafhöhe; Strafherabsetzung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/42/2683-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.2683.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn AA, Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B vom 02.09.2014, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf Euro 400,-, im Uneinbringlichkeitsfalle 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 40,- neu bestimmt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

In dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt B als Bezirksverwaltungsbehörde vom 02.09.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung zu Last gelegt:

„Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der C GmbH (FN ****) mit Sitz in B, Adresse, zu verantworten, dass die C GmbH als Eigentümerin der Gp. **1/3, KG D, und Bauwerberin, die mit soeben genannten Bescheiden [Bescheide des Stadtmagistrats B vom 25.03.2010, Zl ****, und vom 02.08.2011, Zl ****] bewilligte Wohnanlage im Anwesen E-Straße x in B, wie bei einer baupolizeilichen Überprüfung am 03.12.2013 festgestellt wurde, Frau […] zur Benutzung überlassen hat, ohne im Besitz einer Benützungsbewilligung gewesen zu sein, obwohl Wohnanlagen erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benutzt werden dürfen.

Sie, Herr AA, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außenberufenes Organ (§ 9 Abs 1 VStG) der C GmbH eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit k iVm § 38 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2011 iVm § 9 Abs 1 VStG begangen.“

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs 1 lit k TBO 2011 eine Geldstrafe von € 1200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 120,00 festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter eine umfangreiche Beschwerde erhoben.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde diese Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt. Damit ist der Schuldspruch im erstinstanzlichen Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und war lediglich über die Angemessenheit der über den Beschuldigten verhängten Strafe abzusprechen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Entsprechend § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 36.300. Gemäß § 19 VStG ist die konkrete Strafhöhe innerhalb dieses Strafrahmens nach objektiven (Abs 1) und subjektiven (Abs 2) Kriterien zu bemessen.

Bei den die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildenden objektiven Kriterien handelt es sich entsprechend dem Wortlaut des § 19 Abs 1 VStG um die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ins Gewicht fallen außerdem Überlegungen der Spezial- und Generalprävention. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung als erheblich einzuschätzen. Durch die abweichende Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens wird dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung eines bescheidmäßig festgelegten Baukonsenses in eklatanter Weise zuwidergehandelt. Nur bei Einhaltung der einschlägigen Vorschriften kann, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sichergestellt werden, dass die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften noch vor Umsetzung desselben im behördlichen Verfahren geprüft und bestätigt wird.

An subjektiven Kriterien sind § 19 Abs 2 VStG zufolge im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem Beschwerdeführer ist Fahrlässigkeit zu Last zu legen.

Als strafmildernd war im vorliegenden Fall die Tatsache zu werten, dass der Beschuldigte vor dem Landesverwaltungsgericht jedenfalls seine Bemühungen um eine betriebliche Kontrolle in seinem Unternehmen dargetan hat, darüber hinaus aber auch Unrechtsbewusstsein zeigte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer ausführlichst seine Vermögensverhältnisse dar. Demnach bestreitet der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus Erspartem, Darlehen, sowie mit Hilfe seiner Ehegattin. Seine Schulden belaufen sich derzeit auf ca € 144.000. Aufgrund dieser Umstände sah sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst, die nunmehr über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe zu verhängen. Diese entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und ist zwanglos mit den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten sowie den Sorgepflichten für ein Kind vereinbar.

Die Neufestsetzung der Kosten des Behördenverfahrens stützt sich auf die dort angeführte Gesetzesbestimmung. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerald Schaber

(Richter)

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