LVwG T LVwG-2015/29/2542-2

LVwG-2015/29/2542-2Landesverwaltungsgericht30.11.2015

Regest

Vorschreibung Tourismusförderungsbeitrag für 2013 und 2014; Beschwerde; Enden der unternehmerischen Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 UStG erst mit Beendigung sämtlicher Geschäfte; Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/29/2542-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.2542.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des A A, Adresse, X, vertreten durch Regierungsrat B B, Adresse, X, gegen

-den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.7.2015, Zl ****, Verbandsnummer **** (Vorschreibung Pflichtbeitrag für das Jahr 2013) und

-den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.7.2015, Zl ****, Verbandsnummer **** (Vorschreibung Pflichtbeitrag für das Jahr 2014),

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war vom 27.11.2000 bis 31.12.2011 als selbständiger Versicherungsvertreter in der Form Versicherungsagent tätig. Mit 31.12.2011 erfolgte die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung (GISA-Auszug vom 03.11.2015).

Aus dieser selbständigen Versicherungvertretungstätigkeit erhielt der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2013 und 2014 Folgeprovisionen ausbezahlt, und zwar im Kalenderjahr 2013 in der Höhe von Euro 13.998,82 und im Kalenderjahr 2014 in Höhe von Euro 9.177,93 (Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014, Erklärungen des Beschwerdeführers vom 29.06.2015 zu den GZ ****).

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.07.2015, Zl ****, Verbandsnummer ****, wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 der Tourismusförderungsbeitrag für die Berufsgruppe 677 Versicherungs-Vertragsvermittler gemäß der Pauschale V in Höhe von Euro 38,-- vorgeschrieben.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.07.2015, Zl ****, Verbandsnummer ****, wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 der Tourismusförderungsbeitrag für die Berufsgruppe 677 Versicherungs-Vertragsvermittler gemäß der Pauschale V in Höhe von Euro 38,-- vorgeschrieben.

Gegen beide Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass er bis einschließlich 2011 als selbständiger Versicherungsmakler für die Versicherungsanstalten C, D und E tätig gewesen sei. Mit Ende 2011 habe er das Gewerbe zurückgelegt und ab 2012 keinerlei gewerbliche Tätigkeit mehr ausgeübt (keine Kundenwerbung bzw -betreuung und dgl). Seither erhalte er ausschließlich Folgeprovisionen, welche von Jahr zu Jahr geringer würden, aus seiner früheren Tätigkeit ausbezahlt. Betriebsausgaben würden ab 2012 naturgemäß keine mehr anfallen.

Die angeführten Versicherungsanstalten würden dem Finanzamt diese Einnahmen in Form einer Mitteilung gemäß § 109a EStG melden, dies mit dem Wortlaut "Leistungen aus Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994). Diese Einnahmen müssten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden, da diese gemäß § 32 Z 2 EStG zu den Einkünften aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit gehören würden.

Auf Verlangen des Finanzamtes reiche er auch noch für die Zeit nach 2011 eine Umsatzsteuererklärung ein, obwohl seines Erachtens nach ein nicht steuerbarer Umsatz vorliege, da die Folgeprovisionen nicht im Rahmen des Unternehmens eines Unternehmers im Sinne des § 2 UStG erzielt würden, da keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliege. Einen diesbezüglichen Rechtsstreit mit dem Finanzamt habe er für unzweckmäßig gehalten, weil ohnehin keine Umsatzsteuer anfalle.

Hinsichtlich der Sozialversicherung wurde ausgeführt, dass von der Sozialversicherungsanstalt seit dem Jahr 2012 keine Beträge mehr einhoben würden, da die Argumente hinsichtlich der Folgeprovisionen voll und ganz akzeptiert worden seien. Im Übrigen seien auch die Folgeprovisionen aus einer ehemaligen, nicht-selbständigen Vertretertätigkeit sozialversicherungsfrei.

Es wurde beantragt, die Bescheide vom 30.07.2015 betreffend die Vorschreibung der Tourismusförderungsbeiträge 2013 und 2014 in der Höhe von je Euro 38,-- ersatzlos aufzuheben und für die Zeit ab 2015 keine Förderungsbeiträge mehr einzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 17.09.2015, Zl ****, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 UStG seien, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen würden und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Zumal für die Jahre 2013 und 2014 Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes Y vorliegen würden, sei die Unternehmereigenschaft auch nach Zurücklegung des Gewerbes noch gegeben. Die Unternehmertätigkeit umfasse auch noch die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten, was auch die gegenständlichen Folgeprovisionen beinhalte. Das Tiroler Tourismusgesetz 2006 kenne zudem keine Bestimmung, wonach Umsätze aus der Einnahme von Folgeprovisionen von der Beitragspflicht ausgenommen seien. Da sohin weiterhin eine aufrechte unternehmerische Tätigkeit vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Binnen offener Frist stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag und führte ergänzend aus, dass bereits in der Beschwerde vorgebracht worden sei, dass er kein Unternehmer im Sinne des UStG sei und keine gewerbliche Tätigkeit oder berufliche Tätigkeit mehr ausübe.

Nach dem UStG sei eine Leistung entweder eine Lieferung oder sonstige Leistung, die im Rahmen eines Unternehmens von einem Unternehmer (§ 2 UStG) im Inland gegen Entgelt erfolgen müsse. Fehle einer dieser fünf Tatbestände, so sei eine Leistung nicht steuerbar. Unternehmer im Sinne des UStG sei, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Die Kriterien für eine Nachhaltigkeit würden mehrere, auf Dauer angelegte gleichartige Handlungen sowie zumindest Wiederholungsabsicht verlangen. Beide Kriterien würden auf Folgeprovisionen nicht zutreffen. Dass die unternehmerische Tätigkeit auch die nachträglichen Vereinnahmungen von Entgelten für Leistungen, die Jahre bzw Jahrzehnte zurückliegen würden, umfassen würde, sei aus den Bestimmungen des UStG wohl nicht abzuleiten.

In der Folge wurde von Seiten der Abgabenbehörde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Vollmacht vom 22.10.2015.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht beantragt und wurde die Durchführung einer solchen von Seiten des erkennenden Gerichtes auch nicht für notwendig erachtet.

II.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:

Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Gemäß Abs 2 leg cit beginnt die Pflichtmitgliedschaft mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.

Die Pflichtmitglieder haben gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nachAbs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

Die Verpflichtung nach Abs 1 oder 2 entsteht gemäß Abs 3 leg cit

a) mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,

b) im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit,

c) im Fall der Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern während eines Vorschreibungszeitraumes mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme.

Bemessungszeitraum ist gemäß Abs 4 leg cit das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.

Der Beitrag ist gemäß Abs 5 leg cit erstmals für das Haushaltsjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde bzw in dem der Tag der Aufnahme des freiwilligen Mitgliedes in den Tourismusverband liegt. Endet im Haushaltsjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde, kein Bemessungszeitraum (Abs 4 zweiter Satz), so ist für dieses Haushaltsjahr der Mindestbeitrag zu entrichten.

Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

a)Umsätze im Sinn des § 6 Abs 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,

b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

d)Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,

e)Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),

f)Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,

g)Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,

h)Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,

i)Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,

j)50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.

Aus den steuerbaren Umsätzen sind gemäß Abs 2 leg cit folgende Beträge auszuscheiden:

a)bei Gebrauchtwagenhändlern der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges,

b)die Normverbrauchsabgabe im Sinn des § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes,

c)65 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren und

d)Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

Für Unternehmer, die

a)Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 16 erster Satz des Umsatzsteuergesetzes 1994 erzielen und diese als steuerfrei behandeln und

b)nach dem 31. Dezember 1996 Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 19 und 20 des Umsatzsteuergesetzes 1994 erzielen,

bilden gemäß § 32 Abs 5 die Umsatzerlöse aus diesen Leistungen die Bemessungsgrundlage.

Die Landesregierung hat gem § 33 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Y und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

Zur Berechnung der Beiträge werden gemäß Abs 2 leg cit die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

Beiträge sind gemäß § 34 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist gemäß § 35 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.

Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, haben gemäß Abs 8 leg cit folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten:

b) in der Ortsklasse B und im Gebiet des Tourismusverbandes Y und seine Feriendörfer in den Beitragsgruppen

1. I bis III 46,– Euro und

2. IV bis VII 38,– Euro.

Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge obliegen gemäß § 36 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 der Landesregierung. Dem Land Tirol gebühren hierfür als Vergütung 4 v. H. des Aufkommens an Beiträgen sowie der Abgabenertrag an Nebenansprüchen.

Gemäß § 1 Abs 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991 werden 677 Versicherungsvertreter, Versicherungsvermittler und Vertragsvermittler in die Beitragsgruppe V eingereiht.

In rechtlicher Hinsicht ist sohin grundsätzlich festzuhalten, dass Pflichtmitglieder verpflichtet sind, Förderungsbeiträge zu entrichten, wobei Pflichtmitglieder Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 UStG sind und die Pflichtmitgliedschaft mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs 1 beginnt und mit der Beendigung der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erlischt.

Gemäß § 2 Abs 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Die Frage, wann die Pflichtmitgliedschaft gemäß den Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 beendet ist, richtet sich sohin nach den Bestimmungen des § 2 UStG.

Die unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes endet jedoch nicht bereits mit der Zurücklegung des Gewerbes. Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Unternehmereigenschaft nicht mit der Beendigung der Leistungserstellung und auch nicht mit der Auflösung einer Gesellschaft oder deren Löschung im Firmenbuch endet, sondern erst dann, wenn die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt sind.

Zur Unternehmenssphäre gehören daher nicht nur die Veräußerung des Unternehmensvermögens, sondern auch nachträgliche Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die unternehmerische Tätigkeit beziehen, sowie Änderungen der Bemessungsgrundlage, die nach Einstellung der eigentlichen Tätigkeit auftreten. Auch nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit kann daher ein Leistungsbezug noch das Unternehmen betreffen und zum Vorsteuerabzug berechtigen. Insbesondere bei Personengesellschaften endet die Unternehmenstätigkeit nicht schon mit der Betriebseinstellung, sondern erst mit der Beendigung der Liquidation.

Bei Betriebsaufgabe fällt die Unternehmereigenschaft in dem Zeitpunkt weg, in dem nach objektiver Beurteilung die Abwicklung als abgeschlossen anzusehen ist. Abwicklungsumsätze sind jedenfalls noch steuerabhängig (VwGH 20. April 2006, 2006/15/0020) (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar, zu § 2, RZ 142 ff)

Die unternehmerische Tätigkeit endet, wenn der Unternehmer nachhaltig keine Umsätze mehr ausführt. Bei Unternehmern, die der Ist-Besteuerung unterliegen, erlischt die Unternehmereigenschaft mit der Vereinnahmung aller einbringlichen Entgelte. Auch die Abwicklung der Unternehmertätigkeit durch Grundgeschäfte oder Hilfsumsätze (zB Verkauf von Anlagegütern) gehört noch zur Unternehmertätigkeit. Das Unternehmen und die Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen und er keine neue (andere) Unternehmertätigkeit aufnimmt (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, § 2 RZ 316ff).

Die Unternehmereigenschaft iSd UStG wirkt über die Betriebsaufgabe iSd EStG hinaus fort. Sie endet nicht bereits mit der formalen Betriebseinstellung oder mit der Aufgabe der gewerblichen oder beruflichen Haupttätigkeit, sondern umfasst auch noch alle Vorgänge und Handlungen, die zB der Liquidierung der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen (VwGH 25.01.1995, Zl 94/15/0023).

Der Beschwerdeführer war in Ausübung seines Gewerbes jedenfalls als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG zu sehen, weshalb grundsätzlich eine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vorliegt. Auch liegen keine Hinweise vor, welche belegt hätten, dass der Beschwerdeführer diese gewerbliche Tätigkeit nicht nachhaltige zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt hätte. Wie bereits zuvor ausgeführt, wird die unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 UStG jedoch nicht bereits mit der Zurücklegung des Gewerbes und Aufgabe der (direkten) Vermittlertätigkeit an sich beendet, sondern erst dann, wenn sämtliche aus der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Entgelte einbringlich gemacht wurden und sämtliche Rechtsbeziehungen aus dem aufgegebenen Betrieb abgewickelt wurden.

Aus seiner (aktiven) Versicherungsvermittlertätigkeit erhält der Beschwerdeführer – wie er selbst ausführt – nach wie vor Folgeprovisionen ausbezahlt. Der grundsätzliche Anspruch auf Bezahlung der Folgeprovisionen resultiert aus seiner (damaligen) gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler und stellt sohin eine Leistung aus seiner Aktivzeit dar. Die Folgeprovision ist in ihrem Wesen nichts anderes als die Abschlussprovision, von der sie sich nur durch ihre Abhängigkeit vom Weiterbestand des Versicherungsvertrages und somit durch ihre Fälligkeit unterschiedet. Die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 UStG ist daher auch noch in den Jahren 2013 und 2014 noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb auch die Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 2 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 noch nicht beendet war. Aus diesem Grund war der Beschwerdeführer auch verpflichtet, die gemäß der Ortsklasse V vorgeschriebenen Pauschalbeiträge in Höhe von jeweils Euro 38,-- für die Jahre 2013 und 2014 an den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer (als Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs 1 Z 27 UStG) zu entrichten.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Theresia Kantner

(Richterin)

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