LVwG T LVwG-2015/32/2767-6

LVwG-2015/32/2767-6Landesverwaltungsgericht30.11.2015

Regest

gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung; Nachbarbeschwerde; die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde monierten Abstellflächen waren nicht Teil des verfahrensleitenden Antrags; Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/32/2767-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.2767.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde Herr Ing. A A, wohnhaft in X, Adresse, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29. September 2015, Zahl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen,

Mit dem Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29. September 2015, Zahl ****, wurde die gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung der gastgewerblichen Betriebsanlage „Hotel L“ auf den Grundstücken .**9 und **/1, beide KG X, gewerbebehördlich genehmigt.

Gegen diese gewerbebehördliche Genehmigung hat der Nachbar Herr Ing. A A (Eigentümer des Grundstückes **/6 KG X und dort auch wohnhaft) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, wobei angemerkt wird, dass das Verfahren bezüglich der mit Spruchpunkt I. des hier angefochtenen Bescheides erteilten Baugenehmigung von einem anderen Richter durchgeführt wird.

In der Beschwerde bezieht sich Ing. A auf die Abstellplätze auf dem Grundstück **/5 KG X. In der ergänzenden Eingabe vom 7. November 2015 werden von ihm auch die Abstellplätze auf dem Grundstück .**7 KG X angesprochen.

Ein Blick in den eingereichten Übersichtsplan vom 20.7.2015, Plannummer **, Projektnummer **65, der G GmbH - dieser trägt den Genehmigungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft Y - zeigt, dass auf den Grundstücken **/5 und .**7, beide KG X, Abstellplätze ausgewiesen sind, die zusammen mit den Abstellplätzen auf dem Betriebsgrundstück .**9 KG X fortlaufend nummeriert sind.

Auf dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angezogenen Grundstück **/5 KG X sind 23 Abstellplätze, auf dem Grundstück .**7/1 KG X 28 Abstellplätze dargestellt.

In der Betriebsbeschreibung zum hier in Rede stehenden Ansuchen um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung (vgl § 353 Abs 1 lit a GewO 1994) sind diese Abstellflächen nicht erwähnt.

Mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2015 wurde der Antragstellerin seitens der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass die auf dem Nachbargrundstück „W“ eingetragenen Abstellplätze in der Beschreibung zum gewerberechtlichen Änderungsansuchen nicht enthalten sind, diese nicht beantragt wurden und daher auch nicht Inhalt der mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29. September 2015 erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung (und auch nicht der erteilten Baubewilligung – vgl hierzu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) sind.

Nachdem in der eingereichten Beschreibung Abstellplätze nicht erwähnt sind, im eingereichten Übersichtsplan auf den beiden erwähnten Grundstücken **/5 und .**7, beide KG X, insgesamt jedoch 51 Abstellplätze dargestellt sind, wurde die Antragstellerin mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 16.11.2015 um Klarstellung ersucht, inwieweit diese Abstellplätze Teil des von ihr eingebrachten Antrages vom 6. August 2015 um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung sind.

In der Eingabe vom 24. November 2015, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 26. November 2015 führt die Antragstellerin aus, dass sich auf dem Grundstück .**7 KG X Parkflächen für den hier in Rede stehenden Hotelbetrieb befinden und diese mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11.9.2006, Zahl ****, genehmigt wurden.

Im Hinblick auf das Grundstück **/5 KG X führt die Antragstellerin aus, dass diese Fläche vorübergehend als Parkfläche genutzt werden soll. Ein entsprechendes Ansuchen nach § 46 TBO 2011 sei bei der Gemeinde X bereits eingebracht worden.

Diesem Schreiben vom 24 November 2015 angeschlossen sind ein Plan über die Parkplatzeinteilung sowie eine Verständigung/Bekanntmachung der Gemeinde X vom 17.11.2015 im Zusammenhang mit der Errichtung einer Parkfläche vorübergehenden Bestandes auf dem Grundstück **/5 KG X.

Unter Bezugnahme auf die Eingabe vom 24. November 2015, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 26. November .2015, stellte Herr B B, Geschäftsführer der Antragstellerin in einem Telefonat mit dem erkennenden Richter klar, dass weder der Parkplatz auf dem Grundstück **/5 KG X noch jener auf dem Grundstück .**7/1 KG X Gegenstand des gewerberechtlichen bzw. des baurechtlichen Ansuchens waren bzw sind.

II.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.

III.Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„§ 27

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 50

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

„§ 81

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

…“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 81 GewO 1994 handelt es sich so wie auch bei einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Die Behörde ist in einem solchen Verfahren an den Inhalt des Antrages gebunden. Es steht ihr nicht frei, abweichend von diesem je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung iSd § 74 Abs 2 und § 77 oder zur Änderung iSd § 81 GewO 1994 zu erteilen bzw zu versagen (vgl VwGH 28.10.1997, 95/04/0247).

Der Vertreter der Antragstellerin stellte klar, dass die Abstellplätze auf den Grundstücken **/5 und .**7, beide KG X, nicht Teil des eingebrachten Antrages vom 6. August 2015 um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungs-genehmigung sind.

Nachdem sich das gegenständliche gewerbebehördliche Ansuchen nicht auf die vom Beschwerdeführer angezogenen Abstellflächen bezogen hat, ist seine Beschwerde im Ergebnis unbegründet.

V.Ergebnis:

Nachdem neben der Antragstellerin auch die Bezirkshauptmannschaft Y bei der Erlassung des hier in Rede stehenden Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen ist, dass die Abstellflächen auf den Grundstücke **/5 und .**7, beide KG X, nicht Teil des verfahrenseinleitenden Antrages und sohin auch der der gewerberechtlichen Genehmigung sind, sohin über die Zulässigkeit dieser Abstellflächen mit diesem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (wie erwähnt wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. Von einem anderen Richter des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bearbeitet) nicht entschieden wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf den betriebsanlagenrechtlichen Aspekt der Parkfläche auf dem Grundstück **/5 KG X wird Ihnen jedoch dringend empfohlen, unverzüglich Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft Y aufzunehmen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

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