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LVwG-2015/34/2807-9•LVwG T LVwG-2015/34/2807-9
LVwG-2015/34/2807-9Landesverwaltungsgericht02.12.2015
Zusammenlegungsverfahren; Eigentumsbeschränkung; agrarbehördliche Bewilligung; Zusammenlegungserfolg
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwalt, RA in Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.09.2015, Zl ****, betreffend Erteilung einer agrarbehördlichen Bewilligung zur Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“ gemäß § 6 Abs 1 lit b und 2 TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde **** A.
I.Verfahrensablauf:
A.Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens A:
Mit Verordnung vom 22.04.1998, Zl ****, leitete das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 3 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von A ein. In dieser Verordnung wurde nachstehende Eigentumsbeschränkung vorgeschrieben: Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.
B.Vorläufige Übernahme von Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren A:
Mit Bescheid vom 03.02.2014, ****, ordnete die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 24 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 70/2014, die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren A an. A A wurden die Abfindungen Nr ***/1, ***/2, ***/3, ***/4 und ***/5 zugewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 25.07.2014, Zl ****, berichtigt mit Erkenntnis vom 30.07.2014, Zl ****, als unbegründet ab.
Gegen das vorzitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
C.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:
Mit Schreiben vom 28.08.2015 stellte die Gemeinde A, Adresse 1, Ort A, unter Einreichung des Einreichplans des Dipl.-Ing. B B vom xx.xx.xxxx und eines mit „Vorbesitzergenehmigung“ überschriebenen Dokuments bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag auf Erteilung einer agrarbehördlichen Bewilligung gemäß § 6 Abs 1 lit b und 2 TFLG 1996 zur Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“ auf den Gsten Nr *2 EZ *4 (grundbücherlicher Eigentümer: A A), 1994 EZ *2 (grundbücherlicher Eigentümer: X X), 6/1 EZ 4 (grundbücherliche Eigentümerin: C C), */1 EZ 6 (grundbücherliche Eigentümerin: Hotel X GesmbH), *4 EZ *1 (grundbücherlicher Eigentümer: D D), *5 EZ 0 (grundbücherliche Eigentümer: Dr. E E und F E; außerbücherliche Eigentümer laut Besitzstandsausweis: G und H A), *7 EZ 7 (grundbücherliche Eigentümer: I, J, K und L H), *9 EZ **0 (grundbücherliche Eigentümerin: M I) und *0 EZ 3 (grundbücherlicher Eigentümer: A A) bzw den Abfindungen Nr *4/1(= Neu-Gst 08), ***/1 (= Neu-Gst 09), 03/*6 (= Neu-Gst 10), 03/*8 (= Neu-Gst 11), */3 (= Neu-Gst 11), */2 (= Neu-Gst 12) und **7/10 (= Neu-Gst 13). Vom Beschwerdeführer als grundbücherlicher Eigentümer der Gste Nr *2 EZ *4 und *0 EZ 3 und von Dr. E E und F E als grundbücherliche Eigentümer bzw G und H A als außerbücherliche Eigentümer des Gstes Nr *5 EZ 0 war die „Vorbesitzergenehmigung“ nicht unterfertigt worden.
Infolge eines Ersuchens der Agrarbehörde erstattete N N, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung, die Stellungnahme vom 23.09.2015.
Mit Bescheid vom 28.09.2015, Zl ****, A A zugestellt am 02.10.2015, erteilte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der Gemeinde A gemäß § 6 Abs 1 lit b TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung zur Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“ auf vorgenannten Grundstücken bzw vorgenannten Abfindungen.
Dagegen erhob A A, vertreten durch Rechtsanwalt, RA in Adresse, mit Schriftsatz vom 22.10.2015, eingelangt bei der Agrarbehörde am 23.10.2015, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich wie folgt aus:
„I.
[…]
B./ Begründung:
Der Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer der im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Altgrundstücke Nr 2 und Nr 4 des Grundbuches **** A. Außerdem ist er Eigentümer und Betreiber des Hotels Y in Ort A, Adresse XY *6. Mit dem gegenständlichen Bescheid erteilt die belangte Behörde der Gemeinde A die agrarbehördliche Genehmigung zur Errichtung der ABA A – XY – Kanalumlegung Bereich „B“, wobei diese unter anderem über die vorhin genannten Altgrundstücke des Beschwerdeführers führen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2014 zu ZBS-****wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren (KG A) angeordnet, der Zusammenlegungsplan ist jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer hat bereits gegen mehrere Bescheide im Zusammenlegungsverfahren Beschwerde erhoben, unter anderem gegen den Bescheid vom 03.11.2014 zu ZBS-****, in welchem die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der Gemeinde A die agrarbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Zufahrtsstraße erteilt hatte; auch dieses Verfahren ist nicht rechtskräftig erledigt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wären die Altgrundstücke des Beschwerdeführers betroffen. Der Beschwerdeführer ist mit der geplanten Neueinteilung der Liegenschaften entlang des Z in keiner Weise einverstanden und kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesichert angenommen werden, dass der ausgearbeitete Zusammenlegungsplan tatsächlich dergestalt erlassen und in Rechtskraft erwachsen wird. Auch wenn aus agrartechnischer Sicht kein Einwand gegen die Errichtung der ABA A – XY – Kanalumlegung Bereich „B“ erhoben wurde, stellt diese Maßnahme eine für den Beschwerdeführer besonders nachteilige dar. So würden durch die Errichtung der bewilligten Anlage faktum einschneidende Änderungen an den Grundflächen geschaffen, welche für den Fall, dass der Zusammenlegungsplan in der geplanten Weise nicht rechtskräftig werden sollte, nur mehr schwer rückgängig zu machen sind, in jedem Falle würde eine faktische Situation, welche den Beschwerdeführer im gegenständlichen schwebenden Zusammenlegungsverfahren gröblichst benachteiligen und beeinträchtigen würde, entstehen. Die durch den Beschwerdeführer geschaffene Betriebsstruktur seines Hotelbetriebs Y wäre durch die bewilligte Maßnahme massiv gestört und ist diese für ihn nicht zumutbar. Die gegenständlichen Altgrundstücke des Beschwerdeführers werden auch für die Schneeablagerung im Winter dringend benötigt (Schneeablagerung abseits des Hotels), die mit der Errichtung der gegenständlichen Anlage verbundenen Eigentumsbeschränkungen der Partei hindern diese an der Aufrechterhaltung seines bisherigen Hotelbetriebs.
Aufgrund der massiven Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist daher die Bewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Anlage zu versagen. Insgesamt ist letztendlich auszuführen, dass Ziel und Zweck eines Zusammenlegungsverfahrens die Verbesserung des Grundbesitzes darstellt, und zwar insoweit, als unwirtschaftlich kleine Grundparzellen zu größeren Einheiten zusammengefasst werden sollen. Das Zusammenlegungsverfahren wird jedoch offenkundig dazu verwendet, eine völlige Neugestaltung der Eigentumsverhältnisse am See bzw im Uferbereich herbeizuführen, welche jedoch mit den Zielen, den Grundsätzen und der gesetzlichen Grundlage der Zusammenlegung nicht vereinbar ist. Aus diesem Grunde ist auch die Argumentation der belangten Behörde, wonach das geplante Vorhaben das Zusammenlegungsverfahren nicht beeinträchtigen könnte, widerlegt, wenn die gesamte Neueinteilung der Grundstücke am Seeufer den Prinzipien und Grundsätzen des TFLG 1996 widerspricht. Richtigerweise hätte daher dem Antrag der Gemeinde A um agrarbehördliche Bewilligung der gegenständlichen Anlage nicht erteilt werden dürfen.
C./ Antrag:
Der Beschwerdeführer stellt sohin aus obigen Gründen nachstehenden
Beschwerdeantrag:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde der Partei gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.09.2015 zu **** Folge geben und diesen ersatzlos beheben.
II.
Wie in der Begründung zur Beschwerde unter Punkt I. ausgeführt, stellt die Errichtung der ABA A – XY – Kanalumlegung Bereich „B“ unter anderem auf den Altgrundstücken der Partei eine massive Störung und Beeinträchtigung des Hotelbetriebes der Partei dar, vor allem im bevorstehenden Winter wäre die Schneeablagerung nicht mehr möglich. Außerdem würde vor rechtskräftiger Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens eine faktische Situation geschaffen, welche nur mehr schwer rückgängig zu machen und befürchtender Weise mit erheblichen Schäden verbunden wäre.
Es wird daher gestellt der
Antrag
auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, da keine zwingenden öffentlichen Interessen dem entgegenstehen.“.
D.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Die Agrarbehörde legte dem Landesverwaltungsgericht Tirol das Rechtsmittel mit Schreiben vom 03.11.2015 zur Entscheidung vor.
Mit E-Mail vom 10.11.2015 brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Gemeinde A das gegenständliche Rechtsmittel zur Kenntnis.
Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.11.2015 übermittelte die Agrarbehörde den dem Ansuchen zugrunde liegenden Lageplan digital.
Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.11.2015, ersetzt durch Schreiben vom 19.11.2015, erstattete der Operationsleiter des Zusammenlegungsverfahrens A die Stellungnahme vom 25.11.2015.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren holte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.04.1998, Zl ****, den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.02.2014, ****, die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2014, Zl , vom 30.07.2014, Zl , vom 20.03.2015, Zl LVwG-, und vom 22.10.2015, Zl LVwG-, sowie den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Zl ****, ein.
Mit Schreiben vom 26.11.2015 informierte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Parteien des Verfahrens über die eingeholten Entscheidungen der Agrarbehörde, des Landesverwaltungsgerichts Tirol und des Verfassungsgerichtshofes. Gleichzeitig brachte es den Parteien die Stellungnahme des Operationsleiters vom 25.11.2015 zur Kenntnis.
Am 02.12.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit eines Substituten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, eines Vertreters der belangten Behörde, des Bürgermeisters der Gemeinde A und des Operationsleiters des Zusammenlegungsverfahrens A durch. Nach einer Einvernahme des Operationsleiters verwies der Substitut des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen.
II.Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Gste Nr *2 EZ *4 und *0 EZ 3. Grundbücherliche Eigentümer des Gstes Nr *5 EZ 0 sind Dr. E E und F E. Gemäß dem Besitzstandsausweis steht das Gst Nr *5 EZ 0 im außerbücherlichen Eigentum von G und H A.
XY befindet sich am östlichen Ende des Z und untergliedert sich in einen relativ geschlossenen Baulandbereich und einen daran angrenzenden Freilandbereich. Sowohl das Bauland wie auch das Freiland waren vor der Neueinteilung durch Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.02.2014, ****, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2014, Zl ****, berichtigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.07.2014, Zl ****, durch eine fehlende oder mangelhafte Erschließung gekennzeichnet. Zahlreiche Grundstücke im Freiland waren auf Grund ihrer Form und Größe für eine zeitgemäße Bewirtschaftung nicht geeignet. Ebenso waren Grundstücke im Bauland auf Grund ihrer Form und Größe für eine Bebauung nur mangelhaft bis gar nicht geeignet. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens erfolgte daher eine umfassende Grundstücksneuordnung im gegenständlichen Bereich, das heißt, es wurden sowohl im Freiland als auch im Bauland zahlreiche Grenzänderungen und Flächenverschiebungen vorgenommen.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.02.2014, ****, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2014, Zl ****, berichtigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.07.2014, Zl ****, wurden im gegenständlichen Bereich insbesondere folgende Abfindungen (bzw Neugrundstücke) zugeteilt:
-Abfindung Nr *4/1(Neu-Gst 08) an G K;
-Abfindung Nr **/1 (Neu-Gst 09) an den Beschwerdeführer; für Alt-Gst2 (Bauland) wurde dem Beschwerdeführer lagemäßig unverändert die Abfindung Nr ***/1 (Neu-Gst 09) zugeteilt;
-Abfindung Nr 03/*6 (Neu-Gst 10) an die Gemeinde A und Abfindung Nr 03/*8 (Neu-Gst 11) an das Öffentliche Gut Wege der Gemeinde A; der Gemeinde A sollte dadurch die Erschließung mehrerer Abfindungen in diesem Bereich über einen öffentlichen Weg ermöglicht werden; bisher bestanden hier zwei parallel verlaufende Privatwege, wobei diese Wege keine ausreichend rechtlich gesicherte Erschließung des gegenständlichen Areals bieten konnten; außerdem verhinderten die Parallelwege eine sinnvolle raumordnerische Gesamtnutzung des Areals;
-Abfindung Nr */3 (Neu-Gst 11) an die Hotel X GesmbH;
-Abfindung Nr */2 (Neu-Gst 12) an O O;
-Abfindung Nr **7/10 (Neu-Gst 13) an X X.
Durch die Neueinteilung sollten im Freiland ausreichend große, günstig geformte Grundstücke mit einer rechtlich gesicherten Erschließung gebildet werden. Dabei war zu beachten, dass Grundeigentümer, die vor der Neueinteilung Grundstücke mit Seezugang hatten, auch nach der Neueinteilung wiederum einen Seezugang möglichst in der gleichen Länge zugeteilt erhalten. Dieses Ziel wurde mit einem sehr hohen Grad erreicht. Weiters sollten auch die Bebaubarkeit und Erschließung der Grundstücke im Bauland verbessert werden, wobei insbesondere eine raumordnerisch sinnvolle Lösung im Übergangsbereich zwischen Bauland und Freiland anzustreben war. Auch diese Vorgabe wurde im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten fachlich sehr zufriedenstellend gelöst. In der Gesamtbeurteilung kann daher für den Ortsteil XY ein sehr hoher Zusammenlegungserfolg festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer brachte im alten Stand in Ordnungsnummer *** insgesamt ** Grundstücke in das Verfahren ein. Die im Bauland gelegenen Altgrundstücke .11, 18/1 und*2 wurden im Wesentlichen unverändert wieder zuteilt (Abfindungen Nr ***/1 und **/2). Außerdem wurden die Baulandflächen samt Umgebungsgrund im Bereich der Altgrundstücke 4 und *1 wieder zugeteilt (Abfindung Nr 9/4). Weiters wurde auf Grund von Vorvereinbarungen ein Teil des Parkplatzes südlich des Hotels Y (Abfindung Nr 3/1) als Abfindung Nr ***/3 dem Beschwerdeführer übergeben. Für alle übrigen Grundstücke bzw Teilflächen im Freiland wurde dem Beschwerdeführer die Abfindung Nr ***/5 mit einem Flächenausmaß von ca 1,7 ha östlich bzw nördlich des Hotels Y zugeteilt. Alle Abfindungen des Beschwerdeführers sind über öffentliche Wege erschlossen und ihrem jeweiligen Widmungszweck entsprechend gut nutzbar. Alle im Bauland gelegenen Flächen wurden im Wesentlichen unverändert wieder zugeteilt, es gibt keine Flächenverluste im Bauland. Die Abfindung Nr ***/5 befindet sich fast zur Gänze in der I. Bewertungsklasse und ist somit im Vergleich zu anderen Flächen im Zusammenlegungsgebiet als hochwertig einzustufen. Zumal der Beschwerdeführer im alten Stand wesentliche Flächenanteile in schlechteren Bewertungsklassen besaß, hat sich das Flächenausmaß im neuen Stand deutlich verringert. Laut vorläufiger Abfindungsberechnung hat der Beschwerdeführer in Ordnungsnummer *** insgesamt Abfindungen im Freiland im Ausmaß von ca 106,6 Wertpunkten zugeteilt erhalten und wurde somit fast exakt seinem Anspruch entsprechend abgefunden. Das Fläche-/Wertverhältnis hat sich für den Beschwerdeführer in einem sehr hohen Ausmaß verbessert (höherer Wert bei geringerem Flächenausmaß). Insgesamt ist für den Beschwerdeführer in Bezug auf Form, Größe, Lage, Erschließung und Bewertung ein sehr hoher Zusammenlegungserfolg feststellbar.
Die Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“ soll auf den Gsten Nr *2 EZ *4 (grundbücherlicher Eigentümer: A A), 1994 EZ *2 (grundbücherlicher Eigentümer: X X), 6/1 EZ 4 (grundbücherliche Eigentümerin: C C), */1 EZ 6 (grundbücherliche Eigentümerin: Hotel X GesmbH), *4 EZ *1 (grundbücherlicher Eigentümer: D D), *5 EZ 0 (grundbücherliche Eigentümer: Dr. E E und F E; außerbücherliche Eigentümer laut Besitzstandsausweis: G und H A), *7 EZ 7 (grundbücherliche Eigentümer: I, J, K und L H), *9 EZ 9(grundbücherliche Eigentümerin: M I) und *0 EZ 3 (grundbücherlicher Eigentümer: A A) bzw den Abfindungen Nr *4/1(= Neu-Gst 08), ***/1 (= Neu-Gst 09), 03/*6 (= Neu-Gst 10), 03/*8 (= Neu-Gst 11), */3 (= Neu-Gst 11), */2 (= Neu-Gst 12) und **7/10 (= Neu-Gst 13) realisiert werden. Die Projekterstellung erfolgte auf Basis der im Zuge der vorläufigen Übernahme verfügten Grundstücksneueinteilung.
Als Grundlage für die Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“ wurde die im Zuge der vorläufigen Übernahme geschaffene neue Grundstücksstruktur herangezogen. Bei der Neueinteilung der Grundstücke im gegenständlichen Bereich wurde darauf geachtet, dass alle betroffenen Grundeigentümer für ihre in diesem Bereich gelegenen Altgrundstücke ersatzweise entsprechende Grund- oder Geldabfindungen zugeteilt erhalten. Im neuen Stand erhielt der Beschwerdeführer mit der Abfindung Nr ***/4 ein gut geformtes Grundstück zugeteilt, welches wiederum die gleiche Uferlänge aufweist wie die eingebrachten Altgrundstücke. Weiters wurde dem Beschwerdeführer durch die Neueinteilung die Möglichkeit geboten, künftig über den öffentlichen Weg auf Abfindung Nr 03/*8 zu seiner Abfindung Nr ***/4 zuzufahren. Somit kann der bisherige Privatweg mit einer Länge von ca 180 Laufmetern auf Eigengrund des Beschwerdeführers entfallen, womit auch Belastungen, wie Wegerhaltung und Schneeräumung, hinfällig sind. Durch die vorliegende Neueinteilung ist ein hoher Zusammenlegungserfolg für den Beschwerdeführer feststellbar.
Für Alt-Gst Nr *2 (Bauland) wurde dem Beschwerdeführer lagemäßig unverändert die Abfindung Nr ***/1 (Neu-Gst 09) wiederum zugeteilt. Insofern ist von vornherein auszuschließen, dass das gegenständliche Vorhaben hinsichtlich des Alt-Gstes Nr *2 nachteilige Auswirkungen auf das Zusammenlegungsverfahren oder eine Beeinträchtigung des Zusammenlegungserfolges herbeiführen könnte.
Hinsichtlich Alt-Gst Nr 4* ist Folgendes auszuführen: Dieses Grundstück ist zum Großteil als Freiland bewertet, eine Teilfläche von 591 m² ist als Bauland bewertet. Der westliche Teil des Gstes Nr 4* ist auf Grund seiner Baulandwidmung und Bebauung als Fläche mit besonderem Wert zu betrachten und wurde daher dem Beschwerdeführer in der Abfindung Nr */4 wieder zugeteilt, während der östliche Teil des Gstes Nr 4 im Zuge der Neueinteilung zu anderen Abfindungen zugeschlagen wurde. Die entfallene Fläche aus Gst Nr 4 wurde dem Beschwerdeführer im Bereich der Abfindung Nr **/5 zugeteilt. Der östliche Bereich des Gstes Nr 4 im alten Stand wurde durch einen Zufahrtsweg für ein Gebäude des Beschwerdeführers durchschnitten. Die Restflächen links und rechts dieses Weges waren auf Grund ihrer schmalen Form für eine landwirtschaftliche Nutzung nur mehr bedingt geeignet. Die Zufahrt zu den Grundstücken im gegenständlichen Bereich soll künftig über den noch zu errichtenden öffentlichen Weg auf Abfindung Nr 03/8 erfolgen. Es hat sich somit bei der Neueinteilung angeboten, dem Beschwerdeführer anstatt der östlichen Teilfläche des Gstes Nr 4 eine Ersatzfläche im Bereich der Abfindung Nr ***/5 zuzuteilen.
Es ist davon auszugehen, dass die Neueinteilung so realisiert werden wird. Sollte sich wider Erwarten beim Zusammenlegungsplan doch ein Änderungsbedarf ergeben, dann bestehen im Bereich der Abfindungen Nr 03/*8 und /4, nicht aber im Bereich des Gstes Nr 4, durchaus Manipulationsmöglichkeiten um entsprechende Flächenausgleiche zu schaffen.
Die Realisierung des beantragten Vorhabens lässt weder eine Beeinträchtigung des Zusammenlegungserfolges im Allgemeinen noch für den Beschwerdeführer im Speziellen erwarten.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme des Operationsleiters des Zusammenlegungverfahrens A vom 25.11.2015 und dessen Erläuterungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Bewertung und Neueinteilung der Grundstücke. Dabei verkennt er, dass sowohl der Bewertungsplan als auch der Bescheid über die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen in Rechtskraft erwachsen sind. Den Ausführungen des Operationsleiters im gegenständlichen Verfahren nach § 6 Abs 1 lit b und 2 TFLG 1996, nämlich zur Frage, ob bei Realisierung des beantragten Vorhabens der Zusammenlegungserfolg beeinträchtigt werden könnte, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Nach Beschreibung des mit der Zusammenlegung der Grundstücke in A verbundenen Zusammenlegungserfolges im Allgemeinen und bezogen auf den Beschwerdeführer war infolge der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Operationsleiters des Zusammenlegungsverfahrens A festzustellen, dass eine Beeinträchtigung des Zusammenlegungserfolges durch die Realsierung des geplanten Vorhabens nicht zu erwarten ist.
IV.Rechtsgrundlagen:
Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 70/2014:
„§ 1
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
a) Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zB Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(…)
§ 3
Einleitung des Verfahrens
(1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsverfahren nach Anhören der Landwirtschaftskammer von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.
(…)
§ 6
Eigentumsbeschränkungen
(1) In der Verordnung nach § 3 können nachstehende Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden:
a)In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden; dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind;
b)Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.
(2) Eine Bewilligung nach Abs 1 ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Bewilligung (Genehmigung, Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(…)
§ 24
Vorläufige Übernahme
(1) Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,
2. der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
4. die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und auf deren Verlangen anhand eines Lageplanes und in der Natur vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und
5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
(…)
(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Person zuweist.
(4) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anordnen.
(5) Die Übernahme der Grundabfindungen ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, dass nach bautechnischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine bestmögliche Bewirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet wird.
§ 74
Parteien, Beteiligte
(1) (…)
(2) Parteien in einem Verfahren nach § 6 Abs 1 sind neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde.“.
V.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund der in der Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.04.1998, Zl ****, gemäß § 3 TFLG 1996 vorgeschriebenen Eigentumsbeschränkung gemäß § 6 Abs 1 lit b TFLG 1996 bedarf die Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“ auf den Gsten Nr *2 EZ *4 , 1994 EZ 92, 6/1 EZ 4 , */1 EZ 6 , *4 EZ *1, *5 EZ 0 , *7 EZ 7 , *9 EZ 9und *0 EZ 3 bzw den Abfindungen Nr *4/1(= Neu-Gst 08), ***/1 (= Neu-Gst 09), 03/*6 (= Neu-Gst 10), 03/*8 (= Neu-Gst 11), */3 (= Neu-Gst 11), */2 (= Neu-Gst 12) und **7/10 (= Neu-Gst 13) einer agrarbehördlichen Bewilligung. Als bücherlicher Eigentümer der Gste Nr 2 und 4 und Person, der das Neu-Gst Nr 09 als Abfindung Nr ***/1 zugewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs 2 TFLG 1996 Partei des Verfahrens gemäß § 6 Abs 1 lit b und 2 TFLG 1996. Eine Bewilligung nach § 6 Abs 1 lit b TFLG 1996 ist nach § 6 Abs 2 TFLG 1996 zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte.
Wie festgestellt, wird der Zusammenlegungserfolg durch die Realisierung des beantragten Vorhabens nicht beeinträchtigt. Im Zuge des Verfahrens der vorläufigen Übernahme im Sinne des § 24 TFLG 1996 war bereits bekannt, dass auf den gegenständlichen Abfindungen eine Umlegung des bestehenden Ortskanales beabsichtigt ist. Die Neueinteilung der Grundstücke nahm auf diesen Aspekt Rücksicht. Insofern dient das beantragte Vorhaben der Erreichung eines Ziels der gegenständlichen Zusammenlegung. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.02.2014, ****, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2014, Zl ****, berichtigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.07.2014, Zl ****, wurde die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen rechtskräftig angeordnet. Gemäß § 24 Abs 3 TFLG 1996 ist das Eigentum an den gegenständlichen Abfindungen mit Rechtskraft des Bescheides auf die festgestellten Personen unter der auflösenden Bedingung übergegangen, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Person zuweist. Abgesehen davon, dass eine Änderung der Neueinteilung im Bereich der gegenständlichen Abfindungen nicht zu erwarten ist und ein allfälliger – nicht vorhersehbarer – Änderungsbedarf im Bereich der Abfindungen Nr 03/*8 und /4, nicht aber auf dem Gst Nr 4, zu berücksichtigen wäre, ist im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.04.1979, 2193/77) festzuhalten, dass bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung des Zusammenlegungserfolges darstellen soll. Mit seinem Beschwerdevorbringen verkennt der Beschwerdeführer insofern die Rechtslage.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung gemäß § 6 Abs 1 lit b und 2 TFLG 1996 liegen somit vor. Die Beschwerde des Beschwerdeführers war als unbegründet abzuweisen.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken im Zusammenlegungsgebiet von A. Die Beschwerdegegnerin beantragte gemäß § 6 Abs 1 lit b und 2 TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung zur Umlegung des bestehenden Ortskanales auf den gegenständlichen Abfindungen. Im Sinne des § 6 Abs 2 TFLG 1996 war zu klären, ob der Zusammenlegungserfolg durch die Umlegung des bestehenden Ortskanales beeinträchtigt werden könnte. Dies war zum einen aufgrund der getroffenen Feststellungen, die auf der unbestritten gebliebenen Stellungnahme des Operationsleiters des Zusammenlegungsverfahrens A basieren, und zum anderen infolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.04.1979, 2193/77), wonach bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung des Zusammenlegungserfolges darstellen soll, auszuschließen. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Schütz
(Richterin)
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