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LVwG-2014/46/2754-1•LVwG T LVwG-2014/46/2754-1
LVwG-2014/46/2754-1Landesverwaltungsgericht21.12.2015
Probe, bei der die Lebensmittelkennzeichnung mangelhaft ist; Tatvorwurf, Tatbestandselement, Konkretisierungsgebot, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der Frau A A, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch die B B GmbH in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2014, Zahl ***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrenslauf, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.09.2014, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben es als bestellte verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Firma C C GmbH mit Sitz in Z, Adresse 2, zu verantworten, dass – wie anlässlich einer am 16.12.2013 im Betrieb C C GmbH, X, Adresse 3, durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die D D GmbH, W, Adresse 4, U-Zahl ***, mit der Bezeichnung, „E E“ festgestellt wurde – bei der vorliegenden Probe ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. (LMKV) vorliegt.
Die vorliegende Probe „E E“ unterliegt als verpacktes Lebensmittel der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung.
Die Kennzeichnungselemente gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 (handelsübliche Sachbezeichnung), 3a (Nettofüllmenge) und 5 („mindestens haltbar bis…“) sind nicht im gleichen Sichtfeld angebracht, obwohl diese Elemente gemäß § 3 Abs. 2 LMKV im gleichen Sichtfeld anzubringen sind.
Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht daher nicht den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung.
Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs 3 Z 2 iVm Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz iVm § 3 Abs 2 LMKV begangen und wurde daher über sie gemäß § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG idgF eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- verhängt. Weiters wurden der Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,--, sowie gemäß § 71 Abs 3 LMSVG idgF Euro 82,16 als Ersatz der Kosten für die Untersuchung der Probe vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Beschwerde ein und führte darin unter anderem aus, dass der Tatvorwurf nicht den Erfordernissen des § 44a VStG entspreche. § 1 Abs 1 der LMKV normiere, dass die nachfolgenden Kennzeichnungsvorschriften (nur) auf verpackte Waren anzuwenden seien, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher bestimmt seien. Dabei handle es sich um ein wesentliches Tatbestandselement.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
II.Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 95/2010, lauten wie folgt:
§ 6
(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.
…
§ 90
…
(3)
… 2. Wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, …
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl Nr 72/1993, idF BGBl I Nr 67/2014, lautet wie folgt:
§ 1
(1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren (Lebensmittel) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1999 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen - , die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
…
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lautet wie folgt:
§ 44
…
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
…
III.Erwägungen:
Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985).
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses nur zur Last gelegt wurde, dass sie es zu verantworten habe, dass ein Lebensmittel nicht den Vorgaben der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entsprochen habe, fehlt dem angefochtenen Strafausspruch ein wesentliches Tatbestandselement. Die LMKV sieht in § 1 Abs 1 ausdrücklich vor, dass diese auf Waren anzuwenden ist, die – ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung in § 3 (3) LMKV zu sehen). Weder in der Strafverfügung vom 22.04.2013 noch im angefochtenen Straferkenntnis ist dieses Tatbestandselement „Lebensmittel die für den Letztverbraucher- ohne weitere Verarbeitung – bestimmt waren“ enthalten. Da mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist, konnte der Spruch auch nicht mehr entsprechend ergänzt werden, würde es sich dabei doch um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (VwGH vom 26.04.2007, Zl 2003/03/0173) handeln.
Aus den dargelegten Gründen hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.
IV.Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Linda Wieser
(Richterin)
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