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LVwG-2015/41/2941-1•LVwG T LVwG-2015/41/2941-1
LVwG-2015/41/2941-1Landesverwaltungsgericht07.01.2016
Örtliche Zuständigkeit; Rückerstattung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde der Y GmbH, Adresse in X, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X, Amt für Soziales, vom 18.08.2015, Zahl ****1,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Herr A A, seinerzeit wohnhaft in X, Adresse, wurde am 24.03.2015 aufgrund zunehmender respiratorischer Verschlechterung bei exacerbierter COPD IV, primär bei V.a. eine beginnende Pneumonie links, zur Observanz in der Intensivstation (ICU) der medizinischen Klinik in X übernommen und am 25.03.2015 auf die Pulmologie des Landeskrankenhauses X transferiert. In weiterer Folge wurde Herr A A am 17.04.2015 von der Medizinintensiv X an das Landeskrankenhaus Z-V transferiert, wo dieser in weiterer Folge am 26.05.2015 verstarb. Der Aufnahme-/Erstattungsantrag für das Landeskrankenhaus Z-V hinsichtlich der Aufnahme des Patienten A A am 17.04.2015 wurde am Montag, den 20.04.2015 an das Sozialamt X verschickt und darauf hingewiesen, dass der Kranke unabweisbar sei und ohne Einweisung aufgenommen worden sei. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse die Einbringung der Pflegegebühren ausschließen würden, jedenfalls sehr zweifelhaft erscheinen ließen, wurde um Anerkennung der Fürsorge- und Erstattungspflicht ersucht. In weiterer Folge übermittelte das Landeskrankenhaus Z-V, Patientenverrechnung, dem Sozialamt X für die stationäre Behandlung des Patienten A A (FallNr. xxxxxxx) am Landeskrankenhaus Z-V vom 17.04.2015 bis zum 26.05.2015 eine Rechnung von Euro 19.574,10.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde von der Bürgermeisterin der Stadt X mit Bescheid vom 18.08.2015, Zahl ****1, über den Antrag der Y GmbH nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung entschieden wie folgt:
„Dem Antrag auf Übernahme der stationären Aufenthaltskosten zu FallNr: xxxxxxx für Herrn A A, geb. am xx.xx.xxxx, X, Adresse, wird für den Zeitraum vom 17.04.2015 bis 26.05.2015 nach § 26 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes keine Folge gegeben.“
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen unter Hinweis auf die im Anlassfall zentrale Bedeutung erlangende Bestimmung des § 26 Abs 1, dass der Rückersatzanspruch der Y GmbH voraussetze, dass die Hilfegewährung durch den Dritten so erfolgen hätte müssen, dass der zuständige Mindestsicherungsträger nicht (vor Hilfegewährung) verständigt werden habe können. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Dringlichkeit der Gewährung der Hilfe eine vorherige Benachrichtigung nicht zulasse. Bezogen auf die konkrete Rechtssache sei Herr A von der Medizin X Intensiv (stationär seit 24.03.2015) am 17.04.2015 nach V transferiert worden. Hieraus sei nicht ersichtlich, dass eine medizinische Notsituation dergestalt vorgelegen wäre, das ein sofortiges Handeln ohne vorherige Möglichkeit der Verständigung des Mindestsicherungsträgers erforderlich gemacht hätte.
In der gegen diesen Bescheid von der Y GmbH am 31.08.2015 fristgerecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhobenen Beschwerde wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die offene Anstaltsgebührenhöhe von Euro 19.574,10 aus den Mitteln der Mindestsicherung zu begleichen. Der Patient A A sei am Freitag, den 17.04.2015, von der medizinischen Intensivstation des A.Ö. Landeskrankenhauses X mit der Diagnose „Akut auf chron. respirat. Versagen bei Pneumonie im re. UL 04/2015 mit Beatmungspflicht“ am A.ö Landeskrankenhaus Z-V, Standort V, aufgenommen worden und werde dazu auf den in der Anlage beigeschlossenen Arztbrief verwiesen. Bereits diese Diagnose lasse die Dringlichkeit der Behandlung erkennen und sei der Dringlichkeit der Behandlung auch aus dem weiteren, letztlich leider letalen Verlauf, ersichtlich. Darüber hinaus sei bereits am Montag, den 20.04.2015, der Aufnahme-/Erstattungsantrag an das Sozialamt X verschickt und damit die Behörde umgehend verständigt worden.
II.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 27 Abs 6 TMSG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
a)in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach § 26 TMSG nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,
b)in den übrigen Angelegenheiten nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.
Festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall eine Angelegenheit der Ersatzansprüche nach § 26 TMSG vorliegt, weshalb für die Beurteilung der Zuständigkeit § 27 Abs 6 lit a TMSG gilt. Demnach richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach § 26 TMSG nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist und nicht nach dem Hauptwohnsitz oder Aufenthalt des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers nach § 27 Abs 6 lit b TMSG.
Die ärztliche Behandlung von Herrn A A vom 17.04.2015 bis zum 26.05.2015, für welche nunmehr die Übernahme der Anstaltsgebühren von Euro 19.574,10 aus Mitteln der Mindestsicherung begehrt wird, erfolgte ausschließlich am Landeskrankenhaus Z-V und somit im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft X.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen. Greift die Berufungsbehörde die örtliche Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht auf, sondern erledigt sie die Berufung meritorisch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl VwGH vom 18.09.2013, Zl 2011/03/0231).
Zumal sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 27 Abs 6 lit a in Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach § 26 nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist (Landeskrankenhaus Z-V in der Gemeinde V), richtet, hat die belangte Behörde als unzuständige Behörde entschieden.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag liegt daher offensichtlich bei der Bezirkshauptmannschaft X und nicht bei der Bürgermeisterin der Stadt X. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Zumal die Frage der örtlichen Zuständigkeit unmittelbar im TMSG hinreichend klar geregelt ist, liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hermann Riedler
(Richter)
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