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LVwG-2014/46/3209-1•LVwG T LVwG-2014/46/3209-1
LVwG-2014/46/3209-1Landesverwaltungsgericht18.01.2016
Nichterfüllung des Abschussplans; Verfolgungsverjährung; Jagdjahr; Strafbarkeitsverjährung
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1
Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705
E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at
DVR 4006750
Geschäftszeichen:
LVwG-2014/46/3209-1
Ort, Datum:
Innsbruck, 18.01.2016
AA, GJ XY und EJ XW,
Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 – Beschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.10.2014, Zahl xxx***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrenslauf:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.10.2014, Zl xxx***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Der Beschuldigte, AA, wohnhaft in Adresse, hat es als Jagdleiter im Genossenschaftsjagdgebiet XY und im Eigenjagdgebiet XW unterlassen, die für die genannten Jagdgebiete verfügten Abschusspläne für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2011/2012, Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.04.2011, Zahl: yy1*** und yy2***, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss (36) lediglich 18 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.“
Dadurch habe der Beschuldigte jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 3 Abs 3 iVm 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004, idF LGBl Nr 12/2008 (kurz 2. DVO) iVm 37 Abs 1 und 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 8/2010 (kurz TJG 2004) begangen und wurde daher über ihn gemäß § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 iddgF eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 20,-- vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt:
„Die Straferkenntnis welche mir ausgesprochen wurde ist nicht gerechtfertigt, da die Nichterfüllung in neun Jahren wo ich Jagdleiter in der Genossenschaftsjagd XY und der Eigenjagd XW war nur einmal vorgekommen ist. Ich habe mich steht’s bemüht die Abschußpläne einzuhalten und wie es sich gezeigt hat auch den Rotwildbestand zu einem Maß der Verträglichkeit anzupassen. Es ist auch nachweisbar das ich für die Reduktion beim Rotwild die Nachwuchsträger statt die Hirsche erlegt habe. Auch aus Forstlicher sicht hatte ich nie Probleme beim Wildschaden. Vom Grundbesitzer wurde nie Wildschaden verlangt.
Ich bitte Sie von der Straferkenntnis abzusehen.“
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt am 26.11.2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter der Genossenschaftsjagd XY und der Eigenjagd XW im Bezirk Z und als solcher für die Erfüllung der Abschusspläne verantwortlich.
Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z für das Genossenschaftsjagdgebiet XY, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.04.2011, Zahl: yy1***, und für das Eigenjagdgebiet XW, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.04.2011, Zahl: yy2***, verfügten Abschusspläne für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2011/2012 wurden beide nicht erfüllt, wobei in den jeweiligen Abschussplänen seitens der belangten Behörde verfügt wurde, dass gemäß § 37 Abs 9 lit b TJG 2004 in jedem Jagdgebiet die gesamte Anzahl der vorgesehenen Wildstücke erlegt werden darf. Im Genossenschaftsjagdgebiet XY wurden vom vorgegebenen Rotwildabschuss (26) lediglich 18 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht und im genannten Jagdgebiet der EJ XW wurde vom vorgegebenen Rotwildabschuss (10) kein Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht.
Der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter (§ 40 VStG) betreffend die Nichterfüllung der Abschusspläne 2011/2012 und der damit verbundenen Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 durch den Beschwerdeführer legte die belangte Behörde die Abschussmeldungen des Beschwerdeführers zugrunde. Dabei wurden die beiden jeweils verfügten Abschusspläne aufgrund der Verfügung gem § 37 Abs 9 lit b TJG 2004 als eine Einheit betrachtet und die Nichterfüllung der Abschusszahlen in beiden Jagdgebieten als eine Verwaltungsübertretung zusammengefasst.
III.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 8/2010, lauten wie folgt:
(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
…
(1) Wer
…
…
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2. DVO), LGBl Nr 43/2004, idF LGBl 12/2008, lauten wie folgt:
(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden:
a) Hirsche der Klasse I vom 1. August bis 15. November;
b) Hirsche der Klasse II und III (ausgenommen Schmalspießer) vom 1. August bis 31. Dezember;
c) Schmalspießer, Tiere und Kälber vom 1. Juni bis 31. Dezember;
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:
§ 44
(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
IV.Erwägungen:
Festgehalten wird, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen hatte, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“. Er muss erfüllt werden und steht es nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar.
Gemäß § 37 TJG 2004 ist der Abschussplan jeweils für das jeweilige Jagdjahr (beginnt mit 01.April und endet am 31. März des folgenden Jahres) zu erstellen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das strafbare Verhalten durch die – sich am Ende der Jagd- bzw Schusszeiten ergebende – Nichterfüllung des Abschussplanes verwirklicht (vgl VwGH vom 11.12.1996, 94/03/0255; siehe auch Abart/Lang/Obholzer 3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, S 226). Dass darüber hinaus die Möglichkeit besteht, kümmerndes und krankes Wild (Hegeabschüsse) sowie Fallwild auf den aktuellen Abschussplan anzurechnen, ist richtig, führt jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht dazu, dass das strafbare Verhalten selbst noch nicht verwirklicht ist. Eine derartige Gesetzesauslegung verbietet sich allein schon vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diesfalls die Erfüllung des Abschussplanes letztlich vom Zufall abhängig wäre. Das Auftreten von Fallwild kann der Verpflichtete nämlich überhaupt nicht beeinflussen. Hegeabschüsse wiederum setzten das Vorliegen von kümmerndem oder krankem Wild voraus, und auch darauf hat der Verpflichtete keinen Einfluss. Sohin kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes insgesamt wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche Übertretung am Ende der Jagdzeiten und nicht am Ende des Jagdjahres verwirklicht wird.
Gemäß den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist Rotwild bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu erlegen. Bei Heranziehung des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 20011/2012 war das Ende der Schusszeit für Rotwild (jedenfalls) mit Ablauf des 31.12.2011 gegeben.
Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Straftatbestand des § 70 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 TJG 2004 mit Ablauf des 31.12.2011 für das Jagdjahr 2011/2012 des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses als vollendet anzusehen ist. Damit begann die im § 31 Abs 2 VStG normierte dreijährige Verjährungsfrist mit 1.01.2012 zu laufen.
Im gegenständlichen Fall ist somit am 1.01.2015 die Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Ihr Eintritt bewirkt, dass die Verfolgung einer Person wegen einer bestimmten strafbaren Handlung nunmehr unzulässig und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen ist.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2011/2012 als Jagdleiter „… im Genossenschaftsjagdgebiet XY und im Eigenjagdgebiet XW …“ vorgeworfen und die Nichterfüllung der Abschusszahlen in beiden Jagdgebieten als eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen.
Gemäß § 37 Abs 1 TJG 2004 ist der Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr und für ein "Jagdgebiet" zu erstellen.
Dieser Bestimmung ist zum Einen zu entnehmen, dass es in jedem Jagdgebiet nur einen Abschussplan (für Schalenwild) gibt, mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufgegliedert sein, weshalb die Nichterfüllung des Abschussplanes jeweils in Ansehung eines Jagdgebietes eine Einheit bildet (vgl VwGH vom 11.12.1996, Zl 94/03/0255, und vom 16.12.1998, Zl 97/03/0214).
Zum Anderen ergibt sich daraus, dass sich der Abschussplan jeweils auf ein "Jagdgebiet", also auf ein im Sinn des § 4 Abs 1 TJG 2004 festgestelltes Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet zu beziehen hat, nicht aber auf darüber hinaus gehende räumliche Einheiten. Dies wird nicht nur aus § 37 Abs 2 TJG 2004 deutlich, wonach im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen ist, sondern auch aus der Regelung des § 50 TJG: Danach können sich die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen (Abs 1), doch bleiben durch die Bildung einer Hegegemeinschaft die nach dem Gesetz den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt (Abs 3).
Im Beschwerdefall handelt es sich um 2 Jagdgebiete, für die jeweils ein Abschussplan für das Jagdjahr 2011/2012 erstellt wurde. Es wären demnach dem Beschwerdeführer zwei gesonderte Verwaltungsübertretungen (für das jeweilige Jagdgebiet) vorzuwerfen gewesen, auch wenn er Jagdleiter beider Jagdgebiete ist und eine Verfügung nach § 37 Abs 9 lit b TJG 2004 getroffen wurde.
Er war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedürfte.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Kanzlei:
1. Zustellen an 1. mit RSb und an 2. mit EMail
2. nach Abfertigung WV 7 Wochen
3. nach WV Akt mit Begleitschreiben an BH Reutte und Kopie Rückschein anschließen
Mag. Wieser
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