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LVwG-2015/32/2669-9•LVwG T LVwG-2015/32/2669-9
LVwG-2015/32/2669-9Landesverwaltungsgericht18.01.2016
Zu- und Umbau des Bestandsgebäudes sowie Errichtung eines Carports; Firsterrichtung; Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011; Nachbarbeschwerden; hinsichtlich der in einem Bebauungsplan festgelegten Firstrichtung kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 zu; Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die wortgleichen Beschwerden von B und C B, Adresse, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.09.2015, Zahl ****, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe, dass gemäß § 13 Abs 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 17 VwGVG anstelle der den Bewilligungsvermerk der belangten Behörde vom 22.09.2015 tragenden Planunterlage EP 06 nunmehr die Planunterlage EP 06a, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 3. Dezember 2015, einen Bestandteil der Baubewilligung bildet, als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Vorab wird angemerkt, dass sich alle nachstehend genannten Grundparzellen in der Katastralgemeinde X befinden und deshalb eine diesbezügliche Beifügung in der Folge unterbleibt.
Mit dem hier angefochtenen Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.09.2015, Zahl ****, wurde Herrn A A die Baubewilligung zum Um- und Zubau am bestehenden Gebäude sowie die Errichtung eines Carports auf Grundstück **9/28 KG X erteilt.
Gegen diesen Bescheid haben B und C B in einem Schriftsatz Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ua wie folgt ausgeführt:
I. Zunächst möchten wird darauf hinweisen, dass wir vom Gemeindeamt X eine Woche vor der Bauverhandlung über deren stattfinden in Kenntnis gesetzt wurden. Seitens der Gemeinde X wurde uns das Recht auf Akteneinsicht verwehrt, indem uns ein Kopieren der Akten nicht gestattet wurde. Auch ein erneutes vorstellig werden im Gemeindeamt und ein Verweis auf § 17 AVG brachten keinen Erfolg, da, so die zuständige Sachbearbeiterin, Akten in X nicht kopiert werden dürften und hierfür die Zustimmung des Bauwerbers einzuholen sei. Erst nach Intervention der Bezirksverwaltungsbehörde beim Amtsleiter der Gemeinde X, wurde uns das Recht auf Aktenkopie gestattet.
II. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei unseren Einwendungen um solche, die bloß das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beträfen, welche nicht im Rahmen des § 26 Abs 3 TBO geltend gemacht werden könnten. Dabei verkennt die belangte Behörde, dass unsererseits die Errichtung des zusätzlichen Firstes (Quergiebel) in Verbindung mit der zulässigen Gebäudehöhe beanstandet wurde und wir als Nachbarn nach § 26 TBO Einwendungen hinsichtlich der Bauhöhe erheben können. Der rechtskräftige Bebauungsplan schreibt eine genaue Firstrichtung des Gebäudes (ungefähr NW-SO), eine maximale Bauhöhe des Firstes von neun Metern und eine Dachneigung von 16 Grad vor. Die Errichtung des zusätzlichen Firstes (Quergiebel) in Richtung unseres Grundstücks ist deshalb nicht zulässig, weil sich aus dem Verhältnis der vorgeschriebenen Firstrichtung und der maximalen Bauhöhe sowie der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Dachneigung eine maximale Traufhöhe des Gebäudes ergibt, die nicht überschritten werden darf. Durch die Errichtung des zusätzlichen Firstes (Quergiebel) wird im Bereich des Traufpunkts die Bauhöhe des Gebäudes überschritten und liegt damit ein Verstoß gegen den Bebauungsplan vor. Aus diesem Grund stellen unsere Einwendungen sehr wohl ein Parteirecht iSd § 26 Abs 3 TBO (Bauhöhe) dar. Die Überschreitung der zulässigen Bauhöhe bzw. die Errichtung des Quergiebels ist für uns deshalb so nachteilig, weil durch die Erhöhung des Traufpunktes in Verbindung mit den geringen Gebäudeabständen unserem Grundstück vor allem in den Wintermonaten Sonnenlicht entzogen wird, da die Errichtung des zusätzlichen Firstes (Quergiebel) den natürlichen Verlauf der Sonnenstrahlen auf der sonst 16 Grad geneigten Dachfläche wesentlich behindert.
Darüber hinaus maßt sich der von der Gemeinde hinzugezogene Sachverständige an, zu beurteilen, dass die im Bebauungsplan enthaltene Firstrichtung eingehalten wird, dass der Quergiebel unschädlich ist, obwohl die Beurteilung dieser Frage, als Rechtsfrage zu qualifizieren ist und deshalb außerhalb des Kompetenzbereichs des hinzugezogenen Sachverständigen liegt. Wir haben darüber hinaus auch der Änderung des Bebauungsplanes widersprochen – um eben auf genau das nunmehr eingetretene Problem schon vorher hinzuweisen. Unglücklicherweise wurden diese Einwendungen von der belangte Behörde nicht berücksichtigt.
Die Argumentation der Gemeinde im Bescheid, stellt die Sinn- und Zweckmäßigkeit des vorherrschenden Bebauungsplanes in Frage. Vielmehr noch führt die Gemeinde den Bebauungsplan ad absurdum. Wozu wird in einem Bebauungsplan die Fristrichtung, die maximale Gebäudehöhe und die Dachneigung und damit bewusst auch das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes festgelegt, wenn sich die Gemeinde in der Bescheidbegründung darum bemüht, einen Verstoß gegen den vorherrschenden Bebauungsplan zu rechtfertigen? Die Bescheidbegründung erscheint insofern beachtlich, weil die Gemeinde bei der Änderung des Bebauungsplanes tatsächlich darauf hingewiesen hat, dass es ihr ein wichtiges Anliegen sei, dass die für die Siedlung so typische und vorherrschende Firstrichtung und Dachneigung jedenfalls auch in Zukunft eingehalten würden. Die Gemeinde scheint nunmehr all ihre guten Vorsätze „übers Flaus“ geworfen zu haben.
III. Der Sachverständige führte weiters - wieder außerhalb seines Kompetenzrahmens - aus, dass die Höhenlage It. TBO und TROG eine theoretische Ebene ist. Diesbezüglich ist in § 2 Abs 11 TBO festgelegt: „Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.“ Diese Bestimmung der TBO ist verfassungswidrig. Es besteht keinerlei Notwendigkeit, eine vom natürlichen Straßenniveau abweichende fiktive Höhenlage festzusetzen. Im Gegenteil wird damit den Gemeinden Tür und Tor geöffnet, um losgelöst von den tatsächlichen natürlichen Niveauverhältnissen abartige Bebauungspläne zu erstellen. Im konkreten Fall unser Siedlung wurden damals - eben im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Siedlung (nämlich der Errichtung von Einfamilienhäusern für junge Familien) die Grundstücksgrößen auch entsprechend klein dimensioniert, sodass schon aufgrund der von der Gemeinde vorgenommenen Grundstückseinteilung eng gebaut wurde. Nunmehr ist aufgrund jahrelanger Misswirtschaft und Gedankenlosigkeit der Gemeindeführung der Umstand eingetreten, dass die junge Generation sich die Errichtung eines eigenen Eigenheims nicht mehr leisten bzw. die Gemeinde keinen Bauplatz zur Verfügung stellen kann und muss daher das elterliche Haus aus- und umgebaut werden'. Ohne Rücksicht auf die bestehende Struktur wurde dann der gegenständliche Bebauungsplan erlassen. Durch die Festlegung einer fiktiven Höhenlage ist es möglich, dass selbst jetzt schon hoch heraus gebaute Gebäude, nochmals aufgestockt werden können. Durch den Ausbau eines Dritten Stockwerts bei Fam. A wird unserem Grundstück in den Wintermonaten Sonnenlicht entzogen, was in der Folge zu einer Wertminderung unseres Grundstücks führt, sodass durch die obige Bestimmung des § 2 Abs 11 TBO unser Grundrecht auf Eigentum verletzt wird.
IV. Der Sachverständige führt aus, dass die Höhenlagen und Mindestabstände eingehalten würden. Aus den Planungsunterlagen sind unterschiedliche Höhenangaben ersichtlich. Während die nord-west Ansicht des Gebäudes sowie die Detailansicht „Schnitt Quergiebel“ zeigen, dass der zusätzliche First (Quergiebel) eine Gesamthöhe von 699.60 leicht unterschreitet, so zeigt die süd-ost Ansicht des Gebäudes, dass der zusätzliche First (Quergiebel) höher und damit genau auf 699.60 liegt. Die Planungsunterlagen sind widersprüchlich und stellt sich die Frage, wie der Sachverständige aus widersprüchlichen Planungsunterlagen beurteilen kann, ob die Höhenlagen und Mindestabstände eingehalten werden. Zudem ragt die Firstentlüftung über die zulässige Gesamthöhe hinaus. Im Übrigen verweisen wir zur Vermeidung von Wiederholungen auf unsere bisherigen Ausführungen und Stellungnahmen in diesem Verfahren und erklären diese zu integrierenden Bestandteilen dieser Beschwerde.
V. Gegen den genannten Bescheid erheben wir innerhalb offener Frist Beschwerde und stellen die A n t r ä g e, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1. gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – abändern und das Bauansuchen des A A abweisen; 2. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
Weiters ergeht die A n r e g u n g das Landesverwaltungsgericht möge gemäß Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 2 Abs 11 Tiroler Bauordnung 2011 LGBl.Nr. 57/2011 und Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen:
§ 2 Abs 11 TBO: „Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in
allen Fällen von dieser auszugehen. “
In der Folge wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei dem hochbautechnischen Amtssachverständigen ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Mit Schreiben vom 22.06.2015 übermittelte der hochbautechnische Amtssachverständige dem Landesverwaltungsgericht Tirol das in Auftrag gegebene Gutachten, welches den Parteien mit dem Ladungsbeschluss zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurde und folgenden Inhalt aufweist:
„Sehr geehrter Herr Ing. Mag. Peinstingl!
Wie dem do. Schreiben vom 27.10.2015, Geschäftszeichen LVwG-2015/32/2669-2, entnommen werden kann, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22. September 2015, Zahl ****, die Baubewilligung für diverse Zu- und Umbaumaßnahmen bei dem auf dem Grundstück **9/28 KG X, bestehenden Wohnhaus sowie die Errichtung eines Carports, unter der Vorschreibung von Auflagen, erteilt.
Gegen diesen Baubescheid haben die Nachbarn B und C B wortgleiche Beschwerden an das Landeswartungsgericht Tirol erhoben. Diese Beschwerden begründen sich unter anderem darin, dass die zulässige Bauhöhe beim gegenständlichen Bauvorhaben überschritten sei. Aufgrund dieses Umstandes erging von do. Seite das Ersuchen um Erstellung eines hochbautechnischen Gutachtens, inwieweit die zulässige Bauhöhe (vgl Verhandlungsschrift, Stellungnahme vom 15.9.2015 und Beschwerde) beim gegenständlichen Vorhaben eingehalten wird. Dabei wird ersucht, auf die seitens der Nachbarn vorgebrachte unzulässige Firstrichtung nicht näher einzugehen. Zudem wurde angemerkt, dass sich zwischen dem Bauplatz und dem im Eigentum der Beschwerdeführenden Nachbarn stehenden Grundstück eine Verkehrsfläche befindet.
Dementsprechend wird von mir nachstehend, die Prüfung des mit do. Schreiben übermittelten behördlichen Bauaktes der Gemeinde X, unter Berücksichtigung der im vorgenannten Schreiben angeführten Fragestellung sowie der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57/2011 zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 130/2013 und dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, vorgenommen.
Maßgebende bzw. Beurteilungsrelevante Grundlagen:
• Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.10.2015, Geschäftszeichen LVwG-2015/32/2669-2, eingegangen am 28.10.2015.
• Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22. September 2015, Zahl ****, mit welchem die Baubewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Wohnhaus sowie die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück **9/28 KG X, genehmigt wurde.
• Die dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22. September 2015 zugrunde gelegten Einreichunterlagen, verfasst von der D GmbH, Y, inkl. Vermessungsplan gemäß § 24 TBO, verfasst von Herrn Dipl.-Ing. E E, Z.
• Der dem Gemeinderatsbeschluss vom 15.10.2013 zugrunde gelegte Bebauungsplan. Aufsichtsbehördlich genehmigt von Seiten des Amtes der Tiroler Landesregierung Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht mit Schreiben vom 14. Februar 2014, GZI. ****.
• Beschwerde von Frau B und Herrn C B gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22. September 2015, mit Datum 20.10.2015.
Befund
Wie dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22. September 2015, Zahl ****, entnommen werden kann, wurde Herrn A A, wohnhaft in Adresse, X, die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Wohnhaus sowie die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück **9/28 KG X, unter der Vorschreibung von Auflagen, erteilt. Dem Befund dieses vorgenannten Bescheides ist zu entnehmen, dass laut vorliegendem Baugesuch der Zu- und Umbau zum bestehenden Wohnhaus (Zubau Erdgeschoß Aufbau Dachgeschoß, Errichtung einer zusätzlichen Wohnung, Errichtung einer Stellplatzüberdachung) auf der Gp. **9/28 KG X nach vorliegender Einreichplanung des Planverfassers D, Y, vom 28.07.2015, sowie dem Lageplan des Planverfassers DI E E, Z, vom 30.07.2015, beabsichtigt ist. Die Planung erfolgte auf Grundlage eines bestehenden Bebauungsplanes **** vom 31.08.2013, mit Berücksichtigung aller Festlegungen hinsichtlich der Baudichte der Bauhöhe, der festgelegten Höhenlage, alle Abstände zu den Außengrenzen wurden für die offene Bauweise, mit den Höhen ab im Bebauungsplan festgelegter Höhenlage berechnet.
Das Ausmaß der Zu- und Umbauten ist im Einreichplan dargestellt. Das Hauptgebäude wird nach dem Um- und Zubau mit einem 16 Grad geneigten Satteldach, der Zubau Erdgeschoß mit einem 16 Grad geneigten Pultdach abgeschlossen. Die Ver- und Entsorgung bleibt unverändert und ist gesichert, die Dach- und Oberflächenwässer werden in den bestehenden Oberflächenwasserkanal eingeleitet.
Die Konstruktion erfolgt nach vorliegender Baubeschreibung, die statistischen Angaben sind in vorliegender Baubeschreibung und dem Baugesuch beiliegenden Berechnungen ersichtlich. Das Gebäude mit drei oberirdischen Geschoßen, zwei Wohneinheiten nicht mehr als 400 m2 Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße und einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7,00 m ist als Gebäudeklasse 2 einzustufen, die Stellplätze als überdachte Stellplätze mit nicht mehr als 50 m2 Nutzfläche. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22. September 2015 haben nunmehr die Nachbarn B und C B wortgleiche Beschwerden an das Landeswartungsgericht Tirol erhoben. Diese Beschwerden begründen sich unter anderem darin, dass die zulässige Bauhöhe beim gegenständlichen Bauvorhaben überschritten sei.
Wie im Abschnitt 1 dieses Gutachtens bereits ausgeführt, liegt für den Planungsbereich ein Bebauungsplan vor, welcher von Herrn Architekt Dipl.-Ing. F F, W, ausgearbeitet wurde. Dieser Bebauungsplan weist die Geschäftszahl **** sowie Verfassungsdatum 31.08.2013, auf. Vom vorgenannten Bebauungsplan ist auch das gegenständliche Grundstück **9/28 KG X umfasst, welches im Eigentum von Herrn A A steht.
Aus diesem Bebauungsplan ergeben sich für das vorgenannte Grundstück nachstehende Festlegungen:
W Widmungskategorie Wohngebiet
BMD M 1,0 Baumassendichte mindestens mit 1,0
BMD H 2,0 Baumassendichte höchstens mit 1,0
BW 0 0,6 Offene Bauweise mit einem Mindestabstand laut TBO mit einem Faktor 0,6
BP H 645 m2 Bauplatzgröße höchst mit 645 m2
OG H 3 Zahl der oberirdischen Geschosse mit 3
HG H +699,60 NN Bauhöhe oberster Punkt Gebäude mit 699,60 Metern
HL +690,60 NN Höhenlage in Metern über NN mit 690,60 Metern
Überdies erfolgte im Bebauungsplan eine Festlegung der Firstrichtung (Nordwest - Südost -Richtung) und einer Dachneigung von mindestens 16 Grad. Gegenüber der zweiseitig angrenzenden Verkehrsfläche (nordost- und südostseitig) erfolgte die Festlegung einer Baufluchtlinie, in einem Abstand von 5,00 m zur Straßenfluchtlinie.
Aufgrund der im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.10.2015, Geschäftszeichen LVwG-2015/32/2669-2, gestellten Fragestellung (Einhaltung der Bauhöhe) erfolgt nachstehend lediglich die Überprüfung bzw. Beurteilung der laut Einreichplanung sich ergebenden Höhen unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Festlegungen im Bebauungsplan.
Die Gebäudehöhe ist, wie den vorgenannten Festlegungen des bestehenden Bebauungsplanes entnommen werden kann zum einen durch die max. Anzahl von drei oberirdischen Geschoßen festgelegt, weiters durch die max. zulässige Höhe des obersten Gebäudepunktes von +699,60 über Normalnull (NN). Weitere Höhenfestlegungen, z.B. Wandhöhen o.Ä., sind im Bebauungsplan nicht festgelegt. Vorab darf hier festgehalten werden, dass es sich bei der Höhenlage nach Tiroler Bauordnung und dem Tiroler Raumordnungsgesetz um eine theoretische Ebene handelt, ab welcher die Bauhöhen für die Mindestabstandsberechnung gemessen werden, welche im gegenständlichen Fall mit 690,60 Metern festgelegt wurde.
Hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße darf festgehalten werden, dass gemäß den Bestimmungen des § 62 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, oberirdische Geschoße jene Geschoße sind, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.
In vorliegender Einreichplanung sind diese angeführten Vorgaben eingehalten, da laut Planung insgesamt drei oberirdische Geschoße (Erdgeschoß, 1. Obergeschoß und Dachgeschoss), projektiert wurden. Das Kellergeschoss findet, aufgrund der Vorgaben aus dem § 62 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, bei der Berechnung keine Berücksichtigung.
Im Hinblick auf die Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen darf festgehalten werden, dass nach den Bestimmungen des § 62 Abs. 6 TROG untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. Nach § 2 Abs. 16 TBO versteht man unter untergeordnete Bauteile Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen.
Demnach kann auch die geringfügig über die Firsthöhe ragende Firstentlüftung, aufgrund seiner vorgesehenen Höhe von ca. 20 cm und oberen Breite von ca. 60 cm, als untergeordneter Bauteil eingestuft werden und findet somit bei der Höhenermittlung keine weitere Berücksichtigung. Dies begründet sich unter anderem auch darauf, dass nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. a) untergeordnete Bauteile, bei der Berechnung der Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 außer Betracht bleiben und innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist.
Der höchste Gebäudepunkt (Hauptfirst) liegt laut der vorliegenden Planung auf einer Höhe von +9,14 m über dem fertigen Fußbodenniveau des Erdgeschoßes ±0,00 (= absolute Höhe von +690,46 über NN). Diese Höhe von +9,14 m entspricht somit exakt dem laut Bebauungsplan vorgegebenen absoluten Wert des Höchsten Gebäudepunktes von +699,60 NN (FFB Erdgeschoss mit 690,46 m + 9,14m).
Der Höchste Punkt des laut Planung vorgesehenen Quergiebels, liegt ca. 10 cm (aufgrund fehlender Höhenangaben wurde hier eine entsprechende Messung vorgenommen) unter der vorgenannten Hauptfirsthöhe, wodurch auch in diesem Bereich die laut Bebauungsplan vorgegebene Bauhöhe als eingehalten, betrachtet werden kann.
Beurteilung
Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass der höchste Gebäudepunkt (Hauptfirst) laut der vorliegenden Planung auf einer Höhe von +9,14 m über dem fertigen Fußbodenniveau des Erdgeschoßes ±0,00 (= absolute Höhe von +690,46 über NN) liegt. Diese Höhe von +9,14 m entspricht somit exakt dem laut Bebauungsplan vorgegebenen absoluten Wert des Höchsten Gebäudepunktes von +699,60 NN (FFB Erdgeschoss mit 690,46 m + 9,14m). Der Höchste Punkt des laut Planung vorgesehenen Quergiebels, liegt ca. 10 cm (aufgrund fehlender Höhenangaben wurde hier eine entsprechende Messung vorgenommen) unter der vorgenannten Hauptfirsthöhe, wodurch auch in diesem Bereich die laut Bebauungsplan vorgegebene Bauhöhe als eingehalten, betrachtet werden kann. Die geringfügig über die Firsthöhe ragende Firstentlüftung, kann aufgrund seiner vorgesehenen Höhe von ca. 20 cm und oberen Breite von ca. 60 cm, als untergeordneter Bauteil eingestuft werden und findet somit bei der Höhenermittlung keine weitere Berücksichtigung. Dies begründet sich unter anderem auch darauf, dass nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. a) untergeordnete Bauteile, bei der Berechnung der Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 außer Betracht bleiben und innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist, was im gegenständlichen Fall als erfüllt betrachtet werden kann.
In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Aussagen gedient zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Ing. G G
Anlage: der an die ha. Abteilung behördliche Bauakt wird Ihnen im Postweg retourniert“.
Der Bauplatz weist die Widmung Wohngebiet auf.
Verwaltungsgerichtlich wurden bei der belangten Behörde der Erläuterungsbericht vom 31.08.2013 zum Bebauungsplanes **** vom 31.08.2012, verfasst von Arch DI F F sowie die raumordnungsfachliche Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 zu diesem Bebauungsplan, ebenfalls verfasst von Arch DI F F eingeholt.
Dem vorliegenden behördlichen Akt ist zu entnehmen, der gegenständliche Bauplatz im Geltungsbereich des vorher genannten Bebauungsplanes **** liegt. Auf diesem Bebauungsplan ist ua vermerkt, dass dieser vom 20. Februar 2014 bis 10. März 2014 kundgemacht wurde.
Inhaltlich legt dieser Bebauungsplan im Hinblick auf den Bauplatz wie folgt fest:
BMD M 1,0 Baumassendichte mindestens mit 1,0
BMD H 2,0 Baumassendichte höchstens mit 1,0
BW o 0,6 Offene Bauweise mit einem Mindestabstand laut TBO mit einem Faktor 0,6
BP H 645 m² Bauplatzgröße höchst mit 645 m²
OG H 3 Zahl der oberirdischen Geschoße mit 3
HG H +699,60 NN Bauhöhe oberster Punkt Gebäude mit 699,60 Metern
HL +690,60 NN Höhenlage in Metern über NN mit 690,60 Metern
Zudem beinhaltet dieser Bebauungsplan eine Festlegung der Firstrichtung (Nordwest – Südost -Richtung) und eine Dachneigung von mindestens 16 Grad. Gegenüber der zweiseitig angrenzenden Verkehrsfläche (nordost- und südostseitig) erfolgte die Festlegung einer Baufluchtlinie in einem Abstand von 5,00 m zur Straßenfluchtlinie.
Weder der Bauplatz noch das Grundstück, welches die Straße zwischen dem Bauplatz und dem im Miteigentum der beiden Beschwerdeführern stehenden Grundstück **9/15 bildet, sind im Grenzkataster einverleibt. Ebenso nicht das Grundstück **9/15 der beschwerdeführenden Nachbarn.
Dem im Akt einliegenden Lageplan gemäß § 24 TBO 2011 ist zu entnehmen, dass sich eine Grenze des im Miteigentum der beiden beschwerdeführenden Nachbarn befindlichen Grundstücks **9/15 mit dem Grundstück **9/5 (Straße) 5 m entfernt vom Bauplatz befindet (die 5m-Abstandslinie zum Bauplatz (vgl § 26 Abs 3 TBO 2011) fällt mit der vorgenannten Grundstücksgrenze über weite Bereiche zusammen).
Diesem Plan kann unzweifelhaft entnommen werden, dass die beiden Beschwerdeführer Nachbarn iSd § 26 Abs 2 lit b TBO 2011 sind.
Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18. November 2015 durchgeführt. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige sein schriftlich vorliegendes Gutachten, welches den Parteien bereits zugegangen war.
Nach der mündlichen Verhandlung am 18. November 2015 hat der Bauwerber seinen verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend abgeändert, als er den Plan EP 06 gegen den Plan EP 06a (eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 3. Dezember 2015) ausgetauscht hat.
Es wurde die mündliche Verhandlung am 12. Jänner 2016 fortgesetzt, im Zuge derer der hochbautechnische Amtssachverständige im Zusammenhang mit der vorgenommenen Planänderung ausgeführt hat, dass die Firstentlüftung entfallen ist und daher die Firsthöhe dem im Bebauungsplan festgelegten obersten Punkt der Gebäudes entspricht.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlich Akt.
II.Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Sachverhalt lässt sich aus dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten unzweifelhaft entnehmen.
Der Abstand des im Miteigentum der beschwerdeführenden Nachbarn stehenden Grundstücks vom Bauplatz kann dem vorliegenden Lageplan gemäß § 24 TBO 2011 entnommen werden.
Das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen gibt Aufschluss darüber, wie sich die Höhenentwicklung des hier gegenständlichen Bauvorhabens im Hinblick auf den geltenden Bebauungsplan und den Bestimmungen nach der Tiroler Bauordnung 2011 darstellt.
III.Wesentliche Rechtsgrundlagen:
Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011):
„§ 5
Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nebengebäude und Nebenanlagen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:
a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;
b)offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;
c)fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
d)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
e)Erker bis zu 1,50 m;
f)Terrassen und dergleichen;
g)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m und die im Abs. 2 lit. a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.
(4) Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden.
(5) Verkehrsflächen überspannende bauliche Anlagen sind zulässig, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.
(6) Steht in den Fällen der Abs. 3 und 5 der Straßenverwalter noch nicht fest, so ist anstelle seiner Zustimmung die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
(7) Die in den Abs. 3 und 5 genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen sich über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken.
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist.
(3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie offene Schwimmbecken;
c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(4) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 2 und 3 lit. c sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 3 lit. e sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.
(5) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(6) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(7) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(8) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze errichtet werden (gekuppelte Bauweise),
a)wenn ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
b)wenn dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.
Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung, so ist die Errichtung von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig.
(9) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 oder 6 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes, eine Änderung seines Verwendungszweckes oder sein Wiederaufbau im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung auch dann zulässig, wenn
a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird,
b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird und
c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind.
An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung und die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen.(10) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
[…]“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011):
„§ 62
Bauhöhe, Höhenlage
(1) Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt werden. Ferner können die Höhen der Außenwände und der Traufen oder bestimmter Außenwände und Traufen, wie der straßenseitigen oder der talseitigen, festgelegt werden.
(2) Der oberste Punkt kann als Obergrenze, als Unter- und Obergrenze oder zwingend festgelegt werden. Ebenso können für die Anzahl der oberirdischen Geschoße Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden. Weiters können für die Wand- und Traufenhöhen Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden.
(3) Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wand- und Traufenhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(4) Oberirdische Geschoße sind jene Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. § 61 Abs. 3 dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.
(5) Die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Abs. 2 erster Satz ist anzuwenden.
(6) Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht. Weiters gelten Festlegungen über den obersten Punkt nicht für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die aus zwingenden technischen Gründen nur mit einer größeren als der danach zulässigen Höhe errichtet werden können.
(7) Die Höhenlage ist eine durch die absolute Höhe oder durch einen sonstigen Fixpunkt bestimmte horizontale Ebene.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Grundgrenze zwischen ihrem Grundstück **9/15 und der Verkehrsfläche Grundstück **9/5 strittig sei, weshalb in der Folge zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, dass sich diese Grenze innerhalb des 5m-Abstandes zum Bauplatz befindet. Insofern sind hier einschreitenden Nachbarn Parteien im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 (ihre Nachbareigenschaft in Ansehung des § 26 Abs 2 lit b TBO 2011 ist unzweifelhaft gegeben).
Zu der von den Nachbarn vorgebrachten Abweichung der im Bebauungsplan festgelegten Firstrichtung ist anzumerken, dass eine derartige Festlegung nicht von den Parteirechten iSd § 26 TBO 2011 umfasst ist. Die Beschwerdeführer argumentieren damit, dass bei Festlegung einer Fristrichtung, der maximalen Gebäudehöhe und der Dachneigung sich die Traufenhöhe sozusagen automatisch ergibt. Dies kann mE nur dann zutreffen, wenn auch die Lage des Firstes auf dem Bauplatz festgelegt wäre. Würde man nämlich den First (unter Ausnutzung der maximalen Gebäudehöhe) in der Bebauungsplan festgelegten Firstrichtung in Richtung des Grundstückes der Nachbarn parallel verschieben, so ergäbe sich auch bei einer Firstrichtung wie im Bebauungsplan festgelegt und der festgelegten Mindestdachneigung von 16° eine weit höhere Traufenhöhe als ohne diese Verschiebung. Insofern steht fest, dass die Festlegung der Firstrichtung keine planungsrechtliche Maßnahme sein kann, die von den subjektiv öffentlichen Rechten der Nachbarn umfasst ist (vgl § 26 Abs 3 lit c TBO 2011). Vielmehr handelt es sich dabei um ein gestalterisches Element, auf welches die Nachbarn keinen Einfluss haben. Das Vorbringen der Einschreiter in diesem Zusammenhang ist daher unzulässig.
Im Hinblick auf das Vorbringen betreffend die Festlegung der Höhenlage im gegenständlichen Bebauungsplan ist nach der Einsichtnahme in den Bauakt aus den Jahren 1986-1989 betreffend den hier gegenständlichen Bauplatz festzuhalten, dass sich daraus ein Fußbodenniveau des Erdgeschoßes mit 690,60 m ü.A. ergibt (vgl Auflagen Punkt 7. im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.10.1986, Zahl ****).
Des Weiteren wird in der Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 26. Mai 1986 zu dem vorgenannten Bauverfahren ausgeführt, dass eine Gefährdung der im Siedlungsgebiet Postwirtswies deshalb als nicht gegeben erachtet wird, zumal dies „Häuserreihe wegen des Grundwassers etwa 1 m aus dem Gelände herausgehoben werden“ soll.
Insofern erklärt sich auch die Festlegung des Fußbodenniveaus des Erdgeschoßes mit 690,60 m ü.A. im vorgenannten Baubescheid.
Mit dem gegenständlichen Bebauungsplan wurde eine dahingehende Änderung nicht herbeigeführt, wenn die Höhenlage für den Bauplatz mit 690,60 m ü.A. festgelegt wird. Die Festlegungen der absoluten Gebäudehöhe sowie der Anzahl der oberirdischen Geschoße liegen im planungsrechtlichen Spielraum des Verordnungsgebers.
Mit dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan wurde der oberste Punkt des Gebäudes iSd § 62 Abs 1 TROG 2011 mit 699,60 m ü.A. festgelegt. Laut Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu den bei der Baubehörde eingereichten Plänen wurde diese maximale Gebäudehöhe nicht überschritten.
§ 62 Abs 6 TROG 2011 bestimmt unter anderem, dass bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben.
Die Frage, inwieweit die noch mit Einreichplan EP 06 vorgesehene Firstentlüftung als untergeordneter Bauteil im Sinne des § 2 Abs 16 TBO 2011 gesehen werden kann, stellt sich nicht mehr. Es wurde nämlich im Zuge des Beschwerdeverfahrens der Plan EP 06, bei dem die Firstentlüftung noch über dem obersten Punkt des Gebäudes geragt hat, gegen den Plan EP 06a ausgetauscht (zulässige Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG). In diesem Plan ist nunmehr vorgesehen, dass durch eine Änderung der Konstruktion (es soll eine Dampfsperre eingebaut werden) die Firstentlüftung nicht mehr notwendig ist, sodass nunmehr die Höhenlage des obersten Punktes des Firstes dem festgelegten obersten Punkt des Gebäudes iSd § 62 Abs 6 TROG 2011 entspricht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist insbesondere aufgrund der erfolgten Antragsänderung in diesem Punkt daher unbegründet.
Letztlich ist festzuhalten, dass der Umstand, wonach das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes in der gegenständlichen Planung mit 690,46 m ü.A. um 14 cm tiefer angeführt ist, als es sich aus dem Baubescheid aus dem Jahr 1986 ergibt, im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht von Belang ist: die Höhe des Gebäudes ergibt sich mit 3 oberirdischen Geschoßen und ist der oberste Punktes des Gebäudes mit 699,60 m ü.A bezogen auf eine absolute Höhe (und nicht auf einen sonstigen Fixpunkt) festgelegt. Diese Höhe wird - mit Ausnahme von untergeordneten Bauteilen - nicht überschritten.
V.Ergebnis:
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Überschreitung der zulässigen Bauhöhe teils unzulässig und teils unbegründet ist. Die Festlegungen im gegenständlichen Bebauungsplan liegen im Rahmen des planungsrechtlichen Spielraumes des Verordnungsgebers.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Herbert Peinstingl
(Richter)
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