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LVwG-2015/33/1899-5•LVwG T LVwG-2015/33/1899-5
LVwG-2015/33/1899-5Landesverwaltungsgericht18.01.2016
Unzulässige Verwendung des Wohnhauses; Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Frau Mag. A A, vertreten durch Rechtsanwälte GesbR, Adresse, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.06.2015, Zahl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29.06.2015, Zahl ****, Frau Mag. A A folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben zumindest in den Zeiträumen 17. Juni bis 20. Juni 2014, 28. Juli bis 15. August 2014, 06. November bis 09. November 2014, 04. Dezember bis 09. Dezember 2014, 17 Dezember 2014 bis 04. Jänner 2015, 02. Februar bis 09. Februar 2015 und 12. Februar bis 24. Februar 2015 das Gebäude Adresse 2 in **** Y - errichtet auf dem von Ihnen mit Kaufvertrag vom 19.08.2008 erworbenen Grundstück ***/1 GB **** Y Land - nicht für die Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern nur zeitweilig zu Arbeits- bzw. Erholungszwecken als Freizeitwohnsitz verwendet, wobei keine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung der Wohnung als Freizeitwohnsitz bzw. entsprechende Bewilligung gemäß raumordnungs- und baurechtlichen Bestimmungen vorliegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 36 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl 61/1996, idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Euro 1.000,-- 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 36 Abs 1 lit c TGVG, LGBl 61/1996 idgF
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
Euro 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher Euro 1.100,--.“
Gegen dieses Straferkenntnis hat die rechtsfreundlich vertretene Frau Mag. A A fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt wie folgt:
„Frau Mag. A A erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde vom 29.06.2015, ****, durch ihre umseits ausgewiesenen Vertreter, die sich auf die mündlich erteile Vollmacht berufen, innerhalb offener Frist nachstehend aus geführte
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht.
Frau Mag. A A hat das Haus Adresse 2 in **** Y während der in Straferkenntnis angeführten Zeiträume - und auch sonst - nicht als Freizeitwohnsitz verwendet. Sie hat daher die ihr zu Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.
Die Begründung eines Freizeitwohnsitzes und die Nutzung einer Wohnung oder eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz setzten den Aufenthalt dort während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zur Erholungszwecken voraus. Das ist der Kernbereich der Legaldefinition eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz.
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren erster Instanz dargelegt, dass es sich während der Zeiträume 17.06.-20.06.2014 (Dienstag - Freitag), 28.07.-15.08.2014 (Zweieinhalb Wochen von Montag - Freitag), 06.11.-09.11.2014 (Donnerstag - Sonntag), 04.12.-09.12.2014 (Donnerstag - Dienstag), 17.12.2014 - 04.01.2015 (durchgehender Zeitraum von nahezu drei Wochen), 02.02.-09.02.2015 (Montag - Montag) und 12.02.-24.02.2015 (Donnerstag - Dienstag) jeweils zur Ausübung näher bezeichneter beruflicher Tätigkeit, ohne ihre Familie, im Haus Adresse 2 in Y aufhielt. Die Nutzung diente also gerade nicht dem Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst zu Erholungszwecken. Damit fehlt es von vornherein bereits am Hauptmerkmal für die Annahme einer Freizeitwohnsitznutzung.
In der Rechtsprechung wird eine Gewichtung hinsichtlich beruflicher und familiärer Lebensbeziehungen einerseits und Ausübung beruflicher Tätigkeit andererseits dann und nur dann vorgenommen, wenn ein Wohnsitz über Benutzung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit hinaus auch während des Urlaubs, der Ferien und der Wochenenden im maßgeblichen Umfang genutzt wird. Nur in einem solchen Fall stellt sich die Frage der Gewichtung der einen und der anderen Nutzungsart. Fehlt es an einer Nutzung zu Freizeitwohnsitzzwecken und genügt ein Haus oder eine Wohnung der Erholung nur im untergeordneten Ausmaß (um zu schlafen, Arbeitspausen abzuhalten oder ähnliches) ist eine solche Abwägung nicht vorzunehmen. Aus den zwei nachstehend erläuterten Erwägungen wird das besonders deutlich:
Hat jemand gemeinsam mit seiner Familie den Hauptwohnsitz an einem Ort, geht seiner beruflichen Tätigkeit, gebunden an fixe Arbeitszeiten etwa von 08:00 - 12:00 und von 14:00 - 18:00 Uhr an einem weiter entfernten Ort nach und hält sich an diesem Ort jeweils in einer Wohnung von Montag bis einschließlich Freitag und zwar überwiegend abends und nachts auf, so hat er an diesem Ort nicht den Mittelpunkt seiner familiären Beziehungen. Er hat dort ausschließlich den Mittelpunkt seiner beruflichen Beziehungen. Dass es sich dabei nicht um einen Freizeitwohnsitz handelt, bedarf wohl keiner näheren Ausführungen. Der Gesetzgeber hat klar die Begründung eines Freizeitwohnsitzes unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig erklärt, nicht jedoch die Nutzung eines Objekts als Hauptwohnsitz gefordert. Würde gegen das Verbot der Begründung eines Freizeitwohnsitzes grundsätzlich verstoßen, wenn eine Nutzung an einem Ort erfolgt, der nicht den Lebensmittelpunkt einschließlich beruflicher und familiärer Beziehung bildet, wäre gesetzlich das Erfordernis der Hauptwohnsitznutzung festzulegen gewesen. Selbst in diesem Fall wäre es unzutreffend ergänzend zu den familiären Beziehungen auch den Mittelpunkt der beruflichen Interessen an diesem Ort zu verlangen. Das zeigt deutlich das oben angeführte Beispiel.
Im gegenständlichen Beispiel hat die Behörde erster Instanz entsprechend den richtigen Ausführungen der Beschwerdeführerin als erwiesen angenommen, dass sie zu den im Spruch angeführten Zeiten an der Anschrift Adresse 2 in Y anwesend war und während dieser Zeiträume intensiv arbeitete. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine Nutzung zu Freizeitwohnsitzwecken. Es wurde auch keine Feststellungen getroffen, wonach sich die Beschwerdeführerin an der genannten Adresse zu Urlaubs- und Erholungszwecken oder während der Freizeit dort aufgehalten hätte. Gerade die festgestellten Aufenthaltszeiten weisen darauf hin, dass Wochenenden wenn möglich ausgespart und anderswo mit Familie verbracht wurden, das überwiegende Interesse an der Nutzung der Arbeitstätigkeit diente.
Die richtige rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts muss unweigerlich zu dem Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführerin kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 36 Abs 1 lit. c TGVG anzulasten ist und die Verhängung einer Strafe daher zu Unrecht erfolgte.
Es wird sohin gestellt der
ANTRAG
der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben;
in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.“
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie in den Grundverkehrsakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl ****. Weiters fand am 21.12.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin Mag. A A.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Mit Kaufvertrag vom 19.08.2008 hat Frau Mag. A A die Liegenschaft in EZ ***1 GB Y-Land, allein bestehend aus dem Gst ***/1 im Ausmaß von 660 m2, von Herrn B B erworben. In Punkt VII. des Kaufvertrages ist ausdrücklich die (für das grundverkehrsbehördliche Verfahren erforderliche) Erklärung der Beschwerdeführerin festgehalten, den Kaufgegenstand nicht zum Zweck der Errichtung eines Zweitwohnsitzes zu erwerben und im Falle einer Bebauung ist eine Nutzung zu Freizeitwohnsitzzwecken ausgeschlossen. Weiters hat die Beschwerdeführerin zustimmend zur Kenntnis genommen, dass das Grundstück innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb der Liegenschaft zu bebauen ist.
Mit Bescheid vom 19.04.2010 wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt.
Aufgrund einer anonymen Anzeige wurde der Bezirkshauptmannschaft Y, Abteilung Grundverkehr, mitgeteilt, dass Frau Mag. A A das Haus Adresse 2 in **** Y illegal als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
Dieser Sachverhalt wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2015 mitgeteilt. In Beantwortung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.02.2015 und 30.04.2015 der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass sie das Haus mit der Adresse Adresse 2 in Y nicht als Freizeitwohnsitz verwende, sondern dass sie dort mit einem zweiten Wohnsitz gemeldet ist, der als Arbeitswohnsitz zu qualifizieren sei. Weiters hat sie mitgeteilt, dass im Zeitraum vom Jänner 2014 bis Mai 2014 sie sich auf einem beruflichen Auslandsaufenthalt in X zwecks Abwicklung diverser Agenden als Geschäftsführerin der V Hotel Betriebs KG sowie der V Kursalon Betriebs GmbH befunden hat. Zu folgenden Zeiten hat sie sich zur Erledigung verschiedener Tätigkeiten als Geschäftsführerin an der Adresse Adresse 2 in Y aufgehalten, und zwar vom 17.06. bis 20.06.2014, vom 28.07. bis 15.08.2014, vom 06.11. bis 09.11.2014, vom 04.12. bis 09.12.2014, vom 17.12.2014 bis 04.01.2015, vom 02.02.2015 bis 09.02.2015 und vom 12.02. bis 24.02.2015.
In den angeführten Zeiträumen hat sie in Y diverse buchhalterische und administrative Tätigkeiten für die beiden Firmen vorgenommen; so hat sie Vertrags- und Projektprüfungen für diverse Projekte sowie Treffen mit Geschäftspartnern in Y getätigt, buchhalterische Tätigkeiten und steuerrechtliche Überprüfungen sowie Bilanzerstellung und administrative Tätigkeiten durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin wohnt in **** W und ist Geschäftsführerin der V Hotel Betriebe KG sowie der V Kursalon Betriebs GmbH.
Im Jahre 2008 hat sie die Liegenschaft in EZ ***1 GB Y-Land erworben und in weiterer Folge auf diesem Grundstück ein Wohnhaus errichtet.
Die Urlaube verbringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in U und X. Zum Jahresende hin, im Zeitraum vom 17.12.2014 bis 04.01.2015 sind sehr viele Arbeiten für die Firmen zu erledigen. In diesem Zeitraum, Weihnachten und Weihnachtsferien, hat auch die Familie die Zeit in Y verbracht. Dass in dem Zeitraum vom 02.02. bis 09.02.2015 auch die Familie in Y gewesen ist, wurde von der Beschwerdeführerin abgestritten, da die Kinder zu diesen Zeiten keine Ferien hatten, weil sie Privatschulen besuchen. Zum Nachweis dieses Vorbringens wurde mit Schriftsatz vom 11.01.2016 der Ferienkalender für das Schuljahr 2014/2015 der Schule 1 vorgelegt. Daraus ergibt sich jedoch, dass im Zeitraum vom 14.02. bis 24.02.2015 an dieser Schule Februarferien gewesen sind.
Das Wohnhaus mit der Adresse Adresse 2 in **** Y dient nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfes. Aber auch relevante familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin zum Wohnhaus Adresse 2 bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin selbst ist im Wohnhaus Adresse 2 mit Nebenwohnsitz gemeldet, und zwar seit 16.09.2011.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere zum Ankauf des gegenständlichen Objektes sowie zu den melderechtlichen Umständen ergeben sich aus den Unterlagen im Verwaltungsstrafakt sowie dem Grundverkehrsakt der belangten Behörde und stützen sich weiters auf das Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Umständen bei der Beschwerdeführerin fußen auch auf ihren eigenen Vorbringen anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass relevante familiäre Bindungen zum Wohnhaus in Y, über die selbst angeführten Aufenthalte hinaus, bestehen würden, wurde von der in Z und W wohnhaft und berufstätigen Beschwerdeführerin nicht behauptet und könnte ernsthaft auch nicht behauptet werden. Es mag nun durchaus zutreffen, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Aufenthalten in ihrem Wohnhaus in Y gelegentlich auch beruflichen Tätigkeiten nachgeht. Völlig unglaubwürdig und geradezu realitätsfremd sind jedoch in diesem Zusammenhang die Ausführungen, sie habe in der Weihnachtszeit 2014/2015 noch dazu bei gleichzeitiger Anwesenheit der Familie auch dort gearbeitet. Ähnlich verhält es sich mit dem Zeitraum vom 12.02. bis 24.02.2015, welcher sich mit den Semesterferien für das Bundesland Z deckt, und die Beschwerdeführerin angibt, dass hier ihre Kinder keine Ferien hatten. Auch in der Privatschule ist dieser Zeitraum als Ferien ausgewiesen. Bei den Behauptungen handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes um eine reine Schutzbehauptung, um den tatsächlichen Aufenthalt zu Erholungs- bzw Ferienzwecken zu verschleiern. Folglich bestehen auch keine relevanten beruflichen Bindungen zum Wohnhaus in Y. Daran vermag auch letztlich die ins Treffen geführte Tätigkeiten für die beiden Firmen nichts zu ändern.
III.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl Nr 61/1996 idgF lauten wie folgt:
§ 2 Abs 8 TGVG
Für Freizeitwohnsitze gilt die Begriffsbestimmung nach § 13 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Abs 2 lit a TGVG
Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
§ 14 Abs 1 TGVG
Das Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen nach § 6 Abs. 1 lit. b und § 11 Abs. 1 und 2 gilt nicht für Rechtserwerbe
a)an Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen von Gebäuden, die im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eingetragen sind, sofern es sich nicht um Freizeitwohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 handelt und sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, und
b)an unbebauten Grundstücken, auf denen die Schaffung von Freizeitwohnsitzen im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist.
§ 36 Abs 1 lit c TGVG
Wer ausgenommen in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes aufgrund eines nach dem 1. Jänner 1994 erworbenen Rechtes als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt oder auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Recht erworben wurde, ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes errichtet und als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro zu bestrafen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56/2011 idgF lauten wie folgt:
§ 13 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 TROG
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sofern Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen, insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden,
c)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,
d)Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten und auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(5) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
§ 14 Abs 1 TROG
Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 2 erster Satz, einer Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 4 erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen. Das Verzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Freizeitwohnsitze zu enthalten:
a)den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Eigentümers des Wohnsitzes und des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten,
b)die Nummer und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der Wohnsitz befindet,
c)die Adresse des Wohnsitzes,
d)die Baumasse (§ 61 Abs. 3) und die Wohnnutzfläche des Wohnsitzes, bei Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen weiters die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räume.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991, idgF lauten wie folgt:
§ 5 Abs 1 VStG
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 19 Abs 1 und Abs 2 VStG
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Die Beschwerdeführerin verbringt teils mit der Familie zu Ferienzeiten Tage bzw Wochen in Y, so zB in dem Zeitraum vom 17.12.2014 bis 04.01.2015. Betreffend den Zeitraum vom 02.02. bis 09.02.2015 konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass dieser nicht auch für ihre Kinder als Ferien ausgewiesen ist. Im Gegenteil, die vorgelegte Bestätigung zeigt eindeutig, dass auch an der Privatschule dieser Zeitraum als Ferien ausgewiesen ist. Ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin in ihrem Haus in Y ist nicht feststellbar. Damit war aber insgesamt und insbesondere für die im Straferkenntnis vorgeworfenen Zeiten von einer Freizeitwohnsitznutzung auszugehen (vgl VwGH 26.06.2009, 2008/02/0044; 26.11.2010, 2010/02/0039 und 0345; 24.02.2012, 2012/02/0014; 27.06.2014, 2012/02/0171). Es mag in diesem Zusammenhang durchaus zutreffen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in ihrem Haus in Y auch gelegentlich beruflichen Tätigkeiten nachgeht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin in ihrem Haus in Y feststellbar ist. Selbst wenn man den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgen wollte, dass sie in den angeführten Zeiträumen auch gearbeitet hat – was allerdings, wie bereits dargelegt, völlig lebensfremd erscheint – vermag dies nichts daran zu ändern, dass das deutliche Übergewicht hinsichtlich der beruflichen Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin (Geschäftsführerin der V Hotel Betriebe KG sowie der V Kursalon Betriebs GmbH, beide in Z, wobei die Beschwerdeführerin in W ihren Hauptwohnsitz hat) zu ihrem Haus in Y insgesamt betrachtet dennoch fehlt.
Freizeitwohnsitze sind gemäß § 13 Abs 1 TROG 2011 Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Eine solche Nutzung als Freizeitwohnsitz durch die Beschwerdeführerin und ihre Familie liegt im Ergebnis vor; diese Nutzung ist jedoch nicht zulässig, zumal kein Fall des § 13 Abs 2 oder 5 TROG 2011 gegeben ist.
Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Diese hat vor allem keine relevanten Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Die Beschwerdeführerin hat daher auf jeden Fall fahrlässige Tatbegehung zu verantworten, wobei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol von einem groben Sorgfaltsverstoß auszugehen war. So hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Grundverkehrsbehörde ausdrücklich erklärt, keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen (vgl Erklärung nach § 11 Abs 2 TGVG 1996 vom 21.08.2008).
Die Bestrafung ist somit dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere dem Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden, von besonderer Bedeutung. Diesen Schutzinteressen hat die Beschwerdeführerin in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.
Bezüglich des Verschuldens war – wie erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten; als erschwerend stand dem nichts gegenüber.
Die Beschwerdeführerin ist sorgepflichtig für zwei Kinder. Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat sie nicht gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl VwGH 14.01.1981, 3033/80, ua), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensausstattung ausgegangen werden konnte.
Im Hinblick auf all diese Strafzumessungsgründe haben sich gegen die von der Verwaltungsbehörde verhängte Strafe keine Bedenken ergeben. Eine Bestrafung in dieser Höhe (weniger als 3 % des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu Euro 40.000,--) war im Hinblick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung, insbesondere auch vor dem Hintergrund des gegebenen groben Sorgfaltsverstoßes jedenfalls gerechtfertigt. Auch generalpräventive Erwägungen haben eine Bestrafung in dieser Höhe gefordert, um auch anderen Personen die besondere Bedeutung der von der Beschwerdeführerin übertretenen Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt (vgl VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.
Es war daher wie im Spruchpunkt 1. zu entscheiden.
Spruchpunkt 2. stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christian Visinteiner
(Richter)
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