LVwG T LVwG-2015/22/2942-1; LVwG-2015/22/3196-1

LVwG-2015/22/2942-1; LVwG-2015/22/3196-1Landesverwaltungsgericht20.01.2016

Regest

Beschwerde gegen Strafhöhe; Strafherabsetzung; Mindestentzugsdauer gerechtfertigt; Lenken im alkoholisierten Zustand

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/22/2942-1; LVwG-2015/22/3196-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.22.2942.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, Y, v.d. Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.11.2015, Zl. xxx1 wegen einer Übertretung nach der StVO sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 8.10.2015, xxx2 wegen Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht erkannt

A) 1. Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.11.2015, Zl. xxx**1 wegen einer Übertretung nach der StVO (Zl. LVwG-2015/22/3196):

a) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe von € 2.900,--, Ersatzfreiheitsstrafe 29 Tage, auf € 2.200,--, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage, herabgesetzt wird.

b) Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 220,-- neu festgesetzt.

2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 8.10.2015, xxx**2 wegen Entziehung der Lenkberechtigung (Zl. LVwG-2015/22/1362):

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) 1. Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.11.2015, Zl. xxx**1 wegen einer Übertretung nach der StVO (Zl. LVwG-2015/22/3196):

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit: 29.8.2015, um 16:04 Uhr

Tatort:Gemeinde X, auf dem V-Weg, ca 50 m östlich der Bachbrücke

Fahrzeug:PKW IL-****

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,17 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs 1 lit a i.V.m. § 5 Abs 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):Gemäß:Ersatzfreiheitsstrafe:

2. 900,-- § 99 Abs 1 lit a StVO 29 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 290,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 3.190,--"

Die rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers richtete sich ausschließlich gegen die Strafhöhe und brachte er diesbezüglich vor wie folgt:

„Die erstinstanzliche Behörde verhängte mit Straferkenntnis zu Geschäftszahl xxx**1 vom 06.11.2015 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 2.900,00. In der Begründung zur Höhe der festgesetzten Geldstrafe wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht Stellung genommen hat. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von der Behörde erster Instanz aufgefordert wurde, hierzu Stellung zu nehmen. Wäre dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Aufforderung zugegangen hätte er dies umgehend seiner Rechtsvertretung weitergeleitet. Eine diesbezügliche Aufforderung ist dem Beschwerdeführer jedoch nie zugegangen.

Hinsichtlich der Strafbemessung sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienver-hältnisse zu berücksichtigen.

Dem Beschwerdeführer ist es ein aufrichtiges Anliegen dem Landesverwaltungsgericht mitzuteilen, dass er es zu tiefst bereut das KFZ im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben und sieht er sein Unrechtsverhalten voll ein. Der Beschwerdeführer werde mit Sicherheit ein gleichartiges Verhalten in Hinkunft keinesfalls mehr setzen.

Der Beschwerdeführer besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgenpflichten. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer wurde per 31.12.2015 einvernehmlich beendet. Bis zum 31.12.2015 bringt der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.700,00 ins Verdienen. Ab 1.1.2016 ist der Beschwerdeführer arbeitslos bzw. hat er bis dato keine neue Anstellung in Aussicht. Der Beschwerdeführer hat für die Wohnungseinrichtung einen Kredit in der Gesamthöhe von € 7.000,00 zu bedienen. Hierfür betragen die monatlichen Raten € 100,00. Das Girokonto des Beschwerdeführers weist ein Minus von € 3.000,00 auf.“

Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2014/27 (StVO) lauten wie folgt:

„§ 5

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

…“

III.Rechtliche Erwägungen:

Die gegenständliche Beschwerde richtetet sich – wie erwähnt – allein gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Folglich ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind nach seinen Angaben in der Beschwerde als eher unterdurchschnittlich anzusehen.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich, zumal die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Beim Verschulden war angesichts des hohen Alkoholisierungsgrades jedenfalls von Vorsatz auszugehen. Erschwerend war, dass der Beschuldigte einschlägig verwaltungsstrafvorgemerkt aufscheint. Für den Vorfall am 5.9.2013 (Alkotestverweigerung) wurde über ihn mit 27.9.2013 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,-- verhängt. Dem Bedauern des Beschuldigten ob der begangenen Tat kommt im Hinblick auf den Umstand, dass er gerade einmal vor zwei Jahren für ein schwerwiegendes Alkoholdelikt bestraft wurde, nur geringe Bedeutung zu.

Dennoch erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängte Strafe unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe als überhöht. Sie beträgt beinahe das Doppelte der Strafe aus dem Jahre 2013 und berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Beschuldigten nicht angemessen. Eine Bestrafung in der nunmehrigen Höhe war jedoch tat- und schuldangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

A) 2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 8.10.2015, xxx**2 wegen Entziehung der Lenkberechtigung (Zl. LVwG-2015/22/1362):

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 14.9.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z die Lenkberechtigung für alle Klassen für den Zeitraum von 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (das war der 18.9.2015) entzogen. Überdies wurde eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme angeordnet.

Dieser Entziehung der Lenkberechtigung lag der oben unter A) 1. festgestellte Sachverhalt zugrunde. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung erhoben. In weiterer Folge hat die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, in dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde. Inhaltlich wurde in der dagegen erhobenen Beschwerde wie oben unter A) 1. dargelegt vorgebracht.

II.Sachverhalt:

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen unter A) 1. der Beschwerdeführer am 29.8.2015, um 16.04 Uhr in der Gemeinde X, auf dem V-Weg, ca 50 m östlich der Bachbrücke den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen IL-**** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,17 mg/l.

III.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen BGBl I 2015/74 (FSG) zu berücksichtigen:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

…“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Überdies wurde in der Beschwerde ausdrücklich nur die Entziehungsdauer bekämpft. Damit steht fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des zitierten § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO) und § 26 Abs 2 Z 2 FSG im vorliegenden Fall eine Mindestentzugszeit von 12 Monaten (zwingend) vorsieht, zumal der Beschuldigte bereits am 5.9.2013 eine Alkotestverweigerung begangen hat.

Die seitens der Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer von 15 Monaten erweist sich als nicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer beging am 5.9.2013 das Delikt der Alkotestverweigerung (99 Abs 1 lit b StVO). Ihm wurde aufgrund dieses Delikts die Lenkberechtigung für 9 Monate entzogen und eine Nachschulung sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung aufgetragen. Die Nachschulung beendete er beispielsweise im April 2014. Der Führerschein wurde ihm wieder am 4.7.2014 ausgefolgt. Ungeachtet der langen Entziehungsdauer von 9 Monaten und der absolvierten begleitenden Maßnahmen lenkte der Beschwerdeführer knapp ein Jahr nach Ausfolgung des Führerscheins wieder ein Fahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand. Seinem nunmehr geäußertes Bedauern und der Zusicherung, in Zukunft nicht mehr alkoholisiert zu fahren, kommen angesichts dieser Vorgeschichte und des weiteren Umstandes, dass ihm bereits im Jahre 2005 (für einen Vorfall vom 27.8.2005) die Lenkberechtigung für 4 Monate entzogen wurde und ebenfalls als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung und eine verkehrspsychologische Untersuchung aufgetragen wurden, keine besondere Bedeutung zu. Ob die gegenständliche Straße nun vielbefahren oder – wie in der Beschwerde vorgebracht – eher selten befahren ist, ist ebenfalls nicht von Belang.

Im Sinne einer vorzunehmenden Wertung kommt daher das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Mindestentziehungsdauer nicht ausreicht, um sicherzugehen, dass beim ihm nach deren Ablauf die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben ist. Eine – wenngleich geringfügige – Erhöhung der Entziehungsdauer über deren Mindestausmaß hinaus erscheint daher fallbezogen durchaus gerechtfertigt und hat sich sohin die seitens der Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer von 15 Monaten als mit dem Gesetz in Einklang erwiesen.

Auch die Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der vorliegenden Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

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