LVwG T LVwG-2015/32/3068-5

LVwG-2015/32/3068-5Landesverwaltungsgericht27.01.2016

Regest

Baubewilligung; Neubau Wohnhaus; Nachbarbeschwerde; Aufschüttungen; Höhe Sturzmauer

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/32/3068-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.32.3068.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die gleichlautenden Beschwerden von C C und D D, beide vertreten durch die Rechtsanwälte 1, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18. September 2015, Zahl ****, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 05.11.2014 brachte B B ein Bauansuchen bezüglich der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf GP ****/1, KG Z, ein. Nach einem umfangreichen Bauverfahren beinhaltend die Vorlage eines Einreichplans, Energieausweises, Lageplans, die Begutachtung durch einen geotechnischen Sachverständigen und die Durchführung einer Bauverhandlung am 27.11.2014 wurde das Bauansuchen vom Architekten DI E E in Vertretung der Einreicher am 02.06.2015 zurückgezogen.

Am 11.06.2015 wurden von Mag. A A und B B neue Einreichpläne eingebracht. Es wurde in diesem Verfahren die Stellungnahme eines hochbautechnischen Sachverständigen eingeholt und den Nachbarn mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2015 die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Aus diesem Schreiben der belangten Behörde, welches auch an die beiden nunmehrigen Beschwerdeführerinnen ergangen ist, geht unzweifelhaft hervor, dass zum „Bauvorhaben Fa. B B und A A, Neubau Einfamilienwohnhaus auf Gst. ****/1 in Z mit Eingang vom 11.6.2015 geänderte Planunterlagen (Einreichplanung mit Ansichten, Grundrissen, Schnitten und Berechnungen)“ eingereicht worden sind.

Seitens der beiden Beschwerdeführerinnen erging in diesem Zusammenhang die Stellungnahme von 17. Juli 2015

Mit Bescheid vom 18.09.2015 des Bürgermeisters der Gemeinde Z, Bau ****, wurde den Bauwerbern die Baubewilligung erteilt, wobei die Nachbarn mit ihren Einwänden zurückgewiesen bzw bezüglich der Einwendung hinsichtlich des Privatkanals auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.

Gegen diesen Bescheid haben C C und D D rechtsfreundlich vertreten rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und bringen folgende Beschwerdepunkte vor:

Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass ihr Privatabwasserkanal über das Grundstück der Bauwerber laufe und dass durch die Aufschüttung und Errichtung der Stützmauer an der nördlichen Grundstücksgrenze Gefährdungen für diesen Kanal entstehen, insbesondere durch Abrücken oder Unterspülungen. Nach § 26 Abs 8 TBO 2011 hätte die Baubehörde auf eine Einigung hinwirken müssen und die Beschwerdeführerinnen nicht auf den Zivilrechtsweg verweisen sollen. Ein derartiger Einigungsversuch sei nach Rechtsansicht der Beschwerdeführerinnen nach dem Wortlaut der TBO 2011 obligatorisch.

Auch die Höhe der Aufschüttungen von über 2 m im Mindestabstandsbereich wird beeinsprucht. Der Bausachverständige habe im Erstverfahren festgestellt, dass besagte Aufschüttungen das maximale Höchstmaß von 2 m nach § 49 Abs 3 TBO 2011 nicht überschreiten, woraufhin die Einwendungen zurückgewiesen worden wären. Verfahrensrechtlich richtig wäre aber eine Abweisung gewesen bzw hat die Behörde § 49 Abs 3 TBO 2011 falsch angewandt, da die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung oder Abgrabung unzulässig sei, wenn diese in Hinblick auf die Bodenbinde- oder Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit, nicht entspreche. Da dieser Satz losgelöst von den weiteren Bestimmungen zu lesen ist, sei nach der TBO 2011 primär auf die Erfordernisse der Sicherheit zu achten und erst dann die Höhe zu beurteilen. Da die Baubehörde eine derartige Gefährdung überhaupt nicht geprüft habe, sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Auch die Stützmauer an der Grundgrenze nach Norden wird beeinsprucht. Richtigerweise hätte die Behörde auch hier die Beschwerde ab- und nicht zurückweisen müssen, was nichtsdestotrotz materiell-rechtlich falsch wäre, da auch bei Stützmauern zwingend zuerst eine Überprüfung der Sicherheit zu erfolgen habe, was von der Behörde nicht gemacht worden wäre.

Zusätzlich hätte die Baubehörde nach Vorliegen des neuen Projektes eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, insbesondere in Hinblick auf einen Einigungsversuch und die Möglichkeit eines Lokalaugenscheins. Auch zum im behördlichen Verfahren berufenen Sachverständigen sei den Beschwerdeführerinnen keine Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gegeben worden.

Die Beschwerdeführerinnen stellen den Antrag, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben und entweder das Bauansuchen nach Ergänzung abzuweisen oder in eventu zur Ergänzung des Verfahrens die Sache an die Behörde erster Instanz zurück zu verweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

Vor dem Landesverwaltungsgericht wurde am 12.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Beschwerdesache durchgeführt, in deren Rahmen der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. F F zum angezeigten Bauvorhaben Neubau eines Einfamilienwohnhauses „Villa XX“ befragt wurde. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte aufrechterhielten.

Auf Frage des Gerichts teilte Herr Mag. A mit, dass sowohl er, als auch Frau B B Bauwerber im gegenständlichen Bauverfahren sind. Die Bauwerber erklären, dass die Eingabe des Architekten DI E E vom 02.06.2015 so zu verstehen sei, dass nicht das gesamte Bauansuchen zurückgezogen wird, sondern nur Plankorrekturen erfolgen sollten, was unmittelbar im Anschluss durchgeführt und der Baubehörde zur Kenntnis gebracht wurde.

Es wurde festgestellt, dass das Gutachten des von der belangten Behörde bestellten nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen, Architekt DI G G vom 14.09.2015 und die Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.12.2015 den Parteien zusammen mit dem Ladungsbeschluss übermittelt worden sind.

Der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. F F beurteilte die im gegenständlichen Bauvorhaben enthaltenen Aufschüttungen im Mindestabstandsbereich und der beabsichtigten Stützmauer aufgrund der vorliegenden Planunterlagen dahingehend, dass ausgehend vom Gelände vor Bauführung die Stützmauer ausgestaltet als bewehrte Erde eine Höhe von 2 m aufweist. Ausgehend von dieser bewehrten Erde im Bereich der Oberkante wird in weiterer Folge eine Angleichung an den derzeitigen Geländeverlauf eine Aufschüttung von maximal 2 m vorgenommen. Die erforderlichen Abgrenzungen bzw Absturzsicherungen werden in einem Abstand von mehr als vier Meter zur Grundgrenze der beschwerdeführenden Nachbarn errichtet, wodurch eine Höhenüberschreitung als nicht gegeben angesehen werden kann. Auf Frage des Vertreters der Beschwerdeführerinnen führte der Amtssachverständige weiter aus, dass maßgebend für seine Berechnung das Gelände vor Bauführung war, welches immer für die Berechnung der zulässigen Gebäudehöhen bzw Aufschüttungen herangezogen wird, außer es ist im Bebauungsplan eine Höhenlage verzeichnet. Der Bezugspunkt 00 in den Einreichunterlagen bzw im Lageplan ist davon zu unterscheiden, dieser bezieht sich auf den fertigen Fußpunkt des Erdgeschossniveaus. In den Ansichten und Schnitten wurden die entsprechenden Geländeverläufe vor und nach der Bauführung eingetragen.

Die Beschwerdeführerinnen hielten fest, dass der E-Mail Verkehr betreffend eine Einigung bezüglich der Kanaldurchleitung erst nach Erlassung des Bescheides erfolgt ist. Der Rechtsvertreter der belangten Behörde führt hierzu aus, dass dies wohl so ist, jedoch die Thematik bereits in der Bauverhandlung angesprochen wurde.

II.Wesentliche Rechtsgrundlagen:

  1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

„§ 41

(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

…“

  1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

…“

  1. Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011):

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist.

(3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

§ 25

Bauverfahren

(1) Die Behörde kann, sofern das Bauansuchen nicht nach § 27 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

….

§ 26

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5) Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,

a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und

b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,

geltend zu machen.

(6) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.

(7) Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.

§ 49

Aufschüttungen, Abgrabungen

(2) Steht eine Aufschüttung oder Abgrabung nach Abs. 1 im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttung oder Abgrabung angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit der Aufschüttung oder Abgrabung in der Baubewilligung zu entscheiden.

(3) Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung oder Abgrabung ist unzulässig, wenn die Aufschüttung oder Abgrabung im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit, nicht entspricht. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m (§ 6 Abs. 1) darf das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung ist weiters unzulässig, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde, innerhalb geschlossener Ortschaften ferner, wenn das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.

(4) Die Behörde hat die angezeigte Aufschüttung oder Abgrabung zu prüfen. Für die Untersagung, die Zustimmung unter Auflagen oder Bedingungen und die Zulässigkeit der Ausführung ist § 47 Abs. 4 und 5 anzuwenden. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 1 und 6, § 32, § 33, § 34, § 35 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 36, § 37 Abs. 3 bis 6, § 40 Abs. 1 zweiter Satz, 2, 4 und 5 sowie § 41 Abs. 2 sinngemäß.

§ 53

(1) Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Bürgermeister, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

…“

III.Rechtliche Beurteilung:

Vorab ist festzuhalten, dass zwar nach dem Wortlaut der Eingabe des Planverfassers vom 02.06.2015 eine Zurückziehung des Bauansuchens erfolgt ist, welche jedoch durch die Nachreichung von ausschließlich Planunterlagen zu relativieren ist. Die Baubehörde hat diese „Zurückziehung“ lediglich auf die Planunterlagen bezogen, was auch dem Parteiengehör vom 02.07.2015 unzweifelhaft zu entnehmen ist.

Auch die Bauwerber haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung von dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekräftigt, dass nicht eine Zurückziehung des gesamten Bauansuchens beabsichtigt war, sondern lediglich geänderte Pläne nachgereicht werden sollten.

Die Beschwerdeführerinnen sind Miteigentümer des direkt an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes Nr ****/2, EZ **1, KG Z. Sie sind daher Nachbarn im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011. Die Beschwerdeführerinnen waren bei der behördlichen Bauverhandlung am 27.11.2015 vertreten und hatten rechtzeitig Einwendungen erhoben. Auch im weiteren Bauverfahren wurden aufgrund der geänderten Planunterlagen schriftliche Einwendungen eingebracht. Die Beschwerdeführerinnen haben sohin im Hinblick auf das hier Relevante ihre Parteistellung nicht verloren.

Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass bezüglich der Einwendung des Privatkanals ein iSv § 26 Abs 8 TBO 2011 nach ihrer Ansicht obligatorischer Einigungsversuch im erstbehördlichen Verfahren rechtswidrig nicht durchgeführt wurde. Mit diesem Vorbringen wird keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts nach § 26 Abs 3 TBO 2011 geltend gemacht, da Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen derartigen Einigungsversuch haben (VwGH 18.10.2012, 2012/06/0179, vgl auch VwGH 30.5.2006, 2004/06/0220; Weber/Rath-Kathrein, TBO (2014) § 26 Rz 13, 29, E 132, 136). Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass vom Bürgermeister dargetan wurde (Stellungnahme vom 01.12.2015), dass es derartige Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren durchaus gab und diese auch dokumentiert sind.

Auch ist anzumerken, dass die beiden Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung keine Parteistellung zukommt (vgl Heißl in (vgl Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO (2014), Rz E 135 zu § 26 und der dort zitierten Judikatur)

§ 49 TBO 2011 ist zu entnehmen, dass ua über Aufschüttungen grundsätzlich in dem dort näher beschriebenen Anzeigeverfahren zu entscheiden ist. Ausgenommen davon sind Aufschüttungen, die im Zusammenhang mit einem baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben stehen (Abs 2 leg cit). Genau ein derartiger Fall liegt hier vor, wie sich aus den eingereichten Planunterlagen ergibt.

Es wird von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen vorgebracht, dass bei der Beurteilung der Höhe der Aufschüttungen im Mindestabstandsbereich vor allem Kriterien der Sicherheit und erst sekundär die Höhe nach § 49 Abs 3 TBO 2011 zu berücksichtigen seien, wobei ersteres von der Baubehörde nicht geprüft wurde.

§ 49 sieht in diesem Zusammenhang keine Parteistellung von Nachbarn (vgl § 26 Abs 1 und 2 TBO 2011) vor. Eine beschränkte Parteistellung ist lediglich hinsichtlich der Zustimmungspflicht bei Aufschüttungen von mehr als 2m zu sehen (vgl § 49 Abs 3 TBO 2011), weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren nur diesem Aspekt zu berücksichtigen hat.

Soweit in diesem Vorbringen gerade noch die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (erforderliche Zustimmung iSd § 49 Abs 3 TBO 2011) gesehen werden kann, so ist auf Basis des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol festzuhalten, dass die Aufschüttungen im Mindestabstandsbereich zu dem im Miteigentum der Beschwerdeführerinnen stehenden Grundstück 2m nicht überschreiten. Insofern bedarf die Aufschüttung nicht der Zustimmung der beiden Beschwerdeführerinnen. Das Vorbringen ist daher unbegründet.

Wenn man im Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der Höhe der Stützmauer gerade noch die Behauptung der Verletzung von den Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 erkennen will (vgl § 26 Abs 3 lit e TBO 2011), so ist festzuhalten, dass die gegenständliche Stützmauer eine Höhe von 2 m nicht überschreitet (vgl § 6 Abs 3 lit c TBO 2011).

Diese Feststellung kann auf Grundlage des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getätigt werden. Der Amtssachverständige hat nämlich ausgeführt, dass die Höhe der Stützmauer laut Planunterlagen - gemessen vom Gelände vor der Bauführung (vgl § 6 Abs 1 letzter Absatz TBO 2011) - 2m nicht überschreitet. Deshalb ist dieses Vorbringen im Hinblick auf § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 unbegründet.

Der Umstand, dass die Baubehörde die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen ab- und nicht zurückweisen hätte müssen, bewirkt keine Verletzung in deren Rechten (vgl dazu etwa VwGH 02.07.1998, 98/06/0061).

Die Beschwerdeführerinnen wenden auch ein, dass die Baubehörde bezüglich des neuen Projektes eine mündliche Verhandlung anberaumen hätte müssen. Zum in diesem Verfahren erstellten Sachverständigengutachten sei auch kein Parteiengehör gewährt worden. Nach § 25 Abs 1 TBO 2011 liegt es im Ermessen der Behörde, eine Verhandlung durchzuführen, die TBO 2011 enthält keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Heißl in Weber/Rath-Kathrein, TBO (2014) Rz 3 zu § 25). In der Stellungnahme vom 01.12.2015 bringt der Bürgermeister der Gemeinde Z nachvollziehbar vor, dass das neu eingereichte Projekt großteils dem bereits verhandelten entspricht und in Bezug auf die Auswirkungen auf die Nachbarrechte eine Reduktion vorgenommen wurde. Deshalb hat sich die Baubehörde in Abstimmung mit dem Bausachverständigen dafür entschieden, keine neuerliche Verhandlung durchzuführen, sondern die Einreichpläne 14 Tage im Gemeindeamt mit nachweislicher Verständigung der Nachbarn aufzulegen und schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieses Vorgehen ist sachlich nachvollziehbar.

Richtig ist, dass die Rechtsmittelwerber keine Gelegenheit eingeräumt erhielten, zu dem von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten Stellung zu nehmen, doch wurde die darin gelegene Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde auf Ebene des Beschwerdeverfahrens durch die Vornahme einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 12.01.2015 und die damit gegebene Möglichkeit, sich zu sämtlichen vorliegenden Ermittlungsergebnissen zu äußern, zweifelsohne geheilt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0084). Bei der mündlichen Verhandlung am 12.01.2015 wurden das beschwerdegegenständliche Verfahren und die dazu vorliegenden Aktenunterlagen durchgegangen und hatten die Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch bestätigt, dass den Parteien das Gutachten des von der belangten Behörde bestellten nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen, Architekt DI G G vom 14.09.2015 und die Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.12.2015 zusammen mit dem Ladungsbeschluss übermittelt worden sind.

Außerdem wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ohnedies eine hochbautechnische Fachstellungnahme eines anderen Sachverständigen eingeholt, wobei die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen bei der Verhandlung die Möglichkeit hatten, Fragen an den Amtssachverständigen zu richten und zu den Fachausführungen Stellung zu beziehen. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerinnen zufolge mangelnder Wahrung des Parteiengehörs ist daher im Gegenstandsfall nicht mehr gegeben.

IV.Ergebnis:

Da von den Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den Privatkanal keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts bzw bezüglich der Aufschüttungen und der Stützmauer unbegründete Beschwerdepunkte vorgebracht werden, sind die verfahrensgegenständlichen Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Ebenso liegt kein Verfahrensfehler in der Form der Verletzung des Parteiengehörs vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

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