LVwG T LVwG-2015/22/3190-2

LVwG-2015/22/3190-2Landesverwaltungsgericht02.02.2016

Regest

Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994); Beschwerde; Bestrafung obwohl keine diesbezügliche Auflage im Genehmigungsbescheid normiert; Spruch völlig unklar; Behebung ohne Einstellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/22/3190-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.22.3190.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.11.2015, **** wegen einer Übertretung nach der GewO 1994

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt wie folgt:

„Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastgewerbes mit der Berechtigung nach § 142 Abs. 1 Z 2 ; (beschränkt auf Imbisse) Z 3 und 4 GewO 1994, in der Betriebsart Bar, mit Standort in Z, Adresse zu verantworten, dass gegen folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verstoßen wurde:

Die zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen am obgenannten Standort wurden nicht eingehalten, da am 16.08.2015 gegen 05.30 Uhr eine besondere Lärmerregung stattgefunden hatte, indem durch das gekippte Toilettenfenster am Damen-WC lautstark Musik in den Nachbarhäusern zu vernehmen war.

Diese Verwaltungsübertretung wurde der Bezirkshauptmannschaft Y durch eine Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 25.08.2015 bekannt.

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 EUR zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994, i.d.g.F. BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 74 Abs. 2 begangen.

Gemäß § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 wird gegen Sie in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag.

Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 10,-- zu bezahlen.

Sohin insgesamt EUR 110.—„

Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, „alles richtig gemacht zu haben“.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 25.1.2016 datiertes Schreiben an die belangte Behörde:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in der gegenständlichen Angelegenheit hat der Beschuldigte rechtzeitig und zulässig gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.11.2015 Beschwerde erhoben.

Die Bezirkshauptmannschaft Y wollte erkennbar (es wird bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist sowie bei der Strafsanktionsnorm der § 367 Z 25 GewO 1994 zitiert) die Nichteinhaltung einer Auflage eines Genehmigungsbescheides sanktionieren. Aus unerfindlichen Gründen wird jedoch im angefochtenen Straferkenntnis weder ein Genehmigungsbescheid noch eine allenfalls daraus nicht eingehaltene Auflage angeführt (zur Spruchgestaltung im gewerblichen Verwaltungsstrafrecht im Falle des Vorhaltes der Nichteinhaltung von Auflagen siehe etwa im Detail Ziermann in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3, 2008, Rz 379).

Sie werden daher aufgefordert bekannt zu geben, gegen welche Auflage aus welcher gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung der Beschuldigte verstoßen haben soll und bejahendenfalls die entsprechenden Unterlagen (v.a. Bescheide) dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu übermitteln.“

Die belangte Behörde beantwortete dieses Schreiben mit Eingabe vom 27.1.2016 wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Dr. Triendl,

anbei darf ich Ihnen den Bescheid in Sachen Triendl (richtig wohl „A“ Anm. des Gefertigten) zu obgenannter Geschäftszahl des Landesverwaltungsgerichts Tirol zukommen lassen.

Aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Y ergibt sich die angeführte Verwaltungsübertretung dadurch, dass zwar laut Bescheid (Seite 1, unten) eine Hintergrundmusik genehmigt wurde, die tatsächliche Lärmentwicklung jedoch laut Sachverhaltsdarstellung der Polizei größer war.

Da jedoch laut Sachverhaltsdarstellung der Polizei um am 16.08.2015 5.30 Uhr eine Lärmentwicklung auch außerhalb des Lokals zu vernehmen war, welche auch in den Nachbarhäusern wahrnehmbar war, wurde gegen diese Auflage im Bescheid verstoßen. Hintergrundmusik, welche laut Bescheid vorgesehen ist, kann nicht so verstanden werden, dass diese auch außerhalb der Lokalität äußerst stark zu vernehmen ist.“

Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Erwägungen

Ungeachtet des Vorbringens des Beschuldigten war der Beschwerde aus folgenden Gründen Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Wie bereits im zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.1.2016 zum Ausdruck gebracht, ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unzweideutig, dass die Behörde entgegen ihrer nunmehrigen Verantwortung dem Beschuldigten eine Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994, mithin die Nichteinhaltung einer Auflage eines gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides zur Last legen wollte. Ein Blick in die vorgelegte (und offensichtlich zuletzt erteilte) gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.2.2004 („Erweiterung und Umbau des Gastgewerbes“) zeigt jedoch, dass in diesem Genehmigungsbescheid keine Auflage im Hinblick auf das Offenhalten von Fenstern oder die Limitierung der Lautstärke von Musikdarbietungen enthalten ist. Allein in der Betriebsbeschreibung ist davon die Rede, dass Hintergrundmusik dargeboten wird. Ein Vorwurf, dass die am Tattag abgespielte Musik lauter als die genehmigte Hintergrundmusik war (davon wäre aufgrund der Schilderung der Anzeigerin wohl auszugehen), ist dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. Mit keinem Wort (auch nicht in der Begründung) wird dort etwa erwähnt, dass durch den Betrieb der Musikanlage die gegenständliche Betriebsanlage entgegen dem Genehmigungsbescheid, der lediglich Hintergrundmusik erlaubt, betrieben wurde. Die gesamt Formulierung des Spruches aber auch der Begründung lässt – wie erwähnt – nur den Schluss zu, dass die Behörde dem Beschuldigten die Nichteinhaltung einer Auflage, die jedoch tatsächlich im vorgelegten Genehmigungsbescheid nicht enthalten ist, zur Last legen wollte.

Ungeachtet dessen spricht die belangte Behörde auch noch in Ihrer Stellungnahme vom 27.1.2016 davon, dass eine Auflage nicht eingehalten worden sei, obgleich keine diesbezügliche Auflage normiert ist. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bleibt es sohin unerfindlich, welche konkrete Übertretung die belangte Behörde schlussendlich dem Beschuldigten zur Last legen wollte.

Wenngleich das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Tat noch um Sachverhaltselemente ergänzen kann, welche die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren, ist dabei jedoch zu beachten, dass das Landesverwaltungsgericht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) trotz seiner Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren seitens der Behörde zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides bildet. Das Landesverwaltungsgericht ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt es die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch (vgl. VwGH 22.01.2002, 99/09/0050).

Die Tat wurde dem Beschuldigten gegenständlich in derart unbestimmter Art und Weise vorgeworfen, dass eine Ergänzung bzw. Konkretisierung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls einer (unzulässigen) Auswechslung der Tat gleichkäme. Folgerichtig war daher der Berufung wegen Verstoßes gegen § 44a Z 1 VStG Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war aber abzusehen, weil die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und es der Behörde damit offen stünde, einen neuen, der vorzitierten Norm entsprechenden Tatvorwurf zu erheben.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

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