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LVwG-2015/25/2950-1•LVwG T LVwG-2015/25/2950-1
LVwG-2015/25/2950-1Landesverwaltungsgericht17.02.2016
Kostenersatz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von Dr. A A und B B, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.10.2015, Zl ****, betreffend Kostenersatz gemäß § 74 TStG
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als ein Kostenersatz von insgesamt Euro 8.920,50 gegenüber dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, als Enteignungswerber zuerkannt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Festsetzung der Leistungsfrist:
Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, als Enteignungswerber hat innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an die Beschwerdeführerinnen den Betrag von Euro 8.920,50 gemäß § 19a RAO zu Handen ihres Rechtsanwalts, Adresse, **** Z, auf dessen Konto bei der XX Bank AG, BIC: *******, IBAN:***********, zu entrichten.
Kommt der Enteignungswerber seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat er die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.08.2015, Zl ****, wurde der Antrag des Landes Tirol, Landesstraßenverwaltung, vom 13.02.2013, Zl ****, auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens gemäß §§ 67 ff Tiroler Straßengesetz infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Zln 2012/06/0104-11, 2012/06/0203-9, 2012/06/0132-12, mit welchem der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.05.2012, Zl *****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Straßenbaubewilligung gemäß § 62 Abs 1 lit a iVm § 62 Abs 2 Tiroler Straßengesetz als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2015 haben die zu Enteignenden Dr. A A und B B durch ihren Rechtsanwalt, Adresse, **** Z, auf Grundlage des § 74 Tiroler Straßengesetz vollen Ersatz der im Enteignungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten für deren anwaltliche Vertretung in Höhe von Euro 11.252,05 bei der Tiroler Landesregierung als zuständiger Enteignungsbehörde begehrt.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.10.2015, Zl ****, wurde nunmehr über den den zu Enteignenden zustehenden Kostenersatz für deren rechtsfreundliche Vertretung im Enteignungsverfahren abgesprochen und dieser mit insgesamt Euro 3.832,34 (darin enthalten Euro 638,72 an USt) bestimmt.
Gegen diesen letztgenannten Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen zu Enteignenden Dr. A A und B B, welche sich gegen die Abweisung des Kostenmehrbegehrens richtet.
Nicht bekämpft wird die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für den Kostenersatz auf Euro 305,416,--. Unrichtig sei hingegen die Herabsetzung der Kosten für den Zeitaufwand für die Verhandlungen am 04.06.2013 und 11.09.2013 von 11/2 Stunden bzw 6/2 Stunden auf jeweils 2/2 Stunden, mit der Begründung, eine dauernde Anwesenheit während der Verhandlungen sei nicht erforderlich gewesen. Die Anwesenheit bei einer Verhandlung sei nämlich solange nötig, bis entweder die Verhandlung seitens der Behörde geschlossen wird oder die Behörde die Angelegenheit der Beschwerdeführerinnen ausreichend erledigt habe und sich daher der Rechtsvertreter von der Verhandlung entfernen könne. Die Anwesenheit während der gesamten Verhandlung sei daher notwendig gewesen und bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die Dauer der gesamten Verhandlungszeit für die Bemessung des Kostenersatzes heranziehen müssen.
Schließlich wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht wolle eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den Kostenersatz von zusätzlich Euro 6.017,08 zuerkennen, sodass der Gesamtkostenersatz Euro 9.849,42 beträgt, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückverweisen.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher trotz diesbezüglicher Anträge der Beschwerdeführer von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
III.Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Straßengesetzes 1989, LGBl Nr 13/1989 idgF LGBl Nr 187/2014 lautet wie folgt:
Im Enteignungsverfahren haben der Enteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 v. H. der festgesetzten Vergütung, mindestens aber von 500,– Euro und höchstens von 7.500,– Euro.
IV.Erwägungen:
Die Beschwerde von Dr. A A und B B richtet sich lediglich gegen die Herabsetzung des Zeitaufwandes für die mündlichen Verhandlungen am 04.06.2013 und 11.09.2013 mit der Begründung, dass die Anwesenheit während der Gesamtdauer der jeweiligen Verhandlung nötig gewesen sei.
Hierzu ist auszuführen, dass aus § 8 Abs 4 RATG hervorgeht, dass in Enteignungssachen für die Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, je angefangene Stunde das Honorar gemäß TP 3 RATG, für die übrige, notwendige Zeit der Anwesenheit bei der Enteignungsverhandlung das Honorar gemäß TP 2 RATG als angemessen betrachtet werden kann.
Die belangte Behörde hat mit der Begründung, dass es denkunmöglich sei, dass mit den in der Verhandlungsschrift angeführten 11 betroffenen Enteigneten zeitgleich über die gesamte Dauer die jeweilige Enteignungssache ausschließlich verhandelt wurde, lediglich 1/2 Stunden bis 2/2 Stunden zugesprochen.
In Ansehung der vorzitierten Bestimmung des RATG ist es jedoch nicht möglich, lediglich jene Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, zuzusprechen und die Kosten für die gesamte restliche Zeit, in der der Rechtsvertreter bei der mündlichen Verhandlung anwesend war, mit der Begründung abzuweisen, dass die Anwesenheit bei der Verhandlung über die restlichen Enteignungssachen nicht nötig gewesen wäre.
Gemäß § 8 Abs 4 RATG ist daher für die mündliche Verhandlung vom 04.06.2013 für 1/2 Stunde, in der über die eigene Enteignungssache verhandelt wurde, das Honorar nach TP 3 RATG und für die restlichen 10/2 Stunden der Anwesenheit bei dieser Verhandlung das Honorar nach TP 2 RATG zu gewähren.
Betreffend die mündliche Verhandlung am 11.09.2013 kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden und wird hierfür für 1/2 Stunde das Honorar nach TP 3 RATG und für die restlichen 5/2 Stunden das Honorar nach TP 2 RATG zuerkannt.
Es ergibt sich somit nachstehender Kostenersatzanspruch für die Beschwerdeführerinnen gegenüber dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, als Enteignungswerber:
Datum
Leistung
Tarifpost
Betrag in Euro
Mündliche Verhandlung 1/2
Mündliche Verhandlung 10/2
50% Einheitssatz
10% Streitgenossenzuschlag
TP 3A
TP 2
994,90
375,63
Mündliche Verhandlung 1/2
Mündliche Verhandlung 5/2
50% Einheitssatz
10% Streitgenossenzuschlag
TP 3A
TP 2
994,90
300,17
Betrag
20% USt
Gesamt:
Es war sohin insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick darauf, dass bezüglich des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt und auch die Rechtsprechung in dieser Frage nicht einheitlich ist, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die Voraussetzung des § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz vorliegt und war daher für diese Rechtsfrage eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG zuzulassen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alexander Hohenhorst
(Richter)
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