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LVwG-2015/17/0981-4•LVwG T LVwG-2015/17/0981-4
LVwG-2015/17/0981-4Landesverwaltungsgericht24.02.2016
Keine ausreichenden Nachweise; gesicherter Unterhalt; Rechtsanspruch auf Unterkunft; Krankenversicherung; Deutschkenntnisse; Mitwirkungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde der türkischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. BB, Adresse1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.03.2015 zu Zl FW-***1,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.03.2015 zu Zl FW-***1 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass keine Arbeitszusage vorgelegt wurde, davon auszugehen ist, dass die Absicht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit trotz der Behauptung im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht bestehe. Der Zusammenführende CA habe im Februar 2014 Mindestsicherung bezogen und beziehe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Krankengeld in Höhe von EUR 593,53 monatlich. Da keine weiteren Unterhaltsmittel zur Verfügung stünden, liege in Bezug auf den Richtsatz für eine Familie mit einem Kind von EUR 1.307,89 ein negativer Saldo in Höhe von EUR 714,36 vor. Daher sei davon ausgegangen worden, dass der Aufenthalt der Antragstellerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und der Antrag mangels der Existenz notwendiger Mittel zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG abgewiesen.
Der Bescheid wurde am 19.03.2015 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 20.03.2015 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
Die Beschwerdeführerin wolle einer Arbeit in Österreich entsprechend ihrem Antrag nachgehen und habe auch Stellen in Aussicht, wobei eine Einstellungszusage der Beschwerde beigefügt wurde. Sie sei von der Erstbehörde nicht richtig aufgeklärt worden, dass eine Einstellungszusage genüge und nicht ein abgeschlossener Arbeitsvertrag, sonst hätte sie eine Einstellungszusage bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehegatten CA und dem minderjährigen Sohn, die beide österreichische Staatsbürger sind, schon von ca November 2002 bis August 2009 in Österreich und der Sohn gehe hier in die Schule. Nach der Übersiedlung 2009 in die Türkei habe sich die Familie dort nicht mehr anpassen können und strebe die Beschwerdeführerin deshalb einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich an. Die Nichterteilung des Aufenthaltstitels würde die Familie auseinanderreißen bzw zu einer geschlossenen Rückkehr der Familie in die Türkei führen, was sich negativ auf die schulische Entwicklung des Kindes auswirken würde.
Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, sodass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde bzw die genannte Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Beschwerdeführerin hat am 16.12.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG bei der Österreichischen Botschaft in Ankara eingebracht. Am selben Tag wurde ihr von der österreichischen Vertretungsbehörde in Ankara ein Visum D mit Gültigkeitsdauer bis zum 16.06.2015 erteilt, mit welchem die Beschwerdeführerin nach Österreich reiste.
Dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels beigegeben wurden die Heiratsurkunde vom 09.08.2002 mit CA und ein Auszug aus dem Heiratsregister, ein Auszug aus dem Personenstandsregister und dem Geburtenregister, ein türkischer Strafregisterauszug, in dem keine Eintragungen aufscheinen, Kopien des österreichischen Passes und der E-Card des Ehemannes, eine Bestätigung der Meldung des Ehemannes ebenso wie eine Passkopie der Beschwerdeführerin und die Erklärung, dass sie in Österreich als Reinigungskraft arbeiten wolle. Der Beschwerde wurde die Einstellungszusage der DD, Inhaberin des Cafe „X“ in Z, beigefügt, die bestätigt, die Beschwerdeführerin in ihrem Betrieb anzustellen und ihr einen Nettolohn von EUR 850 monatlich zu bezahlen. Im Gegensatz zur Erstbehörde ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich einem Erwerb nachkommen will.
Bezüglich der Wohnung Adresse2 in Z wird ein Kaufvertrag zwischen EE als Verkäuferin und FF als Käuferin vorgelegt. Laut Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels vom 16.12.2014 beabsichtigte die Beschwerdeführerin, dort zu wohnen, laut Abfrage der Erstbehörde im zentralen Melderegister (ZMR) vom 14.01.2015 war der Ehemann CA dort auch seit 05.11.2014 gemeldet, jedoch scheint bei einer ZMR-Abfrage der Erstbehörde vom 24.02.2015 als Meldeadresse der Beschwerdeführerin ab 19.02.2015 die Adresse3 in Z auf – diese Adresse ist auch in der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.04.2015 angegeben.
Dem erstinstanzlichen Akt und der Beschwerde ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits von 2002 bis 2009 in Österreich aufhielt und sich vor ihrer Ausreise um Erteilung eines Aufenthaltstitels bemühte.
Am 29.04.2015 legte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zusätzlich die Arbeitsbestätigung für CA von der W Restaurant GmbH vor.
Am 04.08.2015 wurde der Rechtsvertreter vom Landesverwaltungsgericht Tirol telefonisch kontaktiert, dass noch Nachweise ausständig sind, woraufhin dieser mit E-Mail vom 06.08.2015 um Fristerstreckung für die Vorlage der geforderten Unterlagen bis zum 30.09.2015 bat, jedoch sind seither keine weiteren Dokumente beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, die darin enthaltenen Urkunden und weiters in die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beigebrachten Urkunden und Schreiben.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wie oben dargestellt, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären, weswegen im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin entfallen konnte. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221; 21.03.2014, 2011/06/0024).
III. Rechtsgrundlagen
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005; in der Fassung BGBl I Nr 70/2015:
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47
(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder
3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gem.§ 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antraggemäß § 21 Abs.1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 21a
(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.
Artikel 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
IV. Rechtliche Erwägungen
1. Zur Zuständigkeit der Erstbehörde:
Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt sich aus § 3 NAG iVm mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, LGBl Nr 122/2005, mittels welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt wurden, in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes von Tirol zu entscheiden.
Nach § 4 NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden im Inland. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Z hat, ergibt sich daraus die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y.
2. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge § 3 Abs 2 NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig.
2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht bei der Behörde eingebracht und erweist sich auch sonst als zulässig.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf den vorgebrachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, wie etwa die Einwendung, dass die Beschwerdeführerin von der Erstbehörde zu wenig angeleitet wurde, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären und die Beschwerdeführerin neue Dokumente auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorlegen konnte und dies auch getan hat (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).
Nach § 47 Abs 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Hinsichtlich der Erfordernisse des allgemeinen Teiles des NAG sind hierbei insbesondere die Bestimmungen des § 11 NAG zu berücksichtigen. Neben den Erteilungshindernissen nach Abs 1 leg cit ist vor allem auf die Voraussetzungen des Abs 2 Bedacht zu nehmen. Demnach dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht (Z 1), der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine hinsichtlich der Familiengröße ortsübliche Unterkunft nachweist (Z 2), der Fremde über eine alle Risiken abdeckende und leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt (Z 4), der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht wesentlich beinträchtigen würde (Z 6).
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels müssen nach § 11 Abs 2 NAG demnach erfüllt sein:
1. ausreichende Existenzmittel
4. Nachweis von Deutschkenntnissen.
Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs 2 Z 4 NAG), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1995, ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dafür muss nach der Rechtsprechung nicht einmal ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032, mwH).
Die Beschwerdeführerin konnte keine ausreichenden Nachweise über einen gesicherten Unterhalt für die Dauer ihres Aufenthalts beibringen. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte und hat sie dazu die Einstellungszusage der Inhaberin des Cafe „X“ vorgelegt, nach der die Beschwerdeführerin ein Einkommen von EUR 850,00 netto monatlich lukrieren würde, bezüglich des Ehemannes fehlen aber Angaben zum konkreten Lohn. Auch ist nicht klar, ob bezüglich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin der Lohn 12- oder 14-mal jährlich ausbezahlt wird. Da in den vorgebrachten Dokumenten die entsprechenden genauen Beträge fehlen, kann nicht festgestellt werden, ob die Einkünfte den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.
Die Beschwerdeführerin hat bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine ausreichenden Nachweise über den Rechtsanspruch auf eine Unterkunft vorgelegt. Bezüglich der Unterkunft wurde nur ein Kaufvertrag, indem als Käufer vermutlich die derzeitige Vermieterin aufscheint, vorgelegt und es ergeben sich in Hinblick auf das zentrale Melderegister Unklarheiten bezüglich des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin, da nicht geklärt wurde ob diese mit ihrem Ehegatten zusammenlebt.
Auch fehlt der Nachweis einer alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, welche in Österreich leistungspflichtig ist – von der Beschwerdeführerin wurde nur eine Kopie der E-Card ihres Ehemannes vorgelegt.
Zusätzlich wurde kein Nachweis über die Deutschkenntnisse nach § 21a NAG erbracht.
Nach Rsp des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0145; 09.09.2014, Ro 2014/22/0145) bzw dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (VwGH; 31.05.2011; 2009/22/0278 bis 0281) nachzuweisen. Für den Fremden wird hier eine Mitwirkungspflicht postuliert (vgl VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 15.07.2010; 2010/22/0055 bis 0059 mit dem Hinweis, dass kein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG vorliegt, der zur Zurückweisung führt, sondern dass es sich um eine Erfolgsvoraussetzung handelt; 10.04.2014, 2013/22/0230).
Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, da sie keine ausreichenden Nachweise über die eben zitierten gesetzlich verlangten Voraussetzungen erbracht hat, zusätzlich fehlen noch die Nachweise bezüglich der Krankenversicherung und der Deutschkenntnisse, für die dieselbe Mitwirkungspflicht gelten muss wie für die anderen Nachweise. Dem ist noch hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin sogar über ihren Rechtsvertreter durch das Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Fehlen der genannten Nachweise hingewiesen wurde und sie trotzdem keine Bescheinigungen innerhalb des Zeitraumes von einem halben Jahr vorgelegt hat.
Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 in Verbindung mit Abs 5 NAG 2005 steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 47 Abs 2 entgegen. Auf das Vorbringen der Fremden zu ihrer Integration kommt es daher nicht mehr an (vgl auch zum gleichlautenden § 43 Abs 2 NAG VwGH 09.09.2013, 2012/22/0136; 03.10.2013, 2013/22/0190).
Da zusammengefasst die Nachweise zu § 11 Abs 2 Z 2, 3 und 4 fehlen und nach § 21a NAG kein Nachweis über die Deutschkenntnisse erbracht wurde, war die Beschwerde abzuweisen. Ein Eingriff nach Art 8 Abs 1 MRK war im gegenständlichen Fall aufgrund des Nichterfüllens der Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG nicht mehr zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
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