LVwG T LVwG-2016/15/0334-3

LVwG-2016/15/0334-3Landesverwaltungsgericht16.03.2016

Regest

Bescheidbegriff; Berechnung Richtsatz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2016/15/0334-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.0334.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Herrn A A, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Frau B B, pA Verein V, Adresse, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.12.2015, Zl ****1, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht erkannt:

I.Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird

1. der Beschwerde betreffend die Kürzung des dem Beschwerdeführer zustehenden Richtsatzes Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs 2 lit b iVm § 9 TMSG sowie § 15 Abs 3 lit b TMSG und der Verordnung LGBl Nr 160/2014 sowie der Verordnung LGBl Nr 137/2015 für den Dezember 2015 eine Leistung in der Höhe von Euro 465,65 sowie für den Jänner 2016 eine Leistung in der Höhe von Euro 471,24 gebührt.

2. Die Beschwerde betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz für die Ehegattin D D wird durch Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß folgendes ausgesprochen:

„Herrn A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, Adresse, werden auf Antrag vom 13.11.2015 sowie schriftlichem Anbringen vom 30.11.2015 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Z für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:

1. Gemäß § 6 TMSG vom 01.12.2015 bis 31.01.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 651,00. Die Leistung wird auf das Konto xxxxxxxxxxxx, E AG von F F angewiesen.

2. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.12.2015

bis 31.01.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.273,17. Die Leistung wird auf das Konto xxxxxxxxxxxx, C AG von A A angewiesen.

3. Gemäß § 5 Abs 5 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat Dezember 2015 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 447,00.

Durch die Arbeitsaufnahme von Herrn A A per 21.09.2015 und durch die Erhöhung der Mietzinsbeihilfe von € 36,00 auf € 89,00 ab 01.10.2015 ist im Monat November 2015 ein Übergenuss der Mietzinsbeihilfe von € 53,00 und der Arbeitsaufnahme von € 361,28 entstanden. Dieser gesamte Übergenuss im November 2015 in der Höhe von € 414,28 (€ 53,00 + € 361,28) ist zurück zu erstatten (Rechtsgrundlage § 20 TMSG - Rückerstattungspflicht). Zur teilweisen Abdeckung des Übergenusses wird die Sonderzahlung Dezember 2015 teilweise einbehalten. Der um den Übergenuss verminderte Betrag von € 32,72 wird auf das Konto xxxxxxxxxxxx, C AG von A A angewiesen.

4. Gemäß § 7 Abs. 1 lit. b Zif. 2 TMSG vom 01.12.2015 bis 31.01.2016 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.

5. Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a TMSG von 01.12.2015 bis 31.01.2016 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto xxxxxxxx der E AG (BLZ xxxxx) der Krankenkasse K angewiesen.

Da Herr A A lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, wird Herr A A hiermit aufgefordert, sich um ein ganztägiges Beschäftigungsausmaß zu bemühen, sodass aus dem daraus resultierenden höheren Arbeitseinkommen der Lebensunterhalt selbst bestritten werden kann.

Sollte keine Ganztagesbeschäftigung gefunden werden, ist für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.01.2016 hinaus die Vorlage folgender Unterlagen bis spätestens 15.02.2016 erforderlich: Schriftliche Nachweise der Bemühungen um ein ganztägiges Beschäftigungsausmaß (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.).

Gem. § 16 Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gern § 19 Abs 1 lit d gekürzt werden.

Da bei Frau D D keine Betreuungspflichten gem. § 16 Abs 3 lit b TMSG gegenüber Kindern vorliegen, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Sie hiermit aufgefordert sich um eine Teilzeitbeschäftigung zu bemühen und für den Fall, dass diese bis 31.01.2016 nicht gefunden werden konnte, folgende Unterlagen bis spätestens 15.02.2016 hier vorzulegen: Schriftliche Nachweise der Bemühungen um eine Teilzeitbeschäftigung (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.).

Gem. § 16 Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gern § 19 Abs 1 lit d gekürzt werden.“

Festgehalten wird, dass Adressat des Bescheides lediglich der Beschwerdeführer A A ist. Weder wurde der Bescheid an Frau D D formell gerichtet, noch wurde dieser ihr zugestellt.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtmittel des im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführers in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass betreffend den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ein geringfügiges Einkommen zum Abzug gebracht werde, das im Dezember 2015 nicht mehr bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe über eine Leasingfirma eine Beschäftigung ausgeübt, die sich auf den Monat Oktober beschränkt habe. Leider habe diese nicht fortgesetzt werden können, da die Leasingfirma keine Aufträge mehr gehabt habe. Aus diesem Grund sei der Abzug unzulässig.

Weiters wurde betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers ausgeführt, dass hier eine Richtsatzkürzung von 25% vorgenommen worden sei, da sie trotz schriftlicher Ermahnung keine Arbeitsbereitschaft gezeigt habe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Frau des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum einen Deutschkurs besucht habe, welcher von Montag bis Donnerstag von 14.00 bis 16.00 dauere. Eine Fortführung des Deutschkurses sei notwendig, eine entsprechende Bestätigung sei allerdings erst am 11.01. zu bekommen, diese werde selbstverständlich nachgereicht. Weiters wurde angemerkt, dass das jüngste der 4 Kinder gerade einmal 4 Jahre alt sei und es daher für die Ehegattin des Beschwerdeführers eine unzulässige Härte bedeute, neben dem Deutschkurs noch Arbeiten zu müssen und sich entsprechend um die Kinder zu kümmern.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 22.02.2016 zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Dezember 2015 lediglich einen Geldbezug in der Höhe von Euro 8,94 erhalten habe und daher unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 15 Abs 3 lit b TMSG eine Kürzung des Anspruches nicht vorzunehmen ist. Betreffend den Monat Jänner 2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr berufstätig, sondern arbeitssuchend ist. Insofern sei auch für den Jänner 2016 ein Abzug nicht vorzunehmen. Zum Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Berechnung der Leistungen für die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass mit dem Bescheid nicht über die Leistungen für die Ehegattin abgesprochen wurde und dieser Bescheid ihr gegenüber nicht erlassen wurde. Insofern erweise sich eine Beschwerde der Ehegattin gegen den angeführten Bescheid als nicht zulässig.

Festgehalten wird, dass die Parteien des Verfahrens trotz ausdrücklicher Aufforderung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Stellungnahme dazu nicht abgegeben haben.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war in der Zeit zwischen dem 21.09.2015 und dem 18.12.2015 geringfügig als Arbeiter beschäftigt. Seit dem 29.12.2015 ist der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt.

Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2015 über einen Geldbezug in der Höhe von lediglich Euro 8,94 verfügt. Daneben hat der Beschwerdeführer keine weiteren Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit bezogen. Für den Jänner 2016 ist der Beschwerdeführer arbeitssuchend vorgemerkt; dass er einen Anspruch auf Mittel aus der Arbeitslosenversicherung hätte, hat sich im Verfahren nicht ergeben.

Außerdem wird festgestellt, dass mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich lediglich über Leistungen des Beschwerdeführers abgesprochen wurde. So wird nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich Herrn A A eine Leistung zuerkannt und wurde dieser Bescheid auch ausschließlich an Herrn A A zugestellt. Sohin ergibt sich weder aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, noch aus der Zustellverfügung, dass mit diesem auch über Leistungen für die Ehegattin des Beschwerdeführers abgesprochen worden wäre.

Beweiswürdigung:

Die Dauer und das Ausmaß der Beschäftigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus den Daten des Hauptverbandes, welchen das Landesverwaltungsgericht über die belangte Behörde am 22.02.2016 eingeholt hat. Die Höhe des Bezuges für den Monat Dezember 2015 ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dass der Bescheid ausdrücklich ausschließlich an den Beschwerdeführer adressiert war ergibt sich aus dieser Urkunde selbst.

Rechtliche Erwägungen:

Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht gemäß § 5 Abs 1 TMSG in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

Der Mindestsatz beträgt gemäß Abs 2 leg cit für

a) Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,

b) Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,

c) Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H.

des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.

Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt gemäß § 9 Abs 1 TMSG für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

Die Landesregierung hat gemäß Abs 2 leg cit für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

Mit der Verordnung der Landesregierung LGBl Nr 160/2014 wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 mit 1,017 und mit Verordnung der Landesregierung LGBl Nr 137/2015 wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 mit 1,012 festgesetzt. Dementsprechend beträgt der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit b, welcher für den Beschwerdeführer, weil er mit seiner Ehegattin und 4 Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, anzuwenden ist, für das Jahr 2015 Euro 465,65 und für das Jahr 2016 Euro 471,24.

Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit so sind für die damit verbundenen Aufwendungen gemäß § 15 Abs 3 lit b TMSG darüber hinaus 22 von 100 des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 in Abzug zu bringen, wenn er seit mehr als 6 Monat Grundleistungen bezieht und erstmals oder nach mehr als zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit die Erwerbstätigkeit aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach 6 Monaten auf 18,75 von 100 und nach weiteren 12 Monaten auf 15 von 100 des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1.

Festgehalten wird, dass die belangte Behörde diesen Freibetrag bei der Berechnung des dem Beschwerdeführer zustehenden Richtsatzes angewendet hat.

Unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Feststellung wird daher festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Einkünften in der Höhe von Euro 8,94 im Monat Dezember 2015 ein Einkommen erzielt hat, welches jedenfalls unterhalb des Freibetrages gemäß § 15 Abs 3 lit b TMSG gelegen ist. Für den Monat Jänner 2016 hat der Beschwerdeführer keinerlei Einkünfte bezogen. Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2015 und Jänner 2016 der volle Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit b TMSG zusteht. Kürzungen sind davon keine vorzunehmen, zumal er nach den oben wiedergegebenen Feststellungen entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine anrechenbaren Einkünfte erhalten hat.

Zu Spruchpunkt I. 2. wird festgehalten, dass wie sich aus den Feststellungen ergibt der Bescheid ausdrücklich ausschließlich an den Beschwerdeführer gerichtet war und auch nur diesem zugestellt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wird nicht über Leistungen für seine Ehegattin abgesprochen, diese ist weder Adressatin im Spruch des angefochtenen Bescheides, noch wurde ihr dieser Bescheid zugestellt. Außerdem wird festgehalten, dass auch das Rechtsmittel ausschließlich vom Beschwerdeführer erhoben wurde und nicht etwa von der Ehegattin des Beschwerdeführers; weiters wurde auch nur eine Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers und nicht etwa seiner Ehegattin vorgelegt. Insgesamt wird daher festgehalten, dass über den Anspruch der Ehegattin des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde, zumal sie nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides ist.

Nach der Judikatur (vgl etwa VwGH 24.03.1992, 88/07/0072) verwendet das AVG den Begriff „Bescheid“ in der Weise, dass er nicht definiert, sondern bereits vorausgesetzt wird. Ein Bescheid richtet sich jeweils im Unterschied zur Verordnung an individuell bestimmte Personen. Diesen gegenüber ist er zu erlassen. Daher wird zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lassen, unter anderem die Nennung eines Adressaten gezählt. Der Zustellnachweis ist kein Bestandteil eines Bescheides und daher auch für den Bescheid unerheblich. Wenn sich die Berufung gegen eine Erledigung richtet, welche nicht als Bescheid im rechtlichen Sinn existent wurde, muss sie als unzulässig zurückgewiesen werden.

Festgehalten wird daher, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz jeweils einen individuellen Anspruch individuell bestimmter Personen kennt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz kennt keinen Anspruch von Gewährung einer „Familien-Mindestsicherung“. Vielmehr ist die Leistung für jeweils eine individuell bestimmte Person, welche auch als Adressat im Bescheid anzuführen ist, festzusetzen. Dabei ist es zwar möglich, dass eine Person in Vertretung für andere Personen auftritt und die Behörde daher im Verfahren lediglich über diese Person die erforderlichen Erhebungen abklärt und dieser Person - in Vertretung für andere – den Bescheid zustellt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass aus dem Spruch eines Bescheides in einer eindeutigen Art und Weise klarzustellen ist, wem gegenüber ein Bescheid erlassen wird und für wen, nämlich für welche individuell bestimmte Person, eine Leistung zuerkannt wird.

Im vorliegenden Fall kann der angefochtene Bescheid nicht etwa dahingehend ausgelegt werden, dass damit auch anderen Personen eine Leistung gewährt würde. Dies ergibt sich schon alleine daraus, dass der Adressat des Bescheides in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise von der Behörde bestimmt wurde und auch nur dieser eindeutig bestimmten Person gegenüber erlassen wurde. Insgesamt wird daher festgehalten, dass der angefochtene Bescheid normative Wirkungen nur in Bezug auf den Beschwerdeführer selbst hervorrufen konnte, gegenüber anderen Personen wurde dieser nicht erlassen und wird über den Anspruch anderer Personen damit nicht abgesprochen.

Insofern wird lediglich aus verwaltungsökonomischen Gründen darauf hingewiesen, dass der Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 16 Abs 3 lit b TMSG aufgrund von Betreuungspflichten von Kindern nur dann nicht bzw nicht in vollem Ausmaß verlangt werden kann, wenn das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein derartiger Fall liegt aber nach den Ausführungen in der Beschwerde nicht vor. Auch vor dem Hintergrund, dass die angeführten Deutschkurse lediglich zwischen 14.00 und 16.00 Uhr nachmittags stattfinden ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine Beschäftigung etwa am Vormittag nicht zumutbar sein sollte. Mangels eines normativen Abspruchs darüber erübrigen sich allerdings weitere Ausführungen dazu.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei der Frage der Berechnung des Richtsatzes, der dem Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2015 und Jänner 2016 zusteht, um eine Sachverhaltsfrage und nicht um eine Rechtsfrage. Dass der Bescheid gegenüber der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht rechtsgültig erlassen wurde ergibt sich aus diesem Bescheid sowie der in der Begründung zitierten Judikatur. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof ist daher nicht zulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerold Dünser

(Richter)

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