LVwG T LVwG-2015/20/3013-8

LVwG-2015/20/3013-8Landesverwaltungsgericht05.04.2016

Regest

Alkodelikt; Bindungswirkung; Entziehungsdauer; Verkehrsunfall mit Fahrerflucht; Wertung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/20/3013-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.3013.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B B und Mag. C C, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2015, Zl ****1, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit einem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2015, Zl ****1, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (dem 19.05.2015) entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer auch ausländische Lenkberechtigungen entzogen werden würden. Schließlich wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer einer Nachschulung zu unterziehen sowie ein amtsärztliches Gutachten samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen habe.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2015 in U ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (laut Rückrechnung 1,19 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Er habe in weiterer Folge Fahrerflucht begangen.

Auf Grund der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO (gemeint wohl § 99 Abs 1 lit a) iVm § 5 Abs 1 StVO sei er nicht mehr verkehrszuverlässig und sei daher die Lenkberechtigung zu entziehen. Im gegenständlichen Fall sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2013 als Lenker eines Kraftfahrzeuges ein Alkoholdelikt begangen habe. Ab einem Alkoholgehalt von 0,60 mg/l (Atemalkohol) seien gemäß § 24 Abs 3 FSG auch begleitende Maßnahmen anzuordnen. Ab 0,80 mg/l sei die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vorzuschreiben.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zum Tatzeitpunkt 21.59 Uhr keine relevante Alkoholisierung vorgelegen wäre. Das Ergebnis der Alkomatmessung um 07 Uhr 10 bzw 08 Uhr 15 sei ausschließlich auf einen Nachtrunk zurückzuführen. Es sei beim Zurückfahren zu einer leichten Kollision gekommen, wobei der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass er den im Rückspiegel erkennbaren Betonpfeiler leicht touchiert hätte. Er habe von einer PKW-Beschädigung nichts bemerkt. Er habe auch sicherlich nicht ein Fahrzeug in die Gemeindestraße geschoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.10.2015 wurde der Vorstellung insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 16 Monaten auf 14 Monate herabgesetzt wurde. Ansonsten blieb die Vorstellung ohne Erfolg.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verwaltungsbehörde den Nachtrunk zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.

Parallel dazu wurde auch Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2015, Zl ****1 erhoben, mit welchem dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 5. iZm dem Vorfall vom 19.05.2015 um 21 Uhr 59 eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a (zutreffend wäre gewesen § 99 Abs 1 lit a) iVm § 5 Abs 1 StVO vorgeworfen und eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.200,-- verhängt wurde. Unter Spruchpunkt 1. wurde die Missachtung der Anhalteverpflichtung als Verstoß gegen § 4 Abs 1 lit a StVO sanktioniert. Unter Spruchpunkt 2. wurde der Vorwurf erhoben, dass der Beschwerdeführer nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt habe, weil er die Unfallstelle verlassen nach dem Unfall Alkohol konsumiert habe. Unter Spruchpunkt 3. wurde der Vorwurf erhoben, dass der Unfallsort nicht abgesichert worden sei. Unter Spruchpunkt 4. wurde der Vorwurf einer Übertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO erhoben. Für diese Delikte wurden Geldstrafen verhängt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 04.02.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde das Verwaltungsstrafverfahren (Zl LVwG 2015/20/3052) mit dem gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter erschienen. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen BezInsp F F und GrInsp G G, weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes.

Am 17.03.2016 wurde die Verhandlung an Ort und Stelle (U, Adresse 2) fortgesetzt. Dabei wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters ein zweites Mal einvernommen. Darüber hinaus wurden Frau D D und Herr E E als Zeugen einvernommen. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten und die Akten des Verwaltungsgerichtes.

Mit dem im Verwaltungsstrafverfahren durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ergangenen Erkenntnis vom 05.04.2016, Zl LVwG 2015/20/3052-7, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 4. (Übertretungen hinsichtlich mehrerer in § 4 StVO normierter Verpflichtungen) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Übertretung laut Spruchpunkt 5. wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe von Euro 3.200,-- auf Euro 2.600,-- herabgesetzt. Gleichzeitig wurde die Strafnorm von § 99 Abs 1a StVO auf § 99 Abs 1 lit a StVO richtiggestellt. Mit der Bestätigung des Schuldspruchs durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Bestrafung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO in Rechtskraft erwachsen.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer lenkte am 19.05.2015 um ca 21.59 Uhr einen Pkw (einen schwarzen BMW X3) mit dem Kennzeichen XX-XXXX in U in der Nähe der Adresse 2. In diesem Objekt ist ein Supermarkt untergebracht. Westlich dieses Gebäudes befindet sich eine breite Zufahrt zu Parkflächen, wobei unmittelbare Zufahrt zu den weiteren Parkflächen westlich und südlich des Gebäudes zum Tatzeitpunkt abgeschrankt war. Der Zufahrtsbereich vor den abgeschrankten Parkflächen wird insbesondere in den Abendstunden häufig selbst als Parkfläche genutzt.

Der Beschwerdeführer stellte seinen Pkw kurz auf dieser Zufahrtsfläche in der Nähe des westlichen Fahrbahnrandes ab und fuhr dann wieder weg. Dabei lenkte er seinen PKW zurück und stieß mit dem Heck gegen die Frontseite des dort abgestellten PKW der D D (einem Ford Fiesta). Durch den Anstoß schob er dieses Fahrzeug zurück auf die Straße S, wodurch die Durchfahrt auf dieser Straße stark beeinträchtigt und somit eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verbunden war. Beim Anprall wurde der Ford Fiesta erheblich beschädigt, so insbesondere im Bereich des linken vorderen Kotflügel und der Scheinwerfer links vorne. Nach dem Unfall verließ der Beschwerdeführer mit dem Pkw die Unfallstelle, wobei er auf der Straße S in Fahrtrichtung Osten rechts von der Straße abkam und über die Grünanlage fuhr. Der Beschwerdeführer lenkte den Pkw zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Er wies einen Blutalkoholgehalt von (zumindest) 1,2 Promille auf.

Der Vorfall wurde vom Zeugen E E aus seiner im Haus Adresse 1 gelegenen Wohnung bzw vom Balkon beobachtet. E E verständigte auch die Polizei, sodass es kurze Zeit später zu polizeilichen Ermittlungen kam. Der Beschwerdeführer unterließ eine Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle. Nach einem erfolglosen Versuch zwischen 22.00 und 22.30 Uhr konnte der Beschwerdeführer von der Polizei erst um ca 06.30 des 20.05.2015 zu Hause angetroffen werden. Der Beschwerdeführer hat nach dem Verkehrsunfall zu Hause Alkohol (eineinhalb Flaschen Zipfer Märzen mit einem Fassungsvermögen von 0,5 Liter und zwei Schwechater Flaschen mit je 0,33 Liter) konsumiert. Ein Alkomattest um 07.10 Uhr des 20.05.2015 erbrachte einen Wert von 0,74 mg/l Atemalkoholgehalt.

Der Beschwerdeführer beging bereits am 28.10.2013 eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO, wofür er bestraft wurde. Diese Übertretungen zog ua auch eine Entziehung der Lenkberechtigung vom 28.10.2013 bis zum 28.02.2014 nach sich. Während dieser Entziehungszeit hat der Beschwerdeführer auch die wegen dieses Deliktes angeordnete Nachschulung absolviert.

III.Beweiswürdigung

Im Hinblick auf den Eintritt der Rechtskraft des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Straferkenntnisses war von der Begehung der dort vorgeworfenen Delikte auszugehen. Die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO (Spruchpunkt 5.) übt im führerscheinrechtlichen Verfahren eine Bindungswirkung aus und war daher diesbezüglich im führerscheinrechtlichen Verfahren nicht mehr eigenständig zu ermitteln, ob vom Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt wurde, mit dem er eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen hat. Vielmehr war vom Ergebnis der Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren auszugehen. Im Übrigen sei auf die Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.03.2016, Zl 2015/20/3052-8, welches im Verwaltungsstrafverfahren ergangen ist, verwiesen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 88/2014, lauten wie folgt:

„§ 5 Abs 1 StVO

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt

§ 99 Abs 1 lit a StVO

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015, lauten wie folgt:

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 26

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

….

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

…“

V.Rechtliche Würdigung:

Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde und die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen war.

In Bezug auf die Entziehungsdauer war zunächst zu berücksichtigen, dass ein qualifizierter Wiederholungsfall vorliegt, zumal der Beschwerdeführer im Oktober 2013 eine gleichgelagerte Tat, nämlich eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen hat. Diese Tat führte nicht nur zu einer Bestrafung sondern wurde auf Grund dessen die Lenkberechtigung auf die Dauer von 4 Monaten entzogen. Gemäß § 26 Abs 2 Z 5 FSG beträgt die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO, wenn innerhalb von 5 Jahren eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO begangen wurde, 10 Monate.

Überdies war eine Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen. Die mit dem Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand verbundene Gefahr hat sich im konkreten Fall durch das Verschulden eines Verkehrsunfalles realisiert. Die Schilderung des Zeugen E betreffend das vom Beschwerdeführer am Tatort durchgeführte Ausparkmanöver lässt keinen Zweifel darüber, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer überaus hohen Gefahr verbunden war. Der Beschwerdeführer hat nach dem Verkehrsunfall nicht angehalten, die Meldeverpflichtung missachtet, einen Nachtrunk getätigt, die Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung und Absicherungsmaßnahmen an der Unfallstelle unterlassen. Die Festsetzung der Entziehungsdauer von 14 Monaten erscheint angesichts dieser Begleitumstände nicht unangemessen hoch.

Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung und Beibringung eines Amtsärztlichen Gutachtens samt Verkehrspsychologscher Stellungnahme ergibt sich aus § 24 Abs 3 FSG.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alfred Stöbich

(Richter)

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