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LVwG-2016/20/0471-2•LVwG T LVwG-2016/20/0471-2
LVwG-2016/20/0471-2Landesverwaltungsgericht18.04.2016
Entziehung der Lenkberechtigung; Alkodelikt; Bindungswirkung; Entziehungsdauer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, X, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. B B, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.02.2016, Zl ****1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 06.01.2016, entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ausländische Lenkberechtigungen entzogen werden würden. Schließlich wurde ein Mopedlenkverbot verhängt und angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer einer Nachschulung zu unterziehen habe.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.01.2016 in Y einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,46 mg/l) gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahre 2014 eine Alkoholübertretung begangen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Entzugsdauer überhöht sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung von der Bezirkshauptmannschaft Z als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde neuerlich auf den Vorfall vom 06.01.2016 verwiesen. Weiters wurde in der Begründung festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 14.08.2014 ein Alkoholdelikt mit einem Atemalkoholgehalt von 0,51 mg/l begangen habe. In Bezug auf die Entzugsdauer wurde darauf verwiesen, dass die Mindestentzugsdauer drei Monate betrage und im Rahmen der Wertung zu berücksichtigen sei, dass seit der Vortat gerade erst ein Jahr und knapp fünf Monate verstrichen seien.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Vorfall vom 06.01.2016 zutiefst bereue und nie mehr fahren würde, nachdem er etwas getrunken habe. Die Nachschulung habe er bereits in Angriff genommen. Es sei jedoch nicht von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit auszugehen. Es sei nicht zutreffend, dass zwei Vorfälle gemäß § 99 lit b StVO per se eine Unzuverlässigkeit und eine ungünstige Prognose bedeuten würden. Bei beiden Vorfällen sei jeweils in einem geringfügen unzulässigen Ausmaß eine Alkoholisierung vorgelegen. Es seien aber auch die weiteren im § 7 Abs 4 FSG angeführten Umstände zu berücksichtigen. Es sei nicht von einer Mindestentzugsdauer von drei Monaten sondern von einem Monat auszugehen. Selbst wenn von einer Mindestentzugsdauer von drei Monaten auszugehen wäre, wäre die festgesetzte Dauer von sechs Monaten überhöht und unrichtig.
Aufgrund der Beschwerde wurde am 04.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde das führerscheinrechtliche Verfahren mit dem parallel geführten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren (LVwG-2016/20/0470) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 06.01.2016 um 21.47 Uhr in Y auf Höhe Adresse 1 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,46 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt. Der Beschwerdeführer hat ein gleichgelagertes Delikt bereits am 14.08.2014 begangen, wobei der Alkoholisierungsgrad damals 0,51 mg/l Atemalkoholgehalt betrug. Über den Beschwerdeführer wurde wegen der am 14.08.2014 begangenen Tat eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat entzogen und musste der Beschwerdeführer am 09.10.2014 ein Verkehrscoaching absolvieren. Hinsichtlich der am 06.01.2016 begangenen Tat verhängte die Bezirkshauptmannschaft Z mit Straferkenntnis vom 15.02.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,--. Mit dem im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis vom 18.04.2016, LVwG 2016/20/0470-2, bestätigte das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Bestrafung.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Verwaltungsakten. Seitens des Beschwerdeführers wird die Begehung der Tat vom 06.01.2016 nicht bestritten. Er verwies allerdings darauf, dass aus seiner Sicht das Lenken nicht vorhersehbar gewesen sei.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 5 StVO
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
…
§ 99 StVO
Strafbestimmungen
…
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
…
§ 7 FSG
Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
…
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
…
§ 24 FSG
„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
…
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
….
§ 25 FSG
Dauer der Entziehung
…
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
…“
§ 26 FSG
Sonderfälle der Entziehung
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
…
V.Rechtliche Würdigung:
Im Hinblick darauf, dass die Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Deliktes in Rechtskraft erwachsen ist, besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass von einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen ist. Durch die Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO im Jahre 2014 stellt die am 06.01.2016 begangene Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Wiederholungstat dar. Dementsprechend beträgt die Entzugsdauer nicht wie im Falle der erstmaligen Begehung einer solchen Übertretung (siehe § 26 Abs 1 FSG) einen Monat, sondern nach Maßgabe des § 25 Abs 3 FSG mindestens drei Monate.
In Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Verkehrsunzuverlässigkeit war eine Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der dort normierten Wertungskriterien kann das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall keine rechtsmissbräuchliche Festsetzung der Entziehungsdauer feststellen. Der Beginn der Entziehungsdauer knüpft an den Tattag an, zumal es unmittelbar nach der Anhaltung und der Feststellung einer Alkoholisierung zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins gekommen ist und somit eine rückwirkende Entziehung möglich war (§ 29 Abs 4 FSG). Im Rahmen der Festsetzung der Entziehungsdauer war im gegenständlichen Fall, wie bereits von der Verwaltungsbehörde aufgezeigt, insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer knapp 1 ½ Jahre vor dem verfahrensgegenständlichen Delikt eine Übertretung gem § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen hat und deshalb am 09.10.2014 ein Verkehrscoaching absolvieren musste. Dies hat jedoch nicht ausgereicht, um beim Beschwerdeführer eine nachhaltige Bewusstseinsbildung zu bewirken. Die Festsetzung der Entziehungsdauer mit sechs Monaten erscheint daher angemessen.
In Bezug auf die Anordnung der Nachschulung ist festzuhalten, dass diese nach Maßgabe des § 24 Abs 3 Z 2 FSG im Wiederholungsfall obligatorisch ist.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alfred Stöbich
(Richter)
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