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LVwG-2021/16/2383-5•LVwG T LVwG-2021/16/2383-5
LVwG-2021/16/2383-5Landesverwaltungsgericht18.07.2022
Betriebsstätte<br/>Sperrstunde<br/>COVID-19<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 03.08.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach COVID-19-Maßnahmengesetz iVm der COVID-19-Maßnahmenverordnung sowie der Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):„§ 6 Abs 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV), BGBl II Nr 197/2020, in der Fassung (idF) BGBl II Nr 455/2020 in Verbindung mit (iVm) § 1 der Verordnung des Landeshauptmanns über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol, LBGl Nr 106/2020, idF LGBl Nr 107/2020“
und bei der Strafbestimmung (§ 44a Z 3 VStG):
„8 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 104/2020“
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27.10.2020 um zumindest 22:30 Uhr in Z, Adresse 2, in seiner Funktion als Gewerbeinhaber des in der Betriebsart Bar geführten Gastgewerbebetriebes „CC“ nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbebetriebes von Kunden nach 22:00 Uhr nicht betreten werde, obwohl gemäß § 1 Abs 1 der 106. Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol, LBGl 106/2020 in der geltenden Fassung (idgF) iVm § 6 Abs 2 der COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV), BGBl II Nr 197/2020 idgF der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr zulassen darf, da von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur angeführten Zeit im Lokal mehrere Gäste angetroffen wurden.
Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 4 COVID-19-MG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 30,00 festgesetzt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführt, dass am 27.10.2020 das Lokal „CC“ ganztägig geschlossen gewesen sei. Im Lokal „CC“ habe nach Betriebsschluss des Lokals „DD“ kurz vor 22:00 Uhr eine Weinschulung für alle Mitarbeiter des Beschwerdeführers stattgefunden, bei der jedoch keine Gäste aufhältig gewesen seien. Veranstalter der Weinschulung sei EE gewesen. Weiters sei auch Frau FF, die im Betrieb des Beschwerdeführers arbeite und daher jede Weinschulung mitmachen müsse sowie der Beschwerdeführer selbst aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass den klopfenden Beamten nicht geöffnet worden sei, weshalb für diese eine Wahrnehmung von Gästen unmöglich gewesen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 06.05.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Inhaber der Betriebsstätte des Gastgewerbes „CC“ am Standort Adresse 2, **** Z. Am 27.10.2020 haben sich um zumindest 22:30 Uhr noch Kunden in der Betriebsstätte des Beschwerdeführers aufgehalten und dabei zum Teil Getränke konsumiert. Die Eingangstüre des Lokals war zu diesem Zeitpunkt nicht versperrt.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde, insbesondere der Anzeige der PI Y vom 29.10.2020, der Strafverfügung vom 28.04.2021 samt dem dagegen erhobenen Einspruch vom 11.05.2021 sowie dem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz vom 01.09.2021. Weder der Beschwerdeführer noch der Zeuge EE haben bestritten, dass nach 22:00 Uhr Personen im Lokal aufhältig waren. Die beiden in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Polizisten haben glaubwürdig dargelegt, dass sie das Lokal zur Tatzeit betreten und dort mehr als 10 Personen (ca 5 im vorderen Bereich des Lokals, ca 10 im hinteren Bereich) angetroffen haben, die zum Teil Getränke konsumiert haben. Weiters haben die beiden als Zeugen einvernommenen Polizisten nachvollziehbar angegeben, dass es sich bei den anwesenden Personen um Kunden der Betriebsstätte gehandelt hat und sie nicht den Eindruck hatten, dass eine Weinschulung stattfinden würde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich bei den anwesenden Personen um Mitarbeiter gehandelt, die an einer Weinschulung teilnehmen mussten, ist weiters festzuhalten, dass er dieses Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst relativiert hat und auch der Zeuge EE angegeben hat, dass sich neben den Mitarbeitern des Beschwerdeführers auch noch weitere Personen aufgehalten haben. Die Ausführungen des Zeugen EE, wonach ausschließlich Teilnehmer einer Weinschulung anwesend waren und alle Teilnehmer der Weinschulung mit Ausnahme seiner Frau, GG und JJ das Lokal bereits um 21:45 Uhr verlassen hätten, erscheint als Schutzbehauptung und auch angesichts der übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizisten nicht glaubwürdig.
IV.Rechtslage:
1. Die maßgeblichen, zur Tatzeit geltende Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung), BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 455/2020 lautet wie folgt:
„§ 6
Gastgewerbe
(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(1a) Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume nur einlassen, wenn diese
1. aus maximal sechs Personen oder
2. ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
In die Personenhöchstgrenze gemäß Z 1 nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen. (Anm. 2)
(1b) Der Betreiber darf Besuchergruppen im Freien nur einlassen, wenn diese
1. aus maximal zwölf Personen oder
2. ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
In die Personenhöchstgrenze gemäß Z 1 nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen. (Anm. 2)
(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 01.00 Uhr des folgenden Tages zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2a) Nach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.
[…]
(7) Die Abs. 2 und 2a gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
2. Alten-, Pflege- und Behindertenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 17, BGBl. II Nr. 455/2020)
(8) Die Abs. 2, 2a, 3a und 4 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb von Massenbeförderungsmitteln betrieben werden.
2. Die maßgebliche, zur Tatzeit geltende Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.2020 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol, LBGl Nr 100/2020 idF LGBl Nr 107/2020 lautet wie folgt:
„§ 1
Strengere Sperrstundenregelung
(1) Über § 6 Abs. 2 erster Satz der COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2020, hinaus darf der Betreiber einer Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes das Betreten der Betriebsstätte für Kunden auch in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr des folgenden Tages nicht zulassen.
(2) Abs. 1 gilt auch für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 7 Abs. 5 der COVID-19-Maßnahmenverordnung.
(3) Weiters gelten die zeitlichen Einschränkungen nach Abs. 1 auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen von
a)Veranstaltungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung und
b)Fach- und Publikumsmessen im Sinn des § 10a der COVID-19-Maßnahmenverordnung.“
3. Die maßgeblichen, zur Tatzeit geltenden Bestimmungen des Bundesgesetztes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung zur Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengestz – COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020 lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1.
Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
(3) Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
(4) Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.
[…]
§ 3.
Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
§ 4.
Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
§ 7.
Zuständigkeiten
[…]
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 5 bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.
[…]
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
§ 8.
Strafbestimmungen
[…] (3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
[…]“
V.Erwägungen:
In der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte waren am Tattag nach 22:00 Uhr noch mindestens 10 Kunden, die zum Teil Getränke konsumiert haben, aufhältig. Die Anwesenheit von Personen wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Sein Vorbringen, es habe sich um Teilnehmer einer Weinschulung gehandelt, geht ins Leere, weil daneben noch weitere Kunden anwesend waren. Daher war auch auf das implizit behauptete Vorliegen einer Veranstaltung nach § 10 COVID-19-MV in Form einer Weinverkostung bzw Schulung nicht näher einzugehen. Nach § 6 Abs 2 der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung der COVID-19-MV durften Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 01:00 Uhr des folgenden Tages zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften blieben davon unberührt. Der Landeshauptmann von Tirol hat gemäß § 7 COVID-19-MG mit der Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine solche strengere Sperrstundenregelung festgelegt. Daher war in Tirol am Tattag das Betreten von Betriebsstätten einer Betriebsart des Gastgewerbes für Kunden auch in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 01:00 Uhr des folgenden Tages nicht zulässig. Nach § 1 Abs 2 COVID-19-MG gilt als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes auch das Verweilen. Der Beschwerdeführer hätte daher das Betreten bzw Verweilen von Kunden in der Betriebsstätte nach 22.00 Uhr nicht mehr zulassen dürfen und hat somit objektiv die Rechtsvorschrift des § 6 Abs 2 COVID-19-MV verletzt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – aus welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinem Vorbringen nicht, mangelndes Verschulden an der ihn zur gelegten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen. Auch die in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellte Unkenntnis dessen, ob er als Gastwirt sein Lokal für Weinverkostungen zur Verfügung stellen durfte, ist dem Beschwerdeführer vorwerfbar. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat nur dann, wenn sie erwiesener Maßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Norm nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (siehe VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da für den Betreiber eines Gastgewerbebetriebes schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestanden hätte, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung zur Verbreitung von COVID-19, insbesondere den Betretungs- und Sperrstundenregelungen, vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat somit auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an der verwirklichten Verwaltungsübertretung trifft. Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgereicht fest, dass der Beschwerdeführer die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 verhängt. In Anbetracht des normierten Strafrahmens von bis zu Euro 3.600,00 wurde dieser lediglich mit 8,3 % ausgeschöpft. Die Behörde hat dabei die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt und ist aufgrund der allgemein angespannten wirtschaftlichen Situation, insbesondere im gastronomischen Bereich, von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Die verhängte Geldstrafe erweist sich als somit schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kommt nicht in Betracht, da nicht nur auf den Beschwerdeführer spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abhalten sollen. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und das Verschulden aus. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Nach § 44a VStG kommt dem Beschwerdeführer das subjektive Recht zu, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Daher war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu korrigieren.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen der COVID-19-MV. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten, soweit die gesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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