LVwG T LVwG-2022/25/1745-1

LVwG-2022/25/1745-1Landesverwaltungsgericht18.07.2022

Regest

Vereinfachtes Verfahren<br/>Projektverfahren<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/25/1745-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.25.1745.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y vom 29.06.2022, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.06.2022, Zl ***, betreffend Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Bescheid stellte die Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 359b Abs 3 GewO 1994 in Verbindung mit § 93 ASchG fest, dass die Anlage der CC GmbH in Form des Kraftfahrzeughandels auf Gp **1, KG Z, den Bestimmungen des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 entspricht. Zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 und § 77 Abs 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen wurde ein brandschutztechnischer Auftrag erteilt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der Anrainerin AA, die durch ihre Rechtvertreter im Wesentlichen ausführt, dass für die verfahrensgegenständliche Fläche eine gewerbebehördliche Genehmigung zu Gunsten der DD GmbH und Co KG bestehe, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.06.2013, Zl ***, erteilt worden sei. Unter einer gewerblichen Betriebsanlage sei die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Mit dem bekämpften Bescheid ergebe sich, dass die elektrische Anschlussleistung in Summe 4,2 kW erreiche. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich die Vornahme eines Lokalaugenscheins beantragt, dem sie beizuziehen sei.

Zum Umstand, dass der Betrieb mehrerer Rolltore vorgesehen ist, der Ausstellungsraum beleuchtet wird und Elektro-Autos aufgeladen werden könnten, enthalte das Ansuchen hierüber keinerlei überprüfbare Angaben. Es sei auch beantragt worden, im Zuge eines Lokalaugenscheins die Flächen zu überprüfen. Tatsächlich sei der vorgelegte Plan nicht richtig, so seien zB Brandabschnitte rot eingezeichnet. Die blauschraffierte Fläche beinhalte nicht sämtliche Flächen, die innerhalb der Brandabschnitte gelegen seien. Der Schauraum sei durch die Brandabschnitte offenbar von den übrigen Räumen getrennt. Innerhalb der vom Verfahren umfassten Fläche lägen weitere Räumlichkeiten, welche nur durch die vom Antrag umfassten Flächen erreicht werden könnten und seien deshalb bei der Beurteilung des Gesamtausmaßes jedenfalls hinzuzurechnen. Auch die Zugangsbereiche zu den blauschraffierten Flächen seien im Plan nicht berücksichtigt worden und den von der Antragstellerin in Wahrheit genutzten Flächen nicht hinzugerechnet. Dies beträfe vor allem Eingänge, Ausgänge sowie Zufahrten und Parkflächen. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass die elektrischen Anschlussleistungen in Summe das Ausmaß von 300 kW überschritten und von einer Gesamtfläche von mehr als 800 m2 ausgegangen werden müsse, weshalb das vereinfachte Verfahren nicht anwendbar sei.

Die belangte Behörde vermeine, der Beschwerdeführerin den Ergänzungsplan nicht mehr zur Kenntnis bringen zu müssen und beschneide sie als Nachbarin in ihren Rechten. Diese habe nicht nur die Durchführung eines Lokalaugenscheins in ihrem Beisein beantragt, sondern auch die Durchführung eines objektiven, gesetzmäßigen Ermittlungs- und Genehmigungsverfahrens. Es wäre auch eine ergänzende Beurteilung durch die für die Brandverhütung und den Arbeitnehmerschutz zuständigen Sachverständigen notwendig gewesen, weshalb wesentliche Verfahrensmängel vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Einreichunterlagen nicht jenen Daten entsprächen, wie sie im Bescheid angegeben seien. Dass diese Daten darauf zurückzuführen wären, dass die Urkunden diesen Tagen neu ausgedruckt wurden, vermöge nicht zu überzeugen. Es werde deshalb die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung der Beschwerdeführerin beantragt sowie ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Zurück- bzw Abweisung des Antrages der CC GmbH sowie die Einholung eines Gutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen, der in der Lage wäre, die behaupteten Flächen objektiv nachzurechnen.

II.Sachverhalt:

Die CC GmbH hat mit Schreiben vom 12.11.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft X um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Ausstellungsraumes für den Verkauf von Automobilen sowie eines Freibereichs (Zufahrtsbereich und Abstellplätze) in **** Z, Adresse 3 auf Gp **1, KG Z, angesucht. Dieses Grundstück steht im Eigentum der DD GmbH Co KG, die für einen dort etablierten Tischlereibetrieb eine Betriebsanalgenbewilligung erteilt bekommen hatte. Der von der CC GmbH beantragte Ausstellungsraum soll als Schau- und Verkaufsraum für gebrauchte PKW ohne Werkstätte in der ehemaligen DD betrieben werden. Das Ausmaß der dieser Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen im Innen- und Außenbereich beträgt 662,63 m2, die Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte beträgt 4,225 kW.

Der Betrieb des gegenständlichen Schauraums wird zu keinen relevanten Veränderungen der Emissions- und Immissionssituation im Bereich der umliegenden Nachbarschaft führen, der planungstechnische Grundsatz wird eingehalten. Auch die beiden Parkflächen „West“ stellen keine relevanten Lärmquellen dar.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 maßgeblich:

„§ 359b

(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder

3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder

4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder

5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.“

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin lässt in ihrem Rechtsmittel durchklingen, dass im Hinblick auf die für die DD GmbH Co KG erteilte Betriebsanalgengenehmigung auch diese Betriebsanlage als Gesamtheit in die nunmehrige Bewilligung einzubeziehen wäre. Sie argumentiert dabei selbst, dass unter einer gewerblichen Betriebsanlage die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen ist, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhand stehen.

Da der Gebrauchtwagenhandel der CC GmbH in keinerlei unternehmerischen Zusammenhang mit dem ehemaligen Tischlereibetrieb der DD GmbH Co KG steht, sind deren Einrichtungen, soweit sie nicht von den beantragten Flächen der CC GmbH umfasst sind, nicht deren gewerblichen Betriebsanlage zuzuordnen, zumal es sich dabei um ein anderes Unternehmen handelt.

Die Gewerbebehörde hat bei Vorliegen eines den Voraussetzungen des § 353 GewO 1994 entsprechenden Genehmigungsantrages, wenn sich aus dem Ansuchen ergibt, dass die Anlage den in § 359b Abs 1 Z 1 bis 5 genannten Tatbestandsvoraussetzungen entspricht, von Amts wegen einem Feststellungsbescheid im Sinn dieser Gesetzesstelle zu erlassen.

Den Nachbarn kommt in einem Verfahren nach § 359b GewO in der Sache Parteistellung nicht zu. An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass den Nachbarn ein Anhörungsrecht eingeräumt wird, nichts zu ändern. Dieses Anhörungsrecht räumt Nachbarn keinen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter materieller Interessen ein. Nachbarn kommt daher auch nicht das Recht zu, geltend zu machen, Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 GewO würden nicht vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO blieben nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt (VwGH 14.04.1999, 99/04/0091). In diesem Verfahren kommt den Nachbarn lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, insoweit eingeschränkte Parteistellung zu.

Erfüllt die Betriebsanlage die im § 359b Abs 1 oder die in einer Verordnung gemäß Abs 5 festgelegten Voraussetzungen, dann hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn diese die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen.

Ein Betriebsanalgengenehmigungsverfahren ist ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Diese sind auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen (VwGH 07.07.2015, Ra 2015/04/0049; 06.03.2013, 2012/04/0017; 03.09.1996, 95/04/0189). Die Behörde hat allein vom beantragten Projekt und der vorgelegten Betriebsbeschreibung (§ 353) auszugehen (VwGH 25.10.2011, 2009/04/0292).

Bei der Entscheidung der Behörde haben daher Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Auch dann, wenn das Projekt zum Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits in einer vom Projekt abweichenden Weise errichtet worden sein sollte, ist Gegenstand nach § 77 ausschließlich das eingereichte Projekt (VwGH 26.05.1998, 98/04/0023; 10.09.1991, 91/04/0105, 0106). Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen) genehmigten Betriebsanlage bzw mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0163). Die Bestimmungen des § 77 (sowie der §§ 74 Abs 2, 3 und 353) sind ohne Unterschied, ob eine Betriebsanlage noch nicht errichtet oder ob eine solche bereits genehmigungslos errichtet worden war, nur auf den Genehmigungsantrag des Konsenswerbers abgestellt (VwGH 14.04.1999, 98/04/0243).

Zu beurteilen sind auch dann, wenn die in Rede stehende Betriebsanlage bereits errichtet ist und betrieben wird, nicht die vom tatsächlichen Bestand oder vom tatsächlichen Betrieb ausgehenden Belastungen der Umwelt, sondern jene, die bei projektgemäßer Errichtung und projektgemäßem Betrieb zu erwarten sind (VwGH 24.10.2001, 98/04/0181).

Die Sache, über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 22.04.2015, 2012/04/0130). Der Behörde ist es verwehrt mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (VwGH 28.10.1997, 95/04/0247). Die Behörde ist daher an den Inhalt des Ansuchens (Antrages) gebunden; es steht ihr nicht frei, abweichend von diesem je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung im Sinn der §§ 74 Abs 2 und 77 oder zur Änderung im Sinn des § 81 zu erteilen bzw zu versagen. Da die Behörde an den Inhalt des Ansuchens gebunden ist, kann sie auch nicht auf die Gestaltung des Vorhabens Einfluss nehmen. Sie hat nur zu prüfen, ob das konkret eingereichte Projekt genehmigungsfähig und damit zulässig ist.

Der belangten Behörde wäre es daher verwehrt gewesen, andere Flächen als die im zur Bewilligung eingereichten Projekt enthaltenen ihrer rechtlichen Beurteilung und Genehmigung zugrunde zu legen. Sollten die von der Beschwerdeführerin angegebenen Flächen, so sie nicht vom zur Genehmigung eingereichten Projekt umfasst sind, von der Antragstellerin betrieben werden, läge diesbezüglich ein konsensloser Betrieb vor. In Anbetracht des Umstandes, dass die Behörde an den Inhalt des Ansuchens gebunden ist, war auch der von der Beschwerdeführerin beantragte Ortsaugenschein zur Überprüfung der Flächen nicht durchzuführen, weil die Behörde nichts anderes als das zur Genehmigung Beantragte genehmigen kann. Es kann sich damit auch nichts an der Gesamtfläche der Anlage von 662,63 m2 ändern. Umso mehr gilt dies für die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte, die 4,225 kW beträgt.

Die Beschwerdeführerin vermag abgesehen davon in keiner Weise darzustellen, wie sie in Anbetracht der von ihr angesprochenen Rolltore und Beleuchtung von einer Anschlussleistung von 4,225 kW auf eine solche über 300 kW zu gelangen glaubt.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat der gewerbetechnische Amtssachverständige die projektgegenständlichen Flächen nachgemessen und für korrekt befunden, ebenso wie die elektrischen Anschlussleistungen der Maschinen. Wenn in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen beantragt wird, der in der Lage wäre, die behaupteten Flächen objektiv nachzurechnen, handelt es sich dabei um eine substanzlose Unterstellung gegenüber dem Amtssachverständigen, die sich selbst disqualifiziert und keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Wenn die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr der Ergänzungsplan von der belangten Behörde nicht mehr zur Kenntnis gebracht worden wäre, so hätte für sie im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit zur Akteneinsicht bestanden.

Nachbarn können im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur einwenden, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht vorliegen. Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs 2 normierten Voraussetzungen zu (VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0034). Im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens kommt den Nachbarn keine Parteistellung zu (VwGH 05.11.2010, 2010/04/0076).

Die Pateistellung der Nachbarn bezieht sich somit ausdrücklich nur auf die vorgelagerte Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle des § 359b Abs 1 GewO vorliegt. Darüber hinaus steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Parteistellung zu. Aufgrund dieser eingeschränkten Parteistellung steht ihnen nicht das Recht zu, die Schutzgüter des § 74 Abs 2 zu relevieren (VwGH 30.01.2019, Ra 2017/04/0138).

Im Hinblick darauf steht es der Beschwerdeführerin auch nicht zu, eine ergänzende Beurteilung durch die für Brandverhütung und Arbeitnehmerschutz zuständigen Sachverständigen zu begehren und diesbezüglich beigezogen zu werden.

Den Umstand, warum die Einreichunterlagen nicht die Datumsangaben aufweisen, wie im Bescheid angegeben, hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid auf den Seiten 30 und 31 nachvollziehbar damit erklärt, dass aufgrund dieses Programmes bei jeder Dateiöffnung automatisch das aktuelle Datum eingefügt wird. Dadurch ist an den Unterlagen keine inhaltliche Änderung eingetreten.

Somit ergibt sich zusammengefasst, dass mit einer Summe der Betriebsflächen der Betriebsanlage von 662,63 m2 und einer elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte von 4,225 kW den Kriterien des § 359b Abs 1 Z 2 GewO entsprochen wird, weshalb das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen war und der bekämpfte Bescheid daher zu Recht ergangen ist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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