Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2022/26/1581-2•LVwG T LVwG-2022/26/1581-2
LVwG-2022/26/1581-2Landesverwaltungsgericht20.07.2022
Vollstreckbarkeitsverjährung<br/>Vollstreckungsverfahren<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA (geb XX.XX.XXXX), vertreten durch BB Rechtsanwalt GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Y vom 06.04.2022, Zl ***, betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung/Aussetzung der Vollstreckbarkeit und Einstellung eines Vollstreckungsverfahrens,
zu Recht:
1. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Y vom 06.04.2022 wurden die beiden Anträge des Rechtsmittelwerbers vom 22.12.2021 und vom 25.03.2022 auf Aufhebung/Aussetzung der Vollstreckbarkeit und Einstellung des Vollstreckungsverfahrens in Bezug auf zwei näher bezeichnete Bescheide, nämlich bezüglich des baupolizeilichen Beseitigungsbescheides vom 11.06.2018 des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Y und bezüglich des Ersatzvornahme- und Kostenvorauszahlungsbescheides vom 29.05.2020 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y, wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer zurückweisenden Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass weder das Verwaltungsvollstreckungsgesetz noch die Tiroler Bauordnung einen gesetzlichen Anspruch auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit kennen würden.
Nach § 6 Abs 1 AVG habe eine Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langten also bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, so habe sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Letzteres komme nur dann in Betracht, wenn es im Zeitpunkt der Weiterleitung des Ansuchens eine Stelle geben würde, die zur Entscheidung über das Anbringen des Einschreiters zuständig sei, andernfalls habe die Behörde das Anbringen zurückzuweisen.
Nachdem für die verfahrensgegenständlichen Anträge keine rechtliche Grundlage bestehe, sei eine Zuständigkeit einer Behörde zur Entscheidung über diese Anträge nicht gegeben, weshalb mit Zurückweisung der Anträge als unzulässig vorzugehen gewesen sei.
Gegen diese (zurückweisende) Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA (geb XX.XX.XXXX), mit welcher beantragt wurde, die Vollstreckbarkeit der Bescheide vom 11.06.2018 und vom 20.05.2020 (richtig wohl: 29.05.2020) aufzuheben und das Vollstreckungsverfahren einzustellen.
In eventu wurde begehrt, eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchzuführen und sodann die Vollstreckbarkeit aufzuheben und die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens vorzunehmen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung nunmehr klargestellt habe, dass sich das bisherige Verwaltungsverfahren gegen AA (geb XX.XX.XXXX) gerichtet habe und dieser Adressat der verfahrensgegenständlichen Bescheide sei. Die gegen ihn – also AA (geb XX.XX.XXXX) – gerichteten Vollstreckungsversuche seien demnach rechtswidrig, die Pfändung seiner Alterspension hätte nicht geschehen dürfen.
Infolge der nunmehrigen behördlichen Klarstellung, dass sein Sohn mit dem gleichen Namen als Grundeigentümer Adressat der antragsgegenständlichen Bescheide gewesen sei, sei seinem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit der genannten Bescheide und auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens stattzugeben.
Vollstreckungsschritte gegen seinen Sohn – also AA (geb XX.XX.XXXX) – seien ebensowenig zielführend, da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 53 Abs 7 TBO ein baupolizeilicher Auftrag an den Inhaber der für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes erteilten Baubewilligung und nicht an den Eigentümer der Anlage zu erteilen sei.
Inhaber dieser Baugenehmigung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes sei er und nicht sein Sohn, also der nunmehrige Grundeigentümer, gewesen.
Die Behörde verfüge somit über keinen tauglichen Vollstreckungstitel.
Das bisherige Vorbringen werde aufrechterhalten und insbesondere noch vorgebracht, dass der Spruch des baupolizeilichen Beseitigungsbescheides vom 11.06.2018 nicht hinreichend bestimmt sei und somit eine Vollstreckung desselben unzulässig sei.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zurückweisung zweier Anträge auf Aufhebung/Aussetzung der Vollstreckbarkeit eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages samt bereits ergangenem Kostenvorauszahlungsauftrag für die Kosten der angeordneten Ersatzvornahme, dies wegen Unzulässigkeit infolge Unzuständigkeit.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Y vom 26.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer abgewinkelten Gartenmauer auf den Gsten **1, **2 sowie **3, alle KG X, befristet für die Dauer von längstens 5 Jahren erteilt.
Nachdem diese befristete Bewilligung durch Zeitablauf abgelaufen war, die Mauer jedoch nicht entfernt wurde, erließ der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Y den Bescheid vom 11.06.2018, mit welchem auf der Rechtsgrundlage des § 53 Abs 7 TBO 2018 die Beseitigung der mit der befristeten Baubewilligung vom 26.03.2012 genehmigten baulichen Anlage „Gartenmauer“ und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes binnen einer bestimmten Frist aufgetragen wurde.
Die gegen diesen baupolizeilichen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Y vom 11.06.2018 vom Rechtsmittelwerber erhobene Beschwerde blieb erfolglos, mit Erkenntnis vom 29.01.2019 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol nämlich die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, als die Leistungsfrist für die aufgetragenen Maßnahmen neu festgesetzt wurde.
Nachdem auch die neue Frist zur Beseitigung der Mauer ungenützt verstrichen war, ebenso die mit Androhung der Ersatzvornahme festgesetzte Nachfrist, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 29.05.2020
-zu Spruchpunkt I. die Ersatzvornahme der aufgetragenen Maßnahmen gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 angeordnet und
-zu Spruchpunkt II. die Vorauszahlung eines Betrages von Euro 7.424,10 für die Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 binnen einer bestimmten Frist aufgetragen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des AA wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.07.2020 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schenkungsvertrag vom 20.11.2014, welcher im Grundbuch zu der Tagebuchzahl *** verbüchert wurde, hat der Beschwerdeführer AA (geb XXXX) seinem gleichnamigen Sohn AA (geb XXXX) die Liegenschaft in EZ ***1 KG X ins Eigentum übertragen, auf dieser Liegenschaft befindet sich die streitverfangene Gartenmauer, die nur über einen befristeten Baukonsens, der zwischenzeitlich erloschen ist, verfügt hatte.
Nachdem der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2021 hinein weder die strittige Gartenmauer entfernt hatte, noch die aufgetragene Kostenvorauszahlung im Betrag von Euro 7.424,10 an die Behörde leistete, wurden Schritte ergriffen, die aufgetragene Kostenvorauszahlung einbringlich zu machen.
Konkret wurde auf die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle Tirol) auszuzahlende Alterspension des Beschwerdeführers im Wege einer Drittschuldnerexekution zugegriffen, wobei in Ansehung des zu vollstreckenden Betrages von Euro 7.424,10 (zuzüglich einer Mahngebühr) eine Vollstreckbarkeitsbestätigung ausgestellt wurde.
Mit Antrag vom 22.12.2021 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Bescheide vom 11.06.2018 und vom 20.05.2020 (gemeint wohl: 29.05.2020) und die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens, dies mit der Begründung, dass
-er seit 2015 infolge der Schenkung der betreffenden Liegenschaft an seinen Sohn AA (geb XXXX) keine Verfügungsberechtigung und -gewalt mehr über die Grundstücke und über die darauf befindlichen Bauwerke habe, womit der aufgetragenen Beseitigung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes das Hindernis der rechtlichen Unmöglichkeit entgegenstehe, dürfe er doch nicht in fremdes Eigentum eingreifen,
-außerdem sei der Spruch des Bescheides vom 11.06.2018 nicht hinreichend bestimmt, die Entfernung der Mauer sei aus bautechnischer Sicht unvertretbar, entstünde doch diesfalls eine ungesicherte Hanglage, die eine Gefahr für den Fuß- und Straßenverkehr darstelle.
Mit einer weiteren Eingabe vom 25.03.2022 begehrte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Vollstreckbarkeit der Bescheide vom 11.06.2018 und vom 20.05.2020 (gemeint wohl: 29.05.2020) und die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens, dies mit der Begründung, dass beim Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Y mit Eingabe vom 22.03.2022 vom Grundeigentümer AA ein Bauverfahren betreffend den Abbruch der alten verfahrensgegenständlichen Mauer und betreffend die Bewilligung des Neubaus einer straßenseitigen Mauer hinter der Straßenfluchtlinie anhängig gemacht worden sei, womit dem Beseitigungsauftrag gemäß Bescheid vom 11.06.2018 vollumfänglich entsprochen würde.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage ergibt. Seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen keinerlei Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenstücke, solche Bedenken wurden auch vom Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht.
So lässt sich der Verfahrensgegenstand, der gesamte Verfahrensverlauf seit der Erteilung der befristeten Baugenehmigung an den Rechtsmittelwerber mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Y vom 26.03.2012 und schließlich der Inhalt sowie das Begehren der beiden (zurückgewiesenen) Anträge des Rechtsmittelwerbers vom 22.12.2021 und vom 25.03.2022 aus den Aktenunterlagen sehr klar entnehmen.
Der festgestellte Eigentümerwechsel in Ansehung der verfahrensbetroffenen Liegenschaft in EZ ***1 KG X vom Beschwerdeführer AA (geb XXXX) auf dessen gleichnamigen Sohn AA (geb XXXX) mit Schenkungsvertrag vom 20.11.2014 vermag sich nicht nur auf das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, sondern zudem auf einen aktenkundigen Grundbuchsauszug.
Die Feststellungen zu der gegen den Beschwerdeführer geführten Drittschuldnerexekution mit Zugriff auf seine Alterspension, die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle Tirol) ausgezahlt wird, beruhen einerseits auf den glaubhaften Angaben des Rechtsmittelwerbers dazu und andererseits auf der vorgelegten und im Akt der belangten Behörde befindlichen Urkunde „Pfändung Ihres Leistungsbezuges“ vom 10. März 2022.
Die festgestellte Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung in diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde bestätigt.
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt konnte im Gegenstandsfall auf sehr sicheren Grundlagen festgestellt werden. Widersprüchliche Beweisergebnisse, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen wären, liegen nicht vor.
IV.Rechtslage:
Verfahrensrelevant ist in der vorliegenden Rechtssache die Bestimmung des § 3 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013.
Diese Gesetzesregelung hat folgenden Inhalt:
„Eintreibung von Geldleistungen
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl Nr 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.“
(3) …“
V.Erwägungen:
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, würde doch das Verwaltungsgericht bei erstmaliger inhaltlicher Entscheidung über den verfahrensauslösenden Antrag den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).
Insoweit Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die mit Bescheid erfolgte Zurückweisung eines Antrages ist, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, inhaltlich über den (zurückgewiesenen) Antrag zu entscheiden (VwGH 27.06.2017,Ro 2017/12/0012).
Fallbezogen hat die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die beiden verfahrensauslösenden Anträge des Beschwerdeführers vom 22.12.2021 und vom 25.03.2022 wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen, dies mit näherer Begründung.
Vor diesem Hintergrund kann Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nur die Frage sein, ob die belangte Behörde die Anträge des Rechtsmittelwerbers zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Eine inhaltliche Befassung mit den Anträgen und eine meritorische Entscheidung dieser Anträge ist dem Verwaltungsgericht vorliegend entsprechend der vorhin aufgezeigten Judikatur des Höchstgerichts nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund ist zur Argumentation der belangten Behörde zur Unzulässigkeit der verfahrensauslösenden Anträge vom 22.12.2021 und vom 25.03.2022, dass weder die Tiroler Bauordnung 2018 noch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einen gesetzlichen Anspruch auf Aufhebung/Aussetzung der Vollstreckbarkeit kennen würden und mangels rechtlicher Grundlage für eine (inhaltliche) Entscheidung der Anträge diese zurückzuweisen gewesen wären, und zwar wegen Unzuständigkeit der angerufenen Behörde, vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes auszuführen:
Mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 3 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 kann der vorbeschriebenen Rechtsauffassung der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gefolgt werden.
Auch der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Judikatur stets davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich ein Verfahren zur Überprüfung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen und damit auch Rückstandsausweisen vorgesehen hat, in dem die Betroffenen Parteien sind und einen Anspruch auf Entscheidung über ihre Anträge haben (vgl dazu etwa VwGH 18.11.2004, 2003/07/0124).
In seinem Erkenntnis vom 28.03.2020, 99/05/0254, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem mit der vorliegenden Fallkonstellation durchaus vergleichbaren Beschwerdefall betreffend einen zu vollstreckenden baupolizeilichen Beseitigungsauftrag samt bereits ergangener Anordnung der Ersatzvornahme und aufgetragener Vorauszahlung der Ersatzvornahmekosten klargestellt, dass § 3 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eine Vollstreckbarkeits-bestätigung für Bescheide vorsieht, die eine Geldleistung auferlegen. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung ist – so das Höchstgericht weiter – kein Bescheid, sondern eine bloße Beurkundung („eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechts- und Tatsachenauskunft“). Auch wenn Vollstreckbarkeitsbestätigungen keine Bescheide darstellen, hat die Titelbehörde über Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in der genannten Entscheidung überdies zum Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 aus, dass die Erlassung eines solchen Kostenvorauszahlungsauftrages und die Vollstreckung desselben ein bereits eingeleitetes und noch nicht beendetes bzw nicht eingestelltes Vollstreckungsverfahren nach § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 voraussetzen; fällt daher im Zuge eines gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens der Exekutionstitel oder seine Vollstreckbarkeit weg, so hat dies die Einstellung dieses Verfahrens zur Folge, womit auch die Voraussetzung und der Grund für die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme wegfällt.
Der einen Exekutionstitel bildende Kostenvorauszahlungsbescheid steht insofern in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Titelbescheid, als letzterer die Grundlage für ersteren bildet (Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid), weshalb im Falle eines den Titelbescheid berührenden Vollstreckungshindernisses auch der Kostenvorauszahlungsbescheid nicht mehr vollstreckt werden darf, womit für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Kostenvorauszahlungsbescheides maßgeblich ist, ob der Titelbescheid vollstreckbar ist.
Der Verwaltungsgerichtshof wies in der vorangeführten Entscheidung noch auf seine Judikatur hin, wonach die Vollstreckung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages dann unzulässig werden kann, wenn in Bezug auf das zu beseitigende Bauwerk aufgrund eines Antrages ein (nachträgliches) Baubewilligungsverfahren eingeleitet wird und dieses noch anhängig ist.
Dementsprechend hätte in der vorliegenden Rechtssache über die Anträge des Beschwerdeführers AA (geb XXXX) auf Aufhebung/Aussetzung der Vollstreckbarkeit der Bescheide vom 11.06.2018 und vom 20.05.2020 (richtig wohl: 29.05.2020) inhaltlich entschieden werden müssen.
Insbesondere hätte aufgrund der Einwendungen des Rechtsmittelwerbers eine inhaltliche Prüfung erfolgen müssen,
-ob das von ihm ins Treffen geführte nachträgliche Baugenehmigungsverfahren die Vollstreckung des Titelbescheides vom 11.06.2018 des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Y im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 09.06.2020, Ra 2019/06/0029) unzulässig macht,
-der Beschwerdeführer AA (geb XXXX) der Verpflichtete aus dem Titelbescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Y vom 11.06.2018 ist und auch die Anordnung der Ersatzvornahme sowie der Kostenvorauszahlungsauftrag entsprechend dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 29.05.2020 gegen den Rechtsmittelwerber AA (geb XXXX) gerichtet worden sind und
-ob allenfalls im Jahr 2015 mit der Eigentumsübertragung der Liegenschaft in EZ ***1 KG X vom Beschwerdeführer AA (geb XXXX) auf dessen gleichnamigen Sohn AA (geb XXXX) auch ein Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers der (befristeten) baurechtlichen Genehmigung des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Y vom 26.03.2012 einhergegangen ist, dies mit Blick auf die in der Tiroler Bauordnung festgelegte dingliche Wirkung von baurechtlichen Entscheidungen mit Ausnahme von solchen in Verwaltungsstrafsachen (vgl § 64 TBO 2022 und gleichlautend nach § 55 Tiroler Bauordnung 2011).
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die beiden verfahrensauslösenden Anträge des Rechtsmittelwerbers verneint hat und dementsprechend ohne inhaltliche Prüfung die beiden verfahrensgegenständlichen Anträge wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen hat, obschon der Gesetzgeber – wie bereits aufgezeigt – grundsätzlich ein Verfahren zur Überprüfung von Vollstreckbarkeits-bestätigungen und damit auch von Rückstandsausweisen vorgesehen hat, war vom erkennenden Landesverwaltungsgericht Tirol der angefochtene Bescheid vom 06.04.2022 zu beheben.
Eine meritorische Entscheidung der beiden beschwerdegegenständlichen Anträge des Rechtsmittelwerbers, wie von diesem entsprechend seinen Beschwerdeanträgen begehrt, war dem entscheidenden Verwaltungsgericht jedoch nicht möglich, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Begründungserwägungen unter Punkt V.1. verwiesen werden kann.
Von der Vornahme der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG deshalb Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch die gewünschte Beweisaufnahme der Einvernahme des Beschwerdeführers unterbleiben, zumal der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt auch ohne diese Befragung hinreichend geklärt werden konnte.
Die Einvernahme des Rechtsmittelwerbers wurde auch zum Beweisthema beantragt, dass sämtliche bisher gesetzten Betreibungsschritte gegen ihn gerichtet gewesen waren. Dazu wurde auch die Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle Tirol) vom 10.03.2022 als Beweismittel in Vorlage gebracht. Allein aufgrund dieser Urkunde steht für das erkennende Verwaltungsgericht als ausreichend erwiesen fest, dass gegen den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Verwaltungsangelegenheit im Wege der Drittschuldnerexekution vorgegangen worden ist, eine weitere Befragung des Rechtsmittelwerbers dazu war demzufolge entbehrlich.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die sich in der vorliegenden Beschwerdesache stellenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
-ob ein Verwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren meritorisch entscheiden kann, wenn die belangte Behörde einen Antrag nicht inhaltlich erledigt hat, sondern zurückgewiesen hat,
-ob der Gesetzgeber grundsätzlich ein Verfahren zur Überprüfung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen und damit auch von Rückstandsausweisen vorgesehen hat,
-ob ein Kostenvorauszahlungsbescheid gegenüber dem Titelbescheid in einem Verhältnis der Akzessorietät steht, somit der Titelbescheid die Grundlage für den Kostenvorauszahlungsbescheid bildet, und
-infolgedessen die Vollstreckbarkeitsbestätigung eines Kostenvorauszahlungsbescheides aufzuheben ist, wenn der Titelbescheid nicht mehr vollstreckbar ist.
An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass insgesamt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.