LVwG T LVwG-2021/21/2568-1

LVwG-2021/21/2568-1Landesverwaltungsgericht21.07.2022

Regest

Beherbergungsbetrieb<br/>Gästeverzeichnis<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/21/2568-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.21.2568.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z (kurz Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch BB, Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen Spruchpunkt 3. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. April 2021, Zl ***, betreffend drei Übertretungen des Meldegesetzes 1991,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen das Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2021, Zl ***, wird bezüglich der Spruchpunkte 3., 5. und 6. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich samt Kostenspruch aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Kontrollzeit: 31.01.2021, 17.15 Uhr

Kontrollort: **** Z Adresse 3

1. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens „Apartment AA" in **** Z, Adresse 4, Welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 COVID-19-NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, 3. COVID-19- NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020 i.d.g.F., in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie CC beherbergt haben, obwohl kein Ausnahmegrund vorgelegen ist.

2. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens „Apartment AA“ in **** Z, Adresse 4, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 COVID-19-NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020 i.d.g.F., in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie DD beherbergt haben, obwohl kein Ausnahmegrund vorgelegen ist.

3. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens „Apartment AA in **** Z, Adresse 4, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 COVID-19-NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notrnaßnahrnenverordnung, 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020" i.d.g.F., in der Zeit von 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie EE beherbergt haben, obwohl kein Ausnahmegrund vorgelegen ist.

4. Sie haben es als Inhaber des Beherbergungsbetriebes „Apartment AA“ in **** Z, Adresse 4, zu verantworten, dass CC als „Gast“ Unterkunft gewährt wurde, ohne eine entsprechende Eintragung binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen in das Gästeblattverzeichnis zu veranlassen. Dies konnte im Zuge einer Kontrolle am 31.01.2021 um 17:15 Uhr durch Kontrollorgane der Polizeiinspektion X festgestellt werden.

5. Sie haben es als Inhaber des Beherbergungsbetriebes „Apartment AA“ in **** Z, Adresse 4, zu verantworten, dass DD als „Gast“ Unterkunft gewährt wurde, ohne eine entsprechende Eintragung binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen in das Gästeblattverzeichnis zu veranlassen. Dies konnte im Zuge einer Kontrolle am 31.01.2021 um 17:15 Uhr durch Kontrollorgane der Polizeiinspektion X festgestellt werden.

6. Sie haben es als Inhaber des Beherbergungsbetriebes „Apartment AA“ in **** Z, Adresse 4, zu verantworten, dass EE als „Gast“ Unterkunft gewährt wurde, ohne eine entsprechende Eintragung binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen in das Gästeblattverzeichnis zu veranlassen. Dies konnte im Zuge einer Kontrolle am 31.01.2021 um 17:15 Uhr durch Kontrollorgane der Polizeiinspektion X festgestellt werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. /2./3. §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 8 Abs. 1 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr 479/2020 i.d.g.F.

4. /5./6. §§ 7 Abs. 6, 5 Abs. 1 Meldegesetz i.V.m § 22 Abs. 2 Zif. 6 Meldegesetz i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

1. 1.500,00

2. 1.500,00

3. 1.500,00

4. 50,00

5. 50,00

6. 50,00

Gemäß:

1. -3. § 8 Abs. 3 COVID-19

Maßnahmengesetz COVID-19-

MG, BGBl. I Nr. 12/2020,

zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 33/2021

4. -6- §22 Abs. 2 Zif. 6 MG

Ersatzfreiheitsstrafe:

360 Stunden

360 Stunden

360 Stunden

46 Stunden

46 Stunden

46 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 480,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung zu bemessen sind.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 5.130,00.“

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2021 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Das angefochtene Straferkenntnis wird in vollem Umfang bekämpft.

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.032021 eine umfassende schriftliche Rechtfertigung zu den von der belangten Behörde erhobenen Vorwürfen erstattet hat. Die dortigen Ausführungen werden ausdrücklich auch zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde erhoben.

Im Einzelnen wird ergänzend ausgeführt wie folgt:

I, Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Die belangte Behörde gibt die von der Beschwerdeführerin erstattete Rechtfertigung zwar inhaltlich wieder, geht auf die dort dargelegte Argumentation jedoch nicht naher ein. Zumal die belangte Behörde entgegen dem ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin unterlassen hat, die angebotenen Beweise aufzunehmen, ist das angefochtene Straferkenntnis mit einem offensichtlichen Begründungsmangel behaftet. Die belangte Behörde unterstellt in antizipierter Beweiswürdigung, dass von der Beschwerdeführerin ein Beherbergungsbetrieb geführt wird, ohne die angebotenen Beweise aufzunehmen. Zumal die Entscheidung der belangten Behörde sohin auf einer wider die rechtsstaatlichen Prinzipien vorgenommenen Beweiswürdigung beruht, ist das angefochtene Straferkenntnis bereits aus diesem Blickwinkel mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Dem angefochtenen Straferkenntnis ist zudem zu entnehmen, dass die belangte Behörde Beweismittel (z.B. amtswegig eingeholter Baubescheid) zugrunde gelegt hat welche der Beschwerdeführerin zuvor nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Auch darin ist ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze begründet und wurde insbesondere das rechtliche Gehör und das Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren dadurch verletzt.

II. Unrichtige Feststellungen:

Wie bereits ausgeführt, geht die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass von der Beschwerdeführerin in **** Z, Adresse 4 ein Beherbergungsbetrieb geführt wird. Begründet wird diese Annahme primär mit dem bloßen Verweis, dass der festgestellte Sachverhalt von geschulten Organen der Polizeiinspektion X unmittelbar wahrgenommen wurde. Anstatt eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, begnügt sich die belangte Behörde mit diesem bloßen Verweis sowie einer oberflächlich angestellten Internetrecherche.

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist jedoch, den für die Erledigung des Verfahrens maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch gröblich missachtet, indem dem Straferkenntnis einerseits Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, die der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Andererseits hätte die ordnungsgemäße Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis geführt, dass unter der Bezeichnung „Appartement AA“ zwar in der Vergangenheit eine Vermietung zu touristischen Zwecken stattgefunden hat, dies jedoch bei der betreffenden Wohnung mit der Bezeichnung Top 2 bereits seit dem Jahr 2017 nicht mehr praktiziert wird. Auch die übrigen im Gebäude mit der Anschrift **** Z, Adresse 4 befindlichen Räumlichkeiten werden seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 nicht mehr für touristische Beherbergungszwecke verwendet.

Wenngleich es zwar zutreffen mag, dass über die gängigen Online-Suchmaschinen unter dem Suchbegriff „Appartement AA“ diverse Buchungsplattformen aufgefunden werden, nimmt die belangte Behörde ohne nähere Überprüfung an, dass diese Online-Vermarktung einerseits von der Beschwerdeführerin stammt und andererseits aktuelle Buchungen vorgenommen werden können. Vielmehr werden jedoch bereits seit mehr als einem Jahr keinerlei Buchungen für das Appartement AA mehr angenommen und erfolgt daher auch keine Vermarktung mehr.

Überdies sind der Beschwerdeführerin die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Buchungsplattformen nicht bekannt. Allfällige bis März 2020 buchbare Appartements wurden von der Beschwerdeführerin online ausschließlich über die Plattform booking.com sowie über den Tourismusverband X (fortan kurz: TVB) zur Buchung angeboten. Wie den einschlägigen Katalogen des TVB entnommen werden kann, wird das Appartement AA bereits seit geraumer Zeit und insbesondere die gegenständliche Wohnung mit der Bezeichnung Top *** bereits seit dem Jahr 2017 nicht mehr für touristische Buchungen angeboten, was auch anhand der in der Vergangenheit getätigten Meldungen belegt werden kann.

Den Ausführungen in der schriftlichen Rechtfertigung vom 22.03.2021, wonach die gegenständliche Wohnung mit der Bezeichnung Top *** bereits seit dem Jahr 2017 ausschließlich langfristig zu privaten Wohnzwecken und insbesondere nicht zu touristischen Zwecken vermietet wurde, will die belangte Behörde schlichtweg keinen Glauben schenken und nimmt Gegenteiliges als erwiesen an, ohne etwa die von der Beschwerdeführerin zum Beweis angebotenen Mietverträge einzuholen. Aufgrund welcher Erwägungen die Tatsache, dass die gegenständliche Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet wurde gegen eine langfristige Vermietung sprechen soll, ist für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Bewirkt doch gerade eine dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegende Vermietung auf unbestimmte Zeit, dass das Mietverhältnis vom Vermieter nur äußerst eingeschränkt kündbar ist.

Bereits anhand dieser Ausführungen ist ersichtlich, dass die belangte Behörde entgegen den verfassungsrechtlichen Grundsätzen eines fairen Verfahrens ein unvollständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Auch aus diesem Blickwinkel erweist sich das gegenständliche Straferkenntnis als rechtswidrig.

Wie sich selbst anhand des von der belangten Behörde eingeholten Baubescheides ergibt, befindet sich im Gebäude mit der Anschrift **** Z, Adresse 4 die von der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten genutzte Privatwohnung sowie zwei weitere Wohnungen, wobei die gegenständliche Wohnung mit der Bezeichnung Top 2 über einen eigenen Eingang verfügt und daher bereits seit 2017 ausschließlich an langfristige Mieter zu privaten, nicht touristischen Wohnzwecken vermietet wurde. Allein anhand des Umstandes, dass im Baubescheid als Verwendungszweck „Ferienwohnung“ angeführt wurde, kann nicht ohne weiteres der Rückschluss gezogen werden, dass die gegenständliche Wohnung auch am 31.01.2021 als Ferienwohnung im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes zur Verfügung gestellt wurde.

Nochmals darf ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass in der Vergangenheit durchaus eine touristische Vermietung und auch eine entsprechende Vermarktung stattgefunden hat. Allein die Tatsache, dass Überreste dieser touristischen Vermarktung auch heute noch online auffindbar sind, rechtfertigt keineswegs die unreflektierte Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Räumlichkeiten auch im Jänner 2021 im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten schwedischen Staatsbürgern zu Ferienzwecken zur Verfügung gestellt hätte. Dezidiert bestritten wird, dass die Wohnungen in der Wintersaison 2020/2021 buchbar waren. Ebenso bestritten wird, dass von der Beschwerdeführerin für die touristische Beherbergung typische Dienstleistungen (Reinigung, Verpflegung, etc.) in der Wintersaison 2020/2021 angeboten wurden.

Schließlich mag es zwar zutreffen, dass nach der Rsp des VwGH bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beherbergungsbetrieb vorliegt, auch die Art und Weise, wie sich ein vermeintlicher Betrieb nach außen darstellt, zu berücksichtigen ist. Die bloße Verfügbarkeit auf nicht etablierten Buchungsplattformen ist für diese äußere Darstellung allein keinesfalls ausreichend. Dabei gilt es jedenfalls auch die Aktualität des entsprechenden Auftritts zu berücksichtigen. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Straferkenntnis begründend eine über die Plattform „FF“ online abrufbare, jedoch nicht datierte Kundenbewertung an.

Auf den etablierten Bewertungsplattformen wie z.B. „GG-Rezensionen“ oder „JJ“ ist hingegen ersichtlich, dass bereits seit mehreren Jahren keinerlei Bewertungen mehr getätigt wurden und dies vielmehr dafürspricht, dass seither keine touristische Vermietung mehr stattgefunden hat.

Auch hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde, wonach wiederum ohne durchgeführtes Ermittlungsverfahren angenommen wird, dass die schwedischen Staatsbürger zu nicht beruflichen Zwecken die Wohnräumlichkeiten bezogen hätten, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde diesen Rückschluss zieht, ohne die angebotenen Beweismittel, insbesondere die Einvernahme der Zeugen CC, DD und EE aufzunehmen. Hätte die belangte Behörde die angebotenen Zeugen einvernommen sowie die für deren Einreise erforderlich gewesenen Dokumente eingeholt, wäre der angefochtenen Entscheidung ein abweichender Sachverhalt zugrunde zu legen gewesen und wäre die belangte Behörde in weiterer Folge zum Ergebnis gelangt, dass die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe als unbegründet zu beurteilen sind.

Zumal die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Verstöße gemäß Pkt. 1. bis 3. als auch hinsichtlich der Verstöße gemäß Pkt. 4. bis 6. jeweils auf Tatsachenebene unzutreffend zugrunde legt, dass von der Beschwerdeführerin ein Beherbergungsbetrieb geführt wird, ist die angefochtene Entscheidung insgesamt mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Schließlich hat sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Vermietung sowohl mit der Gemeinde Z als auch mit der BH Y in Verbindung gesetzt, um in Erfahrung zu bringen, ob die Vermietung rechtlich zulässig ist. Von Seiten der BH Y wurde der Beschwerdeführerin telefonisch von Herrn KK die ausdrückliche Auskunft erteilt, dass gegen die gegenständliche Vermietung von Seiten der BH Y kein Einwand erhoben werde.

III. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Selbst wenn man vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und sohin von der Beschwerdeführerin die in der Strafverfügung angeführten Personen beherbergt wurden, so liegt entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl ein Ausnahmegrund gemäß § 8 Abs. 3 der 3. COVID-19-NotMV vor.

Wie selbst von der belangten Behörde festgestellt wird, sind die schwedischen Staatsbürger bereits am 22.01.2021 angereist und haben an diesem Tag ihre Unterkunft bezogen. Die 3. COVID-19-NotMV ist gemäß § 20 mit 25.01.2021 in Kraft und mit Ablauf des 03.02.2021 außer Kraft getreten.

Gemäß § 8 Abs. 3 der 3. COVID-19-NotMV liegt kein unzulässiges Betreten eines Beherbergungsbetriebes vor, wenn Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befunden haben.

Zumal die schwedischen Staatsbürger allesamt am 22.01.2021 angereist sind und der Beschwerdeführerin nunmehr vorgeworfen wird, die ihr zur Last gelegten Verstöße am 31.01.2021 begangen zu haben, liegt offenkundig ein Ausnahmetatbestand gemäß § 8 Abs. 3 der 3. COVID-19-NotMV vor.

Zu den Vorwürfen in Punkt 4. bis 6. des angefochtenen Straferkenntnisses ist zunächst neuerlich darauf hinzuweisen, dass von der Beschwerdeführerin kein Beherbergungsbetrieb im Sinne der 3. COVID-19-NotMV bzw. § 1 Abs. 3 MeldeG geführt wird und die schwedischen Staatsbürger sohin nicht beherbergt wurden. Gemäß § 1 Abs. 3 MeldeG sind Beherbergungsbetriebe Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Diese Definition deckt sich sohin mit jener gemäß § 8 Abs. 2 der 3. COVID-19-NotMV und wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Zumal entgegen den Ausführungen der belangten Behörde gegenständlich keine vorübergehende Beherbergung von Gästen, sondern vielmehr eine langfristige Vermietung von privaten Wohnräumlichkeiten vorliegt, ist die Beschwerdeführerin den ihr als Unterkunftgeberin vom Meldegesetz auferlegten Meldepflichten vollumfänglich nachgekommen, indem sämtliche Mieter mit Meldezettel vom 23.01.2021 der zuständigen Behörde ordnungsgemäß gemeldet wurden.

IV. Zur Strafhöhe:

Die Beschwerdeführerin bezieht als Pensionistin lediglich geringfügige Einkünfte. Die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe erweist sich sohin bereits aufgrund der persönlichen Einkommensverhältnisse als nicht angemessen.

Zudem wird der Beschwerdeführerin für jeden der in der Strafverfügung angeführten schwedischen Staatsbürger eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500, -- auferlegt, obwohl den zur Last gelegten Verstößen jeweils die zeitgleiche Vermietung ein und derselben Wohnung dreifach zugrunde gelegt wurde. Darüber hinaus werden zudem Verstöße gegen das Meldegesetz geahndet, welche ebenfalls mit demselben Sachverhalt in untrennbarer Verbindung stehen.

Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen erweisen sich die verhängten Strafbeträge sohin als nicht angemessen. Insbesondere sind die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht als geringfügig angesehen werden können, nicht nachvollziehbar. Von der belangten Behörde blieb insbesondere das bereits mit der schriftlichen Rechtfertigung vom 22.03.2021 erstattete Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages sowohl mit der BH Y als auch mit der Gemeinde Z in Verbindung gesetzt hat, um in Erfahrung zu bringen, ob eine langfristige Vermietung an die schwedischen Staatsbürger rechtlich zulässig ist, gänzlich unberücksichtigt. Zumal von den konsultierten Behörden jedoch kein Einwand gegen die beabsichtigte Vermietung erhoben wurde und die komplexe und sich ständig ändernden COVID-19 Gesetzgebung selbst für Juristen eine Herausforderung darstellt, ist ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin jedenfalls als geringfügig zu bewerten, sodass eine Ermahnung auszusprechen oder allenfalls eine deutlich geringere Strafe zu verhängen gewesen wäre.

Es wird beantragt folgende Beweise aufzunehmen:

PV

ZV LL, pA ***** W, Adresse 5

ZV DD, pA ***** W, Adresse 6

ZV CC, pA ***** V, Adresse 7

ZV MM, pA**** Z, Hnr. Adresse 8

ZV NN, pA TVB X Büro Z, **** Z, Adresse 9

ZV KK, pA BH Y

Gastgeberkatalog TVB X am U Winter/Sommer 2020/2021

Mietvertrag vom 01.08.2017

Meldezettel vom 23.01.2021

Aufgrund obiger Ausführungen werden sohin höflich gestellt nachstehende

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

in eventu

2. eine mündliche Verhandlung anberaumen, die angebotenen Beweise aufnehmen, der Beschwerde Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren sodann einstellen;

in eventu

3. das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen;

in eventu

4. der Beschwerde in der Weise Folge geben, dass gern. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt bzw. die Strafe unter Anwendung des § 20 VStG angemessen herabgesetzt wird.

Für AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y,Zl *** und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol Zl ***.

II.Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Vorerst ist festzuhalten, dass der unterzeichnete Richter nach der Geschäftseinteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol lediglich zuständig ist für die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 4., 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses.

Für die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. und 3. ist ein anderer Richter zuständig.

Feststellungen werden also lediglich insofern getroffen, als sie für die Spruchpunkte 4. bis 6. des angefochtenen Straferkenntnisses von Relevanz sind.

Die Beschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in EZ **1, GB *** Z am U. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Gebäude mit der Adresse **** Z, Adresse 1. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist sie aufgrund interner Vereinbarung auch als hälfte Eigentümerin berechtigt, die im Objekt befindlichen Räumlichkeiten zu vermieten.

Nachdem im Akt befindlichen Baubescheid der Gemeinde Z am U vom 08.09.1997 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann MM die Baubewilligung zur Errichtung eines Neubaues, nämlich eines Wohnhauses, zur Hauptwohnsitznutzung und zweier Ferienwohnungen sowie einer Garage auf GSt **2 erteilt.

Verfahrensgegenständlich ist die Vermietung der Ferienwohnung mit der Bezeichnung Top ***.

Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin wird diese Wohnung Top *** seit dem 01.08.2017 ausschließlich an längerfristige Mieter zu privaten Wohnzwecken vermietet. Lediglich im Zeitraum von März 2020 bis Jänner 2021 sei die Wohnung mangels Mietinteressenten nicht vermietet worden.

Im Jänner 2021 wurde die Wohnung sogar mit mündlicher Mietvereinbarung an CC, DD und OO längerfristig mit unbestimmter Mietdauer vermietet, wobei ein monatlicher Mietzins in Höhe von Euro 870,00 vereinbart wurde. Der Mietvertrag lief ab 22. Jänner 2021. Die drei genannten Personen waren zum damaligen Zeitpunkt in Österreich arbeitsuchend.

Vor dem Abschluss der Mietvereinbarung hatte sich die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Z so wie bei der Bezirkshauptmannschaft Y erkundigt ob sich die längerfristige Vermietung von privaten Wohnräumlichkeiten an EU Bürger mit den geltenden COVID-19-Bestimmungen in Einklang bringen lassen.

Nachdem sich die Gemeinde Z am U aufgrund der beabsichtigten Vermietung zu privaten Wohnzwecken für unzuständig erklärt hatte wurde sie an die Bezirkshauptmannschaft Y verwiesen. Von der Bezirkshauptmannschaft Y sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass grundsätzlich nichts gegen die beabsichtigte Vermietung mit Nebenwohnsitzmeldung sprechen würde.

Die Beschwerdeführerin hat die drei genannten Personen am Tag nach Beginn des Mietverhältnisses, also am 23. Jänner 2021, mit Meldezettel bei der Gemeinde Z am U angemeldet.

Es kann nicht festgestellt, dass es sich bei den drei genannten Personen um Urlauber, Geschäftsreisende oder Kurgäste handelt. Die Vermietung erfolgte nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt, sondern war längerfristig angelegt, wofür schon die Vereinbarung eines monatlichen Mietzinses spricht. Bei einer Vermietung für touristische Zwecke ist die Vereinbarung eines monatlichen Mietzinses unüblich. Den drei genannten Personen wurde lediglich eine Wohnraummiete angeboten und keine weiteren Services wie Zimmerreinigung, Verpflegung, usw.

Die Tatsache, dass im Objekt der Beschwerdeführerin im Internet auch andere Leistungen angeboten werden spielt gegebenenfalls keine Rolle, weil solche im konkreten Fall eben nicht angeboten bzw vereinbart worden sind. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf Dienstleistungen der Beschwerdeführerin ergeben, welche über die reine Wohnraumüberlassung hinausgehen.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Wohnung Top *** betreffend bei der Bezirkshauptmannschaft Y gewerberechtliche Verfahren anhängig sind. Einem Aktenvermerk vom 01.03.2015 (im Akt einliegend) über eine Rücksprache mit dem Gewerbereferat bezüglich auch das gegenständliche Verfahren ist zu entnehmen, dass gewerberechtlich keinerlei Vorgänge vorhanden sind, eine gewerberechtliche Herbergung kann somit nicht festgestellt werden. Festzuhalten ist weiters, dass der Aktenvermerk über das Telefonat wohl nicht vom 01.03.2015, sondern wohl richtiger Weise vom 01.03.2020 stammen muss.

Dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26. Februar 2020 ist jedoch zu entnehmen, dass im Zuge der polizeilichen Schwerpunktkontrolle betreffend die gegenständliche Wohnung Top *** festgestellt wurde, das die drei genannten Personen mit Nebenwohnsitz angemeldet waren.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weitgehend zweifels- und widerspruchsfrei aus dem abgeführten Beweisverfahren: Im abgeführten Beweisverfahren war insbesondere dem Akt der belangten Behörde keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass es sich bei der Wohnung Top *** um einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb im Sinne des Meldegesetzes 1991 gehandelt hätte.

Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Tatsachen und Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin einerseits einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 1 Abs 3 Meldegesetz 1991 unterhält und andererseits, ob sie schuldhaft Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Hierzu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abfolge der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann nämlich das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Strafe verhängt wurde. Da gegenständlich dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist die Beschwerdeführerin durch die Nichtabhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auch keines Falls beschwert.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:

Nach § 1 Abs 3 Meldegesetz 1991 sind Beherbergungsbetriebe Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftsgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beabsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe. Die in den Spruchpunkten 4., 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2021 bezeichneten Personen hatten nicht nur vorübergehend zu touristischen Zwecken Unterkunft bei der Beschwerdeführerin genommen, sondern hat die Beschwerdeführerin, wie dem Akt eindeutig zu entnehmen ist, Wohnraum längerfristig zur Verfügung gestellt. Hierfür spricht eindeutig die Tatsache, dass ein monatlicher Mietzins ohne Zusatzleistungen vereinbart war. Es wurden keinerlei weiteren Leistungen wie Reinigung, Zurverfügungstellung von Frühstück, usw erbracht.

Nach § 5 Abs 1 Meldegesetz 1991 hat, wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl, sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurde und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.

Nach § 7 Abs 6 Meldegesetz 1991 ist der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.

Nach den getroffenen Feststellungen ist die gegenständliche Wohnung Top 2 nicht als Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 1 Abs 3 Meldegesetz 1991 zu qualifizieren und konnte somit die Beschwerdeführerin auch die ihr im angefochtenen Straferkenntnis in den Spruchpunkten 4., 5. und 6. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begehen.

Nach § 1 Abs 3 Meldegesetz 1991 sind für den Begriff des Beherbergungsbetriebes 3 Kriterien maßgebend:

1. Der Betrieb muss unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftsgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen.

2. Es muss sich um die Unterbringung von Gästen, wie Urlauber, Geschäftsreisenden, Kurgästen, usw handeln.

3. Die Unterkunftsstätte muss nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sein.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Beherbergung auf Gewinn gerichtet ist, gegen ein kostendeckendes Entgelt, gegen Entrichtung eines Anerkennungsbeitrages oder kostenlos erfolgt.

Als Beherbergungsbetriebe kommen daher nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Pensionen, Gasthöfe usw sondern auch der Privatzimmervermietung dienende Unterkunftsstätten und Appartements in Betracht.

Dem Verdacht, dass die drei genannten Personen bei der Beschwerdeführerin nur vorübergehend Aufenthalt nehmen wollten, stehen gewichtige Indizien gegenüber, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die Unterkunft von den drei Personen als längerfristiger Aufenthalt für eine saisonale berufliche Tätigkeit angelegt war. Wie dem Akt zu entnehmen ist, wurde die Wohnung Top *** durch die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit jeweils längerfristig vermietet.

Bereits unmittelbar nach Bezug der Unterkunft haben sich die drei Personen an der gegenständlichen Unterkunftsstätte meldebehördlich gemeldet.

Offensichtlich waren die drei genannten Personen in der Wohnung Top *** auf Arbeitssuche und war ein längerfristiger Aufenthalt geplant.

Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ war der spruchgemäß zu entscheiden und das angefochtenen Straferkenntnis bezüglich der Spruchpunkte 4., 5. und 6. aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

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