LVwG T LVwG-2022/26/1723-1

LVwG-2022/26/1723-1Landesverwaltungsgericht21.07.2022

Regest

Nachbarrechte<br/>Einwendung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/26/1723-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.26.1723.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.05.2022, Zl ***, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für eine Biogas-Aufbereitungsanlage auf dem Gst **1 KG Z,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.05.2022 wurde über Antrag der TIGAS – Erdgas Tirol GmbH die baurechtliche Genehmigung für eine Biogas-Aufbereitungsanlage auf dem Gst **1 KG Z erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend dem eingeholten hochbautechnischen Sachverständigengutachten das antragsgegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche. Nachbarrechte würden nicht berührt.

Zu den Einwendungen des Nachbarn AA, dass die gegebene Widmung des Bauplatzes einer Genehmigung des Bauvorhabens entgegenstehe und die Einhaltung der allgemeinen baurechtlichen Erfordernisse nicht nachvollziehbar sei, sei festzuhalten, dass der Nachbar damit keine Verletzung seiner Nachbarschaftsrechte aufzeigen würde.

Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.05.2022 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Nachbarn AA, mit welcher die Behebung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides und die Zurückverweisung der Bausache an die belangte Behörde beantragt wurden.

In eventu wurde begehrt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol ein hochbautechnisches sowie ein immissionstechnisches Lärmgutachten einholen möge und nach Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung den bekämpften Bescheid beheben wolle.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass die für den Bauplatz gegebene Sonderflächenwidmung „Kompostieranlage“ den Nachbarn einen Immissionsschutz vermittle, ua in Bezug auf Lärmschutz.

Eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung (der Gewerbebehörde) liege im Gegenstandsfall nicht vor, das diesbezügliche Verfahren behänge aus Gründen des Immissionsschutzes beim Landesverwaltungsgericht Tirol.

Das vorliegende hochbautechnische Sachverständigengutachten sei mangelhaft, fehlten doch Befund, Gutachten und Schlussfolgerungen.

Der hochbautechnische Sachverständige widerspreche sich auch in seinen Ausführungen, wenn er einerseits die Einhaltung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung bestätige und andererseits Auflagen – wie jene unter den Punkten 16 und 20 – vorschlage, wonach die baurechtlichen Vorschriften einzuhalten seien.

Der Brandschutz und somit die Löschwasserversorgung stellten ein Nachbarrecht dar, dazu finde sich jedoch in der hochbautechnischen Stellungnahme keine Aussage.

Auch wenn keine entsprechenden Nachbarrechte bezüglich der Bestimmungen des § 33 Abs 3 lit c, lit d, lit e und lit f TBO bestünden, so werde man wohl die Behörde auf die Nichteinhaltung von Bestimmungen hinweisen dürfen. Im vorliegenden Fall würde die Vorgabe des § 5 Abs 4 TBO missachtet, nämlich die Vorgabe eines einheitlichen Abstandes der baulichen Anlagen von den Verkehrsflächen.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein baurechtliches Administrativverfahren, mit dem angefochtenen Bescheid wurden die baulichen Anlagen einer Biogas-Aufbereitungsanlage auf dem Gst **1 KG Z baurechtlich konsentiert.

Der Bauplatz weist die Flächenwidmung „Sonderfläche Kompostieranlage“ auf. Für den Bauplatz **1 KG Z besteht kein Bebauungsplan.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **2 KG Z, dieses Grundstück ist vom Bauplatz **1 KG Z durch eine Gemeindestraße (Gst **3 KG Z) getrennt, das Nachbargrundstück des Beschwerdeführers grenzt also nicht unmittelbar an den Bauplatz an.

Das Nachbargrundstück **2 KG Z im Eigentum des Rechtsmittelwerbers ist dabei in einem Abstand vom Bauplatz von mehr als 5 m, aber weniger als 15 m gelegen.

Das Bauvorhaben entspricht den Brandschutzerfordernissen, brandschutztechnische Bedenken gegen die Errichtung und Betreibung einer Biogas-Aufbereitungsanlage auf dem Bauplatz **1 KG Z bestehen nicht.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage ergibt.

Gegen die von der belangten Baubehörde vorgelegten Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Bedenken, solche wurden auch vom Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht, vielmehr hat er den Bauakt zur Beweisaufnahme angeboten.

Was Gegenstand des strittigen Bauvorhabens ist, lässt sich recht gut und anschaulich aus den genehmigten Einreichunterlagen der Bauwerberin entnehmen. Die Widmung des Bauplatzes und das Nichtbestehen eines Bebauungsplanes für den Bauplatz ergeben sich gleichermaßen aus dem Bauakt, diese Umstände sind im Übrigen auch gar nicht strittig.

Die Feststellung des Eigentums des Beschwerdeführers am Gst **2 KG Z und die festgestellte Lage sowie Entfernung des Nachbargrundstückes im Eigentum des Rechtsmittelwerbers zum Bauplatz **1 KG Z basieren auf den aktenkundigen Planunterlagen des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen BB samt Grundstücks- und Eigentümerverzeichnis.

Gegen diese Unterlagen bestehen keinerlei Bedenken, weshalb sie ohne weiteres der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

Dass beim gegenständlichen Bauvorhaben die Brandschutzerfordernisse eingehalten werden und gegen die Errichtung sowie Betreibung einer Biogas-Aufbereitungsanlage auf dem Bauplatz keine brandschutztechnischen Bedenken obwalten, gründet sich auf die brandschutztechnische Beurteilung des Projektes durch den von der Bezirkshauptmannschaft Y dem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung beigezogenen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung, dieser hat bei einer Verhandlung der Gewerbebehörde gutachterlich ausgeführt, dass das gegenständliche Vorhaben die notwendigen baulichen und technischen Brandschutzmaßnahmen vorsieht und gegen die Bewilligungserteilung aus brandschutztechnischer Sicht keine Einwände bestehen.

In dem von der belangten Baubehörde vorgelegten Akt befinden sich sowohl die Kundmachung der Gewerbebehörde für die durchgeführte Verhandlung als auch der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Gewerbebehörde.

IV.Rechtslage:

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der TIGAS – Erdgas Tirol GmbH ein Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2022 durchgeführt.

Die Fragen, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt und welche Parteirechte diesen Personen zustehen, werden im § 33 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, geregelt.

Diese Gesetzesbestimmung lautet dabei wie folgt:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.

(7) …“

V.Erwägungen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).

Die Parteistellung des Beschwerdeführers gründet auf seinem Eigentum am Gst **2 KG Z, welches feststellungsgemäß nicht unmittelbar an den Bauplatz **1 KG Z angrenzt, sondern von diesem durch eine Gemeindestraße getrennt wird. Der Abstand des Grundstückes des Rechtsmittelwerbers vom Bauplatz beträgt dabei mehr als 5 m, aber weniger als 15 m.

Demzufolge ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren berechtigt, als „Nachbar“ gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 die dort genannten Berechtigungen anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a und lit b TBO 2022 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen, mithin die Nichteinhaltung

  • der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und

  • der Bestimmungen über den Brandschutz.

Der Beschwerdeführer hat schließlich im Gegenstandsfall die Berechtigungen

-eines Eigentümers eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und

-des Inhabers eines Seveso-Betriebes

nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2022).

Die belangte Baubehörde, mithin der Bürgermeister der Gemeinde Z, hat im vorliegenden Fall die von der bauwerbenden Gesellschaft beantragte Baugenehmigung für das streitverfangene Vorhaben der Errichtung einer Biogas-Aufbereitungsanlage auf dem Bauplatz **1 KG Z völlig rechtskonform erteilt, da die vom Beschwerdeführer angenommenen Rechtsverletzungen in seinen Nachbarrechten nicht gegeben sind bzw die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Argumente nicht seine Parteirechte in einem Baubewilligungsverfahren betreffen.

Die angefochtene Baugenehmigung war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bestätigen und die dagegen erhobene Nachbarschaftsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die gegen die bekämpfte Baugenehmigung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:

a)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die Bauplatzwidmung „Sonderfläche Kompostieranlage“ dem Rechtsmittelwerber als Nachbarn durchaus Immissionsschutz – ua Lärmschutz – verschaffe.

Diesem Rechtsmittelvorbringen sind die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach mit der Widmungskategorie „Sonderfläche“ kein Immissionsschutz verbunden ist (vgl dazu etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2018/06/0245, und 19.12.2012, 2010/06/0135).

Nachdem die Regelung des § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes nur insoweit verschafft, als mit der konkreten Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist, vermag der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall aus der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung keine Rechte geltend zu machen, weil mit der fallbezogen gegebenen Flächenwidmung kein Immissionsschutz gewährt wird.

b)

Zu seinem Nachbarrecht auf Einhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz, soweit diese auch seinem Schutz dienen, hat der Rechtsmittelwerber wortwörtlich wie folgt vorgebracht:

„Weiter stellt auch der Brandschutz und somit die Löschwasserversorgung ein Nachbarrecht dar. Darüber findet sich auch in der hochbautechnischen Stellungnahme vom 10.03.2022 keine Aussage.“

Dieses Vorbringen ist sehr unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, welche Brandschutzbestimmung von der bauwerbenden Gesellschaft nicht beachtet worden sein soll und worin der Beschwerdeführer die Gefahr erblickt, durch die Nichteinhaltung von Brandschutzvorschriften und die dadurch verursachten Gefährdungen konkrete Nachteile zu erleiden.

In diesem Sinn ist die vorstehend wortwörtlich wiedergegebene Äußerung des Beschwerdeführers im Verfahren zu Brandschutzaspekten keine Einwendung im Rechtssinn, muss doch aus dem Vorbringen wenigstens erkennbar sein, welche Rechtsverletzung vom Nachbarn behauptet wird (VwGH 26.06.2014, 2011/06/0040).

Davon abgesehen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz nicht dahin zu verstehen, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung/Betreibung selbst ausgehen (VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067).

So ist dem Nachbarn ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsste, nicht eingeräumt (vgl beispielsweise VwGH 30.03.2004, 2003/06/0055).

Selbst wenn man nun im Gegenstandsfall die im Grunde substanzlose Ausführung des Rechtsmittelwerbers, die Löschwasserversorgung stelle ein Nachbarrecht dar, dahingehend verstehen wollte, dass er die Meinung vertritt, dass im Bereich des Bauplatzes **1 KG Z keine ausreichende Löschwasserversorgung gegeben sei, so wäre der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass ihm in Bezug auf die Frage der ausreichenden Löschwasserversorgung kein Mitspracherecht zusteht, zumal die Frage einer ausreichend vorhandenen Löschwassermenge für eine zweckentsprechende Brandbekämpfung nicht anders zu beurteilen ist wie die Frage der ausreichenden Einsatzmöglichkeiten für die Feuerwehr (vgl zu der diesbezüglich vergleichbaren Bauordnung in Niederösterreich VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101).

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Begründungserwägungen, wonach der Rechtsmittelwerber vorliegend keine brandschutztechnische Einwendung im Rechtssinn vorgebracht hat und er jedenfalls keine nachbarrelevanten Brandschutzbedenken aufgezeigt hat, ist es auch nicht als verfahrensmaßgeblich anzusehen, ob der von der belangten Baubehörde befasste hochbautechnische Sachverständige sich zu Brandschutzaspekten fachlich geäußert hat oder nicht.

Es verbleibt hier jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass nach den aktenkundigen Unterlagen das Vorhaben im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sehr wohl einer brandschutztechnischen Beurteilung unterzogen worden ist, dies mit dem Ergebnis, dass die notwendigen baulichen und technischen Brandschutzmaßnahmen von der Projektwerberin vorgesehen worden sind und gegen die Ausführung sowie Betreibung der Biogas-Aufbereitungsanlage auf dem Bauplatz **1 KG Z keine brandschutztechnischen Einwände bestehen.

c)

Zu den übrigen Beschwerdeausführungen ist festzuhalten, dass diese keine durch die Tiroler Bauordnung 2022 gewährleisteten Nachbarrechte betreffen.

So spielt es im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren keine Rolle, ob der gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y für die strittige Biogas-Aufbereitungsanlage bereits rechtskräftig ist oder nicht.

In Ansehung der vorgebrachten Nichteinhaltung der Abstandsvorgaben des § 5 Abs 4 TBO 2022 (gegenüber Verkehrsflächen) hat der Beschwerdeführer selbst bereits in seinem Rechtsmittelschriftsatz eingeräumt, diesbezüglich nach der Tiroler Bauordnung keine Nachbarrechte ansprechen zu können.

Als Nachbar gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 vermag er auch keine Abstandsverletzungen geltend zu machen, schon gar nicht solche gegenüber von Verkehrsflächen gemäß § 5 TBO 2022 (siehe § 33 Abs 3 lit e TBO 2022).

d)

Was schließlich die vom Beschwerdeführer relevierten (vermeintlichen) Mängel des hochbautechnischen Gutachtens im Verfahren der belangten Baubehörde anbelangt, ist auszuführen, dass es der Rechtsmittelwerber hier unterlassen hat, konkret aufzuzeigen, in welchen Nachbarrechten er dadurch verletzt worden ist.

So mag es zwar zutreffen, dass die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen Nr 16 und Nr 20 entbehrlich sind, weil das beurteilte Bauvorhaben ohnedies den gesetzlichen Vorgaben entspricht und eine davon abweichende Ausführung des Bauprojekts gar nicht statthaft wäre, doch vermag das entscheidende Verwaltungsgericht infolge dieser beiden Auflagen eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers in keiner Weise zu erkennen. Derartiges hat auch der Rechtsmittelwerber überhaupt nicht aufgezeigt.

Aus Sicht der Nachbarn können Auflagen, die einem Bewilligungswerber vorgeschrieben werden, lediglich dann relevant sein, wenn sie ihre Nachbarrechte verletzen (VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Eine solche Rechtsverletzung wurde vorliegend weder vom Rechtsmittelwerber dargelegt noch ist eine solche ersichtlich.

Auch in Bezug auf die weiters geltend gemachten Gutachtensmängel des (anscheinend) fehlenden Befundes und des (vermeintlich) nicht gegebenen Gutachtens hat der Beschwerdeführer überhaupt nicht aufgezeigt, in welchem Nachbarrecht er dadurch berührt bzw verletzt wird.

Nachdem die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen, können Verfahrensfehler – etwa die Verwertung eines mangelhaften Gutachtens bei der Entscheidung – für die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Rechte gegeben wäre (vgl VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247).

Eine solche Verletzung von materiellen Rechten infolge der vermeintlichen Gutachtensmängel hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht dargetan, irgendeine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist auch für das Gericht nicht erkennbar.

Was die Beweisanträge des Beschwerdeführers betrifft, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol noch Folgendes auszuführen:

Nachdem dem Rechtsmittelwerber infolge der gegebenen Sonderflächenwidmung des Bauplatzes kein Immissionsschutz zukommt, musste das beantragte immissionstechnische Gutachten über Lärm nicht eingeholt werden.

Ebenso wenig war erforderlich, ein hochbautechnisches Gutachten zum Bauvorhaben einzuholen, zumal der Rechtsmittelwerber zum alleinig verbleibenden Nachbarschaftsrecht der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen gar keine Einwendung im Rechtssinn erhoben hat. Davon abgesehen liegt eine ausreichende brandschutztechnische Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Biogas-Aufbereitungsanlage auf dem Bauplatz aktenkundig vor.

Eine mündliche Rechtsmittelverhandlung konnte schließlich ebenfalls unterbleiben, da die vorliegenden Aktenunterlagen erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).

In der vorliegenden Beschwerdesache waren auch nur strittige Rechtsfragen zu klären, nicht hingegen strittige Fragen auf Tatsachenebene, dies mit Blick auf den auf das Beschwerdevorbringen beschränkten Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Lösung zugeführt werden.

Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,

  • ob aus den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes ein Immissionsschutz für die Widmungskategorie „Sonderfläche“ ableitbar ist,

  • ob für eine Einwendung im Rechtssinn aus einem Vorbringen wenigstens erkennbar sein muss, welche Rechtsverletzung ein Nachbar behauptet,

-wie weit das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz geht und

  • inwieweit Auflagen eines Genehmigungsbescheides aus der Sicht der Nachbarn überhaupt relevant sein können.

An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Rechtsprechung des Höchstgerichts hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass im Gegenstandsfall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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