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LVwG-2021/22/3270-7•LVwG T LVwG-2021/22/3270-7
LVwG-2021/22/3270-7Landesverwaltungsgericht25.07.2022
Anzeigeverfahren<br/>Untersagung der Fortsetzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.11.2021, Zl. *** wegen der Untersagung der Fortsetzung eines Vorhabens sowie der Abweisung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.4.2021, Zl *** betreffend den Campingplatz am Standort Adresse 2, **** Y nach dem Tiroler Campinggesetz 2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Zur campingrechtlichen Historie des gegenständlichen Campingplatzes wird auf den Vorspruch im angefochtenen Bescheid Seite 1 und 2 verwiesen. Dort ist die Chronologie der campingrechtlichen Bewilligungen angeführt. Hervorzuheben ist dabei wie folgt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.02.1985, ZI ***, wurde CC, wohnhaft in Y Nr. *** (nunmehr AA GmbH) die Bewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Campingplatzes auf den Gpn. **1, **2,**3, **4, **5 und **6, alle KG Y, erteilt. Die Betriebsbewilligung erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.01.1986, Zl ***.
Mit Eingabe vom 2.10.2020 hat die AA GmbH, v.d. durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, bei der Bezirkshauptmannschaft Z unter Einreichung von Projektunterlagen eine wesentliche Änderung des gegenständlichen Campingplatzes nach § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 angezeigt.
Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit Bescheid vom 22.01.2021, ZI , dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Tiroler Landesregierung darüber, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird, ausgesetzt. Die gegen diesen Bescheid ergangene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.03.2021, Zl LVwG- als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.2021, Zl Ra 2021/06/0080-3, zurückgewiesen und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2022, Zl E 1832/2021-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Mandatsbescheid der belangen Behörde vom 26.04.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Vorhabens bezüglich der Anzeige vom 02.10.2020 über die wesentliche Änderung des Campingplatzes Y und der allfällige Betrieb des Campingplatzes untersagt. Diesem Mandatsbescheid lag eine Anzeige des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.4.2021 zugrunde, wonach am gegenständlichen Campingplatz sämtlicher Schnee vom gesamten Areal mit schwerem Gerät entfernt worden sei und die Bauarbeiten am Campingplatz ohne Einschränkungen weitergehen würden. Dabei seien Punktfundamente betoniert, Mobilheime an den dafür vorgesehenen Plätzen montiert und massive Erdbewegungen durchgeführt worden. 4 Fotos belegen diese Feststellungen (siehe dazu die genaue verbale Beschreibung im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.10.2021 sowie im angefochtenen Bescheid Seite 4). Die Behörde stellte dazu fest, dass mit diesen Arbeiten das per 2.10.2020 angezeigte Vorhaben aktuell fortgesetzt werde (siehe dazu auch den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.10.2021). Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.05.2021 Vorstellung erhoben.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 26.08.2021, ZI ***, erging die Feststellung, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs 7 in Verbindung mit den §§ 2 Abs 2, 3a Abs 3 Z 1 sowie Anhang 1 Z 20 und 23 UVP-G 2000 nicht durchzuführen ist. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Z den Bescheid vom 29.10.2021, Zl **, erlassen und in dessen Spruchpunkt I ausgeführt, dass die mit Eingang vom 02.10.2020 eingebrachte Anzeige der AA GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, betreffend eine wesentliche Änderung gemäß§ 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 des Campingplatzes Y am Standort Adresse 2 in **** Y auf den Grundstücken **4, **5, **2, **1, **6, **7, **8 und 3, alle KG Y, nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen, gemäß den §§ 12 Abs 1, 4 Abs 11 iVm 6 Abs 1 lit c Z 4 iVm 6 Abs 1 zweiter Satz und 17 Abs 5 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI 37, idF LGBI 2021/48, nicht zur Kenntnis genommen und die Ausführung des Vorhabens untersagt wird. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7.6.2022, LVwG-, vollinhaltlich bestätigt.
Die belangte Behörde hat seit Erlassung des Mandatsbescheides vom 26.4.2021 folgende Ermittlungen durchgeführt:
Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.5.2021: Es werden weitere Fotos von den Bauarbeiten am Campingplatz übermittelt. Nach Einschätzung des Bürgermeisters werden Baugruben ausgehoben, Betonfundamente gesetzt und die „Mobile Homes“ auf Eisentraversen platziert. Am gesamten Campingplatz seien massive Erdbewegungen für die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen vorgenommen worden, das gesamte Niveau sei um ca 50 cm angehoben worden. Zudem würden laufend neue Objekte angeliefert und platziert.
19.5.2021 (mithin innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 26.4.2021) Lokalaugenschein (siehe den Bericht DD vom 20.5.2021 mit zahlreichen Fotografien): „Im südwestlichen Bereich des Campingplatzes wurden vier „Mobile Home“ aufgestellt, zwei davon sind am Stromnetz angeschlossen. Dies bestätigte der zuständige Bauverantwortliche. Im nördlichen Bereich lagern die restlichen „Mobile Homes“ zwischen. Der Bauverantwortliche wusste zur Zeit der Begehung über den behördlichen angeordneten Baustopp Bescheid“.
8.6.2021 Lokalaugenschein (Bericht DD vom 8.6.2021 mit zahlreichen Fotografien): „Vor Ort konnten augenscheinlich einige Bauarbeiter festgestellt werden, welche mit Arbeiten an den sog. „Mobile Homes“ beschäftigt waren. Einige brachten mit schweren Baugeräten (Bagger) die „Mobile Homes“ in Stellung, andere waren mit Anschlussarbeiten (Elektrik, Wasser, Abwasser) beschäftigt. Im südwestlichen Bereich wurden nunmehr 14 „Mobile- Homes“ aufgestellt. Bis dato konnten vier aufgestellte „Mobile Homes“ festgestellt werden.“
9.6.2021 Lokalaugenschein (Bericht DD vom 9.6.2021 samt 5 Fotografien):
Dieser Bericht lautet wie folgt:
„Am 09.06.2021 fand im Beisein von Herrn EE (BH-Z), Herrn FF und Herrn GG (Beamte der Polizeiinspektion X) ein Ortsaugenschein, nach Absprache mit dem Bezirkshauptmann JJ, statt. Dieser dauerte von ca. 15:30 bis ca. 16:50 Uhr an.
Vor Ort wurden Bautätigkeiten festgestellt, wobei auch der „Bauverantwortliche“, Herr KK, angetroffen werden konnte. Seitens EE wurde nochmals ausdrücklich auf den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.04.2021, Zl ***, mit welchem die Fortsetzung des Vorhabens bezüglich der Anzeige der AA GmbH, vom 02.10.2020 über die wesentliche Änderung des Campingplatzes Y und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes am Standort Adresse 2, in **** Y, gemäß § 57 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr 51/1991, in der Fassung von BGBl I Nr. 58/2018, iVm § 4 Abs 9 1. Satz Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr 37/2001, in der Fassung von LGBl. Nr 48/2021, bis zum Ablauf der Frist von vier Monaten ab Einbringung einer vollständigen Anzeige gemäß § 4 leg cit untersagt wurde, hingewiesen.
Herr KK waren diese Fakten bekannt und er gab an, dass der Rechtsanwalt der AA GmbH, Herr BB, die Anweisung erteilte, die Bautätigkeiten fortzusetzen, da der genannte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z als nichtig anzusehen sei.
Herr EE wies Herr KK darauf hin, dass angefangene, unaufschiebbare Arbeiten am heutigen Tage zu beenden sind und ab morgen absolut keine Bautätigkeiten in Verbindung mit den Mobilheimen stattfinden dürfen. Der „Bauverantwortliche“ bestätigt, dass alles verstanden wurde und ab morgen keine Bautätigkeiten mehr stattfinden werden.
Informativ ist festzuhalten, dass zur Zeit des Ortsaugenscheines 15 aufgestellte Mobilheime festgestellt werden konnten.
Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde zudem der Bescheid (die einstweilige Verfügung) der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.06.2021, Zl. ***, mit welchem das Betreten der Grundstücke mit den Nrn **5, **4, **2 und **1, alle KG Y, zur Durchführung von Arbeiten in Zusammenhang mit der Fortsetzung des angezeigten Vorhabens untersagt wird, bei der Zufahrtsstraße zum Campingplatz, neben der dortigen Brücke (siehe Fotos im Anhang), dauerhaft angeschlagen.
Der Polizeiinspektion X wurde gemäß diesem Bescheid der Auftrag erteilt, Kontrolltätigkeiten in maximalen Abständen von zwei Tagen durchzuführen und bei allfälligen festgestellten Bautätigkeiten entsprechende Lichtbilder an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.“
23.6.2021 Lokalaugenschein (Bericht LL vom 6.7.2021 „Lokalaugenschein“ samt Fotografien vom 9.6.2021 und sog. „Drohnenfotos“ vom 21.6.2021 – siehe dazu den ergänzenden Aktenvermerk vom 6.7.2021): „16 Mobilheime aufgestellt“.
Mit dem gegenständlichen Bescheid (von der Behörde als „Vorstellungsbescheid“ bezeichnet) vom 11.11.2021, Zl ***, untersagte die belangte Behörde im Spruchpunkt I der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Vorhabens bezüglich der Anzeige vom 02.10.2020 über die wesentliche Änderung des gegenständlichen Campingplatzes und einen allfälligen Betriebs desselbigen gemäß § 4 Abs 9 erster Satz Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl 37, idF LGBl 2021/48, bis zum Ablauf der Frist von vier Monaten ab Einbringung einer vollständigen Anzeige gemäß § 4 leg cit. Im Spruchpunkt II. wurde die Vorstellung vom 11.05.2021 gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 26.04.2021, Zl ***, gemäß § 12 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl 37 idF LGBl 2001/48 iVm § 57 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 09.12.2021. In dieser Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführung des angezeigten Vorhabens wegen Ablauf der 4-Monats-Frist zulässig gewesen sei. Die Aussetzung des Verfahren mit Bescheid vom 22.1.2021 sei infolge der Einreichung der Anzeige über die wesentliche Änderung des Campingplatzes am 20.9.2020 verspätet gewesen. Auch seien die Voraussetzungen für die Erlassungen eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen.
Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 10.03.2022 und am 29.03.2022 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. In der Verhandlung am 10.03.2022 wurden die beiden Behördenvertreter (LL und MM) als Zeugen einvernommen, ebenso der Projektant NN und OO. Zudem äußerte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ebenfalls als Zeuge. Im Zuge der Verhandlung vom 29.03.2022 äußerten sich der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin, LL (als Vertreter für die belangte Behörde) und der ehemalige gewerbetechnische Amtssachverständige PP als Zeuge.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung
Folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.02.1985, ZI ***, wurde CC, wohnhaft in Y Nr. *** (nunmehr AA GmbH) die Bewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Campingplatzes auf den Grundstücksnummern **1, **2,**3, **4, **5 und **6, alle KG Y, nach den campingrechtlichen Vorschriften erteilt. Die Betriebsbewilligung erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.01.1986, ZI ***.
Mit Eingabe vom 2.10.2020 hat die AA GmbH, v.d. durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, bei der Bezirkshauptmannschaft Z unter Einreichung von Projektunterlagen eine wesentliche Änderung des gegenständlichen Campingplatzes nach § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 angezeigt. Die maßgeblichen Details dieser Einreichung sind dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7.6.2022, LVwG-*** zu entnehmen.
Den seitens der Behörde durchgeführten Ermittlungen im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nach § 4 Abs 9 T-Campinggesetz 2001 ist zu entnehmen, dass mit der Ausführung der angezeigten Maßnahmen ungeachtet des fehlenden positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt begonnen wurde. Den bei Gericht anhängigen Verwaltungsstrafverfahren (LVwG-*** und ***) ist dazu zu entnehmen, dass wohl bereits im November 2020 (Aufstellen von sieben rechten Hälften von Mobilheimen – Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.12.2021, ZL ***) mit der Ausführung der angezeigten Vorhaben begonnen wurde.
Jedenfalls kann als Beginn der für die Behörde als relevant für das gegenständliche Verfahren erachteten konsenslosen Ausführung der Arbeiten der 20.4.2021 - Anzeige des Bürgermeisters der Gemeinde Y samt Fotos – herangezogen werden. Dessen Feststellungen, dass hier die oben näher beschriebenen, jedenfalls anzeigepflichtigen Bauarbeiten ohne entsprechenden behördlichen Konsens durchgeführt werden, finden ihre Bestätigung in zahlreichen, oben angeführten Lokalaugenscheinen der Behördenvertreter, die jeweils mit aussagekräftigen Fotos unterlegt werden. Es kann daher nicht ansatzweise strittig sein, dass mit den Arbeiten der mit Eingabe vom 2.10.2020 zur Anzeige bei der Behörde gebrachten Änderungen am Campingplatz jedenfalls bereits Ende April 2021 begonnen wurde und diese in der Folge auch fortgesetzt wurden. Diese Annahme wird auch nicht bestritten, sondern vielmehr allein in rechtlicher Hinsicht mit dem schon oben wiedergegebenen Argument gerechtfertigt, dass die Ausführung zulässig gewesen sei.
Speziell die Aussage der Verantwortlichen der Betreiberin vor Ort beim Lokalaugenschein am 9.6.2021 zeigen, dass hier seitens der Rechtsvertretung der Betreiberin eine Rechtsmeinung vertreten wurde (die sie auch in den jeweiligen Beschwerden gegen die hier maßgeblichen behördlichen Entscheidungen aufrecht hält), die nicht mit der Rechtslage in Einklang steht. So wurde, wie oben erwähnt, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2021, Zl , mit dem die Anzeige über die wesentliche Änderung des Campingplatzes gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 nicht zur Kenntnis genommen und die Ausführung des Vorhabens untersagt wurde, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7.6.2022, LVwG- keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Diesem Erkenntnis ist für das gegenständliche Verfahren wesentlich zu entnehmen, dass die Behörde jedenfalls zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Projekt erst mit 02.10.2020 als eingereicht anzusehen war und daher im Hinblick auf den viermonatige Fristenlauf gemäß § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz 2001 die Aussetzung des Verfahrens mit Bescheid vom 22.1.2021 jedenfalls rechtzeitig erfolgte.
Die Behörde hat, wie erwähnt, das campingrechtliche Verfahren mit Bescheid vom 22.01.2021, Zl *** bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob für das gegenständliche Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben (allenfalls) verwirklicht werde, ausgesetzt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.03.2021, Zl LVwG-*** als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.2021, Ra 2021/06/0080-3, zurückgewiesen und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2022, Zl E 1832/2021-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde ging in der Folge nicht vom Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus (Bescheid vom 26.08.2021, ZI ***).
Damit steht zusammenfassend fest, dass mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige begonnen wurde, ohne dass die Behörde der Ausführung vorzeitig zugestimmt hat.
III.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl 37, idF LGBl 2021/49 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.
[…]“
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
[…]
b)„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;
c)„Standplätze“ jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen;
[…]
g)„Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;
[…]“
„§ 4
Anzeigepflicht
(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige über die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 5 erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
(3) Bei der Anzeige über die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes können sich die Unterlagen nach Abs. 2 auf den betroffenen Teil beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.
(4) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von vier Monaten
(5) Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist weder das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis genommen noch die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt oder das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid untersagt, so darf es ausgeführt werden.
(6) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 4 lit. b oder c nicht innerhalb der genannten Frist rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(7) Dem Anzeigenden ist eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit der Erledigung nach Abs. 4 zurückzusenden. Im Fall des Abs. 5 ist dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.
(8) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.
(9) Wurde mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige begonnen, ohne dass die Behörde der Ausführung vorzeitig zugestimmt hat, so hat sie die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(10) Besteht in den Fällen des Abs. 8 oder 9 eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.
(11) Anzeigen über die beabsichtigte Errichtung, den beabsichtigten Austausch oder die beabsichtigte örtliche Veränderung eines Mobilheims sind geeignete Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 sowie ein Plan des gesamten Campingplatzes, aus dem insbesondere die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, anzuschließen. Im Übrigen gelten die Abs. 4 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung des Mobilheims mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen ist, wenn die angezeigte Maßnahme nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht. Erfolgt die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen im Zug eines Vorhabens nach Abs. 1, so ist dieses mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen, wenn die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht.“
„§ 6
Besondere Pflichten
(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass
[…]
[…]
Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 45 m² nicht übersteigen.“
„§ 17
Übergangsbestimmungen
[…]
(5) § 4 Abs. 11, § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 und § 6 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2021 ist auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits anhängige Verfahren über Anzeigen betreffend Vorhaben nach § 4 Abs. 1, welche insbesondere auch die Errichtung, den Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen zum Gegenstand haben, anzuwenden. Liegen im Verfahren die Unterlagen nach § 4 Abs. 11 erster Satz nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Behörde dem Anzeigenden die Vorlage der fehlenden Unterlagen innerhalb einer angemessen festzusetzenden, längstens vierwöchigen Frist aufzutragen. Der Lauf der im § 4 Abs. 4 genannten Frist ist im Zeitraum von der Erteilung dieses Auftrages bis zum vollständigen Vorliegen der fehlenden Unterlagen gehemmt. Verbleibt der Behörde nach dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung von der im § 4 Abs. 4 genannten Frist nur mehr ein Zeitraum von weniger als einem Monat, so verlängert sich diese Frist um einen Monat ab dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung.“
Ebenfalls von Belang ist folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51:
§ 57
(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen, auf § 4 Abs 9 T-Campinggesetz 2001 iVm § 57 Abs 2 AVG gestützten Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Vorhabens bezüglich der Anzeige vom 02.10.2020 über die wesentliche Änderung des Campingplatzes Y und der allfällige Betrieb des Campingplatzes untersagt. Diesem Mandatsbescheid lag eine oben zusammenfassend wiedergegebene Anzeige des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.4.2021 zugrunde, wonach am gegenständlichen Campingplatz sämtlicher Schnee vom gesamten Areal mit schwerem Gerät entfernt worden sei und die Bauarbeiten am Campingplatz ohne Einschränkungen weitergehen würden. Dabei seien Punktfundamente betoniert, Mobilheime an den dafür vorgesehenen Plätzen montiert und massive Erdbewegungen durchgeführt worden. 4 Fotos belegen diese Feststellungen (siehe dazu die genaue verbale Beschreibung im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.10.2021 sowie im angefochtenen Bescheid Seite 4).
Das in der Folge durchgeführte und oben skizzierte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, unterlegt mit zahlreichen, aussagekräftigen Fotografien, bestätigt deren Annahme, dass die Betreiberin des gegenständlichen Campingplatzes konsenslos mit jenen Maßnahmen begonnen hat, die der Anzeige vom 2.10.2020 zugrunde lagen. Insbesondere wurden Erdbewegungsmaßen (Aushub von Baugruben, Erdbewegungen zur Verlegung von Ver- und entsorgungsanlagen) durchgeführt, Betonfundament gegossen und sog. „Mobile Homes“ aufgestellt, die allesamt Gegenstand der Anzeige vom 2.10.2020 waren. Die Verantwortlichen der Betreiberin, vor Ort auf den Umstand angesprochen, dass diese Arbeiten sofort einzustellen wären, gaben den Vertretern der belangten Behörde gegenüber sinngemäß an, ihr Rechtsvertreter hätte die Anweisung erteilt, die Arbeiten durchzuführen, zumal der vorliegende Untersagungsbescheid keine Rechtswirkungen entfalte.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht fest, dass die Betreiberin des Campingplatzes im vollen Bewusstsein, dass die Arbeiten eigentlich konsenslos sind, mit jenen Arbeiten begonnen hat, die Gegenstand der Anzeige vom 2.10.2020 waren. Diese Anzeige wurde schlussendlich – wie oben bereits eingehend ausgeführt – mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2021 nicht zur Kenntnis genommen und das angezeigte Vorhaben untersagt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol 7.6.2022, LVwG-*** vollinhaltlich bestätigt. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die bereits in dieser Entscheidung mit eingehender Begründung als rechtsirrig qualifizierten Argumente in der Beschwerde, v.a. was das Einbringen der Anzeige zur wesentlichen Änderung des Campingplatzes per 2.10.2020 (und eben nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, bereits am 21.9.2020) betrifft.
Damit steht aber für das gegenständliche Verfahren nach § 4 Abs 9 T-Campinggesetz 2001 fest, dass mit der Ausführung anzeigepflichtiger Arbeiten vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige begonnen wurde, ohne dass die Behörde der Ausführung vorzeitig zugestimmt hat, zumal infolge der Aussetzung des Anzeigeverfahrens mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.1.2021 die 4-Monatsfrist des § 4 Abs 5 T-Campinggesetz 2001 nicht abgelaufen war. Die Behörde hat daher völlig zu Recht im Sinne des § 4 Abs 9 T-Campinggesetz 2001 die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes untersagt. Dabei ging sie ebenfalls zur Recht von einer Anwendbarkeit des Abs 10 legcit aus, der in einem ersten Schritt ein Vorgehen mit Mandatsbescheid nach § 57 Abs 2 AVG nahelegt (…ohne weiteres Verfahren…), zumal hier aufgrund der umfangreichen, konsenslosen, sohin behördlich nicht überprüften Maßnahmen, bei denen, wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl von einer Gefahr für Menschen gesprochen werden muss. Die zahlreichen Fotos von den durchgeführten Lokalaugenscheinen dokumentieren diese Annahme eindrucksvoll, sind doch darauf u.a. offene Elektroleitungen sowie offene und ungesicherte Baugruben zu erkennen, die jedenfalls zu einer Gefahr für Menschen führen können. Weiters gilt zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführerin offenkundig von einer falschen Rechtsansicht ausgegangen ist und so die Annahme nachvollziehbar war, dass mit den konsenslosen Maßnahmen fortgefahren und sich so die bereits aktuelle Gefahr noch verstärken wird. Dass der Spruch des angefochtenen Bescheides ausreichend bestimmt ist, hat die Behörde in der Begründung eingehend dargelegt und schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol diesen Argumenten vollinhaltlich an. Entgegen der nicht nachvollziehbaren Argumentation in der Beschwerde hat die Behörde im Spruch klar und unmissverständlich dargelegt, dass sich die gegenständliche Untersagung der Fortführung allein auf jene geplanten Maßnahmen bezieht, die Gegenstand der Anzeige vom 2.10.2022 sind.
Zusammenfassend hat die Behörde die Fortsetzung der konsenslosen Arbeiten und auch einen allfälligen Betrieb zu Recht untersagt - es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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