Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2021/36/3415-1•LVwG T LVwG-2021/36/3415-1
LVwG-2021/36/3415-1Landesverwaltungsgericht25.07.2022
Teilzahlung<br/>Ratenzahlung<br/>Uneinbringlichkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.11.2021, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Teilzahlung nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentliche Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2021, Zl ***, wurden Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Übertretung nach der StVO sowie zwei Übertretungen nach dem KFG und eine Übertretung nach dem FSG zur Last gelegt und dafür Geldstrafen in der Höhe von Euro 100,-, Euro 218,-, Euro 145,- und Euro 50,- (insgesamt: Euro 513,-) verhängt und jeweils Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit festgelegt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2021, Zl ***, wurde der dagegen eingebrachte Einspruch als verspätet zurückgewiesen.
Im Weiteren wurde vom Beschwerdeführer der Antrag auf Teilzahlung vom 13.08.2021 eingebracht und zusammengefasst ausgeführt, dass er aufgrund der AMS-Leistung die volle Summe nicht leisten könne und daher eine Ratenzahlung in der Höhe Euro 50,- monatlich beginnend mit Oktober beantragt wird.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.11.2021, Zl ***, wurde dieser Antrag abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass der Antrag aufgrund der mangelnden Zahlungsbereitschaft des nunmehrigen Beschwerdeführers in dem gegen ihn geführten weiteren Verfahren zu Zahl *** (offene Forderung in Höhe von Euro 196,40) in dem bislang noch keine Zahlung eingelangt ist, abgewiesen werden musste.
Dagegen wurde am 15.12.2021 fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass er auch die Geldstrafe in der Höhe von Euro 513,- betreffend Herrn BB bezahlen müsse und der Beschwerdeführer nun arbeitslos sei und er leider nicht alles auf einmal bezahlen könne.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Strafakt der belangten Behörde.
Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Nachdem es sich bei Anträgen auf Gewährung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung gemäß § 54b Abs 3 VStG um eine Verwaltungsstrafsache handelt und zudem die Entscheidung über einen Ratenzahlungsantrag einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstellt, konnte in der vorliegenden Beschwerdesache auf der Rechtsgrundlage des § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung Abstand genommen werden, zumal vorliegend auch von keiner Partei die Vornahme einer Verhandlung beantragt worden ist (vgl VwGH 15.09.2020, Ra 2020/17/0071; VwGH 22.02.2013, 2011/02/0232; ua).
III.Rechtslage:
Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:
Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 58/2018:
„§ 54b
Vollstreckung von Geldstrafen
(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(…)
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
IV.Erwägungen:
1. Nach § 54b Abs 2 erster Satz VStG ist die dem ausstehenden Strafbetrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist.
Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde allerdings gemäß § 54b Abs 3 VStG auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird.
Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Anwendung des § 54b Abs 3 VStG dann kein Raum, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle gegeben sind.
Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl VwGH 05.06.2020, Ro 2019/04/0228).
Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl VwGH 19.05.2014, 2013/09/0126).
3. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) setzt somit zunächst die Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafen voraus.
Es ist daher zu erheben, ob die verhängten Geldstrafen mit hoher Wahrscheinlichkeit einbringlich oder uneinbringlich sind (vgl VfSlg.12.748/1991).
4. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde in der Begründung der bekämpften Entscheidung ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer eine noch nicht bezahlte Gelstrafe aus dem Jahr 2020 betreffend eine andere Übertretung besteht.
Dies wurde in der Beschwerde auch gar nicht bestritten.
Zudem wird im Antrag selbst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine Leistung des AMS bezieht und wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer arbeitslos ist.
5. Zusammengefasst ergibt sich sohin bereits aus der unwidersprochen gebliebenen Begründung der bekämpften Entscheidung sowie dem Vorbringen im gegenständlichen Antrag auf Teilzahlung („Ratenzahlung“) und in der Beschwerde, dass es im gegenständlichen Fall im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung damit an einer essentiellen Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung in Form der beantragten Ratenzahlung (in Höhe von Euro 50,00 monatlich) fehlt, nämlich an der grundsätzlichen Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafen.
Es wurde daher von der belangten Behörde berechtigterweise die mit Eingabe 13.08.2021 angestrebte Teilzahlung („Ratenzahlung“) betreffend die in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2021, Zl ***, verhängten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt Euro 513,- abgelehnt.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.