LVwG T LVwG-2021/38/2973-17

LVwG-2021/38/2973-17Landesverwaltungsgericht25.07.2022

Regest

Sanierungsmaßnahmen<br/>baupolizeilicher Auftrag<br/>wirtschaftliche Zumutbarkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/38/2973-17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.38.2973.17

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.10.2021, Zl ***, betreffend ein baupolizeiliches Verfahren, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin wird gemäß § 47 Abs 2 TBO 2022 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, das Wirtschaftsgebäude auf Gst **1, KG X bis zum 31.12.2022 zu entfernen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Barauslagen für den statischen Sachverständigen in der Höhe von € 655,10 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auf das Konto bei der CC AG, BIC: ***, IBAN: *** zu überweisen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.10.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, gemäß § 47 Abs 2 Tiroler Bauordnung 2018 als Eigentümerin der baulichen Anlage auf Gst **1, KG X, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1. Vordach:

Der Dachüberstand muss in den gebrochenen Bereichen kurzfristig abgetragen werden.

2. Dach:

Die Dichtigkeit des Dachs muss mit einer Notsicherung vorübergehend hergestellt werden.

3. Decke über Stall:

Um die Tragsicherheit nicht weiter zu verringern muss eine Schwerlaststütze kraftschlüssig

eingebaut werden, die eine weitere horizontale Verschiebung der Deckenebene verhindert.

Für die Durchführung der Maßnahmen wurde eine Frist von zwei Monaten eingeräumt.

In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass das gegenständliche Wirtschaftsgebäude auf Gst **1, KG X, mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.04.1994, Zl ***, unter Denkmalschutz gestellt worden sei. Das Gebäude befinde sich seit Jahren in einem äußerst schlechten Gesamtbauzustand. Es fehle an der Standsicherheit und würden auch gravierende statische Mängel vorliegen. Das Gebäude werde seit Jahrzenten nicht mehr genutzt, bereits im Jahre 2017 habe die Beschwerdeführerin den Zustand des Wirtschaftsgebäudes besonders in Bezug auf die Statik überprüfen lassen. Schon damals sei festgestellt worden, dass die Fundierungen feucht seien und unzureichend bemessen und gegründet seien. Die lastabtragenden Holzwände seien in ihrer Ebene ausgebuchtet und in der Vertikalen stark verschoben. Weiters seien die Anschlüsse zu Querwänden verfault oder abgerissen.

Die Holztramdecken seien im Auflagebereich morsch, ausgerissen und unzureichend bemessen. Die Holzsäulen im Obergeschoß würden starke Auflagereinpressungen sowie Schiefstellungen und unzureichende Bemessungen aufweisen. Die Deckenunterzüge würden starke vertikale Verformungen, sowie Einpressungen an den Auflagepunkten sowie zu weite Spannweiten aufweisen.

Der Sachverständige habe die Standsicherheit des Wirtschaftsgebäudes insbesondere für bevorstehende Wintereinbrüche als nicht sicher bezeichnet.

Es seien von der Beschwerdeführerin unmittelbar Abstützungen vorgenommen worden. Jedoch habe sich der Gesamtzustand des Gebäudes in den letzten vier Jahren noch massiv verschlechtert. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin sogar einen Antrag auf Zerstörung des abbruchreifen denkmalgeschützten Wirtschaftsgebäudes beim Bundesdenkmalamt eingebracht.

Gemäß § 47 Abs 2 TBO habe die Baubehörde dem Eigentümer der baulichen Anlage entsprechende Instandsetzungsarbeiten innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn der Eigentümer seiner Instandhaltungspflicht nicht nachkomme. Wenn jedoch Baugebrechen vorliegen würden, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bewirken, so müsse die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage den Abbruch auftragen.

Es sei speziell zu berücksichtigen, dass sich der Zustand des Gebäudes in den letzten vier Jahren weiters verschlechtert habe. In der Nähe der baulichen Anlage befinde sich ein Kinderbetreuungszentrum und es sei damit zu rechnen, dass sich neben anderen Personen auch Kinder in der Nähe und unter Umständen aus Neugierde heraus, trotz Verbotes auch in das Wirtschaftsgebäude, hineinbegeben könnten. Es sei eine Tatsache, dass sich kein Zimmerer oder Holzbauer finden lasse, der aufgrund der vorliegenden Baumängel und der zu befürchtenden Einsturzgefahr bereit sei, auf das Dach zu steigen, um eine Notsicherung oder eine Sanierung durchzuführen.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei eine Sanierung des Wirtschaftsgebäudes nicht mehr möglich und auch wirtschaftlich nicht zumutbar. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe es eine definierte Zumutbarkeitsgrenze über die hinaus die Erhaltungspflicht des Eigentümers nicht gegeben sei.

Auch der Sachverständige im nunmehrigen Verfahren, der auch die Gutachten für das Denkmalamt erstelle, habe umfangreiche Mängel in seinem Gutachten aufgezeigt. Allerdings habe sich der Sachverständige im gegenständlichen Gutachten in keiner Weise mit dem Ergebnis der Begutachtung des Privatsachverständigen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es sei unverständlich, dass die Gemeinde im Hinblick auf die Gefährdung von Leben und Gesundheit nicht einen sofortigen Abbruchbescheid erlasse. Wegen der mangelnden wirtschaftlichen Zumutbarkeit könne die Beschwerdeführerin auch nicht die aufgetragenen Instandsetzungsarbeiten durchführen. Es werde auch beantragt, dem bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da im Falle der zwangsweisen Durchsetzung der Instandsetzungsmaßnahmen Instandsetzungskosten für die Eigentümerin entstehen würden, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol im Nachhinein den bekämpften Bescheid aufhebe.

Es werde auch beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, eventualiter den Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin der gänzliche Abbruch des Wirtschaftsgebäudes aufgetragen wird; in eventu das Verfahren zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung an die Baubehörde zurückverweisen.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein statisches Gutachten von DD zu den vorhandenen Mängeln und ein hochbautechnisches Gutachten von EE zur Frage der Wirtschaftlichkeit eingeholt.

Diese beiden Gutachten wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Wirtschaftsgebäude auf der Bauparzelle **1, X, mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.04.1994, Zl ***, unter Denkmalschutz gestellt wurde. Dieses Wirtschaftsgebäude ist seit Jahren ungenutzt.

Das Wirtschaftsgebäude besteht aus einem Stall im UG samt Nebenräumen. Das EG ist als Tenne genutzt worden. Der Dachstuhl ist nicht begehbar und dient aktuell als Holzlager. Beim Eingang wurden später Schupfen angebaut und einer davon wird als Holzlager genutzt.

Am Süd-Westeck wurden Teile erneuert, die aber nicht ausreichend mit dem Bestand verbunden wurden. Das Gebäude wurde seit Jahrzehnten nicht mehr entsprechend seinem ursprünglichen Zweck genutzt. Das EG wird als Abstellraum verwendet. Für die Sanierung der Ebene zwischen Stall und EG muss die gesamte Holzkonstruktion zerlegt und neu zusammengebaut werden. Dabei müssen auch die morschen Beläge, auch am Balkon, getauscht werden.

Das Schindeldach muss neu eingedeckt werden. Das Tor auf der Westseite muss stabilisiert werden und die Holzböden sind zu sanieren bzw teilzuerneuern. Durch den bautechnischen Zustand des Gebäudes besteht Gefahr für Leib und Leben.

Diese Maßnahmen sind technisch möglich, aber nur unter Heranziehung eines Fachbetriebes mit entsprechender Sicherung der Arbeitnehmer durchzuführen.

Die Kosten für den Abbruch des Bestandsobjektes belaufen sich auf ca € 64.584,00 brutto. Die Kosten für die Sanierung des Gebäudes belaufen sich auf ca € 202.659,90. Die Sanierungskosten sind somit um ca 300 % höher als die Kosten des Abrrisses und sind aus wirtschaftlicher Sicht nicht zumutbar.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, sowie durch Einholung zweier Gutachten.

Die Ausführungen zu den Maßnahmen, die für eine Sanierung des Gebäudes durchzuführen sind und auch die Feststellung der technischen Machbarkeit resultieren aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des dem landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Statik vom 11.04.2022. Dieses wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.07.2022 erörtert und konnte in seiner Beweiskraft nicht widerlegt werden. Zudem hat die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, dass am Gebäude umfangreiche Mängel vorhanden sind.

Die Feststellungen zu den Kosten des Abbruches und der Sanierung resultieren aus dem schlüssigen Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen EE vom 18.05.2022, Zl: ***.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 47 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (kurz TBO), sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.

Gemäß § 47 Abs 2 TBO hat die Behörde, wenn den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen wird, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.

V.Rechtliche Beurteilung:

Unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 47 Abs 2 TBO hat die belangte Behörde der Eigentümerin des Gst **1, KG X, aufgetragen, verschiedene Sicherungsmaßnahmen am Bestandsobjekt durchzuführen.

Die wesentliche Frage im gegenständlichen Fall war, ob mit diesen Maßnahmen das gegenständliche Objekt wieder den Erfordernissen der Sicherheit entspricht oder ob bereits derart massive Mängel vorliegen, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bewirken und mit dem erteilten baupolizeilichen Auftrag nicht beseitigt werden können. Weiters war auch zu klären, ob deren Behebung technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Aus diesem Grund wurde von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes zunächst ein Gutachten zur Frage, ob eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen im gegenständlichen Fall vorhanden ist und ob deren Behebung technisch überhaupt möglich ist.

Darüber hinaus wurde auch ein Gutachten zur Frage eingeholt, ob eine wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Sanierung im gegenständlichen Fall vorliegt. Die Prüfung dieser Fragestellung wurde von Seiten der belangten Behörde nicht durchgeführt, konnte aber im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, schon dann vor, wenn durch den Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur einer Person gegenüber herbeigeführt oder vergrößert werden kann (vgl VwGH 23.07.2013, 2011/05/0131). Der statische Gutachter kommt in seinem Gutachten vom 11.04.2022 zum Ergebnis, dass beim gegenständlichen Wirtschaftsgebäude Baugebrechen vorliegen, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellen, sodass im Sinne der Judikatur jedenfalls ein Einschreiten der Behörde im gegenständlichen Fall geboten ist. Allerdings wird mit den vom Bürgermeister der Gemeinde X vorgeschriebenen Maßnahmen nur ein geringer Teil der Mängel behoben bzw handelt es sich nur um unzureichende Sicherungsmaßnahmen, die gesamt nicht geeignet sind, die grundsätzlichen Mängel am Bauzustand des Gebäudes, die dezidiert eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellen, zu beheben. Nach dem Wortlaut des § 47 Abs 2 TBO ist die Behörde bei der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages verpflichtet, mit den Maßnahmen die Instandsetzung der baulichen Anlage zu erreichen, was aber tatsächlich im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Gemäß § 47 Abs 2 2.Satz TBO hat die Behörde bei Baugebrechen, die eben eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellen, darüber hinaus zu klären, ob die Behebung dieser überhaupt technisch möglich oder wirtschaftlich vertretbar ist, da ansonsten der Abbruch der baulichen Anlage aufzutragen ist. Der statische Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass grundsätzlich eine technische Machbarkeit der Mängelbehebung möglich ist, obwohl er ausführt, dass große Teile des Gebäudes zerlegt und zur Gänze neu aufgebaut werden müssen. Somit ist in einem weiteren Verfahrensschritt zu klären, ob auch eine wirtschaftliche Vertretbarkeit für derart umfangreiche Maßnahmen gegeben ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, muss sich die Behörde bei einem gutachterlichen Instandsetzungsvorschlag insbesondere auch mit der Frage der Wirtschaftlichkeit auseinandersetzen (vgl VwGH 05.07.2007, 2006/06/0323).

Der dem landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 18.05.2022, Zl: ***, zum Ergebnis, dass die Sanierungskosten um ca. 300 % höher liegen, als die Kosten für den Abbruch, sodass rein aus wirtschaftlicher Sicht die Sanierung nicht zumutbar ist.

Fraglich ist letztendlich noch, inwieweit der Denkmalschutz im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen ist. In der Tiroler Bauordnung wird in Bezug auf den Denkmalschutz beim Abbruch von Gebäuden in § 49 Abs 4 TBO ausgeführt, dass der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden unzulässig ist. Im baupolizeilichen Verfahren des § 47 TBO verschweigt sich der Gesetzgeber. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass beim Vorliegen von Baugebrechen eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, die ein unmittelbares Handeln benötigt.

Auch § 5 Abs 1 Denkmalschutzgesetz sieht vor, dass es keiner Bewilligung bei der Zerstörung von Denkmälern bedarf, wenn Gefahr in Verzug besteht. In Zusammenschau der beiden Normen ist der Schluss zu ziehen, dass der Schutz des Lebens und der Gesundheit jedenfalls vorrangig zur Erhaltung eines Denkmales einzustufen ist.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin stattzugeben, dass im gegenständlichen Fall derart umfangreiche Sanierungsmaßnahmen notwendig sind, die ihr wirtschaftlich nicht zumutbar sind, sodass der Beschwerde stattzugeben war, und der Instandsetzungsauftrag gemäß § 47 Abs 2 TBO der belangten Behörde in einen Abbruchsauftrag geändert werden musste.

Am Rande sei noch erwähnt, dass der belangten Behörde gemäß § 47 Abs 4 TBO bei Vorliegen von Gefahr in Verzug die Möglichkeit eingeräumt ist, erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten der Eigentümerin auch ohne deren Anhörung anzuordnen.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs 2 AVG kann das Verwaltungsgericht, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige heranziehen.

Zur Beurteilung statischer Fragen war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beiziehung eines statischen Sachverständigen erforderlich. Da dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine amtlichen statischen Sachverständigen beigegeben sind oder zur Verfügung stehen, wurde gemäß § 52 Abs 2 AVG der brandschutztechnische Sachverständige DD mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.11.2021 zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen (§ 76 Abs 1 AVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelten diese Gebühren der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht dann als erwachsen, wenn sie dem Sachverständigen gegenüber mittels Bescheid gemäß § 53a Abs 2 AVG festgesetzt wurden. Vorher kommt – auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung – ein Ersatz der Barauslagen nicht in Betracht (vgl VwGH 24.02.2004, Zl 2002/05/0658). Zudem müssen die Gebühren bereits von der Behörde bzw dem Landesverwaltungsgericht tatsächlich bezahlt worden sein. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, liegen keine Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG vor und ist die Vorschreibung des Kostenersatzes an den Antragsteller somit nicht zulässig (VwGH 15.11.2001, Zl 2000/07/0282).

Wie oben angeführt, wurden im vorliegenden Fall die Gebühren des statischen Sachverständigen vom Landesverwaltungsgericht Tirol bescheidmäßig festgesetzt und auch beglichen.

Soweit Barauslagen durch die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger entstanden sind, setzt die Ersatzpflicht der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß § 76 Abs 2 AVG 1991 zudem voraus, dass die Voraussetzungen der Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger iSd § 52 Abs 2 oder 3 AVG vorlagen. Dass diese Voraussetzungen vorlagen, wurde einleitend bereits ausgeführt.

Die Ersatzpflicht trifft gemäß § 76 Abs 1 AVG die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. In der Lehre besteht kein Zweifel daran, dass damit nur (mehr) der Antrag an die erstinstanzliche Behörde, nicht aber der Berufungsantrag bzw Beschwerdeantrag gemeint ist. Bei Zugrundelegung dieser Interpretation kann § 76 Abs 1 erster Satz AVG keinesfalls als Grundlage dafür dienen, anderen Personen, also auch nicht den mitbeteiligten Parteien des auf Antrag eingeleiteten Verfahrens (also zB dem berufenden Nachbarn), die Kosten des Berufungs- bzw Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls unabhängig davon, ob sie mit ihrer Berufung durchdringen oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 24 und 25).

Im vorliegenden Fall wurde das baupolizeiliche Verfahren aufgrund der Untätigkeit der Beschwerdeführerin eingeleitet. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG iVm der vorstehend zitierten Literatur trifft diese daher die Pflicht, die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.06.2022 bestimmten und bereits bezahlten Kosten in der Höhe von insgesamt Euro 655,10 zu tragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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