LVwG T LVwG-2022/13/1166-3

LVwG-2022/13/1166-3Landesverwaltungsgericht25.07.2022

Regest

Nachzahlung der Familienbeihilfe,<br/>Vermögen,<br/>fehlende Notlage

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/13/1166-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.13.1166.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter RA BB, vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 17.03.2022, Zl ***, betreffend die Einstellung der bewilligten Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der Bürgermeister der Stadt Z die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 04.03.2022, Zl ***, bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 31.03.2022 ein.

Diese Einstellung wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der am 02.02.2022 erfolgten Nachzahlung der Familienbeihilfe für die letzten 5 Jahre in Höhe von EUR 24.923,40 nicht mehr in einer Notlage gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG befinde und dieser daher keinen Anspruch mehr auf Mindestsicherung habe. Die laufende Familienbeihilfe zähle zwar nicht zum anrechenbaren Einkommen, allerdings sei eine Nachzahlung der Familienbeihilfe als Vermögen iSd § 22 Abs 1 lit a zu werten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter, dieser wiederum vertreten durch die ausgewiesene Rechtsanwaltskanzlei, fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an einer kognitiven Störung und an einer Verhaltensstörung mit Interessenslosigkeit und Antriebsminderung leide. Dies vor dem Hintergrund einer langjährigen Polytoxikomanie und einer psychischen Erkrankung, weshalb er nicht erwerbsfähig sei. Der Beschwerdeführer werde zudem vom Verein „Psychosozialer Pflegedienst“ (PSP) und der Volkshilfe Tirol betreut. Er beziehe monatlich Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von EUR 305,00 und Familienbeihilfe in Höhe von EUR 379,40 sowie Mindestsicherung in Höhe von EUR 733,46. Außerdem beziehe er monatlich einen Heizkostenzuschuss in Höhe von EUR 43,00 und eine einmalige Unterstützung der Miete in Höhe von EUR 167,46. Der Beschwerdeführer wohne allein in einer Stadtwohnung und die monatliche Miete betrage EUR 415,03. Davon würden EUR 248,00 durch die Mietzinsbeihilfe abgedeckt. Die Differenz samt Heilkosten werde durch die Mindestsicherung (Mietzuschuss in Höhe von EUR 210,03 und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 733,46) abgedeckt. Der Beschwerdeführer besitze zwei Konten. Es handle sich hierbei um ein Girokonto, auf dem alle Einnahmen und Ausgaben getätigten würden, und um ein Taschengeldkonto, wovon der Beschwerdeführer wöchentlich einen Maximalbetrag beheben könne. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter habe aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme sodann am 03.09.2021 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung beim Finanzamt Z eingebracht. Diesem Antrag sei dann stattgegeben worden und daher habe der Beschwerdeführer die gegenständliche Nachzahlung erhalten. Aufgrund dieser Nachzahlung seien sodann alle Förderstellen in Bezug auf sein Vermögen und seine Schulden informiert worden. Daraufhin sei der gegenständliche Einstellungsbescheid ergangen, allerdings stütze sich die belangte Behörde auf das Erkenntnis LVwG-*** und verkenne, dass dieses nicht mit den Tatsachen des Beschwerdeführers übereinstimme. In diesem Erkenntnis sei Vermögen verschwiegen worden, was auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Somit liege kein entscheidungswesentlicher Grund für die Einstellung vor. Ferner seien weder das Einkommen noch die Schulden berücksichtigt worden, sondern lediglich die Nachzahlung der Familienbeihilfe. Die belangte Behörde habe zudem übersehen, dass es sich bei der Nachzahlung nicht um Vermögen, sondern unter Berücksichtigung der anzustellenden „Zuflussbetrachtung“ um Einkommen handle. Dazu sei auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2019, LVwG-***, zu verweisen.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt am 02.05.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Eingabe vom 30.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die ausgewiesene Rechtsanwaltskanzlei, die Anordnung der Auszahlung der Mindestsicherung für April und Mai 2022. Dies mit der Begründung, dass gemäß § 31 Abs 2 TMSG die Bezirksverwaltungsbehörde auch im Fall einer Beschwerde gegen den die Mindestsicherung beendenden Bescheid die Leistung vorläufig zu erbringen habe. Dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, sei weder mitgeteilt worden, noch sei dies gesetzlich vorgesehen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und wohnt alleine in einer Stadtwohnung in Z. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 15.07.2021, Zl ***, wurde diesem ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt.

Aufgrund mehrerer Leiden (Polytoxikomanie; chronische Bronchitis; Atemnot bei Belastung) wurde beim erwerbsunfähigen Beschwerdeführer ein Behinderungsgrad von 100 % durch die Amtsärztin festgestellt. Angesichts dieser erheblichen Behinderung beantragte der gerichtliche Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer die erhöhte Familienbeihilfe. Am 02.02.2022 erhielt dieser sodann eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 24.923,40 für die letzten fünf Jahre.

Am 03.03.2022 stellte der gerichtliche Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Mindestsicherung. Mit Bescheid vom 04.03.2022, Zl ***, wurde diesem eine monatliche Mindestsicherung in Höhe von EUR 943,49 (davon EUR 733,46 zur Sicherung des Lebensunterhaltes; EUR 167,03 als Unterstützung für die Miete und EUR 43,00 als Unterstützung für die Beheizung, sohin EUR 210,03 zur Sicherung des Wohnbedarfes) für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 31.07.2022 gewährt.

Mit Schreiben vom 09.03.2022 teilte der gerichtliche Erwachsenenvertreter dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Z, Stadtmagistrat Abteilung DD, die geänderte Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers mit (insbesondere die Gutschrift der Nachzahlung der Familienbeihilfe) und legte eine Auflistung über die finanzielle Situation dar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 17.03.2022, Zl ***, wurde die bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 31.03.2022 eingestellt.

Der Beschwerdeführer besitzt zwei Konten und zwar ein Hauptkonto und ein Taschengeldkonto. Das Hauptkonto des Beschwerdeführers beläuft sich per 08.03.2022 auf EUR 28.523,46.

Der Beschwerdeführer bezieht derzeit monatlich folgende Einnahmen, die direkt auf das oben angeführte Konto gutgebucht werden:

Pflegegeld (Stufe 2) EUR 305,00

erhöhte Familienbeihilfe EUR 379,40

Der Beschwerdeführer hat folgende monatliche Ausgaben direkt zu tragen:

Strom/Gas, IKB EUR 37,00

Volkshilfe Tirolca.EUR 45,00

Mietzins EUR 415,03 (abzüglich EUR 248,00 Mietzinsbeihilfe)

Die Schulden des Beschwerdeführers belaufen sich per 10.08.2021 auf EUR 6.045,45.

Am 30.05.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, dieser wiederum vertreten durch die ausgewiesene Rechtsanwaltskanzlei, einen Antrag auf Anordnung der Auszahlung der Mindestsicherung für April und Mai 2022.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers ergib sich insbesondere aus der Auflistung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, in der sämtliche Einnahmen und Ausgaben angeführt sind, sowie aus dem Girokontostand.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist die Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

Laut § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich eine Person in einer Notlage, wenn diese ihren Lebensunterhalt, ihren Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

§ 15 Abs 1 TMSG sieht vor, dass der Hilfesuchende vor Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen hat.

Der Einkommensbegriff umfasst gemäß § 2 Abs 13 TMSG alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

Laut Abs 2 lit a des § 15 TMSG sind bei der Berechnung der Höhe des Einkommens die Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, außer Ansatz zu lassen.

§ 15 Abs 5 lit e TMSG sieht vor, dass von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichen Vermögen jedenfalls abzusehen ist, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.

Gemäß § 30 Abs 3 TMSG ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung neu zu bestimmen, wenn sich eine für die Bestimmung maßgebliche Voraussetzung ändert.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 04.03.2022, Zl ***, eine Mindestsicherung in Höhe von EUR 943,49 (davon EUR 733,46 zur Sicherung des Lebensunterhaltes; EUR 167,03 als Unterstützung für die Miete und EUR 43,00 als Unterstützung für die Beheizung, sohin EUR 210,03 zur Sicherung des Wohnbedarfes) für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 31.07.2022 gewährt. Dies aufgrund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer erwerbsunfähig ist und sich zum Bewilligungszeitpunkt laut Aktenlage in einer Notlage gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG befand.

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter teilte dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Z, Stadtmagistrat Abteilung DD, am 09.03.2022 die geänderte Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers mit, da er für diesen einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gestellt hatte und dem Beschwerdeführer daraufhin auf sein Girokonto am 02.02.2022 eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 24.923,40 für die letzten fünf Jahre gutgeschrieben worden ist.

In diesem Zusammenhang stellt sich die rechtlich zu beurteilende Frage, ob die gegenständliche Nachzahlung als Einkommen oder als Vermögen zu werten ist, was eine Abgrenzung zwischen „Einkommen“ und Vermögen“ notwendig macht. In Zweifelsfällen ist auf die „Zuflussbetrachtung“ iSd § 2 Abs 13 TMSG abzustellen. Danach ist die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handelt es sich um Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfszeitraumes nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu (vgl etwa VwGH 05.11.2020, Ra 2019/10/0199; VwGH 25.05.2018; Ra 2017/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall der Gewährung von Sozialhilfe - unter Verweis auf Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, S. 402 ff - zwar darauf hingewiesen, dass der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) unabhängig davon vorzunehmen ist, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw. Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw. erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel besteht unter dem zu behandelnden Gesichtspunkt lediglich darin, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (vgl etwa VwGH 30.09.1994, Zl. 93/08/0001; VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055; VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0199). Nach ständiger Rechtsprechung zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe (vgl. zum Nö Sozialhilfegesetz etwa E vom 29. April 2002, Zl. 98/03/0289) sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln und ist es dabei nicht maßgeblich, aus welchen Quellen Ersparnisse gebildet wurden. Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet wurden, die "bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben" (vgl etwa VwGH 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0071; VwGH 29.01.2009, Zl- 2006/10/0060; VwGH 09.08.2016, Ra 2015/10/0134), sind sie als Vermögen im Sinne der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch für ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen erkannt, dass dieses die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann (vgl etwa VwGH 29.04.2002, Zl. 98/03/0289; VwGH 19.12.2005, Zl. 2003/10/0200; VwGH 31.05.2006, 2003/10/0203; VwGH 10.02.2021, Ra 2020/10/0032). Nichts Anderes gilt bei der Beurteilung der Frage, ob die Gewährung von Sozialhilfe nicht in Betracht kommt, weil das Vermögen des Betreffenden zur Sicherung des Lebensbedarfs ausreicht (vgl etwa VwGH 29.04.2009, Zl. 2007/10/0258; VwGH 25.04.2013, Zl. 2011/10/0123).

Grundsätzlich sind laufende Zahlungen der Familienbeihilfe als Einkommen iSd § 2 Abs 13 TMSG zu werten, allerdings sind diese gemäß § 15 Abs 2 lit a TMSG bei der Berechnung des Einkommens außer Acht zu lassen. Aufgrund der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Beschwerdeführer jedoch mit seinem Vorbringen, die Nachzahlung der Familienbeihilfe sei als Einkommen zu werten und sei daher nicht zu berücksichtigen, nicht durchdringen. Die Nachzahlung ist zwar am 02.02.2022 dem Beschwerdeführer zugeflossen und dies für den Bedarfszeitraum der letzten fünf Jahre, allerdings sind die Ersparnisse auf seinem Hauptkonto in Höhe von EUR 28.523,46 per 08.03.2022 als Vermögen bzw als Vermögenszuwachs zu werten. Die Quelle aus denen die Ersparnisse gebildet werden ist nämlich nicht maßgeblich. Diese können laut Rechtsprechung auch aus Einkommensteilen gebildet werden, die bei der Gewährung von Mindestsicherung außer Ansatz zu bleiben haben.

Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nachzahlung über Vermögen iSd § 22 Abs 1 lit a TMSG verfüge. Hierbei handelt es sich aber um jenen Fall, wonach der Mindestsicherungsbezieher nach dem Bezug von Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer die Nachzahlung jedoch am 02.02.2022 gutgeschrieben. Der Antrag auf Mindestsicherung erfolgte am 03.03.2022. Trotz alldem verfügt der Beschwerdeführer laut der oben angeführten Rechtsprechung über Vermögen gemäß § 15 Abs 1 TMSG und somit über eigene Mittel, die er vor Gewährung von Mindestsicherung einzusetzen hat. Die belangte Behörde hat somit zu Recht aufgrund der Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen und zwar der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in einer Notlage befindet, die bewilligte Mindestsicherung per 31.03.2022 eingestellt. Selbst nach Abzug des Freibetrages in Höhe von EUR 1.955,88, das dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG bei Anmietung zusteht, verbleiben diesem EUR 26.567,58. Diese Ersparnisse reichen wohl zur Sicherung des Lebensbedarfes und des Wohnbedarfes vorerst aus.

Zumal es sich beim gegenständlichen Fall lediglich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handelt, war eine weitere Klärung der Rechtssache durch die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 MRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl etwa VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221; VwGH 31.03.2014, 2011/06/0024).

In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Auszahlung der Mindestsicherung für April und Mai 2022 vom 30.05.2022 ist anzuführen, dass gemäß § 27 Abs 1 lit a TMSG die Entscheidung über die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen sowie die Feststellung des Ruhens und Erlöschens des Anspruchs auf Grundleistung den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs 3) fällt. Der Antrag wurde somit am 18.05.2022 bei der zuständigen Behörde gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist hierfür nicht zuständig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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