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LVwG-2022/22/0342-11•LVwG T LVwG-2022/22/0342-11
LVwG-2022/22/0342-11Landesverwaltungsgericht25.07.2022
Gesundheitliche Eignung<br/>Einschränkung<br/>Befristung<br/>Lenkberechtigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.9.2021, Zl. *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG wie folgt eingeschränkt:
a)Die Lenkberechtigung wird auf die Klasse B eingeschränkt.
b)Die Lenkberechtigung wird bis zum 1.7.2024 befristet.
c)Vor Ablauf der Befristung ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung vornehmen zu lassen.
d)Jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, ist eine internistische Kontrolluntersuchung durchzuführen und ist die entsprechende fachärztliche Stellungnahme unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Y zu übermitteln.
e)Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 50 km vom Wohnsitz - Code 62. nach FSG-DV.
f)Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt – Code 67. nach FSG-DV.
Zwecks Neuausstellung ist der Führerschein gemäß § 13 Abs 5 FSG bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzuliefern.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.9.2021, Zl. *** wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, und B aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass bei ihr entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gesundheitlichen Voraussetzungen gegeben seien.
Nach Einholung fehlender Aktenteile (siehe Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.2.2022 samt Urgenz vom 9.3.2022) bestellte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 18.5.2022 CC zum nichtamtlichen verkehrspsychologischen Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren. In der Folge wurde mit diesem Sachverständigen eine „Probefahrt“ mit der Beschwerdeführerin durchgeführt und erstellte der Sachverständigen daraufhin die mit 19.6.2022 datierte “Verkehrspsychologische Stellungnahme“.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete daraufhin folgendes, mit 30.6.2022 datierte Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und an die belangte Behörde:
„Sehr Geehrte,
mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.1.2022, Zl. *** wurde die mit Mandatsbescheid vom 14.9.2021 ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung bestätigt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die mangelnde gesundheitliche Eignung der AA bestritten.
In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 10.3.2022 stützt sich der medizinische Amtssachverständige im Wesentlichen auf die negative VPU vom 29.6.2021. Nunmehr wurde zusammen mit dem bestellten verkehrspsychologischen Sachverständigen CC eine „Beobachtungsfahrt“ durchgeführt und gab dieser Sachverständigen in der Folge eine mit 19.6.2022 datierte „Verkehrspsychologische Stellungnahme“ ab.
Darin kommt er, für den Gefertigten als langjährigen Führerscheinprüfer im Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar, zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin „unter Auflagen“ zum Lenken von KFZ der Klasse B geeignet erscheint. Als Auflagen schlägt der Sachverständige eine Befristung auf vorerst 2 Jahre, Autobahnverbot und eine örtliche Beschränkung auf 50 km vor.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol beabsichtigt nun, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtene Bescheid zu beheben und die Gültigkeit der Lenkberechtigung (der seitens der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellte Führerschein lautet auf die Klassen A und B – siehe Bescheid vom 14.4.2021) gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG wie folgt einzuschränken:
a)Die Lenkberechtigung wird auf die Klasse B eingeschränkt.
b)Die Lenkberechtigung wird bis zum 1.7.2024 befristet.
c)Vor Ablauf der Befristung ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung vornehmen zu lassen.
d)Jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, ist eine internistische Kontrolluntersuchung durchzuführen und ist die entsprechende fachärztliche Stellungnahme unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Y zu übermitteln.
e)Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 50 km vom Wohnsitz - Code 62. nach FSG-DV.
f)Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt – Code 67. nach FSG-DV.
Zwecks Neuausstellung wäre der Führerschein gemäß § 13 Abs 5 FSG bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzuliefern.
Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und allfällige Einwendungen gegen die geplante Vorgangsweise des Gerichts eingehend zu begründen. Hiefür wird Ihnen eine Frist von drei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eingeräumt. Sollte keine Stellungnahmen einlangen, geht das Gericht davon aus, dass der geplanten Vorgangsweise zugestimmt wird.“
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stimmte der vom Landesverwaltungsgericht Tirol in Aussicht gestellten Vorgangsweise mit Eingabe vom 7.7.2022 ausdrücklich zu. Die belangte Behörde verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2021/54 (FSG) zu berücksichtigen:
„§ 24.
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
(…)“
III.Rechtliche Erwägungen:
Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht fest, dass in der vorliegenden Fallkonstellation eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nicht angezeigt ist. Die amtsärztlichen Bedenken haben sich allein auf die ursprünglich negative Verkehrspsychologische Stellungnahme gestützt. Diese konnten mittlerweile insofern entkräftet werden, als nach Durchführung einer „Probefahrt“ unter Teilnahme des Gefertigten (dieser war langejähriger Führerscheinprüfer) und dem bestellten verkehrspsychologischen Sachverständigen festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung nicht entzogen werden, sondern diese lediglich unter Vorschreibung diverser, namentlich im Spruch angeführter Auflagen/Befristungen eingeschränkt werden muss. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen erscheinen dem erkennenden Gericht unter Beachtung der bei der „Beobachtungsfahrt“ gewonnenen Eindrücke, die sich mit jenen des Sachverständigen decken, als schlüssig und nachvollziehbar und schließt sich das Gericht diesen vollinhaltlich an.
Gegen die nunmehr gewählte Vorgangsweise wurden weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin Einwände erhoben. Insgesamt sind daher die Voraussetzungen für die nunmehr erfolgte Einschränkung der bestehenden Lenkberechtigung bei der Beschwerdeführerin gegeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Franz Triendl
(Richter)
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