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LVwG-2021/22/2370-13•LVwG T LVwG-2021/22/2370-13
LVwG-2021/22/2370-13Landesverwaltungsgericht26.07.2022
Anzeigeverfahren<br/>anzeigepflichtige Maßnahme<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch die BB, Rechtsanwalt-GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.7.2021, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 450 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt.
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH, FN *** t mit Sitz in Z, welche Inhaberin des Campingplatzes am Standort in **** Y, Adresse 2 ist, zu verantworten, dass zumindest vom 20.04.2021 bis zum 10.05.2021 am gegenständlichen Campingplatz Umbauarbeiten (Fertigbetonblöcke, Montage von MM auf Eisentraversen, massive Erdbewegungen für die Ver- und Entsorgungsleitungen, Anheben des Niveaus um ca. 50 cm) durchgeführt wurden und dadurch dieser Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001 idF LGBI. Nr. 48/2021 wesentlich geändert wurde, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat.
Die Anzeige über die wesentliche Änderung des Campingplatzes Y am Standort in **** Y, Adresse 2 wurde mit Eingabe vom 02.10.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Z als zuständige Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001 eingebracht und bis dato wurde der angezeigten wesentlichen Änderung des Campingplatzes auch nicht vorzeitig zugestimmt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 16 Abs 1 lit d iVm § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001 idF LGBI. Nr. 48/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 16 Abs. 1 lit. d Tiroler Campinggesetz 2001,
LGBI. Nr. 37/2001 idF LGBI. Nr. 48/2021 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.250,00 verhängt.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen.
Ferner sind als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idgF EUR 225,-- zu bezahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher EUR 2.475,00.“
Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend ausgeführt, dass das gegenständliche Vorhaben zulässigerweise ausgeführt wurde, zumal die Aussetzung des Anzeigeverfahrens mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.1.2021 zu spät erfolgt sei.
Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 10.03.2022 und am 29.03.2022 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. In der Verhandlung am 10.03.2022 wurden die beiden Behördenvertreter (DD und EE) als Zeugen einvernommen, ebenso der Projektant FF und Herr GG. Zudem äußerte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ebenfalls als Zeuge. Im Zuge der Verhandlung vom 29.03.2022 äußerten sich der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin, DD (als Vertreter für die belangte Behörde) und der ehemalige gewerbetechnische Amtssachverständige JJ als Zeuge.
Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten.
Zur campingrechtlichen Historie des gegenständlichen Campingplatzes wird auf den Vorspruch im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.11.2021, Zl. *** Seite 1 und 2 verwiesen. Dort ist die Chronologie der campingrechtlichen Bewilligungen angeführt. Hervorzuheben ist dabei wie folgt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.02.1985, ZI ***, wurde KK, wohnhaft in Y Nr. *** (nunmehr CC GmbH) die Bewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Campingplatzes auf den Grundstücksnummern **1, **2,**3, **4, **5 und **6, alle KG Y, erteilt. Die Betriebsbewilligung erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.01.1986, Zl ***.
Mit Eingabe vom 2.10.2020 hat die CC GmbH, v.d. durch die BB, Rechtsanwalt-GmbH, Adresse 1, **** Z, bei der Bezirkshauptmannschaft Z unter Einreichung von Projektunterlagen eine wesentliche Änderung des gegenständlichen Campingplatzes nach § 4 Abs 1 Tiroler CampingG 2001 angezeigt.
Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit Bescheid vom 22.01.2021, ZI , dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Tiroler Landesregierung darüber, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird, ausgesetzt. Die gegen diesen Bescheid ergangene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.03.2021, Zl LVwG- als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.2021, Zl ***, zurückgewiesen und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2022, Zl ***, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Mandatsbescheid der belangen Behörde vom 26.04.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Vorhabens bezüglich der Anzeige vom 02.10.2020 über die wesentliche Änderung des Campingplatzes Y und der allfällige Betrieb des Campingplatzes untersagt. Diesem Mandatsbescheid lag eine Anzeige des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.4.2021 zugrunde, wonach am gegenständlichen Campingplatz sämtlicher Schnee vom gesamten Areal mit schwerem Gerät entfernt worden sei und die Bauarbeiten am Campingplatz ohne Einschränkungen weiter gehen würden. Dabei seien Punktfundamente betoniert, Mobilheime an den dafür vorgesehen Plätzen montiert und massive Erdbewegungen durchgeführt worden. 4 Fotos belegen diese Feststellungen (siehe dazu die genaue verbale Beschreibung im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.10.2021 sowie im angefochtenen Bescheid Seite 4). Die Behörde stellte dazu fest, dass mit diesen Arbeiten das per 2.10.2020 angezeigte Vorhaben aktuell fortgesetzt werde (siehe dazu auch den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.10.2021). Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.05.2021 Vorstellung erhoben.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung LL, vom 26.08.2021, ZI ***, erging die Feststellung, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs 7 in Verbindung mit den §§ 2 Abs 2, 3a Abs 3 Z 1 sowie Anhang 1 Z 20 und 23 UVP-G 2000 nicht durchzuführen ist. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Z den Bescheid vom 29.10.2021, Zl **, erlassen und in dessen Spruchpunkt I ausgeführt, dass die mit Eingang vom 02.10.2020 eingebrachte Anzeige, der CC GmbH, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, betreffend eine wesentliche Änderung gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 des Campingplatzes Y am Standort Adresse 2 in **** Y auf den Grundstücken **7, **8, **2, **1, **9, **10, **11 und 3, alle KG Y, nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen, gemäß den §§ 12 Abs 1, 4 Abs 11 iVm 6 Abs 1 lit c Z 4 iVm 6 Abs 1 zweiter Satz und 17 Abs 5 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI 37, idF LGBI 2021/48, nicht zur Kenntnis genommen und die Ausführung des Vorhabens untersagt wird. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7.6.2022, LVwG-, vollinhaltlich bestätigt. Die bescheidmäßig aufgetragene Untersagung der Fortsetzung des gegenständlichen Vorhabens (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.11.2021, Zl. ) wurde ebenfalls mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.7.2022, Zl. LVwG-, vollinhaltlich bestätigt.
Für den hier maßgeblichen Zeitraum (als Tatzeit wurde der 20.4.2021 bis 10.5.2021 angelastet) liegen folgende Ermittlungsergebnisse vor:
•Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.4.2021: „Nachdem in den letzten Tagen sämtlicher Schnee vom gesamten Areal mit schwerem Gerät entfernt wurde, gehen die Bauarbeiten am Campingplatz Y ohne Einschränkungen weiter. Betonfundamente werden betoniert, Mobile Home an den dafür vorgesehenen Plätzen montiert und massive Erdbewegungen durchgeführt. …“ (unter Anschluss von 4 Fotografien).
•Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.5.2021: Es werden weitere Fotos von den Bauarbeiten am Campingplatz übermittelt. Nach Einschätzung des Bürgermeisters werden Baugruben ausgehoben, Betonfundamente gesetzt und die „MM“ auf Eisentraversen platziert. Am gesamten Campingplatz seien massive Erdbewegungen für die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen vorgenommen worden, das gesamte Niveau sei um ca 50 cm angehoben worden. Zudem würden laufend neue Objekte angeliefert und platziert (unter Anschluss von 7 Fotografien).
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.02.1985, ZI ***, wurde KK, wohnhaft in Y Nr. *** (nunmehr CC GmbH) die Bewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Campingplatzes auf den Grundstücksnummern **1, **2,**3, **4, **5 und **6, alle KG Y, nach den campingrechtlichen Vorschriften erteilt. Die Betriebsbewilligung erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.01.1986, ZI ***.
Mit Eingabe vom 2.10.2020 hat die CC GmbH, v.d. durch die BB, Rechtsanwalt-GmbH, Adresse 1, **** Z, bei der Bezirkshauptmannschaft Z unter Einreichung von Projektunterlagen eine wesentliche Änderung des gegenständlichen Campingplatzes nach § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 angezeigt. Die maßgeblichen Details dieser Einreichung sind dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7.6.2022, LVwG-*** zu entnehmen.
Den seitens der Behörde durchgeführten Ermittlungen im Zuge des Verfahrens nach § 4 Abs 9 T-Campinggesetz 2001 ist zu entnehmen, dass mit der Ausführung der angezeigten Maßnahmen ungeachtet des fehlenden positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt begonnen wurde. Den bei Gericht ebenfalls anhängigen Verwaltungsstrafverfahren (LVwG-*** und ***) ist dazu zu entnehmen, dass wohl bereits im November 2020 (Aufstellen von sieben rechten Hälften von Mobilheimen – Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.12.2021, ***) mit der Ausführung der angezeigten Vorhaben begonnen wurde.
Jedenfalls kann als Beginn der für die Behörde als relevant für das gegenständliche Verfahren erachteten konsenslosen Ausführung der Arbeiten der 20.4.2021 - Anzeige des Bürgermeisters der Gemeinde Y samt Fotos – herangezogen werden. Dessen Feststellungen, dass hier Bauarbeiten ohne entsprechenden behördlichen Konsens durchgeführt werden, finden ihre Bestätigung in zahlreichen, oben angeführten Lokalaugenscheinen der Behördenvertreter, die jeweils mit aussagekräftigen Fotos unterlegt werden. In einer weiteren Eingabe vom 10.5.2021 bestätigt der Bürgermeister der Gemeinde Y die fortgesetzten Arbeiten beim Campingplatz Y.
Es kann daher nicht ansatzweise strittig sein, dass mit den Arbeiten der mit Eingabe vom 2.10.2020 zur Anzeige bei der Behörde gebrachten Änderungen am Campingplatz jedenfalls bereits mit 20.4. 2021 begonnen wurde und diese in der Folge auch fortgesetzt wurden. Diese Annahme wird auch nicht bestritten sondern vielmehr allein in rechtlicher Hinsicht mit dem schon oben wiedergegeben Argument gerechtfertigt, dass die Ausführung zulässig gewesen sei.
Speziell die Aussage der Verantwortlichen der Betreiberin vor Ort beim Lokalaugenschein am 9.6.2021 zeigen, dass hier seitens der Rechtsvertretung der Betreiberin eine Rechtsmeinung vertreten wurde (die sie auch in den jeweiligen Beschwerden gegen die hier maßgeblichen behördlichen Entscheidungen aufrecht hält), die nicht mit der Rechtslage in Einklang steht. So wurde, wie oben erwähnt, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2021, Zl , mit dem die Anzeige über die wesentliche Änderung des Campingplatzes gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 nicht zur Kenntnis genommen und die Ausführung des Vorhabens untersagt wurde, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7.6.2022, LVwG- keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Diesem Erkenntnis ist für das gegenständliche Verfahren wesentlich zu entnehmen, dass die Behörde jedenfalls zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Projekt erst mit 02.10.2020 als eingereicht anzusehen war und daher im Hinblick auf den viermonatige Fristenlauf gemäß § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz 2001 die Aussetzung des Verfahrens mit Bescheid vom 22.1.2021 jedenfalls rechtzeitig erfolgte.
III.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl 37, idF LGBl 2021/49 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.
[…]“
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
[…]
b)„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;
c)„Standplätze“ jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen;
[…]
g)„Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;
[…]“
„§ 4
Anzeigepflicht
(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(…)
(4) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von vier Monaten
(5) Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist weder das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis genommen noch die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt oder das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid untersagt, so darf es ausgeführt werden.
(…)“
„§ 6
Besondere Pflichten
(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass
[…]
[…]
Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 45 m² nicht übersteigen.“
„§ 16
Strafbestimmungen
(1) Wer
(…)
d)einen Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach § 4 Abs.1 errichtet oder wesentlich ändert, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat,
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 220,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.
(…)“
„§ 17
Übergangsbestimmungen
[…]
(5) § 4 Abs. 11, § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 und § 6 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2021 ist auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits anhängige Verfahren über Anzeigen betreffend Vorhaben nach § 4 Abs. 1, welche insbesondere auch die Errichtung, den Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen zum Gegenstand haben, anzuwenden. Liegen im Verfahren die Unterlagen nach § 4 Abs. 11 erster Satz nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Behörde dem Anzeigenden die Vorlage der fehlenden Unterlagen innerhalb einer angemessen festzusetzenden, längstens vierwöchigen Frist aufzutragen. Der Lauf der im § 4 Abs. 4 genannnten Frist ist im Zeitraum von der Erteilung dieses Auftrages bis zum vollständigen Vorliegen der fehlenden Unterlagen gehemmt. Verbleibt der Behörde nach dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung von der im § 4 Abs. 4 genannten Frist nur mehr ein Zeitraum von weniger als einem Monat, so verlängert sich diese Frist um einen Monat ab dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung.“
IV.Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer wird als zur Verantwortung nach außen berufenes Organ der CC GmbH zusammenfassend zur Last gelegt, im Zeitraum 20.4.2021 bis zum 10.5.2021 anzeigepflichtige Baumaßnahmen durchgeführt zu haben, obwohl die zuständige Behörde, d.i. die Bezirkshauptmannschaft Z, dem Vorhaben im Sinne des § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz 2001 (noch) nicht vorläufig zugestimmt hat. Dieser Vorwurf findet seine Bestätigung zunächst darin, dass die CC GmbH mit Eingabe vom 2.10.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Z unter Vorlage von Projektunterlagen eine wesentliche Änderung des gegenständlichen Campingplatzes nach § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 angezeigt hat. Die maßgeblichen Details dieser Einreichung sind dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7.6.2022, LVwG-*** zu entnehmen, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2021 (mit diesem Bescheid wurde die oben angeführte Anzeige vom 2.10.2020 nicht zur Kenntnis genommen und das angezeigte Vorhaben untersagt) als unbegründet abgewiesen wurde. Damit steht fest, dass der mit Datum 2.10.2020 (und eben nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, bereits am 21.9.2020) eingebrachten Anzeige zur wesentlicher Änderung des Campingplatzes zum Tatzeitpunkt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers von der Behörde nicht zugestimmt, sondern vielmehr rechtzeitig innerhalb der 4-Monats-Frist des § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz 2001 (schlussendlich rechtskräftig) untersagt wurde. Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf § 4 Abs 5 Tiroler Campinggesetz 2001 stützen, wenn er die Ausführung des Bauvorhabens mit der Argumentation rechtfertigt, die 4-Monats-Frist sei abgelaufen.
Dass im Tatzeitraum anzeigepflichtige Baumaßnahmen durchgeführt wurden, wird nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst bestritten. Die oben dargelegten Feststellungen zeigen auch anschaulich, dass umfassende, jedenfalls anzeigepflichtige Baumaßnahmen, augenscheinlich in Ausführung der Anzeige vom 2.10.2022, durchgeführt wurden. Damit hat der Beschwerdeführer jedenfalls den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Viel mehr ist hier von Vorsatz auszugehen. Wie oben näher ausgeführt, hat der Beschuldigte im vollen Bewusstsein des Fehlens der vorläufigen Zustimmung der Behörde bzw. ohne bei der Behörde nachzufragen, ob die 4-Monatsfrist des § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz 2001 bereits abgelaufen ist (was diese in der vorliegenden Fallkonstellation selbstredend verneint hätte) mit der Ausführung anzeigepflichtiger Baumaßnahmen begonnen.
Der Beschuldigte hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Strafbemessung:
Die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Annahme der Behörde, dass bei ihm von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist, ist der Beschuldigte auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher bei einem Geschäftsführer einer Betreiberin mehrerer Campingplätze ebenfalls von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung ist erheblich, werden doch öffentliche Interessen massiv gefährdet, wenn anzeigepflichtige Maßnahmen ohne entsprechende Zurkenntnisnahme dieser Anzeige seitens der Behörde ausgeführt werden. Besonders verwerflich erscheint, wenn hier im vollen Bewusstsein des Fehlens des behördlichen Konsenses Baumaßnahmen in Ausführung der Anzeige vom 2.10.2020 durchgeführt werden. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass selbst bei Annahme bloß durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse die verhängte Strafe angesichts des hohen Unrechtsgehaltes der Tat sowie der vorsätzlichen Begehungsform in Anbetracht des Strafrahmens nach § 16 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 von 7.300,– Euro keinesfalls als überhöht anzusehen ist. Sie erweist sich als tat- und schuldangemessen.
Keinesfalls kommt in der vorliegenden Fallkonstellation § 33a VStG zur Anwendung, sind doch die dort normierten Voraussetzungen ob des hohen Unrechtsgehaltes der Tat und der vorsätzlichen Begehungsform nicht ansatzweise erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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