Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2022/37/1513-5•LVwG T LVwG-2022/37/1513-5
LVwG-2022/37/1513-5Landesverwaltungsgericht27.07.2022
Beschlagnahme,<br/>Tierhalter,<br/>Unterbringung,<br/>veterinärmedizinische Versorgung,<br/>Kostenvorschreibung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Slowakei, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y (= belangte Behörde) vom 09.05.2022, Zl ***, betreffend Vorschreibung von Kosten gemäß Artikel 35 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 09.05.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde AA, Adresse 2, **** X, als Tierhalter des beschlagnahmten Hundes mit dem Rufnamen „CC“ (sibirischer Husky, männlich, Chip-Nr.: ***) gemäß Artikel 35 der VO (EU) Nr 576/2013 den Ersatz der im Rahmen der vorgenommenen veterinärmedizinischen Versorgung und Unterbringung für den beschlagnahmten Hund entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt Euro 585,00 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 2, **** X (= Beschwerdeführer), vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** Z, mit Schriftsatz vom 01.06.2022 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid als gegenstandslos zu beheben.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, zum Zeitpunkt der verfahrensrelevanten Amtshandlung (= Abnahme eines Hundes am 07.10.2021) nicht in Tirol gewesen zu sein, sondern sich in **** X aufgehalten zu haben. Er sei seit vier Jahren als 24-Stunden-Pfleger bei der Familie DD, Adresse 2, **** X, beschäftigt. Er wechsle alle 14 Tage und fahre jeweils mit einem sogenannten Sammeltaxi über Deutschland in die Slowakei. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, am 07.10.2021 noch als Pfleger gearbeitet und am 08.10.2021 am Abend mit dem Sammeltaxi in die Slowakei gefahren zu sein. Er habe sich daher am 07.10.2021 nicht in Tirol aufgehalten. Zudem besitze er auch keinen Husky.
Mit Schriftsatz vom 07.06.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.05.2022 vorgelegt. Darüber hinaus äußerte sich die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.06.2022, Zl LVwG-***, wurde mit Schriftsatz vom 27.06.2022 eine Kopie des Ausweises des AA, geb am XX.XX.XXXX, übermittelt, den die „MÜG-Streife“ am 07.10.2021 kontrolliert hatte.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol leitete mit den Schriftsätzen vom 15.06.2022, Zl LVwG-, und vom 27.06.2022, Zl LVwG-, das Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2022 samt Kopien der in diesem Schreiben angeführten Dokumente – „Pet Passport“ und Veterinärzeugnis − sowie die Mitteilung vom 27.06.2022 samt den Beilagen an den Beschwerdeführer weiter. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 28.06.2022 und übermittelte zudem eine Kopie seines Personalausweises, lautend auf AA, geb am XX.XX.XXXX.
Mit Schriftsatz vom 29.06.2022, Zl LVwG-***, räumte das Landesverwaltungs-gericht Tirol der belangten Behörde die Möglichkeit ein, sich zu den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu äußern. Innerhalb der eingeräumten Frist erfolgte keine Stellungnahme.
II.Sachverhalt:
Am 07.10.2021 kontrollierte die MÜG-Streife *** im Stadtgebiet von Y, Adresse 3, zwischen 19:44 Uhr und 20:28 Uhr AA, geb am XX.XX.XXXX, unsteter Aufenthalt, slowakischer Staatsbürger. AA führte einen Hundewelpen – Husky, Chip-Nr ***, − mit sich. Bei der Durchsicht des EU-Heimtierpasses und des slowakischen Impfpasses stellte sich heraus, dass der sibirische Husky, geb am XX.XX.XXXX, nicht gegen Tollwut geimpft war. Der Hund wurde in weiterer Folge beschlagnahmt und zur Quarantäne in das Tierheim W verbracht. Für die Unterbringung im Tierheim Y-W vom 08.10.2021 bis 29.10.2021 einschließlich der veterinär-medizinischen Versorgung sind Kosten in der Höhe von Euro 585,00 angefallen.
AA, Adresse 1, Slowakei, ist seit rund vier Jahren als 24-Stunden-Betreuer bei der Familie DD, Adresse 2, **** X, tätig. Er wechselt alle 14 Tage und fährt jeweils mit einem sogenannten Sammeltaxi über Deutschland in die Slowakei.
Der Beschwerdeführer ist am Vormittag des 25.09.2021 mit dem Sammeltaxi aus der Slowakei über Deutschland angereist und hielt sich ohne Unterbrechung bis zum Abend des 08.10.2021 bei DD in X, Adresse 2, auf. Am Abend des 08.10.2021 fuhr er mit dem Sammeltaxi wieder über Deutschland in die Slowakei zurück. Beim Beschwerdeführer handelt sich nicht um jene Person gleichen Namens, die am 07.10.2021 in Y in der Adresse 3 von der MÜG-Streife kontrolliert und dessen Hund in weiterer Folge abgenommen wurde. Der Beschwerdeführer selbst besitzt keinen Husky.
III.Beweiswürdigung:
Die Beschreibung der Amtshandlung am 07.10.2021 durch die MÜG-Streife *** ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht der Kontrollorgane und der Mitteilung der Amtstierärztin EE an die belangte Behörde vom 08.10.2021. Darüber hinaus hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 27.06.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Personalausweises der am 07.10.2021 kontrollierten Person (= FF, geb am XX.XX.XXXX) übermittelt, dessen mitgeführten Hund die Kontrollorgane abgenommen haben.
Die Angaben zum Beschwerdeführer – Geburtsdatum, Aufenthalt am 07.10.2021 – stützen sich auf das Beschwerdevorbringen, aber auch auf die mit dem Rechtsmittel vorgelegte Bestätigung des GG, Adresse 4, **** X, vom 31.05.2022. Der Beschwerdeführer hat zudem mit der Äußerung vom 28.06.2022 eine Kopie seines Personalausweises vorgelegt.
Die angeführten Beweisergebnisse bilden die Grundlage für den in Kapitel II. des gegenständlichen Erkenntnisses festgestellten Sachverhalt. Dass der Beschwerdeführer und jene Person, die am 07.10.2021 kontrolliert wurde, zwar den gleichen Namen – AA – tragen, es sich aber um zwei verschiedene Personen handelt, macht ein Vergleich der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Personalausweise deutlich (unterschiedliche Lichtbilder, unterschiedliche Geburtsdaten).
IV.Rechtslage:
1. Verordnung (EU) Nr 576/2013:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Art 35 der Verordnung (EU) Nr 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 998/2003 [VO (EU) Nr 576/2013], Abl. L 178 vom 25.06.2013, S.1, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Artikel 35
Verfahren bei einer Nichteinhaltung der Vorschriften, die während der nach den Artikeln 33 und 34 durchgeführten Kontrollen erkannt wurde
(1) Ergeben die Kontrollen gemäß den Artikeln 33 und 34, dass ein Heimtier die in den Kapiteln II oder III festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, beschließt die zuständige Behörde nach Anhörung des amtlichen Tierarztes und erforderlichenfalls des Tierhalters oder der ermächtigten Person,
[…]
b) das Heimtier unter amtlicher Überwachung so lange zu isolieren, bis es die in Kapitel II oder III festgelegten Bedingungen erfüllt, oder
[…]
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen werden auf Kosten des Tierhalters und ohne die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung des Tierhalters oder der ermächtigten Person durchgeführt.“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid vom 09.05.2022, Zl ***, wurde dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 19.05.2022 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 01.06.2022 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Die am 07.10.2021 nach Anhörung der Amtstierärztin vorgenommene Beschlagnahme des sibirischen Huskys, Chip-Nr ***, und dessen nachfolgende Unterbringung im Tierheim W vom 08.10.2021 bis 29.10.2021 einschließlich der veterinärmedizinischen Versorgung erfolgte im Einklang mit Artikel 35 Abs 1 lit b VO (EU) Nr 576/2013. Die belangte Behörde war daher gemäß Artikel 35 Abs 3 VO (EU) Nr 576/2013 berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten dem Tierhalter vorzuschreiben.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich allerdings nicht um jene Person, der am 07.10.2021 der sibirische Husky, Chip.Nr. ***, abgenommen wurde. Der Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt der Amtshandlung am 07.10.2021 nicht Tierhalter des beschriebenen Hundewelpen. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Tierhalter des abgenommenen und im Tierheim W untergebrachten Hundes handelte und handelt, fehlt es an der gemäß Artikel 35 Abs 3 VO (EU) Nr 576/2013 definierten Voraussetzung, die durch die Unterbringung im Tierheim einschließlich der veterinärmedizinischen Versorgung entstandenen Kosten vorzuschreiben.
Der Beschwerdeführer war und ist nicht Tierhalter des am 07.10.2021 beschlagnahmten und in weiterer Folge im Tierheim W in der Zeit vom 08.10.2021 bis 29.10.2021 untergebrachten und veterinärmedizinisch versorgten Hundes (Chip-Nr. ***7). Dem Beschwerdeführer durften daher mangels seiner Eigenschaft als Tierhalter auf der Grundlage des Artikel 35 Abs 3 VO (EU) Nr 576/2013 die für die Unterbringung des beschlagnahmten Hundes im Tierheim W und die veterinärmedizinische Versorgung entstandenen Kosten nicht auferlegt werden. Folglich war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2022, Zl ***, ersatzlos zu beheben. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 09.05.2022 bildet eine materielle Erledigung im Sinne des § 28 Abs 5 VwGVG.
Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des Artikel 35 Abs 3 VO (EU) Nr 576/2013 zu prüfen. Entsprechend dem ergänzenden Ermittlungsverfahren steht zweifelsfrei fest, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Tierhalter des anlässlich der Amtshandlung am 07.10.2021 in Y beschlagnahmten und in weiterer Folge im Tierheim W untergebrachten Hundes handelt(e). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 35 Abs 3 VO (EU) Nr 576/2013 ist es nicht zulässig, dem Beschwerdeführer die für die Unterbringung des beschlagnahmten Hundes und die veterinärmedizinische Versorgung entstandenen Kosten vorzuschreiben. Ausgehend von dem zweifelsfrei feststehenden Sachverhalt war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erörtern (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048). Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.