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LVwG-2021/31/2903-3•LVwG T LVwG-2021/31/2903-3
LVwG-2021/31/2903-3Landesverwaltungsgericht02.08.2022
Benützungsuntersagung einer Wohnung wegen unzulässiger Verwendung als Freizeitwohnsitz<br/>Leerstand<br/>Mitwirkungspflicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.9.2021, Zl ***, betreffend die Untersagung der Benützung eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom 15.2.2013 erwarb AA das Objekt Gst **1 KG Z Land unter der Adresse 1 in **** Z.
Laut Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 10.10.2006, Zl ***, wurde die Errichtung eines Wohnhauses auf Gst **1 KG Z Land mit dem Verwendungszweck „für den ständigen (ganzjährigen) Wohnbedarf“ bewilligt.
Die Nutzung dieses Objektes als Freizeitwohnsitz ist nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig und findet sich auch keine Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis.
An gegenständlicher Adresse ist niemand gemeldet. Die Freizeitwohnsitzpauschale wurde von 2014 bis 2021 vom Beschwerdeführer entrichtet.
Mit Eingabe vom 22.10.2019 wurde bei der belangten Behörde angezeigt, dass in der Stadtgemeinde Z diverse Wohnsitze laut einer Liste anonymer Bürger aus Z vermutlich „illegal“ als Freizeitwohnsitz Verwendung finden.
Daraufhin wurde eine Einvernahme des diese Liste vorlegenden CC vor der belangten Behörde am 18.12.2019 durchgeführt, in deren Rahmen dieser angab, dass er in seiner Funktion als Bezirkssprecher der Liste DD eine Liste von Personen, bei denen eine illegale Freizeitwohnsitznutzung in Z vermutet werde, erhalten habe, die er am 22.10.2019 persönlich im Stadtamt Z abgegeben habe. Diese Angaben stammen von mehreren Personen, die anonym bleiben wollen.
Daraufhin wurde der nunmehrige Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit Eingabe vom 19.12.2019 zur tatsächlichen Nutzung des gegenständlichen Objektes befragt und wurde schließlich mit Eingabe des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19.2.2020 angegeben, dass AA durch ihn vertreten werde, eine Freizeitwohnsitznutzung nicht gegeben sei, sondern er das Objekt als ständigen Arbeitswohnsitz nutze und damit auch den Mittelpunkt der privaten und familiären Lebensbeziehungen in Z besitze.
In weiterer Folge konnte seitens der belangten Behörde erhoben werden, dass der Beschwerdeführer unter der Adresse 3 in D-***** Y eine private Vermögensverwaltung betreibe und weder eine Wohnsitzanmeldung in Z vorliege noch auf den Beschwerdeführer Kfz im Bezirk Z zugelassen seien. Auch die Freizeitwohnsitzpauschale wurde seitens des Beschwerdeführers ab 2014 entrichtet.
Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 3.11.2020 wurde ein Fragenkatalog mit der Bitte um Beantwortung an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übermittelt.
Weiters wurden seitens der belangten Behörde mehrere Kontrolltermine beim Objekt Adresse 1 in **** Z vorgenommen und hierüber Aktenvermerke, teilweise versehen mit Lichtbildern, angefertigt: Die diesbezüglichen Kontrolltermine waren
1. Mittwoch der 25.11.2020 um 8:30 Uhr: niemand hat die Tür geöffnet und war aufgrund fehlender Lichter/Bewegungen im Haus davon auszugehen, dass niemand zu Hause war;
2. Donnerstag der 17.12.2020 um 14:07 Uhr: niemand hat die Tür geöffnet, in der Hauseinfahrt stand kein PKW, Lichter bzw Bewegungen im Haus waren nicht ersichtlich, die Einfahrt war mit Schnee bedeckt, PKW oder Fußspuren zum Haus waren nicht ersichtlich;
3. Dienstag der 29.12.2020 um 8:53 Uhr: niemand konnte zu Hause angetroffen werden. Die Einfahrt war wieder mit Schnee bedeckt, PKW oder Fußspuren zum Haus keine ersichtlich.
4. Donnerstag 4.2.2021 um 9:00 Uhr: niemand konnte zu Hause angetroffen werden, keine Spuren im Schnee ersichtlich. Die Einfahrt mit dem Auto wäre nicht möglich, da der Schnee kniehoch und bereits verhärtet ist.
5. Mittwoch 10.3.2021 um 7:54 Uhr: niemand hat die Tür geöffnet, die Zufahrt war immer noch schneebedeckt und sind keine Spuren von PKWS auf dem Schnee zu sehen.
6. Donnerstag 6.5.2021 um 8:45 Uhr: erneut war niemand vor Ort.
7. Dienstag 22.6.2021 um 9:35 Uhr: niemand war vor Ort, vor der Türe steht kein PKW, Lichter oder Bewegungen waren nicht wahrzunehmen.
8. Donnerstag 29.7.2021 gegen 9:10 Uhr: niemand konnte zu Hause angetroffen werden, kein PKW oder Licht oder Bewegungen im Haus.
Eine seitens der belangten Behörde vorgenommene Anfrage bei den Stadtwerken Z ergab, dass der Stromverbrauch für das gegenständliche Objekt im Jahre 2018 bei 9.652 Kilowattstunden, im Jahr 2019 bei 10.089 Kilowattstunden und im Jahr 2020 bei 8.042 Kilowattstunden lag.
Hinsichtlich des Wasserverbrauchs gab es im Jahr 2017 einen Verbrauch von 74 m3, im Jahr 2018 einen solchen von 87 m3 und im Jahr 2019 einen Konsum von 61 m3. Internet und Kabel-TV ist seit 2013 eingerichtet.
Mit Urgenz vom 3.2.2021 verwies die belangte Behörde auf die bisherige Nichtbeantwortung des Fragenkatalogs durch den Beschwerdeführer und wurde letztmalig eine Frist von sieben Tagen nach Zustellung eingeräumt, um die Beantwortung des gegenständlichen Fragenkataloges zu übermitteln.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.8.2021 wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen und für eine allfällige abschließende Stellungnahme eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.9.2021, Zl ***, wurde dementsprechend die weitere Benützung des auf Gst **1 KG Z Land befindlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2018 mit sofortiger Wirkung untersagt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass zu Unrecht von einer Freizeitwohnsitznutzung für das in Rede stehende Objekt ausgegangen worden sei und sich die Umstände mehrere Monate vor Bescheiderlassung fundamental geändert haben. Ein mehrmaliges Läuten an der Tür vermöge nichts über eine faktische Nutzung eines Objektes auszusagen und sei die im Gesetz normierte Beweislastumkehr zu Lasten des Beschwerdeführers verfassungswidrig. Schließlich wurden vier näher angeführte Zeugen für die Nichtnutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz ins Treffen geführt und abschließend beantragt, den gegenständlichen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.6.2022, zu der der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis der Notwendigkeit, persönlich zur Verhandlung zu kommen, nicht zur Verhandlung erschienen ist.
Die Verhandlung erschöpfte sich daher in der Erörterung der gegenständlichen Beschwerde zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde.
III.Rechtliche Grundlagen:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
1. Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022
§ 46.
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d) wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e) wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f) wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
[…]
Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022, von Relevanz:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c) Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
[…]“
IV.Rechtliche Erwägungen:
1. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Bescheides gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichem Verfahren Relevanz zu.
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass es sich weder um einen festgestellten Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 noch um einen solchen mittels Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 handelt.
Diesbezüglich darf seitens des gefertigten Gerichts angemerkt werden, dass laut aktuellen statistischen behördlichen Erhebungen (Stand: 27.5.2022, vgl https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/) in der Gemeinde Z insgesamt 1.273 Freizeitwohnsitze vorhanden sind und somit bei einer festgestellten Freizeitwohnsitzquote von 17,5 % gemäß § 13 Abs 5 lit a TROG 2022 die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze unzulässig ist.
3. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 10.10.2006, Zl ***, für den ständigen (ganzjährigen) Wohnbedarf bewilligte Wohnhaus nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
4. Obwohl die belangte Behörde hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes ein äußerst akribisches und umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat – wie die oben erwähnten Erhebungen zeigen – hat sich der Beschwerdeführer über seine rudimentäre Stellungnahme vom 19.2.2020 hinaus zum gegenständlichen Tatvorwurf in keiner Lage des Verfahrens geäußert. In der angeführten Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass er das Objekt als ständigen Arbeitswohnsitz nutze und damit den Mittelpunkt der privaten und familiären Lebensbeziehungen in Z aufweise.
Der Beschwerdeführer ist zentraler Protagonist eines Verfahrens gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022, weil vorrangig er angeben kann, von wem das gegenständliche Objekt in welcher Form und in welchem Ausmaß genutzt wird.
Diese zentrale Funktion des Eigentümers findet auch in § 13a Abs 5 TROG 2022 Niederschlag, wonach der Eigentümer des Wohnsitzes auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen hat. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde faktische Grenzen gesetzt sind, zumal sämtliche der belangten Behörde zur Verfügung stehende Instrumentarien zur Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes, wie etwa Auszüge aus dem Melderegister aus der Zulassungsdatenbank, diverse Objektkontrollen zu verschiedenen Zeitpunkten, Erhebungen bei den Stadtwerken Z hinsichtlich des Strom- und Wasserverbrauchs sowie der Nutzung von Internet und Kabel TV, sowie Erhebungen hinsichtlich der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe und der Freizeitwohnsitzpauschale, durchgeführt und somit ausgeschöpft wurden.
5. Es mutet daher geradezu mutwillig an, dass der Beschwerdeführer der öffentlichen Verhandlung vom 22.6.2022 trotz Auftraq seines persönlichen Erscheinens nicht Folge leistet und stattdessen seitens der Rechtsvertretung drei Zeugen namhaft gemacht werden, dies zum vermeintlichen Umstand, dass das gegenständliche Objekt – in völligem Widerspruch zum Vorbringen im Schriftsatz vom 19.2.2020 – nunmehr nicht als Arbeitswohnsitz verwendet wird, sondern bereits seit Juli 2019 ein Leerstand gegeben ist.
Dass dieses Vorbringen geradezu absurd ist, ist bereits durch die Stromabrechnung für das Jahr 2020 zu vermuten, wonach der Jahresstromverbrauch bei 8.042 Kilowattstunden lag, wobei zu attestieren ist, dass der durchschnittliche jährliche Stromverbrauch eines Vierpersonenhaushaltes in Österreich 5.000 Kilowattstunden beträgt.
Darüber hinaus bleibt völlig unerfindlich, welche für die tatsächliche Nutzung des gegenständlichen Wohnsitzes relevanten Angaben die ergänzende Einvernahme der beantragten Zeugen CC, der seitens einer politischen Gruppierung die anonyme Anzeige in Vorlage gebracht hat, EE, der seitens der Stadtwerke Z Strom- Wasserverbrauch und die Nutzung von Internet und Kabel-TV bekanntgegeben hat und schließlich FF, die bei der Tiroler Landesregierung für die Abrechnung der Freizeitwohnsitzpauschale betraut ist, beitragen könnten.
Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der primär zur Klärung verpflichtete Grundstückseigentümer hinsichtlich eines sachlichen und konstruktiven Beitrages zur gegenständlichen Angelegenheit seit gut zweieinhalb Jahren verschweigt.
6. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr davon auszugehen, dass es bei der in der gegenständlichen Verhandlung vom 22.6.2022 erstmals getätigten Leerstandsbehauptung um eine reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt, die weder mit dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers noch mit dem von der belangten Behörde erhobenen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen wäre.
7. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergaben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen, Wohnbedürfnisses dient, sondern von diesem unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
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