LVwG T LVwG-2021/44/1846-7

LVwG-2021/44/1846-7Landesverwaltungsgericht02.08.2022

Regest

Beherbergung im Lockdown

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/44/1846-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.44.1846.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen die Spruchpunkte 1. bis 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2021, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem COVID-19-MG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, sodass die Spruchpunkte 1. bis 3. behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit den Spruchpunkten 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Kontrollzeit:31.01.2021, 17.15 Uhr

Kontrollort:**** Z 11a/2

1. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens „CC" in **** Z, Adresse 1, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 COVID-19-NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020 i.d.g.F., in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie DD beherbergt haben, obwohl kein Ausnahmegrund vorgelegen ist.

2. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens „CC" in **** Z, Adresse 1, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 COVID-19-NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020 i.d.g.F., in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie EE beherbergt haben, obwohl kein Ausnahmegrund vorgelegen ist.

3. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens „CC" in **** Z, Adresse 1, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 COVID-19-NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020 i.d.g.F., in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie FF beherbergt haben, obwohl kein Ausnahmegrund vorgelegen ist.“

Sie habe damit „§§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 8 Abs. 1 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 479/2020 i.d.g.F.“ verletzt und sei mit Geldstrafen in Höhe von jeweils € 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 360 Stunden), insgesamt also mit € 4.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1.080 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe sie gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils € 150,-, insgesamt also € 450,- zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschuldigte in ihrem behördlich bewilligten Gästebeherbergungsbetrieb drei Personen beherbergt habe, obwohl dafür kein Ausnahmegrund im Sinne der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung vorgelegen sei. Zwar habe sie sich damit gerechtfertigt, dass die gegenständliche Wohnung seit dem Jahr 2017 ausschließlich langfristig zu privaten Wohnzwecken vermietet und auch im gegenständlichen Fall beginnend mit 22.01.2021 für unbestimmte Zeit in Bestand gegeben worden sei, jedoch könne man den anzeigenden Polizeiorganen zumuten, Übertretungen der geltenden COVID-19-Bestimmungen richtig und rechtlich einwandfrei festzustellen. Außerdem habe es sich bau- und raumordnungsrechtlich um eine touristische Wohnung gehandelt, die auch auf einschlägigen Internetplattformen zu touristischen Zwecken buchbar gewesen sei. Im Internet sei die Wohnung zudem mit touristischen Dienstleistungen beworben worden, sodass sich der Betrieb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach außen als Beherbergungsbetrieb darstelle. Dass die Mieter auf Arbeitssuche gewesen seien, reiche für den Ausnahmetatbestand der „unaufschiebbaren beruflichen Gründe“ nicht aus.

Dagegen hat die Beschuldigte am 28.05.2021 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und eingeräumt, dass sie in der Vergangenheit Apartments zu touristischen Zwecken vermietet habe. Auch wenn noch Überreste dieser touristischen Vermarktung online auffindbar seien, sei die gegenständliche Wohnung (TOP *) seit dem Jahr 2017 nur noch langfristig vermietet worden. Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 habe auch in ihren anderen Apartments keine touristische Beherbergung mehr stattgefunden und seien auch keine touristischen Dienstleistungen angeboten worden. Wenngleich es zutreffen möge, dass ihre Apartments noch in diversen Online-Suchmaschinen und Buchungsplattformen aufscheinen, habe sie auf diese Internetseiten keinen Einfluss und würde auch keine Buchungen mehr entgegennehmen. So seien auch auf den Online-Bewertungsplattformen seit Jahren keine Rezessionen mehr geschrieben worden. Die drei Mieter im Jänner 2021 seien jedenfalls auf Arbeitssuche in Österreich gewesen, hätten einen unbefristeten Mietvertrag mit monatlichen Raten mit ihr abgeschlossen und seien ordnungsgemäß bei der Meldebehörde mit Nebenwohnsitz gemeldet worden. Ein Mitarbeiter der belangten Behörde habe ihr damals die telefonische Rechtsauskunft erteilt, dass diese Vermietung zulässig sei.

Am 13.04.2022 hat das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Nr **1, KG Z, auf dem das mit Baubescheid vom 08.09.1997, Zl ***, bewilligte Wohnhaus mit zwei Ferienwohnungen errichtet ist. Das Grundstück weist eine Flächenwidmung als gemischtes Wohn- und Tourismusgebiet auf. Zunächst hat die Beschwerdeführerin die Ferienwohnung TOP * touristisch vermietet. Beginnend mit 01.08.2017 hat sie diese Wohneinheit aber befristet bis zum 31.07.2020 mit einer monatlichen Rate von € 867,- als Hauptwohnsitz vermietet. In der Wintersaison 2020/21 hat sie diese Wohnung zunächst als Dienstwohnung an einen Koch vermietet. Nachdem dieser seine Arbeitsstelle aufgrund der Corona-Beschränkungen nicht antreten konnte, ist er wieder abgereist. Ab 22.01.2021 hat sie die Wohnung unbefristet an drei schwedische Arbeitssuchende als Nebenwohnsitz mit einer monatlichen Rate von € 870,- vermietet. Nachdem aber ein weiterer Lockdown angekündigt wurde und absehbar war, dass auch die restliche Wintersaison ausfallen würde, haben die drei Mieter ihre Arbeitssuche wieder aufgegeben, den Nebenwohnsitz abgemeldet und sind am 17.02.2021 abgereist.

Es kann nicht nachgewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Wintersaison 2020/21 Dienstleistungen angeboten hat, die über die bloße Langzeitvermietung hinausgingen (etwa Zimmerreinigung, Wäsche, Frühstück etc). Zwar sind die Apartments der Beschwerdeführerin in der Wintersaison 2020/21 auf diversen touristischen Internetplattformen aufgeschienen, dass die Beschwerdeführerin auf diese Internetinhalte Einfluss gehabt hätte und, dass sie in der Wintersaison 2020/2021 aktiv einen Beherbergungsbetrieb beworben und touristische Buchungen aufgenommen hätte, kann nicht bewiesen werden. Die Ferienwohnung TOP * war auch beim Tourismusverband nicht als touristische Unterkunft gemeldet. Letztlich kann nicht bewiesen werden, dass die inkriminierte Vermietung an drei arbeitsuchende Personen nur als vorübergehender Aufenthalt von Gästen angelegt war.

III.Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Wohnung im Tatzeitpunkt an drei arbeitsuchende Schweden vermietet hat und, dass die Wohnung bau- und raumordnungsrechtlich als Ferienwohnung gewidmet war und auf diversen Internetplattformen als Ferienwohnung angeboten wurde. Aus den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Urkunden ergibt sich zudem unstrittig, dass die drei Mieter an der gegenständlichen Adresse einen Nebenwohnsitz angemeldet haben (Meldezettel, Anlage B der Verhandlungsschrift), dass die Wohnung beim Tourismusverband nicht als touristischer Unterkunft aufgeschienen ist (Prospekt des Tourismusverbandes, Anlage D der Verhandlungsschrift) und, dass die Wohnung von 2017 bis 2020 als Hauptwohnsitz dauervermietet wurde (Mietvertrag, Anlage F der Verhandlungsschrift). Darüber hinaus sind im Verfahren aber keine Beweise hervorgekommen, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung in der Wintersaison 2020/21 aktiv im Internet beworben hätte, dass sie in der Wintersaison 2020/21 touristische Dienstleistungen angeboten hätte und, dass der inkriminierte Aufenthalt der drei Mieter nicht zur Unterbringung von Saisonarbeitskräften in einer Dienstwohnung angelegt war.

IV.Rechtslage:

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 23/2021:

„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(…)

Strafbestimmungen

§ 8. (…)

(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-NotMV), BGBl II Nr 27/2021:

„Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 (…) des COVID-19-Maßnahmengesetzes (…) wird (…) verordnet:

(…)

„Beherbergungsbetriebe

§ 8. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs

1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,

2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,

3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,

4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,

5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,

6. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,

7. durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,

8. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).“

V.Erwägungen:

§ 8 Abs 2 der 3. COVID-19-NotMV definiert jene Unterkunftsstätten als Beherbergungsbetriebe, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Diese Definition entspricht der inhaltsgleichen Definition eines Beherbergungsbetriebes in § 1 Abs 3 Meldegesetz 1991, wonach für den Begriff des Beherbergungsbetriebes drei Kriterien maßgebend sind: Erstens muss er unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen. Zweitens muss es sich um die Unterbringung von Gästen, wie Urlaubern, Geschäftsreisenden, Kurgästen etc, handeln. Und drittens muss die Unterkunftsstätte zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Beherbergung auf Gewinn gerichtet ist, gegen ein kostendeckendes Entgelt, gegen Entrichtung eines Anerkennungsbeitrags oder kostenlos erfolgt. Als Beherbergungsbetriebe kommen daher nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Pensionen, Gasthöfe etc, sondern auch der Privatzimmervermietung dienende Unterkunftsstätten und Appartements in Betracht (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012).

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat gemäß § 44a Ziffer 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört neben der Anführung der Tatzeit und des Tatortes auch die Umschreibung der Tathandlung. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht dafür nicht aus (vgl VwGH 15.06.1983, 83/03/0079). Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043; zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruches vgl auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0066).

Im vorliegenden Fall beschränken sich die Tatvorwürfe der angefochtenen Sprüche im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Beherbergungsbetriebes „CC“ drei Personen beherbergt haben soll. Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt aber nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß § 44a Ziffer 1 VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (VwGH 01.07.2010, 2008/09/0149). Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände bei der Unterkunftsstätte der Beschwerdeführerin auf einen Beherbergungsbetrieb iSd § 8 Abs 2 der 3. COVID-19-NotMV zu schließen wäre, bleibt in den angefochtenen Sprüchen offen. Weder wird ihr vorgehalten, dass die Unterkunftsstätte unter ihrer (bzw einer von ihr beauftragten) Leitung oder Aufsicht stand, noch, dass es sich um die Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt gehandelt hat.

Die von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung herangezogene bau- und raumordnungsrechtliche Widmung der Unterkunft, deren Aufscheinen auf diversen Buchungsplattformen im Internet und die berufliche Situation der Mieter kann bei der Feststellung eines Beherbergungsbetriebes iSd § 8 Abs 2 der 3. COVID-19-NotMV nicht alleine ausschlaggebend sein. Letztlich handelt es sich dabei nur um Indizien für die Unterscheidung zwischen Wohnung und Beherbergung. Entscheidend ist hingegen, unter wessen Leitung oder Aufsicht die Unterkunft stand und, ob die Vermietung tatsächlich als Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt angelegt war.

Im vorliegenden Fall sprechen jedenfalls Indizien dafür, dass die Vermietung als vorübergehender Aufenthalt von Gästen angelegt war und somit als Beherbergung und nicht als Wohnraumvermietung zu qualifizieren ist. Insbesondere hat es sich um eine als „Ferienwohnung“ gewidmete Unterkunft gehandelt, die Mieter waren während ihres gesamten Aufenthaltes nicht berufstätig und haben sich letztlich während der laufenden Wintersaison nur wenige Wochen in einem Wintersportort aufgehalten. Dem stehen jedoch auch gewichtige Indizien gegenüber, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass eine Dienstwohnung zur Unterbringung von Saisonarbeitskräften vermietet wurde. Insbesondere wurde die Unterkunft bereits seit dem Jahr 2017 regelmäßig als Hauptwohnsitz bzw als Dienstwohnung vermietet und war beim Tourismusverband nicht als touristische Unterkunft gemeldet. Die Mieter haben gegenüber der Polizei angegeben, auf Arbeitssuche zu sein und haben einen Nebenwohnsitz angemeldet. Dass sie bereits am 17.02.2021 ohne Aufnahme einer Arbeit wieder abgereist sind, ist insofern plausibel, als sich damals abzeichnete, dass die touristische Wintersaison coronabedingt nicht mehr beginnen würde.

Zumal auch nicht bewiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin touristische Dienstleitungen wie etwa Frühstück oder Zimmerreinigung angeboten hat und, dass sie aktiv im Internet für eine Beherbergung in der Wintersaison 2020/21 geworben hätte, verbleiben Zweifel, ob die inkriminierte Unterkunft tatsächlich nur als vorübergehender Aufenthalt von Gästen und nicht als Unterbringung von Saisonarbeitskräften angelegt war. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" erfolgt somit ein Freispruch und werden die angefochtenen Spruchpunkte 1. bis 3. behoben und die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere stellt die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall von einem Beherbergungsbetrieb oder einer Wohnung auszugehen ist, nur eine Frage des Einzelfalls dar.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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