LVwG T LVwG-2022/22/0220-7; LVwG-2022/22/0221-7

LVwG-2022/22/0220-7; LVwG-2022/22/0221-7Landesverwaltungsgericht02.08.2022

Regest

Erfassungswirkung<br/>fortgesetztes Delikt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/22/0220-7; LVwG-2022/22/0221-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.22.0220.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch die BB, Rechtsanwalt-GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.12.2021, Zl *** und ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.12.2021, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt.

„Sie, AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH, FN *** mit Sitz in Z, welche Inhaberin des Campingplatzes am Standort in **** Y, Adresse 2, ist, zu verantworten, dass am 01.10.2020 im Zuge eines Lokalaugenscheines vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. DD auf diesem Campingplatz festgestellt wurde, dass ein „Mobile Home“ aufgebaut und dadurch dieser Campingplatz ohne vorherige Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001 wesentlich geändert wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 16 Abs. 1 lit c iVm § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001, idF LGBI. Nr. 138/2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 16 Abs. 1 lit. c Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001 idF LGBI. Nr. 138/2019 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden.

Ferner sind als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) EUR 60,00 zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher EUR 660,00.“

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.12.2021, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt.

„Sie, AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH, FN *** mit Sitz in Z, welche Inhaberin des Campingplatzes am Standort in **** Y, Adresse 2, ist, zu verantworten, dass zumindest am 25.11.2020 - wie im Zuge einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion X festgestellt wurde – am gegenständlichen Campingplatz sieben rechten Hälften von Mobilheimen mit einer Doppelachse zu deren Beförderung aufgestellt wurden und dadurch dieser Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001 wesentlich geändert wurde, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 16 Abs. 1 lit d iVm § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001 idF LGBI. Nr. 138/2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 16 Abs. 1 lit. d Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001 idF LGBI. Nr. 138/2019 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,00 verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen.

Ferner sind als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) EUR 150,00 zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher EUR 1.650,00.“

Gegen diese beiden Straferkenntnisse wurde rechtzeitig und zulässig sowie im Wesentlichen gleichlautend Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend ausgeführt, dass das gegenständliche Vorhaben zulässigerweise ausgeführt wurde, zumal die Aussetzung des Anzeigeverfahrens mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.1.2021 zu spät erfolgt sei. Weiters verstoße die Bestrafung gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 10.03.2022 und am 29.03.2022 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. In der Verhandlung am 10.03.2022 wurden die beiden Behördenvertreter (EE und FF) als Zeugen einvernommen, ebenso der Projektant DI GG und JJ. Zudem äußerte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ebenfalls als Zeuge. Im Zuge der Verhandlung vom 29.03.2022 äußerten sich der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin, EE (als Vertreter für die belangte Behörde) und der ehemalige gewerbetechnische Amtssachverständige Ing. DD als Zeuge.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.7.2022, Zl. *** wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.7.2021, Zl. *** als unbegründet abgewiesen. In diesem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt.

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH, FN *** mit Sitz in Z, welche Inhaberin des Campingplatzes am Standort in **** Y, Adresse 2 ist, zu verantworten, dass zumindest vom 20.04.2021 bis zum 10.05.2021 am gegenständlichen Campingplatz Umbauarbeiten (Fertigbetonblöcke, Montage von Mobile Homes auf Eisentraversen, massive Erdbewegungen für die Ver- und Entsorgungsleitungen, Anheben des Niveaus um ca. 50 cm) durchgeführt wurden und dadurch dieser Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001 idF LGBI. Nr. 48/2021 wesentlich geändert wurde, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat.“

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 16 Abs 1 lit d iVm § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001 idF LGBI. Nr. 48/2021

Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten.

II.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.7.2021, Zl. *** für das idente Delikt (Tatzeit 20.04.2021 bis zum 10.05.2021) bestraft. Daran ändert auch nichts, dass die Behörde in den beiden gegenständlichen Straferkenntnissen den vorgehaltenen Sachverhalt unter § 16 Abs 1 lit c T-Campinggesetz 2001 subsumierte. Tatsächlich lag auch in beiden hier vorliegenden Fällen bereits eine Anzeige nach § 4 Abs 1 T-Campinggesetz 2001 vor (diese wurde mit 2.10.2020 eingebracht – siehe dazu die ausführliche Begründung im zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 26.7.2022, Zl. ***).

Die vorliegenden Verwaltungsübertretungen sind jedenfalls als fortgesetzte Delikte zu werten (vgl. etwa VwGH 09. 12. 1997, 97/04/0107). Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten. Alle Einzelhandlungen sind von einem einheitlichen Entschluss des Täters, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, erfasst und bilden solcherart zusammen nicht nur eine (einzige) strafbare Handlung, sondern es ist auch die Verjährungsfrist für dieses eine Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist (vgl. VwGH 4. 09. 1992, 90/17/0426, mwH). Die gegenständlichen Übertretungen sind nun dadurch gekennzeichnet, dass über einen langen Zeitraum, beginnend mit Oktober 2020 bis Mai 2021 (so der Tatzeitraum im rechtskräftigen Straferkenntnis 30.7.2021, Zl. ***) „gleichartige“ Baumaßnahmen/Änderungen am Campingplatz Y durchgeführt wurden, die einer Anzeige nach § 4 Abs 1 T-Campinggesetz 2001 bedürfen. Es lag hiefür zwar per 2.10.2020 eine entsprechende Anzeige vor, ausgeführt hätten diese Bauarbeiten jedoch erst mit entsprechendem Fristablauf (4-Monatsfrist nach § 4 Abs 4 T-Campinggesetz 2001) oder entsprechender früher Zurkenntnisnahme durch die Behörde dürfen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt (siehe dazu wiederum das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 26.7.2022, Zl. ***). Der geforderte Vorsatz – mithin der Wille, entsprechend „fortgesetzt“ zu handeln - liegt gegensätzlich unzweifelhaft vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher zusammenfassend davon aus, dass hier insgesamt ein fortgesetztes Delikt vorliegt.

Beim fortgesetzten Delikt ist allerdings zu beachten, dass in diesen Fällen durch ein Straferkenntnis - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses - alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfasst sind, und zwar auch ungeachtet des Umstandes, dass sie etwa zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses noch nicht bekannt gewesen sind (sog. „Erfassungswirkung“ – siehe dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) 1377 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (VwGH 30.6.1987, 87/04/0018).

Das oben zitierte und mittlerweile rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.7.2021 erfasst sohin alle identen, zeitlich zuvor liegenden Tatvorwürfe, sodass eine zeitlich nachfolgende (wie dies hier mit den Straferkenntnissen vom 15.12.2021 erfolgte) Bestrafung für die gegenständlichen Tathandlungen jedenfalls ausscheidet. Vor diesem Hintergrund bleibt also zu bemerken, dass die Behörde die jeweiligen Übertretungen zeitnahe bestrafen hätte müssen. So hingegen, also über ein Jahr später und vor allem nach dem zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.7.2021 scheidet eine Bestrafung aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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