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LVwG-2022/25/1704-3•LVwG T LVwG-2022/25/1704-3
LVwG-2022/25/1704-3Landesverwaltungsgericht02.08.2022
Alkoholausschank an Jugendliche
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y vom 27.06.2022 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.05.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Bei den Zitaten der Gewerbeordnung wird hinzugefügt:
„BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 65/2020“.
3. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 73,- zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis wird AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über Sie verhängt:
„1. Datum/Zeit: 11.03.2022, 21:30 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 1, Gasthof CC an der Bar
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt als Gewerbetreibende des Betriebes Gasthof CC in **** Z, Adresse 1, zu verantworten, dass an den Jugendlichen DD, geboren XX.XX.XXXX, alkoholische Getränke, nämlich ein Weizenbier (1/2 l).ausgeschenkt wurden, obwohl laut § 114 Gewerbeordnung (GewO) 1994 Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen dürfen, wenn diesen Kindern und Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Gemäß § 18 Abs. 3 Tiroler Jugendschutzgesetz (TJschG) dürfen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in Öffentlichkeit konsumieren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 367a i.V.m. § 114 GewO 1994
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
§ 367a GewO
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 401,50“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Erhebungen durchgeführt hätte, um stichhaltige Feststellungen treffen zu können. So gehe aus dem Ermittlungsakt nicht einmal hervor, auf welcher Grundlage die einschreitenden Beamten überhaupt zur Annahme gelangt sind, dass der Beschwerdeführerin ein schuldhafter Verstoß vorgeworfen werden könne. Weder seien Zeugen einvernommen worden, noch liege ein Amtsvermerk über die durchgeführte Kontrolle im Akt, sodass die dem Straferkenntnis zu Grunde liegenden Annahmen auch überprüfbar wären. Es liege keine taugliche Beweisgrundlage für eine Verurteilung vor. Sie sei eine rechtschaffene Gastwirtin, welche den Jugendschutz sehr ernst nehme. Im Gasthof CC sei eine entsprechende Beschilderung vorhanden, in der auf das Alkoholverbot für Jugendliche hingewiesen werde. Aufgrund eines ähnlich gelagerten Vorfalls in der Vergangenheit sei ein ausreichendes Kontrollsystem etabliert, in dessen Rahmen Schulungen und Arbeitsanweisungen bzw Betriebsanweisungen ergingen und sämtliche Mitarbeiter eingehend über die Jugendschutzbestimmungen belehrt würden und angewiesen seien, bei der Abgabe von Alkohol eine Ausweiskontrolle durchzuführen. Die Mitarbeiter seien auch instruiert, zu überwachen, dass keine alkoholischen Getränke von Dritten an Jugendliche weitergegeben werden. Bestelle eine befugte Person mehrere Getränke, hätten die Mitarbeiter nachzufragen, für wen diese Getränke sind bzw diesbezüglich Nachschau zu halten. Diese Instruktionen würden von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann regelmäßig und engmaschig kontrolliert. Üblicherweise sei entweder die Beschwerdeführerin selbst oder ihr Mann in der Gaststube aufhältig. Würden Mitarbeiter gegen die Jugendschutzbestimmungen verstoßen, wäre dies mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen verbunden. Am Abend des 11.03.2022 hätten unerwartet viele Gäste das Gasthof CC besucht, weshalb die Beschwerdeführerin in der Küche aushelfen habe müssen. Auch ihrem Ehegatten sei es nicht möglich gewesen, durchgehend in der Gaststube sich aufzuhalten. Die an diesem Tag zuständige Kellnerin EE könne sich den Vorfall nur so erklären, dass ein alkoholisches Getränk außerhalb ihres Blickfeldes an den Jugendlichen DD weitergegeben wurde, da sie selbst bei der Abgabe von Alkohol stets Ausweiskontrollen durchführe. Es habe sich um einen unglücklichen Einzelfall gehandelt. Der Beschwerdeführerin könne kein Verschulden vorgeworfen werden. Die Beschuldigte verkenne nicht, dass die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch sogenannte Mittelsmänner als Ausschank iSd § 114 GewO anzusehen sei und das objektive Tatbild des § 367a GewO erfülle. Bezüglich der subjektiven Tatseite sei ein effizientes Schulungs- und Kontrollsystem etabliert, weshalb kein schuldhafter Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die Bestimmung des § 114 GewO vorgeworfen werden könne. Bezüglich der Strafbemessung sei der Grad des Verschuldens derart gering, dass die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusetzen gewesen wäre, sodass die Strafe in der Höhe von Euro 365,- deutlich überhöht sei. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu spürbare Herabsetzung der Strafhöhe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin darüberhinausgehend Folgendes an:
„Wenn ich gefragt werde, wie es dazu kam, dass am 11.03.2022 gegen 11.30 Uhr an der Bar des Gasthofes CC in Z dem 15-jährigen DD ein Weizenbier weitergegeben wurde, so erläutere ich dies so, dass sämtliche Mitarbeiter in unserem Betrieb, nicht nur das Servicepersonal, sondern auch das Küchenpersonal, daraufhin instruiert sind, dass an unter 16-jährige kein Alkohol ausgegeben werden darf. Dies wird von mir und von meinem Mann auch kontrolliert. An diesem Abend waren jedoch nicht angemeldet sehr viele Gäste im Lokal, sodass mein Mann und ich in der Küche waren und zu dieser Zeit das Servicepersonal nicht beaufsichtigen konnten. So hat es sich ergeben, dass die Kellnerin EE ein Weizen-Cola (und nicht ein Weizenbier, wie es in der Anzeige steht), an eine erwachsene Person ausgeschenkt hat. Von dieser wurde das Bier dann offensichtlich an DD weitergegeben, ohne dass dies die Kellnerin EE bemerkt hätte. Grundsätzlich bin entweder ich oder mein Mann in der Gaststube aufhältig, um zu verhindern, dass es zu solchen Vorfällen kommt; dies im Hinblick darauf, dass wir ja bereits einmal wegen so einer Sache beanstandet wurden. Entweder mein Mann oder ich sind grundsätzlich immer in der Stube aufhältig, um die Kellner auch diesbezüglich zu beaufsichtigen. Bei der Kellnerin EE handelt es sich um eine junge Mitarbeiterin, die im Dezember 2021 in meinem Betrieb zu arbeiten begonnen hat. Sie war dann coronabedingt in Quarantäne bzw war coronabedingt der Betrieb bei uns geschlossen, sodass eigentlich erst ab März des heutigen Jahres der Betrieb so richtig losgegangen ist. EE wurde von uns mündlich genau instruiert, dass an unter 16-jährige kein Alkohol ausgeschenkt werden darf und sie wusste das. Dies haben wir mündlich erledigt, schriftlich liegt darüber nichts vor. Als Reaktion auf diesen Vorfall vom März mussten nun alle Mitarbeiter unterschreiben, dass sie bezüglich der Jugendschutzbestimmungen instruiert wurden. Diese Instruktionen werden den Mitarbeitern etwa im Monatsabstand wiederholt erteilt.
Wenn ich gefragt werde, warum es schon wieder so einen Vorfall gab, nachdem ich wegen einer gleichen Übertretung bereits mit Straferkenntnis vom 01.12.2020 rechtskräftig bestraft wurde, führe ich nochmals an, dass aufgrund des hohen Gästeaufkommens ich und mein Mann in der Küche tätig waren und EE als Kellnerin allein in der Gaststube tätig war. Nach ungefähr 10 Minuten berichtete sie mir, dass die Polizei da war und es diesbezüglich eine Beanstandung gegeben hat.
Das bisherige Kontrollsystem hatte sich durchaus bewährt, als Reaktion auf den nunmehrigen Vorfall habe ich den Betrieb so organisiert, dass immer zwei Kellner gleichzeitig beschäftigt sind, damit eine allfällige Weitergabe von Getränken nicht unbeobachtet bleibt. Wir sind das einzige Gasthaus im Dorf und deswegen ist das Gästeaufkommen für uns schwer prognostizierbar und kann es dann eben vorkommen, dass unangemeldet die Gaststube sehr voll ist. Wenn jung aussehende Gäste in das Lokal kommen und alkoholische Getränke bestellen, erfolgt eine Ausweiskontrolle im Zuge der Bestellung.
Wir arbeiten daran, dass solche Fehler nicht mehr passieren. Die Ursache für diesen Vorfall lag darin, dass so viele Gäste im Gastlokal waren und die eine Kellnerin alleine nicht alles kontrollieren konnte. An diesem Abend waren unerwartet viele Gäste im Lokal. Um 20.30 Uhr war die Stube voll (30 bis 40 Leute) und es gab auch viele Essensbestellungen, sodass wir beide (mein Mann und ich) in der Küche arbeiten und kochen mussten. Normalerweise haben wir um 20.30 Uhr nicht so viele Gäste im Lokal.“
II.Sachverhalt:
AA ist Pächterin des Gasthofs „CC“ in **** Z, Adresse 1. Sie ist Inhaberin der Gastgewerbeberechtigung, ihr Ehemann FF arbeitet ebenfalls in ihrem Gastbetrieb. Es handelt sich dabei um das einzige Gasthaus im Dorf, ein Gutteil der Gäste kommt unangemeldet, weshalb die Gästefrequenz für die Gewerbetreibende nicht immer abzuschätzen ist. Im Lokal befindet sich eine Beschilderung, auf der über die Jugendschutzbestimmungen und das Alkoholverbot für Jugendliche hingewiesen wird. Am Abend des 11.03.2022 kamen für die Gewerbetreibende unerwartet viele Gäste und war die Stube mit 30 bis 40 Leuten voll. An diesem Abend war nur eine Kellnerin zum Dienst eingeteilt, EE. Aufgrund des hohen Gästeaufkommens mussten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Küche arbeiten. Um 21.30 Uhr befand sich der damals 15-jährige Gast DD (geb XX.XX.XXXX) an der Bar und hatte ein von ihm schon fast leer getrunkenes ½ Liter Glas Weizenbier/Cola vor sich stehen. Die Kellnerin EE war – so wie das übrige Personal – hinsichtlich der Jugendschutzbestimmungen instruiert und wusste, dass an unter 16-Jährige kein Alkohol ausgeschenkt werden darf. Wenn Jugendliche Alkohol bestellen, sind die Kellner angewiesen, eine Ausweiskontrolle durchzuführen. Das von DD konsumierte alkoholische Getränk wurde offenbar von einer dafür befugten Person bestellt und an ihn weitergegeben, was aufgrund der hohen Frequenz in der Stube der Kellnerin aber nicht aufgefallen ist. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Küche arbeiten mussten, haben sie diesbezüglich auch keine Wahrnehmung gemacht. Als Reaktion auf diesen Vorfall sind in der Gaststube nun stets zwei Kellner gleichzeitig beschäftigt. Die Instruktionen an die Mitarbeiter hinsichtlich der Jugendschutzbestimmungen fanden ca im Monatsabstand statt. Schriftliche Aufzeichnungen über Kontrollen seitens der Beschwerdeführerin bzw ihres Ehemanns und deren Ergebnisse existieren nicht. Die Rechtsmittelwerberin wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.12.2020 wegen einer gleichen Übertretung mit Euro 300,- bestraft. Das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt ca Euro 2.000,-.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt der Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei insbesondere auf die Aussagen der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Ihre Angaben waren widerspruchsfrei, logisch und nachvollziehbar. Es entstand zu keiner Zeit der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin wahrheitswidrige Angaben tätigte.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Gesetzesbestimmungen maßgeblich:
Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 65/2020:
„Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche
§ 114. Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.
§ 367a. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“
Tiroler Jugendgesetz LGBl Nr 4/1994 idF LBGl Nr 51/2020:
„§ 18
Alkoholische Getränke und Zubereitungen
(1) An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke, ausgenommen
a)gebrannte alkoholische Getränke und
b)Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden,
weitergegeben werden.
(3) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Kinder und Jugendliche dürfen
a)gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen im Sinne des Abs. 2 lit. b nicht erwerben oder konsumieren und
b)Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.“
V.Erwägungen:
Bezüglich der Beschwerderüge, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Erhebungen durchgeführt hätte, da aus dem Akt nicht einmal hervorgehe, auf welcher Grundlage die einschreitenden Polizeibeamten zur Annahme gelangt wären, dass der Beschuldigten ein schuldhafter Verstoß vorgeworfen werden könne, bleibt festzuhalten, dass das Verschulden von der Behörde und nicht seitens der Polizei zu beurteilen ist.
Die Beschwerdeführerin hat auf ihre ca monatlichen Instruktionen hinsichtlich Jugendschutzbestimmungen an das Personal verwiesen.
Bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Deshalb lag es gemäß § 5 Abs 1 VStG bei AA, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.
Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin im Unternehmen ein wirksames, begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es bei der Beschwerdeführerin, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125; 21.04.2010, 2008/03/0139).
Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge ermöglichen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054).
Die Beschwerdeführerin wusste, dass aufgrund des Umstandes, dass es sich bei ihrem Betrieb um das einzige Gasthaus im Dorf handelt, ein Großteil der Gäste unangemeldet kommt und für sie das Gästeaufkommen daher schwer zu prognostizieren ist. Sie hätte deshalb Vorsorge treffen müssen, dass auch bei sehr hohem Gästeaufkommen die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen gewährleistet ist. Da es sich bei gegenständlichem Vorkommen bereits um einen Wiederholungsfall handelt und die Beschuldigte wegen einer gleichartigen Übertretung bereits rechtskräftig bestraft wurde, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das von ihr geschilderte Kontrollsystem ein geeignetes ist, weil es sonst für das Personal nicht unbemerkt bleiben hätte dürfen, dass ein älterer Gast einem jüngeren ein für diesen verbotenes alkoholisches Getränkt weitergibt. Die monatlichen Instruktionen an das Personal waren dafür nicht ausreichend, auch musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass bei hohem Gästeaufkommen und dem damit verbundenen Arbeitsanfall in der Küche sie oder ihr Mann nicht die Möglichkeit haben würden, in der Gaststube Kontrollen hinsichtlich der Jugendschutzbestimmungen durchzuführen.
Nach herrschender Rechtsprechung kann der Arbeitgeber sein mangelndes Verschulden nur glaubhaft machen, wenn er sich darauf zu berufen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, entscheidend ist eine wirksame Kontrolle, wobei der Arbeitgeber das diesbezügliche Kontrollsystem darzulegen hat (VwGH 30.05.1997, 97/02/0094). Da sich das von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Kontrollsystem als unwirksam erwiesen hat, ist es ihr nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Damit muss sich AA iSd § 5 Abs 1 VStG ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anrechnen lassen. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt. Die Beeinträchtigungsintensität einer solchen Übertretung ist erheblich, weil gerade dadurch dem Regelungszweck, nämlich der Verhinderung des Alkoholmissbrauchs von Jugendlichen, zuwidergehandelt wurde.
Die gegenständliche Übertretung wird mit einem Strafrahmen von Euro 180,- bis Euro 3.600,- bedroht. Dessen Ausschöpfung zu knapp über 10 % kann in Anbetracht des Umstandes, dass bei der einschlägigen Strafvormerkung eine Strafhöhe von Euro 300,- ausgesprochen wurde, keinesfalls als unangemessen hoch angesehen werden, zumal auf die spezial- und generalpräventive Wirkung der Strafe zu achten ist. Auch wenn sich im Lokal unerwartet viele Gäste aufhalten, gelten keine geringeren Anforderungen an den Jugendschutz als bei geringerer Personenanzahl.
Dem Verwaltungsgericht ist sehr wohl bewusst, dass die Rechtsprechung im Bezug auf Kontrollsysteme streng ist. Da jedoch die Unternehmer diesen Anforderungen zu entsprechen haben, um ein fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, da es AA nicht gelungen ist, ein Kontrollsystem im Sinn der aufgezeigten Judikatur glaubhaft zu machen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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