LVwG T LVwG-2022/31/0410-4

LVwG-2022/31/0410-4Landesverwaltungsgericht02.08.2022

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Lebensmittelpunkt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/0410-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.31.0410.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwalt BB GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.1.2022, Zl ***, betreffend die unzulässige Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Strafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.1.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer wörtlich nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Herr AA ist Miteigentümer der Wohnung in **** Z, Adresse 1, und hat es zu verantworten, dass die Wohnung zumindest vom 21.05.2021 bis zum 21.09.2021 unerlaubt als Freizeitwohnsitz genutzt wurde, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitzes im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinne des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 7 erster Satz vorgelegen ist. Konkret begründet dies auf dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 21.09.2021, Zahlen: *** und ***, mit welchem die Benützung zur Benützung als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs. 6 lit. g Tiroler Bauordnung 2018 untersagt wurde.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 13a Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016), LGBI. Nr.

101/2016

Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt:

gemäß § 13a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz idgF € 4.000,00

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:

34 Stunden“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass dem Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid nicht vorgeworfen werde, die Wohnung selbst unerlaubt als Freizeitwohnsitz genutzt zu haben, sondern lediglich, dass er es zu verantworten habe, dass die Wohnung unerlaubt als Freizeitwohnsitz genutzt worden sei.

Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.12.2021, LVwG-***, werde ausgeführt, dass bei der Ehegattin des Beschwerdeführers, CC, nicht von einer Nutzung als Freizeitwohnsitz ausgegangen werden könne; folglich könne auch der Beschwerdeführer keine unerlaubte Nutzung als Freizeitwohnsitz zu verantworten haben.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin CC mit Kaufvertrag vom 12.9.2019 sowie mit dem Nachtrag vom 9.9.2020 die Wohnung Top * der Wohnanlage auf Gst **1 KG W gemeinsam mit zwei KfzAbstellplätzen erworben und dabei eine Erklärung abgegeben hat, dass er keinen Freizeitwohnsitz begründe.

Auf dem gegenständlichen Grundstück steht eine Wohnanlage mit Tiefgarage, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 1.10.2018, Zl ***, bzw mit Bescheid vom 9.1.2020, Zl ***, baurechtlich genehmigt wurde. Die Errichtung von Freizeitwohnsitzen ist in dieser Wohnanlage nicht zulässig.

Laut Auszug aus dem zentralen Melderegister ist die Gattin des Beschwerdeführers, CC, seit 4.6.2021 mit Hauptwohnsitz an der Adresse 1 in **** Z gemeldet. Zudem besitzt sie einen weiteren Wohnsitz in Deutschland.

Der Beschwerdeführer ist nur mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet.

Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.12.2021, LVwG-***, wurde detailliert ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers CC glaubhaft dartun konnte, dass ihr persönlicher Lebensmittelpunkt mit mindestens 50 % in Z liege, da sie einen gänzlich getrennten Haushalt aufweise, der Haushalt in Deutschland autonom ohne sie vom Ehemann geführt werde und sie, wenn auch allein, ihren persönlichen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Tirol habe.

Fußend auf diesen Feststellungen, die auf der Vorlage entsprechender Beweismittel über die Anwesenheiten der Gattin des Beschwerdeführers in Z basieren, ist daher davon auszugehen, dass die Gattin des Beschwerdeführers zumindest seit 4.6.2021 einen Hauptwohnsitz in Z aufweist.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X zu , sowie in den Parallelakt LVwG-.

Weiters wurde am 27.6.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers als informierte Zeugin einvernommen und legte diese schlüssig dar, dass sie zum Zweck der Ausübung des Fernstudiums überwiegend in Z aufhältig sei, dies um sich auf die Klausuren vorzubereiten, wobei die Klausuren selbst als Präsenzveranstaltungen in Y stattfinden.

Glaubhaft konnte die Gattin des Beschwerdeführers, CC, im Rahmen der mündlichen Verhandlung dartun, dass sie seit 4.6.2021 an der Adresse 1 in **** Z mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und es sich diesbezüglich nicht um eine Scheinanmeldung handelt.

Hinsichtlich des tatgegenständlich verbleibenden Zeitraumes 21.5.2021 bis 3.6.2021 vermochte die Gattin des Beschwerdeführers weiters glaubhaft darzulegen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz in diesem Zeitraum schon deswegen auszuschließen sei, zumal sich der Beschwerdeführer und die Gattin des Beschwerdeführers von ca Juli 2020 bis Juni 2021 pandemiebedingt gar nicht mehr in Z aufgehalten haben und dabei selbst die notwendigen Wartungsarbeiten für die Wohnung von einer Nachbarin übernommen worden sind. Von einer Nutzung dieser Wohneinheit während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken könne daher keine Rede sein.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Rauordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 167/2021 (TROG 2016), lauten wie folgt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(…)

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b)einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder

c)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer von der Behörde verlangte Angaben im Sinn des Abs. 5 nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.

(5) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen. § 13 Abs. 11 ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.

(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Die grundlegende rechtliche Frage im gegenständlichen Fall war, ob dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden kann, dass er es zu verantworten habe, dass die gegenständliche Wohnung im Zeitraum vom 21.5.2021 bis 21.9.2021 unerlaubt als Freizeitwohnsitz genutzt worden sei, wenn gleichzeitig evident ist, dass diese Wohnung ab dem 4.6.2021 der Ehegattin des Beschwerdeführers als Hauptwohnsitz diente und zuvor seit nahezu einem Jahr weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Gattin während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wurde.

Diesbezüglich gilt auszuführen, dass ein Freizeitwohnsitz schon dann nicht vorliegt, wenn (auch nur) ein Lebensmittelpunkt eines Nutzers darin verwirklicht wird (vgl Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsrecht Praxiskommentar, RZ 3 zu § 12 TROG 2006).

Dementsprechend geht auch die hinsichtlich des Beschwerdeführers zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der glaubhaft gemachten Hauptwohnsitznutzung durch dessen Ehefrau im Zeitraum vom 4.6.2021 (Begründung des Hauptwohnsitzes laut ZMR durch CC) bis zum 21.9.2021 ins Leere und war darüber hinaus lediglich zu prüfen, ob nicht allenfalls im Tatzeitraum 21.5.2021 bis 3.6.2021 eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung in Betracht kommt.

Dabei gilt zu vergegenwärtigen, dass gemäß der entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2016 Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden sind, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbunden Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Bereits aus dieser Definition erhellt, dass die im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemachte nahezu einjährige Nichtnutzung der gegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer AA sowie dessen Gattin CC keinesfalls als solche Nutzung zu Erholungszwecken qualifiziert werden kann. Die pandemiebedingte nahezu einjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin in der in Rede stehenden Wohnung vermag daher keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung darzustellen und erwies sich somit auch eine Bestrafung im Restzeitraum vom 21.5.2021 bis 3.6.2021 als untunlich, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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