LVwG T LVwG-2021/13/2883-3

LVwG-2021/13/2883-3Landesverwaltungsgericht03.08.2022

Regest

mangelnde Arbeitsbereitschaft<br/>Richtsatzkürzung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/13/2883-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.13.2883.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde von Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, vertreten durch den Verein BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.09.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass bei der Beschwerdeführerin der Richtsatz von 30 % (Euro 213,63) auf 15 % (Euro 106,82) herabgesetzt wird und sohin vom 01.09.2021 bis zum 31.10.2021 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 1.075,26 zu gewähren war.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.09.2021, GZ. ***, wurden Frau AA folgende Leistungen nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) gewährt und gleichzeitig folgende Auflage und Ermahnung erteilt:

„Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.09.2021 bis 31.10.2021 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 968,45. Die Leistung wird auf das Konto Zl ***, CC AG von AA angewiesen.

Gemäß § 6 TMSG vom 01.09.2021 bis 31.10.2021 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 544,00. Die Leistung wird auf das Konto Zl ***, Bank DD von EE angewiesen.

AUFLAGE zur TEILZEITBESCHÄFTIGUNG oder zu einer LEHRE:

Ihre beiden minderjährigen Kinder FF und GG, beide geb. am XX.XX.XXXX, wurden am XX.XX.XXXX drei Jahre alt. Sie werden daher aufgefordert und ermahnt für eine ausreichende Kinderbetreuung zu sorgen (dies wurde Ihnen bereits mit Vorbescheiden und im Rahmen von persönlichen Vorsprache zur Kenntnis gebracht), sodass Sie einer Teilzeitbeschäftigung/Lehre nachgehen können. Ihr Ehemann und Kindesvater Herr JJ steht ebenso für die Kinderbetreuung zur Verfügung, da er sich noch im Asylverfahren befindet und in einem Flüchtlingsheim in Z aufhältig ist.

Die weitest mögliche Förderung zur (Wieder-)Eingliederung von Mindestsicherungsbeziehern in das Erwerbsleben ist eine Zielbestimmung des TMSG: Es wird daher an Frau AA die Auflage erteilt, zukünftig pro Woche 02 nachvollziehbare, schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc) zu erbringen.

Frau AA wird sohin in einem aufgefordert und ermahnt, die Mindestanzahl an Arbeitsbemühungsnachweisen pro Woche zu erfüllen und diese allesamt dem nächsten Verlängerungsantrag in Kopie beizulegen, anderenfalls eine Richtsatzkürzung in der Höhe von 40% vorgenommen wird. Die geforderte Gesamtanzahl an zu erbringenden Arbeitsbemühungsnachweisen errechnet sich vom Tag der Erlassung dieses Bescheides bis zum Tag der Einbringung des Antrages auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung. Bei Bedarf ist in Ihrem Fall ein Verlängerungsantrag Mitte Oktober 2021 zu stellen.

Zusätzlich werden Sie aufgefordert, das genaue Sterbedatum ihrer Nichte (auch nach moham. Kalender) bekannt zu geben. Im Zuge der Vorsprache haben Sie den 17.04.1400 des moham. Kalender angegeben. Das wäre nach greg. Kalender der 05.03.1980, was jedenfalls nicht korrekt ist.“

Der Höhe der gewährten Mindestsicherung wurde die Berechnung zum 01.10.2021 zu Grunde gelegt, wonach bei der Beschwerdeführerin vom Mindestsatz für volljährige Alleinstehende und Alleinerziehende in Höhe von EUR 712,10 eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG von 30 %, sohin EUR 213,63, wegen mangelnder Arbeitsbereitschaft nach schriftlicher Ermahnung vorgenommen wurde.

Zur Richtsatzkürzung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jänner 2021 aufgefordert und ermahnt worden sei, einerseits für eine ausreichende Kinderbetreuung ab der Vollendung des 3. Lebensjahres ihrer Kinder zu sorgen und andererseits unmittelbar nach positiver Absolvierung des Hauptabschlusskurses/BFI wöchentlich 2 schriftliche und nachvollziehbare Bewerbungen dem Amt Soziales vorzulegen. Darüber hinaus sei sie aufgefordert und ermahnt worden, sich unmittelbar nach bestandener Prüfung beim AMS zur Arbeitssuche vormerken zu lassen. Sie habe ihren Angaben nach die Prüfung am 07.07.2021 positiv absolviert. Demnach seien in der Zeit vom 08.07.2021 – 28.07.2021 und vom 26.08.2021 bis 02.09.2021 zumindest acht Bewerbungen vorzulegen gewesen. Die Reise vom 28.07.2021 bis 25.08.2021 in den Iran sei vom Erfüllungszeitraum ausgenommen. Die Beschwerdeführerin habe mit Antragstellung jedoch lediglich zwei Bewerbungen vorgelegt und die Anmeldung beim AMS zur Arbeitssuche erst mit 30.08.2021 anstatt mit 08.07.2021 vorgenommen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein BB, fristgerecht Beschwerde und führte darin aus wie folgt:

„Gegen den Bescheid der Stadt Z - Referat KK, mit der Geschäftszahl *** und datiert mit 02.09.2021 erhebe ich, AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch LL, im Vertretungsfall MM, MitarbeiterInnen des Vereins BB, binnen offener Frist (postalisch frühestens zugestellt am 03.09.2021) das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

und begründe diese wie folgt:

Im angefochtenen Bescheid wird gegen mich eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 (1) lit. d TMSG im Ausmaß von € 213,63,- ausgesprochen. Mir wird vorgeworfen, dass ich für meine beiden Kinder, die am XX.XX.XXXX drei Jahre alt wurden, für keine ausreichende Kinderbetreuung gesorgt habe. Dadurch habe ich auch keiner Teilzeitbeschäftigung oder Lehre nachgehen können. Außerdem stehe mein Ehemann und Kindesvater, Herr JJ, geb. am 01.01.1988, ebenso für die Kinderbetreuung zur Verfügung.

Dazu möchte ich folgendes ausführen:

Ich habe bis zum 07.07.2021 sehr zielstrebig meine Ausbildung dahingehend verfolgt, dass ich die Pflichtschule abgeschlossen habe. Darüber hinaus bin ich seitdem auf der Suche nach einer Lehrstelle, weil sich durch den Abschluss einer Lehre meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und auf eine besser bezahlte Stelle, durch die mir eine nachhaltige finanzielle Stabilisierung möglich wäre, maßgeblich erhöhen würden. Bevorzugt suche ich derzeit eine Lehrstelle als Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin, bin aber auch für andere Lehrstellen offen. Außerdem bin ich in Absprache mit dem AMS im Fall natürlich auch bereit eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, wenn ich keine passende Lehrstelle finden sollte.

Bereits während des Besuchs der Pflichtschule war ich außerdem bemüht, weiterhin einen für mich leistbaren Kinderbetreuungsplatz für meine beiden Kinder zu organisieren, was mir auch gelungen ist. Seit 01.09.2021 sind meine beiden Kinder im Pfarrkindergarten Y betreut (siehe Anhang). Bereits während des Besuchs meines Pflichtschulabschlusskurses waren meine beiden Kinder in der Kinderkrippe der Pfarre Y betreut. Über den Sommer gab es in dieser Einrichtung aber keine Kinderbetreuungsmöglichkeit. Mit 30.08.2021 habe ich mich dementsprechend auch beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt, weil ab dem folgenden Tag die Betreuung meiner Kinder wieder gesichert war und ich dementsprechend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Ich verfolge weiterhin an erster Stelle den Plan, eine Lehrstelle zu finden (auch mit Hilfe des AMS) und möchte einen meinem Sprachniveau entsprechenden Deutschkurs zu absolvieren. An dieser Stelle möchte ich auch auf die Ausnahmebestimmung bezüglich dem Einsatz der Arbeitskraft gemäß §16 (3) lit. f TMSG verweisen.

Eine private Kinderbetreuung bereits für den Sommer einzuhängen war für mich finanziell nicht leistbar. Zu der im Bescheid vom 25.06.2021 erwähnten Sommerbetreuung durch die Z-er Schülerhorte ist anzumerken, dass für eine Anmeldung dort eine Arbeitsbestätigung erforderlich ist und diese Betreuungsform dementsprechend in meiner Situation nicht möglich war. Auch dem Hinweis, dass mein Ehemann und Kindesvater für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehe, möchte ich an dieser Stelle entgegenhalten, dass ich von JJ getrennt wohne und mein Mann in einem Flüchtlingsheim wohnt. Er verdient sich zur sehr spärlichen Grundversorgung für Asylwerberinnen durch gemeinnützige Arbeit in einem Altenheim ein Taschengeld dazu. Darum arbeitet er 4 Stunden täglich im Altenheim und macht zusätzlich einen Deutschkurs. Dadurch kann er die Kinderbetreuung nicht verlässlich und regelmäßig übernehmen.

Meine ersten Bewerbungen für eine Lehrstelle in Apotheken in Z habe ich dem Sozialamt bereits vorgelegt. Meinen ersten Termin mit meiner persönlichen Betreuerin am AMS Z hatte ich am 29.9.2021 und am 7.10.2021 habe ich mich selbstständig für die Jobbörse NN angemeldet.

Aus meiner Sicht habe ich sehr wohl die Auflage erfüllt, für eine ausreichende Kinderbetreuung zu sorgen und bin - wie aus eben geschildertem Sachverhalt vorgeht - überaus darum bemüht, eine Lehrstelle oder eine Teilzeitbeschäftigung zu finden.

Unter Berücksichtigung meiner Einwände und da eine Richtsatzkürzung als Ausnahmebestimmung anzuwenden ist und kein bestrafendes, sondern ein das aktuelle Verhalten des Hilfsbedürftigen steuerndes Element sein soll (siehe LVwG-*** mit Verweis auf VwGH 21.09.1991, 97/08/0131), ist die Richtsatzkürzung aufzuheben.

Ich stelle daher den

ANTRAG,

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die vorgenommene Richtsatzkürzung aufgehoben wird.

AA, eh

(…)“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt am 03.11.2021 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Am 12.07.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Befragung der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Vertreters Herrn OO, Verein BB, sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt als auch in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Frau PP ist als Vertreterin der belangten Behörde zu dieser Verhandlung ebenfalls erschienen und wurde ebenfalls befragt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.XXXX, ist afghanische Staatsangehörige und lebt asylberechtigt in Österreich. Sie ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, FF und GG, beide geb. am XX.XX.XXXX und ebenfalls in Österreich asylberechtigt.

Im Herbst 2020 hat die Beschwerdeführerin mit der Absolvierung des Pflichtschulabschlusses begonnen. In dieser Zeit waren ihre Kinder in der Kindergrippe bei der Pfarre in Z -Y untergebracht.

Mit Vorbescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.01.2021,Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Auflage und gleichzeitig die Ermahnung erteilt, ab dem 01.07.2021 für eine ausreichende Kinderbetreuung zu sorgen und dies dem Amt für Soziales spätestens bis Ende Juni 2021 nachzuweisen, damit sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen könne. Beide Kinder seien nämlich bis dahin 3 Jahre alt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der Auflage die ihr gewährte Mindestsicherung stufenweise um bis zu 66 % gekürzt werden könne.

Nach dem System der Stadt Z, Abteilung Mindestsicherung, werden im Falle einer Richtsatzkürzung zunächst 20 %, dann 40 % und schließlich 66 % von dem Mindestsatz abgezogen (Beweis: Angabe der Vertreterin der belangten Behörde, siehe Verhandlungsprotokoll OZ 2 vom 12.07.2021 Seite 4).

In der Zeit von April 2021 bis Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin keine Mindestsicherung bezogen.

Mit Vorbescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.06.2021,Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Auflage und gleichzeitig die Ermahnung erteilt, ab dem 10.07.2021 (Ende des Kurses beim BFI zum Hauptschulabschluss) für eine ausreichende Kinderbetreuung zu sorgen, um einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen zu können oder eine Lehre zu absolvieren. Dies wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag auch im Rahmen einer persönlichen Vorsprache, unter Angabe von diversen Stellenangeboten in der Grundversorgungsbranche, zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde sie über die Möglichkeit informiert, die Kinder im Sommerhort der Stadt Z nach konkreter Beschäftigungsaufnahme anzumelden bzw sich vor Beschäftigungsaufnahme an das AMS bezüglich Finanzierung der Kinderbetreuung zu wenden. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Auflage erteilt, künftig pro Woche zwei nachvollziehbare, schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc) zu erbringen und diese beim nächsten Verlängerungsantrag in Kopie beizulegen. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllung eine Richtsatzkürzung von 30 % vorgenommen wird. Überdies wurde der Beschwerdeführerin die Auflage erteilt, sich beim AMS zur Arbeitssuche anzumelden.

Am 07.07.2021 hat die Beschwerdeführerin die letzte Prüfung zum Hauptabschluss absolviert. Ihr Zeugnis wurde am 12.07.2021 in X ausgestellt. (Beweis: Verhandlungsprotokoll OZ 2 vom 12.07.2021 Seite 2; Zeugnis der Externistenprüfungskommission der Pflichtschulabschlussprüfung an der Mittelschule X vom 12.07.2021, im behördlichen Akt).

Die Kinder der Beschwerdeführerin haben bis zum 27.07.2021 die Kindergrippe in Y besucht, dann wieder ab 30.08.2021. Vom 07.08.2021 bis zum 29.08.2021 war die Kindergrippe geschlossen (Beweis: Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 20.10.2021, Zl ***, im behördlichen Akt; Schriftverkehr OZ 5 und Telefongespräch zwischen der Vertreterin der belangten Behörde und Frau QQ, Leiterin der Kinderkrippe Y, siehe Verhandlungsprotokoll OZ 2 vom 12.07.2022 Seite 3).

Am 28.07.02021 ist die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in den Iran geflogen, da ihre Nichte, RR, am 08.07.2021 verstorben ist. Am 25.08.2021 sind sie nach Österreich zurückgekehrt (Beweis: Flugbestätigung vom 19.07.2021, im behördlichen Akt; Begräbniserlaubnis OZ 6 vom 14.07.2021).

Am 30.08.2021 hat sich die Beschwerdeführerin beim AMS als arbeitssuchend angemeldet (Beweis: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche vom 01.09.2021, im behördlichen Akt).

Ab 01.09.2021 haben die Kinder der Beschwerdeführerin einen fixen Betreuungsplatz in der Kindergrippe Y erhalten - voraussichtlich bis 31.08.2024 (Beweis: Bestätigung zum Antrag Kinderbetreuungszuschuss vom 18.07.2021, im behördlichen Akt).

Am 02.09.2021 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung eingebracht und diesem zwei Bewerbungen, beide datiert mit 02.09.2021, beigefügt. Zudem hat sie die Anmeldung beim AMS mit 30.08.2021 vorgelegt. Bei beiden Bewerbungsschreiben handelt es sich um Bewerbungen für eine Lehrstelle als Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin. In diesen gibt die Beschwerdeführerin an, sich für Gesundheit und Medizin zu interessieren, und dass sie sehr gerne Menschen berate. Zudem habe sie sich im Iran viel Wissen über die Kräutermedizin aneignen können und würde jetzt gerne einen Einblick in die pharmazeutische Medizin gewinnen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.09.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin erneut die Auflage und gleichzeitig die Ermahnung erteilt, für eine ausreichende Kinderbetreuung zu sorgen, um einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen zu können oder eine Lehre zu absolvieren. Zudem wurde ihr nochmals die Auflage erteilt, künftig pro Woche zwei nachvollziehbare, schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc) zu erbringen und diese beim nächsten Verlängerungsantrag in Kopie beizulegen. Dies mit dem Hinweis, dass andernfalls eine Richtsatzkürzung in Höhe von 40 % vorgenommen wird.

Bezüglich der gewährten Mindestsicherungshöhe hat die belangte Behörde aufgrund der Berechnung zum 01.10.2021 bei der Beschwerdeführerin eine Richtsatzkürzung vorgenommen. Ausgehend von einem Mindestsatz für Alleinerziehende von Euro 712,10, hat diese Euro 213,63 abgezogen, sohin 30 %. Dies mit der Begründung, dass zumindest acht Bewerbungen vorzulegen gewesen wären (Iranreise ausgenommen). Zudem hätte die Anmeldung beim AMS mit 08.07.2021 erfolgen sollen.

Am 15.09.2021 und am 16.09.2021 hat sich die Beschwerdeführerin wiederum jeweils für eine Lehrstelle als Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin beworben. Am 17.09.2021 hat sie zwei Bewerbungen für dieselbe Lehrstelle versendet (Beweis: Screenshots Beilagen 1 bis 4).

In den letzten Monaten vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.07.2022 hat die Beschwerdeführerin den B1-Deutschkurs beim BFI belegt und sich anschließend für die Prüfung angemeldet.

Derzeit steht die Beschwerdeführerin in keinem Arbeitsverhältnis und bezieht laufend Mindestsicherung ohne Richtsatzkürzung wegen mangelnder Arbeitsbereitschaft.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt bzw aus den teilweise auch in Klammern angeführten Beweismittel.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 1 TMSG ist das Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

In einer Notlage befindet sich zufolge der Legaldefinition des § 2 Abs 1 TMSG, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mithilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder Mithilfe Dritter bewältigen kann.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin, Frau AA, neben der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie, damit auch für Kinder, FF und GG, beantragt.

Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt.

Nach § 16 Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Nach § 16 Abs 3 lit f TMSG darf der Einsatz der Arbeitskraft aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat.

Nach § 19 Abs 1 lit d TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht.

(…)

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 von Hundert des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

Die am XX.XX.XXXX geborene und somit volljährige afghanische Staatsbürgerin AA hat am 07.07.2021 die letzte Prüfung zum Hauptabschluss absolviert. Das Hauptabschlusszeugnis wurde am 12.07.2021 in X ausgestellt. Demnach hätte sich die Beschwerdeführerin mit 13.07.2021 beim AMS als arbeitssuchend anmelden können und nicht erst mit 30.08.2021. Zudem hätte sie bis zum Tag der Einbringung des Antrages auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung, Iranreise ausgenommen, sechs Bewerbungen vorlegen müssen, allerdings hat sie dem Antrag lediglich zwei Bewerbungen für eine Lehrstelle als Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin beigefügt. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin die Auflagen nicht zur Gänze erfüllt. Sie hat zwar für eine ausreichende Kinderbetreuung gesorgt, allerdings hat sie die Mindestanzahl an Arbeitsbemühungen pro Woche nicht erfüllt. Zudem wäre die Anmeldung beim AMS ab 13.07.2021 möglich gewesen.

Die Ausnahme des § 16 Abs 3 lit f TMSG greift nur für den Fall, dass der Hilfesuchende in einer zielstrebig verfolgten Ausbildung steht. Die Beschwerdeführerin hat zwar zielstrebig ihren Hauptabschluss absolviert, allerdings hat sie sich danach nicht mit demselben Einsatz um eine Lehrstelle bemüht, obwohl ihr dies mittels Bescheid vom 25.06.2021 und im Rahmen einer persönlichen Vorsprache aufgetragen worden ist. Folglich hat die belangte Behörde aufgrund der teilweisen Nichterfüllung der auferlegten Auflagen zu Recht eine Richtsatzkürzung nach § 19 Abs 1 lit d TMSG vorgenommen. Laut Angaben der Vertreterin der belangten Behörde erfolgt allerdings zunächst eine Richtsatzkürzung von 20 %, sodann von 40 % und schließlich 66 %.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde jedoch ausgehend von einem Mindestsatz von EUR 712,10, EUR 213,63 abgezogen, sohin 30 %. Aus diesem Grund und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für eine ausreichende Kinderbetreuung gesorgt hat, war die Richtsatzkürzung von 30 % auf 15 %, sohin von Euro 213,63 auf Euro 106,82, herabzusetzen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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